Berliner-Besoldung.de
Berliner-Besoldung.de
  • Über uns
  • Service
    • Daten und Fakten
    • FAQ
    • Widerspruch
    • Kontakt
  • Spende
  • Abgeordnetenhaus
    • Briefe an die Abgeordneten
    • Aus dem Abgeordnetenhaus
    • Dokumente
  • Presse
  • Impressum / Disclaimer
  • Datenschutzerklärung
Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

Mehr
2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

Mehr
2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

Mehr
2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

Mehr
2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

Mehr
2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

Mehr
2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

Mehr
2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

Mehr
2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

Mehr
2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

Mehr
Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

Mehr

Erinnerung an die Opposition vor den Berliner Neuwahlen

  • Home
  • Aktuelles
  • Briefe an die Abgeordneten
  • Abgeordnetenhaus
  • Erinnerung an die Opposition vor den Berliner Neuwahlen
4. Oktober 2022 23 Kommentare Geschrieben von André Grashof

Sehr geehrte Damen und Herren Fraktionsvorsitzende der Opposition,

wie weit ist denn eigentlich die Idee bei Ihnen gediehen, die Lebensarbeitszeit der Beamtenschaft zu erhöhen?

Zwischenzeitlich erfolgte eine „Vorab-Info“ verschiedener Dienststellen, dass bis in den Geburtenjahrgang 1962 hinein (also bei Mitarbeitenden mit etwa 40 Dienstjahren) eine schrittweise Erhöhung (je Geburtsjahr um 3 Monate) erfolgen soll. Ist das das reale Vorhaben?

Betrifft die Erhöhung die gesamte Beamtenschaft oder wird es (erneut) eine Sonderregelung bei Polizei und Feuerwehr geben?

Mit welcher Zielrichtung erfolgt gerade jetzt die Erhöhung der Lebensarbeitszeit und wie genau sieht Ihr Plan dazu aus?

Durchaus bewusst ist mir die Aussage des Berliner Senats, dass eine Angleichung der Berliner Besoldung an den Bundesdurchschnitt stattgefunden hätte. Diese Aussage ist jedoch falsch, da sie auf fehlerhaften Zahlen und teils erneut verfassungswidrigen Schritten beruht (s.u.a.: https://www.berliner-besoldung.de/stellungnahme-zum-normenkotrhttps://www.berliner-besoldung.de/stellungnahme-zum-normenkotrollverfahren-2-bvl-4-bis-9-18/ollverfahren-2-bvl-4-bis-9-18/ ). Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, werden derzeit Besoldungsklagen in diversen Bundesländern behandelt. Immer weitere dieser Klagen werden als Direktvorlage dem BVerfG zugestellt. Analog zur bereits entschiedenen R-Besoldung werden in der Folgezeit auch die A-Besoldung aller Bundesländer erheblich angehoben werden müssen, um den erforderlichen Abstand zum Grundsicherungsniveau zu schaffen (dass derzeit immer weiter steigt!). So wird demzufolge auch die Durchschnittsbesoldung der Bundesländer ERHEBLICH steigen, um den Vorgaben des BVerfG und der Verfassung zu entsprechen. Damit ist die derzeitige (ohnehin falsche) Berechnung des Berliner Senats obsolet.

Ist zeitgleich geplant, die Abschlagsregelung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstleben von derzeit maximal 10,8 % auf 14,4 % zu erhöhen?

Wird es in diesem Zusammenhang dann auch eine Übergangsregelung für die Beamten geben, die eigentlich kurz vor Ihrer Pensionierung stehen und/oder derzeit dienstunfähig erkrankt sind?

Wann wird es im Berliner Abgeordnetenhaus zu all dem eine Debatte bzw. eine Entscheidung geben?

Wie stehen SIE und Ihre Fraktion dem gegenüber?

Aus meiner persönlichen Sicht ist das gesamte Vorhaben nichts anderes, als einerseits für die vollkommen verfehlte Personalpolitik des Berliner Senats herzuhalten und andererseits erneut auf dem Rücken der Beamtenschaft Sparmaßnahmen durchzuführen. Denn es dürfte Ihnen bekannt sein, dass eine nicht geringe Anzahl an Mitarbeitenden – gerade aus den Bereichen der Polizei und Feuerwehr – bereits jetzt vor dem Erreichen der Pensionsgrenze ausgebrannt und dienstunfähig sind.

Nachdem der Berliner Senat vorsätzlich seit dem Jahr 2008 die Verfassung bricht (Beschluss des BVerfG 2 BvL 4/18 zur verfassungswidrigen Unteralimentation) und selbst nach dem eindeutigen Vorwurf des BVerfG mit dem Beschluss zur R-Besoldung auch weiterhin unbekümmert rechtswidrig fortfährt, empfinde ich dieses Verhalten, jetzt auch noch die Lebensarbeitszeit für DIE Kollegenschaft zu erhöhen, die seit weit über einem Jahrzehnt von genau DIESEM Senat finanziell widerrechtlich geschädigt werden, als unglaubliche Fehlleistung, als sagenhafte Frechheit und als Geringschätzung sondergleichen!

Inwiefern auch dieses Verhalten ERNEUT einen Verfassungsbruch darstellt, müsste NACH einer solchen Entscheidung (sollte diese tatsächlich so ergehen) durch Gerichte festgestellt werden.

Die diesjährige Besoldungsanhebung um 2,8 % ERST ab Dezember des Jahres beweist abermals die Missachtung sämtlicher Vorgaben des BVerwG und des BVerfG. Nicht nur der Deutsche Richterbund Berlin erklärte offen, dass er das gesamte Verhalten des Gesetzgebers als Affront ggü. dem BVerfG sieht. Selbst Demokratiegefährdung wird diesem Berliner Senat von dieser angesehenen Institution vorgeworfen. Das ist einmalig in der neueren deutschen Geschichte! (s.a. u.a. https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/besoldung-musterklage )

Die Besoldung hat LEBENSLANG adäquat und verfassungsgemäß zu erfolgen. Das betrifft demzufolge auch sämtliche Pensionäre und Pensionärinnen! Durch die derzeitige Verfahrensweise der bewussten Verschleierung der auch weiterhin verfassungswidrigen Unteralimentation durch NICHT pensionswirksame Sonder-, Einmalzahlungen, Zuschläge und Zulagen wird dieser vorgenannten verfassungsrechtlichen Forderung nicht ansatzweise genüge getan. Derlei Zuschläge können nur eine kleine Stellschraube sein, um eine verfassungsgemäß ausgerichtete Grundbesoldung zu ERGÄNZEN. Demzufolge muss die GRUNDBESOLDUNG in allen Besoldungsgruppen und -stufen erheblich angehoben werden, um dem Anspruch des BVerwG und des BVerfG zu genügen!

Würden Sie einmal Ihre Diätenentwicklung der vergangenen etwa 15 Jahre betrachten (die Diäten werden selbstverständlich immer im Januar eines Jahres erhöht) und diese mit der Besoldungsentwicklung vergleichen (deren Erhöhung meist zum Ende eines Jahres erfolgte), so würden Sie sehr einfach die enorme Diskrepanz sehen, was Sie für sich als wirtschaftlichen Ausgleich beansprucht haben und im Gegenzug der Beamtenschaft gönnten. Zumindest in früheren Jahren orientierten sich die Diätenentwicklungen und die Besoldungserhöhungen an denselben Kriterien. Das wurde jedoch vollkommen missachtet und ist bis heute nicht ansatzweise aufgeholt!

Weiterhin werden derzeit trotz eindeutiger Vorgaben im BVerfG-Beschluss zur R-Besoldung keinerlei Nachzahlungen für die A-Besoldung erwogen. Selbst bei der R-Besoldung erfolgen keinerlei sachgerechte Berechnungen ab dem Jahr 2016 (also im Anschluss an den bereits entschiedenen Klagezeitraum). Diese fehlenden Begründungen und erforderlichen Spitzberechnungen in den Besoldungsgesetzen verstoßen gegen die Vorgaben des BVerwG und des BVerfG und gegen die Verfassung, sind ein Alleinstellungsmerkmal und reichen damit allein für sich gestellt bereits für den Nachweis eines eindeutigen Verfassungsbruchs! Das alles ist einem Rechtsstaat unwürdig und hat mit dem Wort „Wertschätzung“ keinerlei Beziehung mehr. Auch wird die verfassungsgemäß vorgegebene Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn in gröbster Art und Weise vorsätzlich, fortwährend und dauerhaft verletzt.

Es fällt mir immer schwerer, als Mitarbeitender des öffentlichen Dienstes und Vertreter für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, diese bewusst verfassungswidrigen Verhaltensweisen des Berliner Senats zu ertragen.

Bleibt mir nur die Hoffnung, dass SIE in geeigneter Weise gegen diese – den Rechtsfrieden des Landes zerstörerischen – Verhaltensweisen der verantwortlich handelnden Politiker vorgehen und massiven Widerstand gegen die Pläne der rot-grün-roten Koalition leisten. Sollte es tatsächlich zu Neuwahlen in Berlin kommen, dürften Ihre Schritte in diesem Zusammenhang von allen Wählerinnen und Wählern des gesamten öffentlichen Dienstes sehr genau beobachtet werden.

Für eine Antwort auf meine Anfrage bedanke ich mich vorab und bitte gleichzeitig um Genehmigung der Veröffentlichung auf unserer Homepage www.Berliner-Besoldung.de

Mit freundlichen Grüßen

André Grashof

  • twittern 
  • teilen 
  • teilen 
  • RSS-feed 
Abgeordnetenhaus, Aktuelles, Briefe an die Abgeordneten
Pressemeldung der Senatskanzlei vom 06.09.2022
Antwort der FDP-Fraktion auf Brief vom 04.10.2022

23 Kommentare

  1. Hanzen
    12. Oktober 2022    

    https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/de_deine-gdp-informiert-entscheidung-zur-amtsangemessenen-alimentation-nicht-vor-2023

    Reply
    • André Grashof
      12. Oktober 2022    

      Hey Hanzen,
      ja, wir hatten diese Info vor einiger Zeit bereits auf der Seite. In der Jahresvorschau des BVerfG steht noch die Bremer Besoldung für dieses Jahr als unerledigt. Die Bremer warten wohl sogar noch ein Jahr länger als wir auf die Entscheidung. Ganz schön heftig… und wenig zufriedenstellend, aber hoffen wir mal das Beste…
      Beste Grüße, André

      Reply
      • Thomas Stein
        13. Oktober 2022    

        Hey André, hey Hanzen, na das ist doch Weltklasse, dass die größte deutsche Polizeigewerkschaft entsetzt ist !?! Und dazu noch dieser ewig wiederkehrende langweilige Text, in einer Zeitung, die von höchstens 0,0001 % der Bevölkerung wahrgenommen wird, vergesst es, Gewerkschaften sind nicht dazu da, um zu helfen, sie labern und labern und labern genau so wie Politiker ! Ach ich vergas : für eine gewerkschaftliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Personalrat, ist es ja wohl immer noch so, dass man das richtige Parteibuch in der Tasche haben muss und dieses dürfte in Berlin “dunkelrot” aussehen….

        Reply
  2. Thomas Stein
    11. Oktober 2022    

    Hallo mal wieder in die Runde ! Kurze Frage : könnte mir mal jemand bitte mitteilen, aus welchem Grund die Besoldungserhöhung erst zum 01.12.2022 stattfindet und für wie lange ist diese dann gültig ? Dank im voraus und Gruß

    Reply
    • HighTower
      11. Oktober 2022    

      Spar-Trick nenne ich das.

      Alsoooo
      Die Tarifverhandlung ist am 25.10.2020 gewesen.
      Für den TVöD sind Erhöhungen zum 01.04.21 und 01.04.22 vorgesehen gewesen.
      Laufzeit 28 Monate vom 01.09.20 bis 31.12.22

      Na, fällt da schon etwas auf ?
      Ja, Berlin hat sich zur Umsetzung viiiel Zeit gelassen.
      Rühmt sich dafür aber auch mit einem Aufschlag.
      Statt 1,8 Prozent ab 01.04.22 gibt es 2,8 Prozent.
      Zum Jubelsturm bitte ans Fenster treten und mit der Papierflagge bitte wedeln.

      Theoretisch endet die Laufzeit am 31.12.22 wieder 😉
      Im Januar wird es auch daher zu neuen Verhandlungen kommen.
      Verdi und der dbb wollen am 11.11.22 ihre Vorderungen präsentieren.
      Ich lache jetzt schon…..aus Verzweiflung….oder Zynismus???egal

      Eines ist klar…..Berlin wird weiterhin die Umsetzungen bis zum bitteren Ende hinauszögern.

      Reply
      • HighTower
        11. Oktober 2022    

        Mein Fehler beim Sortieren der Zahlen.
        Hab wohl eher den 11.11. feiern wollen

        Am 11.10.22, 16 Uhr, wollten die Gewerkschaften ihre Forderungen präsentieren.

        https://oeffentlicher-dienst-news.de/oeffentlicher-dienst-tarifverhandlungen-2023/

        Reply
      • Fragender
        11. Oktober 2022    

        Sorry, du verwechselt da was.

        Die Anfang 2023 beginnenden Tarifverhandlungen betreffen die Mitarbeitenden von Bund und Kommunen.

        Der Tarivertrag für die Landesbediensteten wurde Ende 2021 ausgehandelt und hatte folgendes Ergebnis:

        Nullrunde von 10/2021 bis 12/2021
        1.300 EUR steuerfreie Corona-Prämie im 1. Quartal 2022… Leider blieb diese den Versorgungsempfangenden vorenthalten.
        2,8 % mehr Lohn ab 12/2022
        Laufzeit bis Ende 09/2023.

        Für die Tarifverhandlungen für Bund und Kommunen wurde heute veröffentlicht, dass die Gewerkschaften 10,5 % mehr fordern.

        Das letztlich erzielte Ergebnis wird dann mehr oder weniger auch Ende nächsten Jahres für die Landesbediensteten kommen.

        Reply
        • HighTower
          11. Oktober 2022    

          Danke für die Korrektur

          Reply
          • Fragender
            11. Oktober 2022    

            Gerne 🙂

        • Thomas Stein
          11. Oktober 2022    

          Hallo Fragender vielen Dank ! Und natürlich auch an Hightower ! Das ist ja echt mal wieder eine krasse Nummer ! Speziell natürlich für die Versorgungsempfänger, zu denen ich ja auch gehöre ! Hab eben mal meine Unterlagen gewälzt ! Und jetzt kommt’s : die letzte Besoldungserhöhung gab es für mich und natürlich all die anderen Versorgungsempfänger im Februar 2021 !!! Bekomme also seit 18 Monaten das gleiche Grundgehalt und darf mich dann ab 12/22 über 2,8 % freuen ! Hab verstanden lieber Senat : Knecht, du hast gedient, dir geht es doch gut, nun sieh zu das du schnell verstirbst unsere Kohle benötigen wir für unsere Diäten !
          Ein anderer Teilnehmer hier, schrieb, dass er friedlich und ohne Waffen demonstrieren geht ! Da kam in mir die Frage auf, sind das Demonstrationen für eine gerechte Besoldungspolitik gewesen oder was waren das für Demo’s ??? Eigentlich auch egal, ich bleibe dabei, es gibt nur zwei Möglichkeiten in diesem “Rechtsstaat” 1. Hungerstreik oder 2. medial ohne Kompromisse, s. z.B. Feuertonne der Feuerwehr vor Jahren !!! Problem hier war, sie haben zu früh aufgegeben und sich von Politikern zutexten lassen…. Feuertonne geht nur “ohne jegliche Kompromisse” bis zu dem Zeitpunkt, bis alles auf Papier festgehalten ist !!! Na mal schauen, es wird ja langsam kälter…. Gruß in die Runde

          Reply
          • HighTower
            11. Oktober 2022    

            Wie du vielleicht aus der Presse mitbekommen hast, fordern die Gewerkschaften für Bund und Kommunen 10,5 Prozent, bzw 500 Euro.
            Mal schauen was da dann ab Januar so besprochen wird.

          • Fragender
            12. Oktober 2022    

            Leider kommt nur sehr langsam Bewegung in die Problematik Besoldungssituation. Und dies, obwohl der Beschluss des BVerfG Mitte 2020 eine Zäsur darstellt.
            Die Besoldungsgesetzgeber stellen sich aber taubstumm. Rechnen alles klein und meinen, verfassungskonform zu handeln.

            Was könnte helfen?

            Worte reichen nicht aus. Karlsruhe wird hoffentlich erkennen, dass die Gesetzgebung sich nicht an die Vorgaben hält und so entsprechend einen engeren Rahmen vorgeben.
            In einigen Bundesländern wie Hessen und Hamburg ist Bewegung drin. Mit einer Klageflut werden die dortigen Besoldungsgesetzgeber zum Handeln gezwungen.

            Mediale Aufmerksamkeit ist gut und wäre wünschenswert. Allerdings ist derartig schwierigen Zeiten nicht zu erwarten,,dass wir von der breiten Masse Rückendeckung bekommen. Viele sind ihrer Existenz bedroht und bangen um ihre Arbeitsplätze.

            Aber vom Fakt her müsste die Besoldung zum 01.01.2023 zwingend neu bemessen werden. Und zwar überall. Denn mit dem Bürgergeld und den damit deutlich steigenden Grundsicherungssätzen sowie den stastlichen Energiekostenleistungen für Bedürftige benötigt es eine Anhebung der Besoldung, um die 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau einzuhalten. So fordert es das BVerfG.

            Deshalb Widerspruch einlegen und klagen. Hier sind die Gewerkschaften gefragt, den Weg zu ebnen bzw vorzugeben, z. B. durch Musterklageverfahren.

  3. Hanzen
    10. Oktober 2022    

    Gehaltserhöhung für EU-Beamte: Das verdienen Beamte im Vergleich zur Wirtschaft – FOCUS online
    https://www.focus.de/politik/ausland/mehr-als-8-mehrverdienst-eu-beamten-kassieren-gehaltserhoehung-skandal-debatte-unbegruendet_id_119893604.html

    Reply
  4. Bernd P
    8. Oktober 2022    

    https://www.tagesspiegel.de/berlin/vor-allem-bei-niedrigerem-gehalt-tausende-berliner-polizisten-und-feuerwehrleute-arbeiten-nebenbei-8728093.html

    Reply
    • Andreas
      8. Oktober 2022    

      Alleine die ersten zwei Leserbriefe beim Tagesspiegel sind eine Frechheit !!!

      Reply
      • Fragender
        9. Oktober 2022    

        Die beiden Kommentare sind nicht nur frech. Sie sind anmaßend und verkennen den Unterschied, dass die Kollegen, die eine Nebentätigkeit warum auch immer aufnehmen, nicht den Staat bzw. die Allgemeinheit in die Pflicht nehmen, sondern mit eigener Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften.
        Das ist der entscheidende Unterschied zu denjenigen, die sich obwohl gesund und arbeitsfähig sowie trotz zahlreicher offener Stellen staatlich alimentieren lassen und immer mehr fordern, um sich etwas leisten zu können.

        In diesem Land läuft etwas gewaltig schief. Und das negative Bild vom öffentlichen Dienst ist das Ergebnis einer völlig verfehlten Politik sowie medialen Berichterstattung, die permanent den öffentlichen Dienst mit Missgunst begegnet.

        Reply
        • Hanzen
          10. Oktober 2022    

          Jeder Youtube Influencer bekommt heute mit Werbung unausgebildet mehr Geld zum verpassen als manch anderer. Das man uns Polizisten und Feuerwehrleute nicht mal mehr ein ordentlich faires Gehalt gönnt, zeigt den Zustand der Gesellschaft.

          Reply
          • Fragender
            10. Oktober 2022    

            So ist es. Die Neiddebatte ist eröffnet. Wobei der Vergleich mit dem Influencer etwas hinkt, da er für sich selbst keine Steuergelder beansprucht. Skandalös ist jedoch, dass sich die Politik selbst Diätenerhöhungen genehmigt und die Chefetagen des steuerfinanzierten Rundfunks sich maßlos aus dem Finanztopf bedient haben, während dem hart arbeitenden Polizisten und Feuerwehrleuten nur das Mindeste gegönnt wird.
            Und das, obwohl die Regierenden und die Gesellschaft vermutlich schneller als gewünscht auf die Hilfe der Verwaltung und insbesondere Polizei und Feuerwehr angewiesen sein werden. Denn wenn die explodierenden Kosten nicht schnell abgewehrt werden und es sogar zu Blackouts kommt, wird es mehr als unruhig auf den Straßen. Dann werden Extremisten versuchen, das Ruder zu übernehmen.

            Ein weiser Mann hat mal gesagt: ein Staat, der seine Polizei schlecht behandelt, ist dem Untergang geweiht. Denn wer soll dann für Recht und Ordnung sorgen?

      • Kevin L.
        11. Oktober 2022    

        Die Frechheit ist doch eher, dass die AfD versucht da wieder ihr Süppchen zu kochen:

        “Die AfD kritisierte, die Zahlen würden zeigen, dass besonders die Beschäftigten in den unteren Gehaltsgruppen mit ihrer Besoldung augenscheinlich nicht auskommen würden.”

        Es wurde überhaupt nicht erhoben, warum jemand eine Nebentätigkeit anmeldet. Für die AfD ist aber sofort “augenscheinlich” warum. Ich persönlich habe in meiner Dienstzeit zweimalig eine Nebentätigkeit angemeldet und in beiden Fällen ging es nicht um die Verbesserung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Meiner Erinnerung nach gab es mal eine Erhebung bei der festgestellt wurde, dass der Großteil der Genehmigungen für Mitarbeitende des g.D. ausgesprochen wurde. Von unteren Lohngruppen kann da wohl also nicht gesprochen werden.

        Reply
        • André Grashof
          12. Oktober 2022    

          Hey Kevin,
          aus Reportagen, Zeitungsartikeln und einiger selbst geführter Telefonate kann ich mitteilen, dass zumindest einige der Nebendienstler den Zweitjob haben, um ihre Rechnungen, Miete, Lebenshaltung begleichen/bezahlen zu können. Manche haben sogar die Krankenversicherung gekündigt, da das Geld fehlt. Allerdings habe ich keine Zahlen, in welchem Verhältnis diese Leute zum Gesamtaufkommen stehen. Fakt ist aber auch, dass bis in die erste Stufe A 11 hinein, der Mindestabstand bei exakter Berechnung nicht eingehalten ist. Geht also durchaus in den gehobenen Dienst. Aber egal wie, Fakt ist, dass nach wie vor die gesamte Beamtenschaft veralbert wird. Auch das Besoldungsgesetz 2022 enthält diverse Fehler und absichtliche Falschberechnungen. Da kommt aber in Kürze noch etwas zu diesem Thema…
          Beste Grüße, André

          Reply
          • Kevin L.
            13. Oktober 2022    

            Lieber André,
            minichten möchte ich in Abrede stellen, dass es in Einzelfällen bei der Nebentätigkeit darum geht, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die überwiegende Mehrheit wird das wohl aber nicht sein.
            Inwieweit die Besoldung nicht verfassungskonform ist, wird ja wohl spätestens nächstes Jahr final beleuchtet, wir werden sehen, wie detailiert der zu erwartende Vorwurf an den Dienstherrn ausfällt. Ein zugegeben sehr komplexes Thema, dem du dich da angenommen hast. Ich wünsche dir auch weiterhin genug Energie für die Sache, ich befürchte, es handelt sich hier um eine “neverending story”.

  5. Interessierter
    5. Oktober 2022    

    Sehr gut geschrieben und vielen Dank für die anhaltende Ausdauer!!!!!!!!

    Mal schauen, was der Oposition das Beamtentum in Berlin wert ist……………….

    Reply
  6. Matthias Weitemeier
    4. Oktober 2022    

    Super auf den Punkt gebracht mit allen Fakten, lieber Andre. Aber unsere Politiker denken nur noch an sich selbst und/oder bedienen ihr Klientel. Da bleibt “zum Wohle des Deutschen Volkes” nichts mehr übrig!

    Reply

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Spende für das Aktionsbündnis

Wofür werden die Spenden verwendet?

Neueste Kommentare

  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, Sie haben die Antwort ja bereits am 21. März selbst gegeben: Es wird nur eine Frage der Zeit sein, wann das Bundesverfassungsgericht den § 35 BVerfGG zur Anwendung bringen und also eine Vollstreckungsanordnung beschließen wird, sofern die Besoldungsgesetzgeber auch nach der angekündigten Entscheidung so weitermachten wie in den letzten rund 15 Jahren. Wie ich in meinem letzten Beitrag darlege, dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Art "Faustpfand" eine entsprechende Anordnung für Niedersachsen (und ggf. auch Schleswig-Holstein) vorbereitet, vgl. in der Darlegung die S. 10 ff. u. 19 f.. Ebenso dürfte Sachsen ein entsprechender Kandidat sein, sofern es weiterhin die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet (hierzu findet sich eine entsprechende Argumentation, die heute erstellt worden ist, hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117557.135.html). Für Berlin haben Herr Merkle und ich in unserer Stellungnahme aus dem letzten Jahr eine entsprechende Anordnung zu begründen versucht, vgl. die S. 33 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Darüber hinaus zeigt ebenso bspw. die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14 - eine lange Tradition offensichtlich verfassungswidriger Besoldungsbegründungen in Nordrhein-Westfalen, mit der auch dort der Gesetzgeber die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet hat und weiterhin missachtet (vgl. zu jener Entscheidung https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/26_K_2275_14_Beschluss_20220429.html). Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 154 den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber für seine unzureichende Begründung der Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2003 gerügt, dabei aber noch im Sinne des Gesetzgebers anerkannt, dass 2003 nur die Sonderzahlungsregelung vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zu verantworten gewesen war. Das ist aber ab 2006 anders; seitdem gelten auch für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber keine eingeschränkten Begründungspflichten mehr, sodass auch dort seitdem ebenso wie bspw. auch Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. in meiner letzten Betrachtung die S. 9 u. 13 ff.) von einer langen Tradition wissentlicher und willentlicher Verstöße gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten auszugehen ist, wie das das VG Düsseldorf detailliert nachweist (vgl. in der gerade genannten Entscheidung aus dem April des letzten Jahres die Rn. 163 ff.). Ob dieser Verstoß und die nachhaltige Missachtung der vormaligen Rüge des Bundesverfassungsgerichts bereits für eine Vollstreckungsanordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen ausreicht, lässt sich hier nicht abschließend sagen. Aber sowohl der sächsische und niedersächsische als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber haben beide "Säulen" des Alimentationsprinzips, also sowohl die Begründungspflichten als auch den materiellen Gehalt der Alimentation (also die Alimentationshöhe) in einem langen Zeitraum verletzt, obgleich sie in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet worden sind, für eine verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung zu sorgen. Alle drei haben die ihnen dafür gewährten Fristen verstreichen lassen, um also bislang weiterhin den Anordnungen nicht hinreichend nachzukommen. Von daher ist davon auszugehen, dass sie, sofern sie so weitermachten, in nicht mehr allzu ferner Zukunft eine entsprechende Vollstreckungsanordnung treffen wird - und je nachdem, wie nun die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden wird, kann man ggf. auch diesbezüglichdann klarer sehen, was in diesem Zusammenhang eine "nicht mehr allzu ferne Zukunft" konkret bedeuten sollte. Der langen Rede kurzer Sinn: Mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung 2 BvF 2/18 ebenfalls für die Kontrolle der Besoldungsgesetzgebung eine deutlich schärfere Gangart angekündigt (vgl. in meiner aktuellen Betrachtung die S. 3 ff.) und dürfte es also nun ebenso vom Besoldungsgesetzgeber eine konkrete Begründung der jeweiligen Höhe der Besoldung(skomponenten) auch vergangenheitsbezogen verlangen, wie es das bereits 2018 kaum mehr offengelassen hatte. Da aber eine hinreichende Begründung der in den letzten drei Jahren vollzogenen exorbitanten Erhöhungen von (familienbezogenen) Nebenkomponenten der Besoldung und die Streichung unterer Besoldungsgruppen nirgends sachgerecht begründet worden sind (weil sie sich eben unter einem fisklaischen Blickwinkel auch nicht sachgerecht begründen lassen), ist davon auszugehen, dass ebenso in den letzten knapp drei Jahren sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gewährte Alimentation in ausnahmlos allen Rechtskreisen - wissentlich und willentlich - sachwidrig vollzogen worden ist und weiterhin wird. Den Nachweis jener Kontinuität habe ich in einem DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (dort die S. 198 ff.) hinsichtlich des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot für alle 16 Gesetzgeber der Länder für den Zeitraum von 2008 bis 2020 erbracht. Es kann also spätestens seitdem kein Gesetzgeber mehr behaupten, er wäre sich über den verfassungswidrigen Gehalt der von ihm in der Vergangenheit gewährten Alimentation im Unklaren gewesen - so wie ich Anfang 2022 den Nachweis für alle 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren erstellt habe, dass sie ebenso wissentlich und willentlich, also gezielt verfassungswidrig vollzogen worden sind, um in sachwidriger Weise fiskalpolitische Ziele zu erreichen (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Ergo: Es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht gewillt wäre, die Politik des "konzertierten Verfassungsbruchs" mitsamt der zunehmenden Dysfunktionalität der Öffentlichen Verwaltung zu tolerieren. Die anstehenden Entscheidungen werden wie immer konzentriert und präzise erfolgen - sie werden dabei aber ebenso deutlich machen, denke ich, dass nun das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Nicht umsonst fallen auch die seit 2020 vollzogenen Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte (wie bspw. der gerade genannte des VG Düsseldorf) sachlich zunehmend schärfer aus, weil auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gewillt ist, weiterhin die Missachtung der judikativen Gewalt vonseiten der Exekutive und Legislative hinzunehmen. Auch darauf wird das Bundesverfassungsgericht reagieren müssen und auch - davon dürfte auszugehen sein - reagieren wollen. Denn das ist sein Auftrag, Sorge dafür zu tragen, dass die Verfassung in Deutschland hinreichend von den staatlichen Gewalten Beachtung findet. Diesem Auftrag wird es weiterhin und also wie gehabt in aller nötigen Deutlichkeit nachkommen. Wenn Gisela Färber in der aktuellen Ausgabe der ZBR einleitend hervorhebt, dass Bundesverfassungsgericht habe "Bund und Länder in den letzten Jahren mit einigen Beschlüssen zu den Besoldungsordnungen das Fürchten gelehrt" (S. 73), dann darf man davon ausgehen, dass dieser Prozess nun nicht abreißen wird, wie ich das in der Darlegung zu begründen versuche.
  • Fragender zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Dr. Schwan, auch wenn Sie sich bemühen, Ihre Ausführungen trotz der Komplexität der Materie für Nicht-Juristen so einfach und verständlich als möglich zu formulieren, stellen Ihre Zeilen dennoch eine Herausforderung dar, sie in Gänze zu verstehen. Zumindest ansatzweise habe kann ich nachvollziehen, was Sie vermitteln wollen. Ich habe auch höchstes Verständnis für unser BVerfG. Es zu schützen ist auch die Aufgabe der hier Betroffenen. Unser Amtseid verpflichtet uns dazu. Dahingehend würde zumindest ich mir nie anmaßen, die Entscheidungen des BVerfG in Frage zu stellen. Die Dauer der Verfahren zeugtbja auch von einer Sorgfalt in der Entscheidungsfindung. Dennoch... welche Konsequenzen ergeben sich aus den Beschlüssen, wenn jene durch die Gesetzgebung so eklatant, wie von Ihnen dargestellt, missachtet werden? Über Jahrzehnte. Die Lösung kann nicht sein, dass erneut jahrelange Verfahren darüber geführt und gestritten wird, ob die Erde tatsächlich eine Kugel ist. Die Parameter für die Besoldung sind doch festgelegt und dennoch ignoriert die Politik die Vorgaben aus Karlsruhe ohne dafür belangt zu werden. Es gibt doch keine Konsequenzen für die gewählten Volksvertretenden,, de trotz besseren Wissens vorsätzlich Recht brechen.
  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, das Bundesverfassungsgericht hat zunächst den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber in allen Gesetzgebungsverfahren verfügt, hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung bereits empfindlich eingeschränkt, indem es seit 2012 immer weitergehend dessen Begründungspflichten verschärft hat (ein Prozess, der sich in der anstehenden Entscheidung noch einmal - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit: deutlich - fortsetzen wird), 2015 ein umfassendes Prüfungsheft zur Kontrolle des amtsangemessenen Gehalts erlassen hat, 2017 das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet hat, 2018 und 2020 die vormalige Verschärfung der Begründungspflichten weiterhin verschärft hat, 2020 das Mindestabstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und den sog. absoluten Alimentationsschutz (der den materiellen Gehalt der Alimentation kennzeichnet, in den keine Einschnitte möglich sind) unter eine realitätsgerechen Betrachtung konretisiert hat. Dieser Prozess wird in Teilen der Rechtswissenschaft durchaus kritisch gesehen, da man von daher befürchtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mittlerweile zu einer Art "Ersatzbesoldungsgesetzgeber" aufschwingt. Die kontrollierende Funktion der Judikative ist damit weiterhin vollständig gewährleistet, wenn es auch nachvollziehbar ist, dass sich das aus der Sicht von Betroffenen anders darstellen mag. Dabei ist aber, worauf ich in meinen Darstellungen wiederholt zurückkomme, Verfassungsrecht eine komplexe Materie, weil einfachgesetzliche Rechtsnormen an höherwertigen Verfassungsnormen zu prüfen sind, die als solche nur allgemein gefasst sind. Nicht umsonst lautet der Art. 33 Abs. 5, in den das Alimentationsprinzip gefasst ist: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Das Bundesverfassungsgericht hat seit seinem Bestehen (also seit 1951) wiederkehrend konkretisiert, was als hergebrachte Grundsätze zu verstehen ist und was nicht, darüber hinaus, welche vom Gesetzgeber in der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind und welche - als besonders wesehtliche Grundsätze - er zu beachten hat. Dabei hat es bis zur Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Jahre 2006 weitgehend keine Veranlassung gesehen, davon auszugehen, dass eine grundlegende und umfassende oder gar systematische Verletzung des Alimentationsprinzips gegeben sein könnte - so wie es allerdings in den Jahren davor erkannt hat, dass der Gesetzgeber bis 2003 bzw. die Gesetzgeber ab 2003 (ab jenem Datum bis zum Jahr 2006 war die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern geteilt) das Alimentationsniveau zunehmend abgeschmolzen hat. 2007 hat es dann eine Unteralimentation einzelner Beamtengruppen bis hin zur gesamten Beamtenschaft nicht mehr ausschließen wollen - und damit bereits die Gerichte zu einer umfassenderen Kontrolle angewiesen, die seitdem in ihren Vorlagebschlüssen Prüfkriterien auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Darlegungen erstellten. Damit setzte der Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht ein, der ab 2012 wie oben dargestellt kulminiert. Während seit den 1950er Jahren bis 2012 der weit überwiegende Teil an Vorlagebeschlüssen, das Besoldungsrecht betreffend, als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht 2012, 2015 (hier in zwei komplexen Vorlageverfahren), 2017, 2018 und 2020 über entsprechende Vorlagen entschieden, während zugleich auf dieser Grundlage seit 2016 immer mehr Vorlagen aus mittlerweile elf Bundesländern in Karlsruhe eingegangen sind. Mit den genannten Entscheidungen seit 2012 hat nun das Bundesverfassungsgericht eine sogenannte neue Besoldungsdogmatik entwickelt, also vereinfacht ausgedrückt: verbindliche (Leit-)Sätze zur gerichtlichen Kontrolle der von den 17 Besoldungsgesetzgebern verabschiedeten besoldungsrechtlichen Regelungen, welche ebenso für jene Gesetzgeber bindend sind. Mit diesen Direktiven hat es wie oben knapp skizziert den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend eingeschränkt, wobei es dabei verfassungsrechtlich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen muss, dass der Gesetzgeber, der nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, keine verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Entsprechend kann es nur eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter (also eindeutiger) Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle vollziehen. Betrachtet man das Handeln des Bundesverfassungsgerichts aus dieser Warte, dann hat es seit 2012 sechs maßgebliche und komplexe Entscheidungen getroffen und damit im gerade skizzierten Kontext eine hohe Zahl an Entscheidungen, wie die jeweils umfassenden Entscheidungsbegründungen zeigen - denn nach einer Entscheidung muss - wiederum vereinfacht ausgedrückt - das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal betrachten, wie diese von den Gerichten aufgenommen und die Direktiven von ihnen angewendet werden: Hier liegt ein zentrales Momentum der Rechtssicherheit versteckt. Denn da das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht rechtskräftige Entscheidungen trifft, muss es sich immer wieder selbstversichern, um nicht abgehoben von der gesellschaftlichen Realität die eigene Kompetenz zu überschreiten und zugleich den Verfassungsauftrag zu überdehnen - nicht umsonst hat das Bundesverfassungsericht mit dem Recht, Gesetze als verfassungswidrig zu betrachten und zu entscheiden, eine gehörige Machtfülle, ist es aber zugleich nicht durch unmittelbare Wahlen vom Souverän legitimiert, und zwar anders als der Gesetzgeber, der allein über das Recht verfügt, Gesetze zu verabschieden. Nun gut, nun könnte ich diese Darlegung noch deutlich weiter ausführen, weil ich bislang nur erste Ansätze der Komplexität verfassungsgerichtlichen Handelns skizziert habe - aber vielleicht konnte ich so ein wenig Verständnis für das Handeln des Bundesverfassungsgerichts vermitteln. Es trägt keine Verantwortung für den "konzertierten Verfassungsbruch" und muss verfassungsrechtliche Entscheidungen treffen, für die es kein Vorbild geben kann, da das Grundgesetz einen systematischen und kontinuierlichen Verfassungsbruch nicht kennt und also entsprechend keine systematischen Vorkehrungen zu dessen Abwehr vorsieht. Die Verantwortung für den systematischen Verfassungsbruch und die zunehmende Dysfunktionalität des Öffentlichen Diensts tragen ausnahmslos und also allein die für die entsprechende Gesetzgebung verantwortlichen Gesetzgeber.

_______________________________

  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Thomas Stein bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • guckstu bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Mario bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Hanzen bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Heiko_Kraft bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung

<p id=”copyright”><span class=”credits”><a href=”https://www.berliner-besoldung.de/”>Berliner Besoldung.de</a>&nbsp;&nbsp;unterstützt vom Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Hauptstadtbesoldung &nbsp;&nbsp; <a href=”https://www.berliner-besoldung.de/impressum/”>Impressum / Disclaimer</a>&nbsp;&nbsp;<a href=”https://www.berliner-besoldung.de/datenschutzerklaerung/”>Datenschutz</a></span>

Berliner Besoldung.de  unterstützt vom Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Hauptstadtbesoldung    Impressum / Disclaimer  Datenschutz