2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Januar: Rechtsbehelfe 2026 ruhend stellen. September: „Widerspruch überflüssig“

Acht Monate. Zwei Botschaften. Und eine bemerkenswerte Frage.

Am 30. Januar 2026 erklärte die Senatsverwaltung für Finanzen den Berliner Dienststellen noch schriftlich, wie mit Rechtsbehelfen wegen amtsunangemessener Alimentation umzugehen sei. Für die Jahre 2025 und 2026 eingelegte statthafte Rechtsbehelfe sollten ruhend gestellt werden. Und noch deutlicher: Rechtsbehelfe gegen die Höhe der Besoldung seien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah, also im jeweiligen Haushaltsjahr, einzulegen. Wer erst für ein bereits abgelaufenes Haushaltsjahr komme, dessen Antrag oder Widerspruch solle zurückgewiesen werden. Das war offenbar wichtig genug, um es auf Seite 4 des Rundschreibens unmissverständlich festzuhalten. Und wichtig genug für noch etwas anderes: Die Dienststellen sollten die Anträge, Widersprüche und Klageverfahren sowie die Zahl der widerspruchsführenden Personen fortlaufend statistisch erfassen – aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahr und Besoldungsgruppe.

Man wollte also ziemlich genau wissen, wie viele ihre Ansprüche geltend machen. Dann kommt der 15. September 2026. Neue Überschrift des Senats:

„Besoldung 2026: Berlin macht Widerspruch überflüssig.“

Nun heißt es, für 2026 müsse niemand Widerspruch einlegen, um mögliche Nachzahlungsansprüche zu sichern. Eine etwaige Nachzahlung werde rückwirkend und von Amts wegen erfolgen. Ob überhaupt und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet allerdings erst später das Abgeordnetenhaus im Reparaturgesetz. Und genau hier wird es interessant.

Denn das Bundesverfassungsgericht hat die zeitnahe Geltendmachung nicht aus dekorativen Gründen entwickelt. Dahinter steht ausdrücklich die sogenannte Warnfunktion gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber: Der Staat soll erkennen können, in wie vielen Fällen möglicherweise Nachzahlungen auf ihn zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz noch im Mai 2026 bestätigt.

Im Januar lautete die Konsequenz daraus noch: Rechtsbehelfe 2026 erfassen. Rechtsbehelfe 2026 ruhend stellen. Verspätete Rechtsbehelfe zurückweisen.

Im September lautet die öffentliche Botschaft: Widerspruch überflüssig.

Das kann man als Verwaltungsvereinfachung verstehen. Der Senatsbeschluss schafft für mögliche Nachzahlungen 2026 zweifellos eine wichtige Zusage.Nur sollte man zwei Dinge nicht miteinander verwechseln:

Eine Zusage, bei einer später gesetzlich beschlossenen Nachzahlung auch Menschen ohne Widerspruch zu berücksichtigen, ist nicht dasselbe wie die individuelle Rechtsposition eines Menschen, der seine amtsunangemessene Alimentation selbst ausdrücklich und nachweisbar beanstandet hat.

Vor allem sagt die Pressemitteilung nichts dazu, was geschieht, wenn jemand später gerade nicht mit der Höhe oder Reichweite des Reparaturgesetzes einverstanden ist und weitergehende Ansprüche gerichtlich verfolgen möchte. Sie sagt lediglich: Zur Sicherung der möglichen Nachzahlungsansprüche für 2026 sei kein Widerspruch erforderlich. Deshalb wäre es unseriös zu behaupten, der Senat habe beschlossen, Widersprüche gezielt zu verhindern.

Aber die Frage darf man stellen:

Warum erklärt dieselbe Verwaltung, die im Januar noch ausdrücklich die zeitnahe Einlegung von Rechtsbehelfen hervorhebt und jeden einzelnen Widerspruch statistisch erfassen lässt, acht Monate später öffentlich den Widerspruch für „überflüssig“?

Vielleicht ist das ausschließlich Bürgerfreundlichkeit. Vielleicht. Fest steht nur: Wer keinen Widerspruch einlegt, produziert auch keinen Widerspruch. Keine Akte. Kein eigenes ruhendes Widerspruchsverfahren. Und keinen weiteren „Kopf“ in der Widerspruchsstatistik.

Und nach den Erfahrungen mit der Berliner Besoldung der vergangenen Jahre wäre jedenfalls eine Frage erlaubt:

Seit wann ist der Verzicht auf einen eigenen Rechtsbehelf dasselbe wie ein eigener Rechtsbehelf?

Die Antwort darauf findet sich in der Pressemitteilung nicht.

2 Kommentare zu „Januar: Rechtsbehelfe 2026 ruhend stellen. September: „Widerspruch überflüssig““

  1. Hallo Crew!
    Wir schreiben das Jahr 2026. Unterwegs zu unbekannten Galaxien. Wir verlassen die bekannte Welt, die uns in früheren Jahrzehnten so behutsam und fürsorglich begleitet hat. Zurück lassen wir den vorerst letzten Widerspruch, der uns retten könnte. Bekannte, aber doch uns irgendwie fremd gewordene Kräfte haben Ihren durchsichtigen Deckmantel über uns geworfen, dem wir entkommen müssen.
    Der Energiespeicher für unsere Mission zeigt noch volle Kraft, mit der niemand rechnen konnte. Die Admiralität hat für uns Recht gesprochen, aber die Kommunikationsoffiziere folgen nicht.
    Irgendwann landen wir wieder voller Zuversicht und dann werden wir sehen!
    Unsere Transporter stehen jedenfalls bereit.

    Antworten
  2. Es ist unschädlich für jeden einen Widerspruch einzulegen. Niemand sollte so blauäugig sein und „Vertrauen “ in seinen Arbeitgeber haben. Das ist bisher auch ins Leere gelaufen. Ich gehe auch davon aus, weiter mein Recht einzuklagen, obwohl ein höchstrichterliches (!!!) Gericht bereits Recht gesprochen hat. Traurig, aber wahr.
    Wer bislang noch keinen Rechtsanwalt hatte, sollte sich spätestens dann einen nehmen, falls im nächsten Frühjahr nichts passiert- unabhängig, ob Rechtsschutz oder nicht, das Geld holt sich später der Anwalt vom Land Berlin.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar