2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Berlin: Musterwiderspruch

In der Besoldungsrechtsprechung gilt der Grundsatz der „zeitnahen Geltendmachung“. Eine Rückwirkung für vorhergehende Jahre (z.B. innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist) ist nicht möglich, denn diese Verjährungsfrist gilt nur für gesetzlich geregelte Ansprüche. Verfassungswidrige Besoldungsansprüche sind jedoch nicht gesetzlich geregelt. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 – BVerwG 2 C 16.07 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33.09 – NVwZ-RR 2010, 647 ff.

Teilweise wird von Rechtsanwälten auch die Auffassung vertreten, dass bei Änderung der Rechtslage auch halbjährlich die Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

Nachfolgender Widersprüche wurden nach bestem Wissen und Gewissen ausgearbeitet. Er wird auf unserer Seite lediglich zur Verfügung gestellt. Ob damit vollumfänglich die Ansprüche gesichert sind, kann nicht gewährleistet werden. Die Vorlage dient der Orientierung und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Rechtsberatung.

Ggf. können auch Ansprüche verjähren, selbst wenn der Dienstherr erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Deswegen sollte jede/r Betroffene selbst prüfen, ob eine Klage nach drei Jahren anhängig gemacht werden sollte. Auf das entsprechende Rundschreiben der Senatsinnenverwaltung wird verwiesen.

Eine Rechtsberatung unsererseits erfolgt nicht. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Gewerkschaften, Berufsverbände oder spezialisierte Fachanwälte.

Widerspruch Berlin aktive Beamte 2026 ff. (Word)

Widerspruch Berlin für Versorgungsempfänger 2026 ff. (Word)