2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Das Doppelverdienermodell im Spiegel des Alimentationsprinzips

In der Besoldungspraxis von Bund und Ländern vollzieht sich derzeit ein tiefgreifender Wandel: Das über Jahrzehnte etablierte Alleinverdienermodell, bei dem ausschließlich der Verdienst des Beamten als Bezugsgröße der Alimentation diente, wird nahezu flächendeckend durch ein sogenanntes Doppelverdienermodell abgelöst, das ein reales oder fiktives Partnereinkommen in die Berechnung der Nettoalimentation einbezieht. Lediglich das Saarland und Sachsen halten noch am alten Modell fest. In einem Aufsatz in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NZwV, Online-Aufsatz 2/2026) unterzieht die Jenaer Staatsrechtsprofessorin Anna Leisner-Egensperger diesen Modellwechsel einer umfassenden verfassungsrechtlichen Analyse.

Der wahre Grund für den Wechsel liegt nach Auffassung der Autorin weniger im vielbeschworenen Wandel der Familienformen als vielmehr in haushaltspolitischen Erwägungen: Seit das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung – insbesondere mit dem Beschluss zur Berliner Besoldung vom September 2025 – die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens als Maßstab der Mindestbesoldung festgeschrieben hat, drohen viele Besoldungsordnungen diese Schwelle in den unteren Besoldungsgruppen zu unterschreiten. Die Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens ermöglicht es den Gesetzgebern, diese Hürde rechnerisch zu überwinden, ohne die Bezüge tatsächlich anheben zu müssen.

Leisner-Egensperger entwickelt ein vierstufiges Prüfungsschema. Zunächst stellt sie fest, dass der Modellwechsel als solcher prinzipiell mit dem Alimentationsprinzip des Art. 33 V GG vereinbar ist. Das Alimentationsprinzip sei seinem traditionellen Gehalt nach als Familienalimentation zu verstehen; die Fortentwicklungsklausel des Art. 33 V GG eröffne dem Gesetzgeber zudem einen weiten Gestaltungsspielraum. Allerdings zeigt die Autorin gravierende verfassungsrechtliche Defizite bei der konkreten Ausgestaltung auf. So fehle es in mehreren Landesgesetzen – etwa im geplanten hessischen Besoldungsanpassungsgesetz 2026/2027 – an Härtefallregelungen für Beamte, deren Partner kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt. Auch mangele es vielfach an sachgerechten Abstufungen nach Anzahl und Alter der Kinder oder nach Pflegeverpflichtungen, was gegen den Gleichheitssatz verstoße. Zudem kritisiert die Autorin, dass die Typisierung die Lebensrealität von Frauen – etwa deren überproportionale Teilzeitquote, die berufliche Zäsur durch Kinderbetreuung oder Sorgearbeit für pflegebedürftige Angehörige – nicht hinreichend abbilde.

Besonders scharf fällt das Urteil zur Umgehungsproblematik aus: Die Kombination aus niedrig angesetzter Nettoalimentation und der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens, das seinerseits an das Nettoäquivalenzeinkommen gekoppelt ist, stelle eine gezielte und systematische Umgehung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Mindestbesoldung dar. Das BVerfG habe in seiner jüngsten Rechtsprechung deutlich gemacht, dass es solche Umgehungsversuche nicht hinnehmen werde.

Im Ergebnis rät Leisner-Egensperger den betroffenen Beamten den Weg des Widerspruchs gegen die Besoldungsmitteilung sowie gegebenenfalls einer Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten und einer anschließenden Verfassungsbeschwerde zu gehen. Der gerichtliche Rechtsschutz sei, so betont sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR, das verfassungsrechtlich notwendige Korrelat zum beamtenrechtlichen Streikverbot – und damit der einzig gangbare Weg zur Sicherung des individuellen Rechts auf amtsangemessenen Lebensunterhalt.

5 Kommentare zu „Das Doppelverdienermodell im Spiegel des Alimentationsprinzips“

  1. Was häufig übersehen wird:
    Bei der ganzen Debatte der Rechtssprechung zur Besoldung geht es ja um KONTINUITÄT von althergebrachten Grundsätzen der Besoldung, die implizit eine zumindest ungefähre (Abweichungen sind in gewisem Maße erlaubt) Kontuinuität der Besoldung gewährleisten müssen. Wenn nun aber bis zum Jahr x der Alleinverdiener-Beamte unterstellt wird und damit Betrag y als Mindestbesoldung errechnet wird, dann kann ein Besoldungsgeber zwar sagen, dass er im Jahr x+1 ein neues Berechungsmodell einführt. Das kann aber eben nicht dazu führen, dass die Mindestbesoldung dann von einem Jahr auf das andere auf x-20% fällt – der Bruch ist offensichtlich! Schon die Annahme der 4KF wurde vom BVerfG ausschließlich getroffen, um einen Maßstab für Kontinuität der Besoldung zu haben.

    Jedes neu eingeführte Berechnungsmodell muss eben diese Kontinuität gewährleisten, indem es zeigt, dass es schon in der Vergangenheit ein geeigneter Maßstab war, der nun kontinuierlich fortgeschrieben wird. Wenn aber die Werte plötzlich 20% niedriger ausfallen, ist das neue Modell offensichtlich gerade KEIN Maßstab einer KONTINUIERLICHEN Entwicklung – und damit zumindest in seiner resultierenden Besoldung verfassungswidrig.

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    • Deshalb enthält der Entwurf des Reparaturgesetzes Nachzahlungen in Form sehr hoher Familienzuschlägen vor. Gäbe es ausschließlich Nachzahlungen auf die Grundgehaltssätze, wie beim Reparaturgesetz der Richterbesoldung, hätte dies gravierende Auswirkungen für die Jahre nach 2020. Sämtliche Grundgehälter der Jahre 2021ff müssten signifikant angehoben werden. Die Versorgungsbezüge ebenso.

      Aber hey… die Polizei Berlin sucht jetzt Bären statt Bullen. Eine knapp 150 TSD teure Kampagne soll nun dem Nachwuchskräftemangel entgegen wirken.

      Auf die Idee, endlich amtsangemessen zu besolden und so im direkten Vergleich mit Brandenburg und dem Bund konkurrenzfähig zu werden, kommt niemand.

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  2. Der Aufsatz lässt beispielsweise die Sozial- und Personenstandrechtssprechung des Ersten Senats des BVerfG außer acht und argumentiert als reines beamtenrechtliches Rechenmodell. Durch Ehe kann und darf beispielsweise aber kein Sozial-Wirtschafts- und Rechtsnachteil entstehen.

    Ein weiterer Debattenbeitrag in der Sache.

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    • Und natürlich hat das BVerfG in seinem aktuellen Beschluss aus 09/25 die 4K Beamte als Betrachtungsmaßstab und das Alleinverdienermodell fortgeschrieben und weiterentwickelt, eine Abkehr davon ist nicht zu erwarten. Die Berliner Argumentation vermöchte nicht zu überzeugen.

      Es keine davon getrennte 1K (Singlebeamte), 2K, 3K Rechtsprechung.

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