2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Berlin: Besoldungsreparatur: SenFin wirft Fragen auf!

Informationen aus gut informierten Kreisen haben es in sich.

Es handelt sich um eine Stellungnahme aus der Berliner Senatsverwaltung zur geplanten Besoldungsreparatur für die Jahre 2008 bis einschließlich 2020.

Antwort auf Anfrage vom 18.08.2026 zum Reparaturgesetzentwurf

Die Information ist deshalb bemerkenswert, weil sie einen Einblick gibt, wie die Berliner Verwaltung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 umzugehen gedenkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss, Az. 2 BvL 5/18 u. a., Teile der Berliner Besoldungsordnungen A für den Zeitraum 2008 bis 2020 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Berliner Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.03.2027 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Das Gericht hat dabei im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot auf ein erforderliches gesetzgeberisches Gesamtkonzept bei der Ausgestaltung der Besoldung hinsichtlich der Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen hingewiesen. Und dann liest man etwas, das zunächst einmal sprachlos macht:

B 1 und B 11.
Ausgerechnet diese beiden Besoldungsgruppen werden ausdrücklich genannt. Nicht etwa, weil dort die große Zahl der Betroffenen zu finden wäre. Im Gegenteil: Die Senatsverwaltung weist selbst darauf hin, dass diese Besoldungsgruppen gegebenenfalls nicht besetzt sind oder dort überhaupt keine anspruchsberechtigten Dienstkräfte vorhanden sind. In solchen Fällen käme es trotz ausgewiesener Nachzahlungsbeträge zu keiner Auszahlung.
Man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Berliner Besoldung auf den Prüfstand. Es geht um verfassungswidrige Unteralimentation, um das Besoldungsgefüge und um das Abstandsgebot. Und was erfahren wir über die geplante Reparatur? B 1 und B 11 werden dargestellt.

Man könnte es sich ungefähr so vorstellen:
„Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Besoldung über Jahre hinweg verfassungswidrig zu niedrig war. Wie wird das jetzt repariert?“
„Wir haben zunächst einmal nachgeschaut, ob B 1 und B 11 besetzt sind.“
„Und?“
„Möglicherweise nicht.“
„Und was bedeutet das für die Betroffenen?“
„Nichts. Dann gibt es dort auch keine Auszahlung.“
„Aber wir haben doch nach den Betroffenen gefragt.“
„Ja. Aber B 1 und B 11 werden aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit trotzdem dargestellt.“
Genau hier beginnt die Groteske.
Das erinnert fast an die Frage, ob im Keller noch Licht brennt.
Man geht nachsehen.
Kein Licht an.
Man macht auch keines an.
Und geht wieder.
Was soll das?

Natürlich kann man die Begründung der Senatsverwaltung nachvollziehen: Wenn ein Gesamtkonzept sämtliche Besoldungsordnungen betrachten soll, kann es aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit sinnvoll sein, auch theoretische beziehungsweise nicht besetzte Besoldungsgruppen in einer Berechnung auszuweisen. Aber darum geht es gar nicht. Die Frage ist vielmehr, warum ausgerechnet diese theoretischen Fälle in einer Antwort zur Besoldungsreparatur so prominent hervorgehoben werden. Denn die Betroffenen sitzen nicht in einer Excel-Tabelle. Man fragt nach den Betroffenen – und bekommt die Tabelle gezeigt. Was Berlin unter einem „Gesamtkonzept“ versteht.
Die Stellungnahme enthält durchaus einen interessanten Hinweis darauf, wie Berlin die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstanden wissen will.
Die Senatsverwaltung erklärt, das BVerfG habe im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot auf ein erforderliches gesetzgeberisches Gesamtkonzept hingewiesen. Deshalb sei es aus fachlicher Sicht sinnvoll, nicht nur die gesamte A-Besoldung, sondern auch die weiteren Besoldungsordnungen einzubeziehen. Dabei sollen gegebenenfalls bereits erfolgte Reparaturzahlungen berücksichtigt werden. Zur Begründung verweist die Senatsverwaltung zudem auf die Vergangenheit. Das Bundesverfassungsgericht habe es als erschwerend angesehen, dass Berlin bei der rückwirkenden Herstellung verfassungskonformer Regelungen für die Besoldungsordnung R im Zeitraum 2009 bis 2015 lediglich hinsichtlich der Richterbesoldung reagiert habe und nicht darüber hinaus – über die damalige Entscheidung hinaus – auch hinsichtlich der Beamtenbesoldung. Aus Sicht der Senatsverwaltung spricht dies für eine Betrachtung des Gesamtgefüges. Das ist durchaus bemerkenswert. Denn damit wird jedenfalls deutlich: Berlin will die Reparatur offenbar nicht auf einen engen Ausschnitt der A-Besoldung beschränken, sondern die Besoldungsstruktur insgesamt betrachten. Nur stellt sich damit zugleich die entscheidende Frage:
Wie sieht dieses Gesamtkonzept konkret aus?
Welche Besoldungsgruppen werden tatsächlich korrigiert? Wie werden die verfassungsrechtlich gebotenen Abstände wiederhergestellt? Welche bereits erfolgten Reparaturzahlungen werden berücksichtigt? Und vor allem: Was kommt bei den tatsächlich betroffenen Beamtinnen und Beamten an?
Darauf gibt die Stellungnahme noch keine abschließende Antwort.

Familienzuschläge: Deutlich höhere Nachzahlungen
Noch eine andere Passage der Antwort dürfte für viele Betroffene von erheblichem Interesse sein. Die Senatsverwaltung bestätigt ausdrücklich, dass Dienstkräfte mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3 gegenüber alleinstehenden kinderlosen Dienstkräften eine deutlich höhere Nachzahlung erwarten können. Die Begründung ist allerdings differenzierter, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Nach Auffassung der Senatsverwaltung beruht die ergänzende Nachzahlung für diejenigen, die im Zeitraum 2008 bis 2020 Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3 hatten, auf dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Gebot der Mindestbesoldung. Mit dem Beschluss vom 17.09.2025 nimmt das BVerfG hinsichtlich der Mindestbesoldung auf das Median-Äquivalenzeinkommen Bezug. Dieses berücksichtigt die Zahl der in einer Familie vorhandenen Personen. Dadurch können unterschiedliche Mindestbesoldungshöhen je nach Familienkonstellation ermittelt werden.
Die Senatsverwaltung stellt deshalb fest: Bei alleinstehenden Beamtinnen und Beamten sei das Gebot der Mindestbesoldung im maßgeblichen Zeitraum gewahrt gewesen. Ein zusätzlicher Nachzahlungsbedarf zur Erreichung dieser verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbesoldung habe deshalb nicht bestanden. Bei anderen Familienkonstellationen sei dagegen ein auszugleichender Fehlbetrag festgestellt worden. Die nun vorgesehenen höheren Nachzahlungen für diese Gruppen seien daher – so die Senatsverwaltung ausdrücklich – keine Bevorzugung von Dienstkräften mit Anspruch auf Familienzuschläge, sondern die Korrektur einer seinerzeit zu niedrig gewährten Besoldung. Das ist zunächst einmal die Erklärung der Senatsverwaltung.
Und sie ist wichtig, weil sie einen Unterschied macht, der in der Diskussion nicht untergehen sollte:
Familienzuschlag und Mindestbesoldung sind nicht dasselbe wie die gesamte Frage der amtsangemessenen Alimentation.
Dass bei bestimmten Familienkonstellationen ein zusätzlicher Fehlbetrag bei der Mindestbesoldung festgestellt wurde, erklärt die höhere ergänzende Zahlung. Es beantwortet aber noch nicht automatisch die gesamte Frage, wie die verfassungswidrige Besoldung der Jahre 2008 bis 2020 für sämtliche betroffenen Besoldungsgruppen repariert wird. Gerade für alleinstehende kinderlose Beamte stellt sich deshalb weiterhin die Frage, wie ihre Situation im Gesamtkonzept berücksichtigt wird. Nicht weil sie einen Familienzuschlag beanspruchen könnten. Sondern weil auch ihre Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation entsprechen muss.
Und was ist mit den Senatoren?
Auch hierzu enthält die vorliegende Stellungnahme eine Klarstellung. Senatsmitglieder sollen nach dem Entwurf des Reparaturgesetzes keinen Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung haben. Die Begründung: Die Amtsbezüge der Senatsmitglieder folgen nach § 11 Senatorengesetz einer eigenen Systematik. Amtsgehalt und Ortszuschlag der Stufe 1 richten sich demnach nicht nach der aktuellen Besoldungsgruppe B 11, sondern nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 01.07.1997 geltenden Fassung. Der Familienzuschlag wird hingegen in Höhe der in Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Beträge gewährt. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der beamteten Dienstkräfte des Landes in der Besoldungsgruppe B 11 nehmen grundsätzlich auch Amtsgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und Familienzuschlag der Senatsmitglieder teil.
Die aktuellen Amtsbezüge sind nach Angaben der Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 08.07.2026, S. 498 ff., Anlage 17 veröffentlicht. Auch das ist eine interessante Klarstellung. Aber es ist eben eine Klarstellung am Rand. Die eigentliche Baustelle liegt jedoch woanders.

Die vorliegende Stellungnahme gibt einige Antworten. Sie bestätigt, dass Berlin ein umfassenderes Gesamtkonzept für die Besoldungsreparatur anstrebt.
Sie bestätigt, dass neben der A-Besoldung auch weitere Besoldungsordnungen betrachtet werden sollen. Sie erklärt, warum auch möglicherweise unbesetzte Besoldungsgruppen wie B 1 und B 11 in Berechnungen auftauchen können. Sie erklärt, warum bei bestimmten Familienkonstellationen deutlich höhere Nachzahlungen vorgesehen sind. Und sie stellt klar, dass die Mitglieder des Senats nach dem Entwurf keine rückwirkende Reparaturzahlung erhalten sollen.

Zentrale Fragen bleiben:

Wie sieht die konkrete Reparatur für diejenigen aus, deren Besoldung tatsächlich über Jahre hinweg verfassungswidrig zu niedrig war?

Wie werden die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Defizite ausgeglichen?

Wie wird das Abstandsgebot tatsächlich wiederhergestellt?

Und wie sieht das Ergebnis für die unterschiedlichen Besoldungsgruppen am Ende konkret aus?

Denn eine Besoldungsreparatur ist mehr als eine Tabelle.

Und Transparenz ist mehr als die Darstellung von Besoldungsgruppen, in denen möglicherweise überhaupt niemand Anspruch auf eine Zahlung hat.

B 1 und B 11 mögen auf dem Papier stehen. Die Betroffenen stehen im Leben.

Und das Licht im Keller?

War aus.

24 Kommentare zu „Berlin: Besoldungsreparatur: SenFin wirft Fragen auf!“

  1. Wie vorhergesagt verlief die Wahl. Mal abwarten, was das BVerfG Ende März spricht. Die Linke braucht das Geld für andere Projekte für ihre Wähler.
    Da wird nichts mehr kommen.
    Glück auf !

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  2. Mal nebenbei, wo uns alle das Thema „Reparaturgesetz“ so beschäftigt : Was geschieht den mit diesem ENTWURF, wenn Herr Evers, der schwarz – rote Senat, am kommenden Sonntag abgewählt werden? Der kann zwar von den beiden Fraktionen – CDU und SPD – im Abgeordnetenhaus trotzdem eingebracht werden, aber die Erfolgsaussichten dürften dann ja wohl gering sein, dass er im Kern so erhalten bleibt, egal was AfD, Grüne, Linke und Co so gesagt haben. Ende März 2027 mag drohen, interessiert die Politik doch aber nicht wirklich. Ein paar Monate Verzug sind doch drin.

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  3. Auch wenn es genau so zu erwarten war, frustriert diese Dreistigkeit, mit der das Urteil wissentlich fehlinterpretiert wird. Abgesehen von der Missachtung diverser Vorgaben des BVerfG wird mit dieser Argumentation die Besoldung nun offiziell zu einer Sozialleistung erklärt oder wie soll man das verstehen? Was hat das noch mit AMTSangemessener Alimentation zu tun, wenn der A4er, verheiratet mit 1 Kind in der Endabrechnung auf eine höhere Bruttobesoldung kommt als ein alleinstehender A12er (2020, jeweils Stufe 1)? Wohlgemerkt schon bei einem Kind und keiner Fußballmannschaft daheim.

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  4. Zur dargestellten Antwort auf Anfrage vom 18.08.26

    Im Bewusstsein dessen, in der deutschen Sprache im Allgemeinen und der deutschen Amtssprache im Besonderen ohne Zuhilfenahme von KI ganz ordentlich unterwegs zu sein, stelle ich angesichts solcher Ausführungen wiederholt fest, dass die eigenen Analysen eine deutliche Schwellenangst darüber hervorrufen, derlei Aussagen

    – wirklich verstanden zu haben
    – doch einer deutlichen Wahrnehmungseinschränkung zu unterliegen
    – Recht und Unrecht zu meinen Lasten unberechtigt zu vermischen
    – evtl. auf einen besonderen Tag des Jahres wie dem 1.April unauffällig zuzusteuern

    oder zeitlebens einfach nur fröhlich, sorgenfrei aber blauäugig durch ein bisher erfülltes Leben gegangen zu sein.
    Alles Gute trotzdem weiterhin!

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  5. Ich schlage vor die Abgeordneten erhöhen zum 01.01.27 ihre Diäten um 12,4 Prozent und gleichen damit Anpassungen A+B und R-Besoldung pauschal aus.
    Den Rest erledigt die KI ab Ende des Folgejahres eh.

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  6. Sollte das Grundgehalt nicht grundsätzlich für eine 4K Familie reichen, also alles bis Stufe 3?
    Und danach erst mit erhöhten FZ?

    Ich bin auf das neue Besoldungsgefüge wirklich gespannt 😂

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    • Korrekt. Es gibt keine singuläre 1K, 2K, 3K Rechtsprechung.

      Es ist schlicht egal, ob tatsächliche (!) Lebenspartner, Ehepartner und/ohne Kinder in der Familie sind, oder nicht. Das Statusamt wird alimentiert, nicht die persönliche Lebensplanung. Kinder und/oder Ehe sind nämlich Teil dieser Lebensplanung. Der Dienstherr alimentiert die Funktion, die Verantwortung und den Rang (das Statusamt) des Beamten.

      Leitbild ist 4K und Alleinverdienermodell.

      Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt daher auch keine eigene Prüfmatrix. Das (sein) Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen zusammenkonstruierten Nebenrechnungen. Die Systemlogik kennt den Single vs 4K Beamten nicht, es gíbt keine verschiedenen absoluten (Norm-)Untergrenzen der Alimentierung zwischen diesen Beamten

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  7. Hallo, vielen Dank für Euer Engagement!
    Geht aus den bisherigen Informationen auch hervor, ob es sich bei den Nachzahlungen um brutto oder netto Beträge handelt? Bei der Nachzahlung für mein 3. Kind hieß es ja erst, dass es brutto Beträge sind, letztlich war der Betrag aber ein Nettobetrag. Da ich damals gegen die Altersdikriminierung geklagt habe und der Anwalt die Klage 2015 aufgrund der Entscheidung des EuGH zurückgezogen hat, wurde ich nur füt 4 Jahre entschädigt. So wird es wohl auch dieses Mal sein. Nach eurem Rechner werde ich dann gut 80.000 Euro weniger erhalten, als mir ohne Klage zugeständen hätte!

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    • Hallo Sascha,
      die Nachzahlungen werden im Gesetz in Brutto beziffert. Zu unterscheiden ist dies von den Entschädigungszahlungen wegen Altersdiskriminierung, dies sind keine Besoldungszahlungen.

      BG Mirko

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      • Vielen Dank für die schnelle Antwort! Auch wenn es für mich als Vater von 3 Kindern hohe Nachzahlung geben sollte, empfinde ich den Entwurf als ungerecht und völlig inakzeptabel.
        Meine Widersprüche von 2008 bis 2015 sind aufgrund der zurück gezogenen Klage hinfällig! Eine Nachzahlung kommt bei mir somit nur ab 2017 in Betracht. So geht man einfach nicht mit seinen Beamten um. Fraglich ist ja auch, ob der neue Senat, der auf jeden Fall kommen wird, diesen Entwurf überhaupt übernehmen wird. Warten wir es ab, langweilig wird es jedenfalls nicht ,-)

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        • „Fraglich ist ja auch, ob der neue Senat, der auf jeden Fall kommen wird, diesen Entwurf überhaupt übernehmen wird.“
          Wahrscheinlich schon, da es die billigste Variante für den Berliner Haushalt sein wird. Und da die Zeit nach Bildung der neuen Koalition bis zum 31.03.2027 knapp wird, ist selbige froh über ein schon geschriebenes Reparaturgesetz, das nur noch verabschiedet werden muss.
          Hoffentlich gibt es noch Rechtspfleger im kommenden Senat, die nicht die nächste Verfassungswidrigkeit zulassen, in dem dieser unsägliche Reparaturentwurf weiter verfolgt wird.
          Ein Entschädigungsverhältnis von 6 zu 1 zwischen (Noch-) Eltern und Nicht-Eltern kann nicht richtig sein. Kann man eigentlich nicht jetzt schon das BverfG darauf aufmerksam machen, was hier der Berliner Senat plant, um deren Urteil umzusetzen und dabei ernsthaft glaubt, es sei absolut verfassungsgemäß und entspräche den Vorgaben der Urteils?

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          • Ich denke, dass der neue Senat es darauf ankommen lässt. Der alte kann sagen, wir haben bis zur Wahl alles getan und ein – absurdes – Gesetz vorbereitet. Der neue Senat wird sagen, dass ist so schlecht, dass müssen wir neu machen. In jedem Fall wird gerade ein Senat unter der Beteiligung der Partei DIe Linke , andere Prioritäten habe , als Milliarden den geliebten Beamten auszuzahlen. Es wird auf eine Zwangsregelung durch das BVerfG hinauslaufen.
            Allein der Zeitplan ist kaum darstellbar. Vor Mitte Oktober haben wir keinen neuen Senat. Dann müssen die sich erstmal eingrooven. Fachfremde Senatoren müssen sich einarbeiten. Und letztlich wird keiner Versntwortung übernehmen wollen. Die aus Sicht des Senates einfachste Lösung ist Karlsruhe entscheiden zu lassen

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        • Hallo Sascha,
          warum hast du die Klage zurückgezogen? Richtig ist, dass mit dem Reparaturgesetzentwurf – der so er vermutlich unverändert bleibt – einen Rechtsfrieden nicht herstellen wird. Die Folgen sind bereits jetzt absehbar und ich staune, dass dies in Kauf genommen wird. Ich prophezeie eine Klagewelle und wir werden versuchen auf dieser Seite das notwendige Rüstzeug für eine solche zur Verfügung zu stellen. Derzeit wurde gerade ein Gesetzentwurf für ein einheitliches Landesbesoldungsgesetz in die Verbändebeteiligung gegeben. Kurzum, die manpower, die man in diesen Entwurf gegeben hat, hätte auch durchaus ausgereicht, um eine neue Besoldungsstruktur zu kreieren. Kurzum, mit dem Entwurf der ja angeblich nur zur Entbürokratisierung dient, wird das fiktive Partnereinkommen weiter gefestigt in Form eines Familienergänzungszuschlags, der nun auch von Vermögenswerten abhängig ist. Die Beamtenfamilie wird damit weiter als Bedarfsgemeinschaft etabliert. Das Thema wird mich also noch bis zur Pension begleiten.

          BG Mirko

          Antworten
          • Hallo Mirko, ich wurde durch Schmidt-Drachmann & Partner vertreten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 wurde angeraten, die Klage zurückziehen, da die Erfolgsaussichten nach der Grundsatzentscheidung des EuGH bezüglich der Atersdiskriminierung nicht mehr vorhanden waren. Die Klage und Rücknahme hat mich jetzt schon bei der Nachzahlung für das 3. Kind ca. 20.000 Euro gekostet… und nun, wenn alles so bleibt, nochmals 80.000 Euro. Leider damals schlecht beraten worden, ohne Klage hätten meine Widersprüche noch Bestand. Schade, aber so ist es nun einmal. Recht haben und Recht bekommen, sind, wie wir ja täglich erfahren, zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

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