Die Mahnung von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig, die Beamtenschaft müsse Widerstand gegen verfassungswidrige Tendenzen leisten, sorgt in den Dienststellen für erhebliche Verunsicherung und Unverständnis. Der Grund liegt tief: Wie glaubwürdig ist der Appell zur Verfassungstreue, wenn der Dienstherr selbst die Verfassung über Jahrzehnte hinweg fortgesetzt bricht?
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) zeichnet ein vernichtendes Bild: Über Jahre und Jahrzehnte hinweg wurden Beamtinnen und Beamte (unter anderem in Berlin von 2008 bis 2020) verfassungswidrig unteralimentiert. Der Dienstherr verweigerte schlicht die verfassungsrechtlich gebotene Besoldung – wogegen sich Beschäftigte mühsam über Jahre hinweg auf dem Rechtsweg wehren mussten.
Das BVerfG hat ausdrücklich betont: Das Alimentationsprinzip dient der Unabhängigkeit der Beamtenschaft und sichert das freiheitliche Rechtsstaatsprinzip gegen Übergriffe ab. Wenn der Staat hier spart, schwächt er genau jenes Fundament, auf dem die verfassungsrechtliche Resilienz der im öffentlichen Dienst Tätigen ruht.
Verfassungswidrige Unteralimentierung vs. Pflicht zur Verfassungstreue
Hier entsteht ein unauflösbares Spannungsfeld, das die Bediensteten ratlos zurücklässt:
Einseitige Einforderung von Verfassungstreue:
Von Beamtinnen und Beamten wird – völlig zu Recht – verlangt, dass sie uneingeschränkt für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten und rechtswidrige Weisungen remonstrieren.
Systematischer Verfassungsbruch von oben:
Gleichzeitig ignorieren Dienstherren und Besoldungsgesetzgeber seit Jahren vorsätzlich oder fahrlässig die Verfassungsvorgaben des BVerfG. Ansprüche müssen jedes Jahr aufs Neue einzeln geltend gemacht werden, um Nachzahlungen zu sichern.
Die Zwickmühle im Dienstalltag:
Die Beamtenschaft soll „Vorbild an Verfassungstreue“ sein, während ihr vom Dienstherrn der grundgesetzlich garantierte, amtsangemessene Unterhalt verwehrt wird.
Wo verläuft die Grenze? Remonstration und Rechtsschutz
Was bedeutet diese Situation konkret für den Dienstalltag?
Remonstration betrifft Weisungen im Einzelfall:
Die Remonstrationspflicht (z. B. § 63 BBG / § 36 BeamtStG) greift bei konkreten Dienstpflichten und Anweisungen von Vorgesetzten. Sie ist das Instrument gegen rechtswidriges Handeln im Vollzug.
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn gefordert wird, Berechnungsmodelle oder Vorlagen zu erstellen, die offensichtlich darauf abzielen, eine verfassungswidrige Unteralimentierung zu kaschieren.
Geltendmachung gegen das Gesetz:
Gegen verfassungswidrige Besoldungsgesetze hilft die Remonstration auf dem Dienstweg nicht direkt – hier gilt das Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung (Widerspruch/Antrag auf amtsangemessene Alimentation bis zum 31. Dezember).
Fazit:
Wer Verfassungstreue fordert, muss Verfassungstreue vorleben.
Wer die Beamtenschaft dazu aufruft, als Brandmauer des Rechtsstaats Widerstand gegen Verfassungswidrigkeiten zu leisten, muss sich an den eigenen Taten messen lassen. Der Staat verliert seine Glaubwürdigkeit als Vorbild, wenn er sich beim Gehalt jahrelang außerhalb des Grundgesetzes bewegt.
Beamtinnen und Beamte stehen fest zu ihrem Eid auf die Verfassung. Doch Verfassungstreue ist keine Einbahnstraße: Ein Rechtsstaat, der von seinen Bediensteten Treue und Zivilcourage fordert, muss ihnen im Gegenzug verfassungskonforme Arbeits- und Lebensbedingungen garantieren.
Tja, bei Geld hört die Verfassungstreue auf!
§ 36 LBG Berlin scheint mir nicht die richtige Norm zu sein. Eher 36 BeamtStG.
Danke!
👍