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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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Frank Dietrich (Fachmakler):          Denken Sie an SICH!

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Stellungnahme zum Normenkontrollverfahren – 2 BvL 4 bis 9/18

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  • Stellungnahme zum Normenkontrollverfahren – 2 BvL 4 bis 9/18
24. Februar 2022 7 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Das Bundesverfassungsgericht hat derzeit noch keine Entscheidung im konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 4 bis 9/18 in der vorliegenden Klage zur A-Besoldung eines Feuerwehrmannes getroffen. Zwar wurde bereits die R-Besoldung im Land Berlin in den bislang vom BVerfG betrachteten Jahren 2009 bis 2015 für durchweg verfassungswidrig befunden, doch steht die Entscheidung zur A-Besoldung weiterhin aus.

So konnte die Zeit genutzt werden, um zu betrachten, wie das Land Berlin mit der Entscheidung des BVerfG umgeht, was von unserer Seite insbesondere durch zwei Untersuchungen von Herrn Dr. Schwan geschah. Da aus unserer Sicht eine vollkommen unzulängliche Umsetzung der Weisung des BVerfG erfolgte und klare Vorgaben und verpflichtend zu befolgende Direktiven streckenweise vollkommen missachtet oder unzureichend umgesetzt wurden, fertigten der Rechtsanwalt Herr Merkle und Herr Dr. Schwan gemeinsam eine ergänzende Stellungnahme an, die dem BVerfG am 10.01.2022 zugeleitet wurde. Auf Wunsch der GdP wurde diese Stellungnahme von dieser Gewerkschaft allein finanziert.

Der seit dem Jahr 2008 klagende Feuerwehrmann wechselte im Zeitraum 2016/2017 zum Rechtsanwalt Merkle, der nicht nur den Input von einer Klagegemeinschaft, dem DRB Berlin und weiteren Organisationen/Institutionen erhielt, sondern auch gemeinschaftlich durch die GdP, den BDK und viele private Spender finanziert wurde. So war es ihm möglich, einen weitaus größeren Zeitansatz seiner Arbeit den Besoldungsklageverfahren zu widmen. Dabei erhielt er umfangreiche Unterstützung, um Beweismittel zur Dokumentation der Verfassungswidrigkeit aufzulisten, die erstmalig beim BVerwG zu seiner vorliegenden Entscheidung führte.

Die anonymisierte neue Stellungnahme fügen wir im Anhang bei – hoffen wir auf eine baldige Entscheidung des BVerfG und vor allen Dingen, dass sich die Richterinnen und Richter der ausgeführten Argumentation anschließen werden.

Stellungnahme RA Merkle und Dr. Schwan Normenkontrollverfahren 2 BvL 4 bis 9/18

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Aktuelles
Brief an den Bundespräsidenten anlässlich Wiederwahl – Demokratieverständnis in der Politik
Entscheidung Berliner A-Besoldung nicht 2022

7 Kommentare

  1. M. S.
    25. Februar 2022    

    In der Verfahrensvorausschau des Bundesverfassungsgerichts lese ich mal wieder nichts bezüglich der Berliner A-Besoldung?!

    Reply
  2. Interessierter
    25. Februar 2022    

    Habe das Gericht angeschrieben…………………Kann mir aber schon vorstellen, welche Antwort mir zugeteilt wird 😉

    Reply
  3. Olaf Becker
    28. Februar 2022    

    Das ist echt bitter. Ich kann nur hoffen, dass die Vorlagen vom VG-Bremen genutzt werden, auch noch Verfahren anderer Länder – so seinerzeit 2015 zur A-Besoldung in Sachsen geschehen – mit abgehandelt werden. Meine Meinung ist , dass wenn man als BVerfG den Weg einmal beschritten hat dann nicht im Schneckentempo den weiteren Weg beschreitet. Letztlich erwarte ich ja nicht nach einem halben Jahr der Vorlage ein Urteil; aber gerade bei Bn hätte ich erwartet, dass die Vorlage sp. 2022 auf der Liste steht. Mittlerweile komme ich immer mehr zu der Überzeugung, dass der Beamtenstatus dergestalt reformiert werden muss, dass man sich auch wirklich zur Wehr setzen kann; wie Angestellte auch. Meinethalben können da ruhig ein paar vermeintliche Beamtenprivilegien eingesammelt werden. Denn wenn man als Tarifbeschäftigter ein Urteil hat (meinethalben gar vom BAG), hat sich der Arbeitgeber dann auch daran zu halten (und zusätzlich ggf. auch Zinsen und/oder Schadenersatz zu zahlen) und nicht wie bei uns, wo man erst einmal die ganze TippelTappelTour der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschreiten muss, dann gar das Bundesverfassungsgericht entscheidet (aber hier nur seine Auffassung darlegt ohne den Dienstherrn wirklich zu binden), der Dienstherr wieder nichts oder nicht in dem gebotenen Umfang wie in Bn macht und dann geht alles von vorne los. Das kann doch alles nicht wahr und richtig sein. Das ist doch kein wirksamer Rechtsschutz im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Mein eigenes Verfahren in Thüringen läuft bereits seit 2008 und da in Thüringen ebenfalls alles über den Karnickelzuschlag geregelt wird, Besoldungsgruppen ab A10 von einer Nachzahlung ausgeschlossen sind und eigenwillige Berechnungen zum Abstandsgebot zur Grundsicherung erfolgten, geht es auch hier weiter. Wenn man irgendwann fertig ist, hat man seine 40 Dienstjahre auch geschafft , ist in Pension, bewegt sich weiter in einer Endlosschleife oder schaut sich bereits die Radieschen von unten an.

    So wie dies in dieser Frage und das in Gesamtdeutschland läuft, müsste man als Beamter oder Richter mit Erhalt der Ernennungsurkunde schon mal klagen und kann gleich ob der Verfahrensdauer seinen (zukünftigen) Erben sagen, dass sie sich nach dem eigenen Ableben auf einen schönen „Extra-Pfennig“ als Erbschaft freuen können. Aber mit dem Hinweis garniert, dass blöderweise die Erbschaft, wie in den Fällen in denen man das Geld ins Kopfkissen packt, mangels Verzinsung fortlaufend an Wert verliert.

    Also mir fehlt langsam echt das Verständnis und verstehen tue ich es schon lange nicht mehr.

    Mit solidarischen Grüßen aus Thüringen
    Olaf Becker

    Reply
  4. Mario
    8. März 2022    

    Eine Frage an Mirko zum Thema Nachzahlung Familienzuschlag. Weist du wann endlich die Familienzuschläge für Beamte mit mehr als zwei Kindern nachgezahlt werden? Da gab es ja ein Urteil vom BVerfG. Drückt sich der Senat da auch vor der Auszahlung? Muss der Klageweg gegangen werden?
    Danke im Voraus.

    Reply
    • Mirko Prinz
      10. März 2022    

      Hallo Mario, die erhöhten Familienzuschläge werden seit 2021 gezahlt, zumindest wurden diese mit dem damaligen Besoldungsanpassungsgesetz BerlBVAnpG 2021 beschlossen.w
      Was die Nachzahlungen angeht, müssten diese, wenn entsprechende Ansprüche gestellt wurden, ebenfalls beglichen werden. Ob dies schon in Einzelfällen geschehen ist, kann ich nicht sagen. BG Mirko

      Reply
      • Mario
        10. März 2022    

        Hallo Mirko,soweit ich jetzt ermittelt hab sollen die Nachzahlungsansprüche für die Familienzuschläge mit einem neuen Besoldungsgesetz in diesem Jahr geregelt werden.(Rundschreiben SenFin) Leider gibt es hierzu noch nicht mal einen Gesetzentwurf oder ich kann ihn nicht finden. Im schlechtesten Fall passiert das zum Ende des Jahres wenn es 2,8 Prozent SATTE Erhöhung gibt. Hat der Senat halt mal wieder ein ganzes Jahr oder mehr gespart. :-((

        Reply
  5. Matthias K.
    11. März 2022    

    Ich hatte im letzten Frühjahr bei der Personalstelle nachgefragt wie es mit den Nachzahlungen ausssieht. Ich hatte im Jahr 2016 einen Widerspruch zur Höhe des Familienzuschlages abgeschickt. Laut Personalstelle werden alle die einen Widerspruch eingelegt haben im Jahr 2022 angeschrieben. Im Jahr 2021 sollten diesbezüglich alle Daten gesammelt werden.

    Die Berechnung der Nachzahlungen soll in diesem Jahr erfolgen. Wie weit das fortgeschritten ist, kann ich aber nicht sagen.

    Reply

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