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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"Allen Beamten und Richtern kann nur dringend ans Herz gelegt werden, weiterhin jährlich Widerspruch gegen ihre Besoldung einzulegen, um die zu erwartenden rückwirkenden Besoldungserhöhungen nicht zu verpassen."

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Wofür werden die Spenden verwendet?

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  • Wofür werden die Spenden verwendet?

Nachdem von allen Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses das Besoldungsanpassungsgesetz 2021 einstimmig verabschiedet wurde, obwohl dieses nachweislich verfassungswidrig ist, wird zur Mitte des Jahres die Verabschiedung das Reparaturgesetz für die R-Besoldung erwartet.

Auf dieses Nachzahlungsgesetz wartet auch unser Rechtsanwalt, der auf Basis der Geschehnisse in Berlin und den Umgang mit dem BVerfG-Beschlusses aus dem Mai 2020 eine weitere Stellungnahme fertigen wird. Eingang in diese Stellungnahme wird auch das herausragende Gutachten von Dr. Schwan haben.

Die noch zu fertigende Arbeit wird dann dem BVerfG übersandt, zu der noch nicht entschiedenen Klage des Feuerwehrmannes (A-Besoldung), die dort vorliegt.

Die Finanzierung der Stellungnahme ist mittlerweile gesichert. Allerdings entstehen absehbar weitere Kosten für die Fortführung der Klageverfahren der Mitglieder des Aktionsbündnisses sowie für weitere zweckgebundene Aktionen.

Für Überweisungen nutzt bitte das Konto des Berufsverbandes,

Unabhängige in der Polizei e.V.
Institut: Sparkasse Märkisch Oderland
IBAN: DE88 1705 4040 0020 0599 81
BIC: WELADED1MOL,

Verwendungszweck: Aktionsbündnis Berliner-Besoldung.de

 

 

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Neueste Kommentare

  • R.Frank zu Neue SpendenaktionEtwas spät aber von mir ist nun auch Geld unterwegs. :-)
  • Christian zu Sie wussten, was sie taten.Hallo Mirko, ich komme auf einen anderen Betrag... FZ1 146,01 + FZ2 124,89 + FZ3 124,89 + FZ4 819,76 = gesamter Familienzuschlag: 1215,55 € (ab A9) Bei A5 bis A8 kommen dann noch die Erhöhungsbeiträge der FZ 2 und 3 dazu....
  • Mirko Prinz zu Sie wussten, was sie taten.Da große Manko dieses Gesetzes, keine Berechnungen und deshalb schon prozedural verfassungswidrig. Sollte das BVerfG aufgreifen.

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  • R.Frank bei Neue Spendenaktion
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