In der Besoldungsrechtsprechung gilt der Grundsatz der „zeitnahen Geltendmachung“. Eine Rückwirkung für vorhergehende Jahre (z.B. innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist) ist nicht möglich, denn diese Verjährungsfrist gilt nur für gesetzlich geregelte Ansprüche. Verfassungswidrige Besoldungsansprüche sind jedoch nicht gesetzlich geregelt. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 – BVerwG 2 C 16.07 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33.09 – NVwZ-RR 2010, 647 ff.
Teilweise wird von Rechtsanwälten auch die Auffassung vertreten, dass bei Änderung der Rechtslage auch halbjährlich die Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
Nachfolgender Widersprüche wurden nach bestem Wissen und Gewissen ausgearbeitet. Er wird auf unserer Seite lediglich zur Verfügung gestellt. Ob damit vollumfänglich die Ansprüche gesichert sind, kann nicht gewährleistet werden. Die Vorlage dient der Orientierung und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Rechtsberatung.
Ggf. können auch Ansprüche verjähren, selbst wenn der Dienstherr erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Deswegen sollte jede/r Betroffene selbst prüfen, ob eine Klage nach drei Jahren anhängig gemacht werden sollte. Auf das entsprechende Rundschreiben der Senatsinnenverwaltung wird verwiesen.
Eine Rechtsberatung unsererseits erfolgt nicht. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Gewerkschaften, Berufsverbände oder spezialisierte Fachanwälte.
Widerspruch Berlin aktive Beamte 2026 ff. (Word)
Widerspruch Berlin für Versorgungsempfänger 2026 ff. (Word)