Informationen aus gut informierten Kreisen haben es in sich.
Es handelt sich um eine Stellungnahme aus der Berliner Senatsverwaltung zur geplanten Besoldungsreparatur für die Jahre 2008 bis einschließlich 2020.
Antwort auf Anfrage vom 18.08.2026 zum Reparaturgesetzentwurf
Die Information ist deshalb bemerkenswert, weil sie einen Einblick gibt, wie die Berliner Verwaltung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 umzugehen gedenkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss, Az. 2 BvL 5/18 u. a., Teile der Berliner Besoldungsordnungen A für den Zeitraum 2008 bis 2020 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Berliner Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.03.2027 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Das Gericht hat dabei im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot auf ein erforderliches gesetzgeberisches Gesamtkonzept bei der Ausgestaltung der Besoldung hinsichtlich der Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen hingewiesen. Und dann liest man etwas, das zunächst einmal sprachlos macht:
B 1 und B 11.
Ausgerechnet diese beiden Besoldungsgruppen werden ausdrücklich genannt. Nicht etwa, weil dort die große Zahl der Betroffenen zu finden wäre. Im Gegenteil: Die Senatsverwaltung weist selbst darauf hin, dass diese Besoldungsgruppen gegebenenfalls nicht besetzt sind oder dort überhaupt keine anspruchsberechtigten Dienstkräfte vorhanden sind. In solchen Fällen käme es trotz ausgewiesener Nachzahlungsbeträge zu keiner Auszahlung.
Man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Berliner Besoldung auf den Prüfstand. Es geht um verfassungswidrige Unteralimentation, um das Besoldungsgefüge und um das Abstandsgebot. Und was erfahren wir über die geplante Reparatur? B 1 und B 11 werden dargestellt.
Man könnte es sich ungefähr so vorstellen:
„Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Besoldung über Jahre hinweg verfassungswidrig zu niedrig war. Wie wird das jetzt repariert?“
„Wir haben zunächst einmal nachgeschaut, ob B 1 und B 11 besetzt sind.“
„Und?“
„Möglicherweise nicht.“
„Und was bedeutet das für die Betroffenen?“
„Nichts. Dann gibt es dort auch keine Auszahlung.“
„Aber wir haben doch nach den Betroffenen gefragt.“
„Ja. Aber B 1 und B 11 werden aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit trotzdem dargestellt.“
Genau hier beginnt die Groteske.
Das erinnert fast an die Frage, ob im Keller noch Licht brennt.
Man geht nachsehen.
Kein Licht an.
Man macht auch keines an.
Und geht wieder.
Was soll das?
Natürlich kann man die Begründung der Senatsverwaltung nachvollziehen: Wenn ein Gesamtkonzept sämtliche Besoldungsordnungen betrachten soll, kann es aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit sinnvoll sein, auch theoretische beziehungsweise nicht besetzte Besoldungsgruppen in einer Berechnung auszuweisen. Aber darum geht es gar nicht. Die Frage ist vielmehr, warum ausgerechnet diese theoretischen Fälle in einer Antwort zur Besoldungsreparatur so prominent hervorgehoben werden. Denn die Betroffenen sitzen nicht in einer Excel-Tabelle. Man fragt nach den Betroffenen – und bekommt die Tabelle gezeigt. Was Berlin unter einem „Gesamtkonzept“ versteht.
Die Stellungnahme enthält durchaus einen interessanten Hinweis darauf, wie Berlin die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstanden wissen will.
Die Senatsverwaltung erklärt, das BVerfG habe im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot auf ein erforderliches gesetzgeberisches Gesamtkonzept hingewiesen. Deshalb sei es aus fachlicher Sicht sinnvoll, nicht nur die gesamte A-Besoldung, sondern auch die weiteren Besoldungsordnungen einzubeziehen. Dabei sollen gegebenenfalls bereits erfolgte Reparaturzahlungen berücksichtigt werden. Zur Begründung verweist die Senatsverwaltung zudem auf die Vergangenheit. Das Bundesverfassungsgericht habe es als erschwerend angesehen, dass Berlin bei der rückwirkenden Herstellung verfassungskonformer Regelungen für die Besoldungsordnung R im Zeitraum 2009 bis 2015 lediglich hinsichtlich der Richterbesoldung reagiert habe und nicht darüber hinaus – über die damalige Entscheidung hinaus – auch hinsichtlich der Beamtenbesoldung. Aus Sicht der Senatsverwaltung spricht dies für eine Betrachtung des Gesamtgefüges. Das ist durchaus bemerkenswert. Denn damit wird jedenfalls deutlich: Berlin will die Reparatur offenbar nicht auf einen engen Ausschnitt der A-Besoldung beschränken, sondern die Besoldungsstruktur insgesamt betrachten. Nur stellt sich damit zugleich die entscheidende Frage:
Wie sieht dieses Gesamtkonzept konkret aus?
Welche Besoldungsgruppen werden tatsächlich korrigiert? Wie werden die verfassungsrechtlich gebotenen Abstände wiederhergestellt? Welche bereits erfolgten Reparaturzahlungen werden berücksichtigt? Und vor allem: Was kommt bei den tatsächlich betroffenen Beamtinnen und Beamten an?
Darauf gibt die Stellungnahme noch keine abschließende Antwort.
Familienzuschläge: Deutlich höhere Nachzahlungen
Noch eine andere Passage der Antwort dürfte für viele Betroffene von erheblichem Interesse sein. Die Senatsverwaltung bestätigt ausdrücklich, dass Dienstkräfte mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3 gegenüber alleinstehenden kinderlosen Dienstkräften eine deutlich höhere Nachzahlung erwarten können. Die Begründung ist allerdings differenzierter, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Nach Auffassung der Senatsverwaltung beruht die ergänzende Nachzahlung für diejenigen, die im Zeitraum 2008 bis 2020 Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3 hatten, auf dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Gebot der Mindestbesoldung. Mit dem Beschluss vom 17.09.2025 nimmt das BVerfG hinsichtlich der Mindestbesoldung auf das Median-Äquivalenzeinkommen Bezug. Dieses berücksichtigt die Zahl der in einer Familie vorhandenen Personen. Dadurch können unterschiedliche Mindestbesoldungshöhen je nach Familienkonstellation ermittelt werden.
Die Senatsverwaltung stellt deshalb fest: Bei alleinstehenden Beamtinnen und Beamten sei das Gebot der Mindestbesoldung im maßgeblichen Zeitraum gewahrt gewesen. Ein zusätzlicher Nachzahlungsbedarf zur Erreichung dieser verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbesoldung habe deshalb nicht bestanden. Bei anderen Familienkonstellationen sei dagegen ein auszugleichender Fehlbetrag festgestellt worden. Die nun vorgesehenen höheren Nachzahlungen für diese Gruppen seien daher – so die Senatsverwaltung ausdrücklich – keine Bevorzugung von Dienstkräften mit Anspruch auf Familienzuschläge, sondern die Korrektur einer seinerzeit zu niedrig gewährten Besoldung. Das ist zunächst einmal die Erklärung der Senatsverwaltung.
Und sie ist wichtig, weil sie einen Unterschied macht, der in der Diskussion nicht untergehen sollte:
Familienzuschlag und Mindestbesoldung sind nicht dasselbe wie die gesamte Frage der amtsangemessenen Alimentation.
Dass bei bestimmten Familienkonstellationen ein zusätzlicher Fehlbetrag bei der Mindestbesoldung festgestellt wurde, erklärt die höhere ergänzende Zahlung. Es beantwortet aber noch nicht automatisch die gesamte Frage, wie die verfassungswidrige Besoldung der Jahre 2008 bis 2020 für sämtliche betroffenen Besoldungsgruppen repariert wird. Gerade für alleinstehende kinderlose Beamte stellt sich deshalb weiterhin die Frage, wie ihre Situation im Gesamtkonzept berücksichtigt wird. Nicht weil sie einen Familienzuschlag beanspruchen könnten. Sondern weil auch ihre Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation entsprechen muss.
Und was ist mit den Senatoren?
Auch hierzu enthält die vorliegende Stellungnahme eine Klarstellung. Senatsmitglieder sollen nach dem Entwurf des Reparaturgesetzes keinen Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung haben. Die Begründung: Die Amtsbezüge der Senatsmitglieder folgen nach § 11 Senatorengesetz einer eigenen Systematik. Amtsgehalt und Ortszuschlag der Stufe 1 richten sich demnach nicht nach der aktuellen Besoldungsgruppe B 11, sondern nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 01.07.1997 geltenden Fassung. Der Familienzuschlag wird hingegen in Höhe der in Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Beträge gewährt. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der beamteten Dienstkräfte des Landes in der Besoldungsgruppe B 11 nehmen grundsätzlich auch Amtsgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und Familienzuschlag der Senatsmitglieder teil.
Die aktuellen Amtsbezüge sind nach Angaben der Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 08.07.2026, S. 498 ff., Anlage 17 veröffentlicht. Auch das ist eine interessante Klarstellung. Aber es ist eben eine Klarstellung am Rand. Die eigentliche Baustelle liegt jedoch woanders.
Die vorliegende Stellungnahme gibt einige Antworten. Sie bestätigt, dass Berlin ein umfassenderes Gesamtkonzept für die Besoldungsreparatur anstrebt.
Sie bestätigt, dass neben der A-Besoldung auch weitere Besoldungsordnungen betrachtet werden sollen. Sie erklärt, warum auch möglicherweise unbesetzte Besoldungsgruppen wie B 1 und B 11 in Berechnungen auftauchen können. Sie erklärt, warum bei bestimmten Familienkonstellationen deutlich höhere Nachzahlungen vorgesehen sind. Und sie stellt klar, dass die Mitglieder des Senats nach dem Entwurf keine rückwirkende Reparaturzahlung erhalten sollen.
Zentrale Fragen bleiben:
Wie sieht die konkrete Reparatur für diejenigen aus, deren Besoldung tatsächlich über Jahre hinweg verfassungswidrig zu niedrig war?
Wie werden die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Defizite ausgeglichen?
Wie wird das Abstandsgebot tatsächlich wiederhergestellt?
Und wie sieht das Ergebnis für die unterschiedlichen Besoldungsgruppen am Ende konkret aus?
Denn eine Besoldungsreparatur ist mehr als eine Tabelle.
Und Transparenz ist mehr als die Darstellung von Besoldungsgruppen, in denen möglicherweise überhaupt niemand Anspruch auf eine Zahlung hat.
B 1 und B 11 mögen auf dem Papier stehen. Die Betroffenen stehen im Leben.
Und das Licht im Keller?
War aus.