In seinem aktuellen Judikat führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass „[m]angels gegenteiliger Anhaltspunkte […] nach wie vor davon auszugehen“ sei, „dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf“. [1]
Damit formuliert der Zweite Senat eine Grundfeste bundesdeutscher Besoldungsrechtsprechung, nämlich dass selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass die Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau garantiere. Entsprechend hat der Senat bereits vor mehr als 65 Jahren eine bis in das Kaiserreich zurückreichende ungebrochene beamtenrechtliche Tradition ausgeführt, die seine Rechtsprechung bis heute maßgeblich begründet, nämlich dass der Gesetzgeber sich bei der Besoldungsregelung von dem Grundsatz hat leiten lassen, den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, und dass folglich fortwährend „ein solcher Grundsatz bestand und seine Beachtung in der Regel auch beabsichtigt war“. [2] Wenn auch das zitierte willentliche Moment, dass seit dem Kaiserreich die Gewährung der amtsangemessenen Alimentation der Richter und Beamten für den Besoldungsgesetzgeber nicht nur handlungsleitend, sondern sie in der Regel auch beabsichtigt gewesen sei, seitdem vom Senat offensichtlich als selbstverständlich betrachtet worden ist und deshalb nicht mehr wiederholt wurde, ist die weitere Formel seit 1958 bis heute zur ständigen Rechtsprechung geronnen, sodass das Bundesverfassungsgericht sie eingangs, also im ersten Leitsatz, seinem aktuellen Judikat als Fundamentum zugrunde legt:
„Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richtern und Staatsanwälten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen hergestellt.“ [3]
Im vom Senat dargelegten Sinne bildet seine Besoldung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann, weshalb er in ständiger Rechtsprechung die Folgerung als unabweisbar betrachtet, „dass die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist“ [4].
Als Folge des unabweisbaren Grundsatzes, dass der Besoldungsgesetzgeber zur Beachtung einer amtsangemessenen Alimentation seiner Richter und Beamten verpflichtet ist, sowie als Folge des unaufhebbare Zusammenhangs von Art. 33 Abs. 5 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG als unerschütterlichem Verfassungsprinzip ist bislang die grundlegende Selbstverständlichkeit von der bundesdeutschen Besoldungsrechtsprechung nicht angezweifelt worden, dass der Besoldungsgesetzgeber dieser Verpflichtung regelmäßig nachkomme [5].
Diese bislang ungebrochene Tradition ist so allerdings nunmehr nicht mehr gegeben. Denn am Ende der vorletzten Woche hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine bereits Ende März gefällte beihilferechtliche Entscheidung öffentlich gestellt. Sie hat die Formulierung „zumutbarer Selbstbehalte“ in § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW als keine ausreichende Verordnungsermächtigung für eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Höhe von Abzugsbeträgen betrachtet und deshalb die streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW für unwirksam erklärt [6]. Innerhalb seiner Entscheidungsbegründung führt der Senat aus, dass angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass die Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige [7]. Damit aber stellt das Gericht zunächst einmal die Selbstverständlichkeit infrage, dass die gewährte Alimentation als solche regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige, womit es offensichtlich ebenso die Regelmäßigkeit als nicht mehr selbstverständlich betrachten will, mit der nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG das gebotene Besoldungsniveau ausnahmslos amtsangemessen gewährt werde. Nicht umsonst kommt der Senat als Folge seines Rechtsprechungswandels zu weiteren Neubewertungen, die letztlich die hier vertretene Ansicht stützen.
Der im Anschluss beigefügte Beitrag stellt deshalb die aktuelle Rechtsprechung dar und ordnet die hervorgehobene Neubewertung pointiert in die heutige Situation ein, wie sie Anfang 2025 noch einmal vertieft betrachtet werden wird [8].
Anmerkungen:
[1] BVerfGE 155, 1 (24 Rn. 47); Hervorhebungen durch T.S.
[2] BVerfGE 8, 1 (14 f.); Hervorhebungen durch T.S.
[3] BVerfGE 155, 1 (1 Ls. 1, 13 Rn. 23). Die Ergänzung des abschließenden Satzes wird in noch allgemeiner Form ab BVerfGE 107, 218 (238) herangezogen und weitgehend wortgleich im Kontext des sich seit 2012 entwickelnden Rechtsprechungswandels ab BVerfGE 139, 64 (111 f. Rn. 93) verwendet.
[4] BVerfGE 148, 296 (348 Rn. 123). Auch diese Rechtsprechung ist ein seit über 65 Jahren wiederholtes besoldungsrechtliches Fundament, vgl. BVerfGE 8, 1 (16 f.).
[5] Anders könnte man ggf. zeitweilig im Kontext von BVerfGE 44, 249; 81, 363 und 99, 300 die amtsangemessene Gewährung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs für das dritte und jedes weitere Kind in der Vergangenheit interpretieren, ohne dass das hier geschehen oder tiefgehender betrachtet werden solle.
[6] BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 5 C 5.22 –, https://www.bverwg.de/210324U5C5.22.0 <21.07.2024>.
[7] BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 5 C 5.22 –, BVerwG, Rn. 14.
[8] Torsten Schwan, Beamtenrecht als „Hybridbildung“? Besoldungsstrukturen und Alimentationshöhen in den Bundesländern 2024, ZBR 2025 (demn.).
Hallo an alle, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 19.11.2024 seinen Internet-Auftritt erneuert hat, können wir nicht mehr die Jahresvorausschau einsehen. Sie wurde einfach gestrichen. Unglaublich!
Ist doch Alles sichtbar…………..
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html
48,97 netto mehr durch die Gehaltserhöhung im November , heute eine Erhöhung der Krankenkasse um 68,27 Euro….von der Autoversicherung will ich gar nicht reden. selbst die Erhöhung im Februar, auch mit dem versprochenen Bonus, den wir ja nicht bekommen, werden die Erhöhungen nicht gedeckt…..Ich steig aus.. es reicht….
So wie ich die Hinweise auf dem Besoldungsnachweis verstanden habe, werden die zusätzlich gezahlten 75,05€ brutto wieder zurück gefordert, weil die SPD der Angleichung an das Bundesniveau entgegen getreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Damm
https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/nichts-halbes-und-nichts-ganzes/
„Der Koalitionsausschuss hat seine rüde Absage an einen Angleichungsschritt der Berliner Besoldung an die des Bundes am 18. November noch einmal überdacht und sich auf eine Änderung des Gesetzentwurfs zur Besoldungs-anpassung geeinigt, bei der die Berliner Beamtinnen und Beamten einen minimalen Angleichungsschritt von 0,4 Prozent ab Februar 2025 praktisch selbst bezahlen sollen.“
Hauptsache die Diäten des Abgeordnetenhauses werden pünktlich zum Jahresanfang erhöht !!!
Die Zeit rennt den Pensionären weg !!!!
Berlin macht ein weiteres Mal deutlich, dass es die Bezahlung der Beamten an der Haushaltslage und eben nicht an der Verfassung ausrichtet.
Allerdings frage ich mich täglich mehr, warum das BVerfG noch immer kein Urteil zustande bringt.
Weiter stellt sich mir die Frage, warum es eigentlich in derartigen Fällen wie der verfassungswidrigen Besoldung überhaupt nötig ist, Widerspruch einzulegen. Geben es die althergebrachten Grundsätze des Beamtentums es nicht her, dass der Beamte auf die Rechtmäßigkeit der vom Dienstherrn erlassen Besoldungsgesetze vertrauen kann, mit der Konsequenz, dass ihm in derartigen Fällen automatisch eine vollständige Wiedergutmachung zusteht, ohne auch nur einen einzigen Widerspruch einlegen zu müssen?
Bei individuellen Problemen, wie zB fehlerhaft berechneten Zuschläge usw., macht ein Widerspruch dagegen Sinn.
Mal ganz ehrlich, ich glaube nicht mehr daran, dass irgendjemand auch nur ansatzweise ein ehrliches und aufrichtiges Interesse daran hat, dass der rechtmäßige Zustand jemals korrekt hergestellt wird, eher friert die Hölle ein und der Mond dreht sich rückwärts.
Wir halten unsere Köpfe und Gesundheit für den Erhalt des Rechtsstaates hin, weil wir ja mal aus ehrlicher Überzeugung nen Eid feierlich geschworen haben. Wir werden von denen als „Sparschw..ne“ benutzt, deren karge Diäten entweder automatisch steigen, oder in trauter Einstimmigkeit fix und ohne Wartezeit usw. erhöht werden und das alles ohne jeglichen Anflug von Scham, oder auch nur vage Erinnerungen an irgendwelche (Wahl)Versprechen. Von der schamlosen Diätenverdoppelung in Berlin vor ein paar Jahren will ich gar nicht reden.
Kann sein das ich mich täusche (wäre schön), aber ich habe das Gefühl, dass die Alimentierung nach Gutsherrenart erfolgt und gewollt ist.
Auch für Feuerwehrleute und Polizisten sollte und muss das GG gelten, aber nicht nur auf der Pflichtenseite.
Aber vielleicht verstehe ich das alles auch nur nicht und es muss so sein.
Anschaulich:
https://www.bz-berlin.de/berlin/sparrunde-beamte-betriebe-besucher
Danke Väterchen ! Hab mir das mal angeschaut und finde es gar nicht so abwegig….. ich muss da noch mal in mich gehen und benötige Meinungen, den Berliner Senat zeigt man ja nun nicht jeden Tag an, smile
Naja. Der Senat legt nicht die Höhe der Besoldung fest.
Der amtierende Senat bringt allenfalls den Gesetzentwurf ein, der letztlich von der Mehrheit des Abgeordnetenhauses verabschiedet wird.
In Deutschland werden Gesetze immer noch von den Parlamenten gemacht. Und es steht im Übrigen jeder / jedem Abgeordneten frei, einen Gesetzentwurf einzubringen, der eine verfassungsgemäße Besoldung herbeiführt. Man braucht nur die Mehrheit von diesem Entwurf überzeugen.
Im Endeffekt kann die CDU auch ohne SPD ihren Besoldungsgesetzentwurf im Abgeordnetenhaus zur Abstimmung bringen. Möglicherweise würden sich Parlamentarier finden, die dem zustimmen. Wenn man also will, könnte sofort die Besoldung verfassungskonform geregelt werden.
Das Absurde ist jedoch, dass man solche Schritte nicht wagt, in keinem Fall mit bestimmten Parteien gemeinsam abstimmen mag, dafür aber Rechtsbruch billigt. Das ist die eigentliche Schande in diesem Land.
Was ich damit sagen möchte: den Senat wird man gar nicht strafrechtlich belangen können, weil die Senatoren gar nicht die Gesetze verabschieden. Und die Abgeordneten genießen in ihrer Funktion Immunität.
Vergesst also derartige Gedankenspiele.
Hallo Fragender, Danke für deine Ansicht ! Mittlerweile ist bei mir mein Besoldungsbogen November eingegangen. Ein paar Taler mehr und am Familienzuschlag hat sich ( vermutlich aus zeitlichen Gründen etc. ) erstmal nichts geändert….
Bevor ich es vergesse, es muss massiv Geld im Berliner Haushalt vorhanden sein, die Abteilung Verkehr durfte eine öffentliche Kampagne mit „Keksmonstern“ starten !!! Kosten : 300.000 Euro ! Läuft…. Schönes Wochenende gewünscht !
Bei mir sind es „sagenhafte“ 58 Euro netto mehr als Versorgungsempfänger! Dann bleiben ab Januar 2025 dank der PKV Erhöhung 8 Euro mehr zum verjubeln.
Es ist nur noch unfassbar was die mit uns machen!!
Schönes Wochenende
H
Frage in die Runde.
Kann es sein dass sich mit den 275 Euro auf das Grundgehalt der Lohnsteuersatz verändert hat. Zumindest komme ich prozentual auf ein 2 Prozent höheren Lohnsteuersatz als die Monate zuvor? 🤔
Ja. Definitiv. Ich habe mit dem Lohnsteuerrechner rumgespielt und würde bei Vollzeit 4€ weniger bekommen als mit dem Oktobergehalt 😂
Ja, der Lohnsteuer ändert sich.
Denn….die 120 Netto Inflationsausgleich sind weg.
Dafür kommen die 275 Brutto und davon gehen ja die Steuern ab.
Oder gar keine Reaktion, weil der Berliner Senat von dem Artikel bzw. von dem Vorhaben der Frau Faeser gar keine Kenntnis hat….. wobei : die andere blondgefärbte hier in unserer Stadt könnte im Rahmen der Fürsorgepflicht ja endlich mal für ihre „Untergebenen“ aus dem Quark kommen und Herrn E. in Kenntnis setzen !
Lieber Fragender, nochmals : du wirst kein, dich zufriedenstellendes Urteil, des BVerfG erhalten, wenn du überhaupt jemals ein Urteil sehen wirst ! Die Positionen der Richter am BVerfG sind politische Positionen. Das heißt die dortigen Richter werden von „unseren Regierenden“ vorgeschlagen und ernannt. Da es – im Gegensatz zur R-Besoldung – nun einmal politischer Wille ist, uns kein gerechtes Urteil zuteil werden zu lassen, da es sämtliche finanzielle Rahmen sprengen würde, wirst du es auch nicht erleben….. da helfen ganz einfach kurze Anweisungen sei es per Mail oder unter vier Augen ! Dieses Land ist an oberster Stelle korrupt ohne Ende, die zeitliche Verzögerung macht es doch ganz klar deutlich ! Meine Geduld ist wie bereits öfter hier geschrieben am Ende….. ich biete dir lieber Fragender eine Wette an : ich behaupte wir bekommen hinsichtlich unserer A-Besoldung auch im nächsten Jahr keine Entscheidung des BVerfG ! Hältst du dagegen ? Wenn ja, der Verlierer läd den Gewinner zum Essen ein, nicht mehr als 30 Euro pro Person…. und : ich ich bin gerne bereit, mich hier öffentlich zu entschuldigen, das ich zu ungeduldig war und zu Unrecht diese Zeilen verfasst habe…. frohes Schaffen noch und euch Allen ein schönes Wochenende
Wette angenommen. 😉
Dir und allen anderen auch ein schönes Wochenende.
Bild – online
19.10.2024 – 04:58 Uh
https://www.bild.de/politik/inland/mehr-geld-fuer-alle-beamten-laut-neuem-gesetz-bis-zu-88-000-euro-nachzahlung-670fd17eb4a54676760f3024
Laut neuem Gesetz bis zu 88.000 Euro Nachzahlung
:
Mehr Geld für alle Beamten
Alle? Nein, es gibt in D ein kleines Dorf namens Berlin, das unerbittlichen Widerstand leistet 😂
Der Artikel thematisiert einen Entwurf der Bundesinnenministerin, der ausschließlich für Bundesbeamte gilt.
Berlin wartet weiter und regelt überhaupt nichts. Ganz im Gegenteil – der Familienzuschlag Stufe 1 soll abgeschafft werden, was für einen Großteil der Berliner Beamten Einkommenseinbußen bedeutet.
Die Medien haben schlicht keine Ahnung von der Materie Besoldung. Solche Schlagzeilen dienen alleine der Politik, die weiterhin schachert und die Centstücke zählt.
Oje der Hass auf die ja soooo gut bezahlten Beamten wird jetzt bestimmt noch größer!
Und die kriegen jetzt auch noch mehr Geld. Außer die Berliner natürlich….. Das steht leider nicht in dem Artikel. Trotzdem hoffe ich auf eine positive Wirkung auch in unserem Verfahren….
Für alle ??
Also irgendwie ist doch da nur von bis A7 geschrieben.
Danach gilt offensichtlich das Abstandsgebote nicht mehr.
Wenn das so, wie dort geschrieben, auch in Berlin kommen würde, hätte ich nichts von all dem im Artikel geschriebenen.
Das Positive an der Meldung ist für mich zumindest die Tatsache dass es in den großen Medien thematisiert wird. Wir dürfen auf die Reaktion des Berliner Senats gespannt sein. Entweder gibt’s ein Dementi oder eine für uns positive Antwort.
https://www.dpolg-bundespolizei.de/aktuelles/news/kaum-verbesserungen-in-der-besoldungsstruktur-zu-erkennen/
Lektüre für die Abgeordneten in Berlin 😉
https://www.mopo.de/hamburg/gerichtsurteil-hamburgs-beamte-anscheinend-verdienen-zu-wenig/
In Hamburg sieht es auch nicht besser aus ✌️
zu dem Artikel aus der mopo Hamburg…. allein in Hamburg ! mehr als 8000 Klagen !!! und dann lese man sich ganz aufmerksam den letzten Satz in dem Artikel durch ! Das BVerfG kann gar keine ( wenn überhaupt…. ) günstige Entscheidung für A-Besoldeten Deutschlands treffen ! Warum : Deutschland wäre komplett pleite, da ja die Gelder nun wirklich für Wichtigere Dinge zurückgehalten werden müssen
Gruß in die Runde
Heute meine Beitragserhöhung der PKV Debeka erhalten. Ab Januar 2025 satte 50 Euro mehr!! 25 Prozent hätte ich auch gerne als Besoldungserhöhung.
Einfach unfassbar was hier passiert.
H
Bei mir bei derselben Krankenkasse knapp 30 Prozent….von 306 auf 397. Damit ist knapp die Hälfte der Nettoerhöhung Anfang Februar 25 gleich mal wieder einkassiert.
Da darf ich mich meinen beiden Vorrednern anschließen, DeBeKa plus knappe 30 % Beitragserhöhung in der Krankenversicherung…. dieses Land ko… mich nur noch an !!! Andererseits wird es doch gewiss zu Weihnachten nette Dankesworte unserer politischen Elite geben… genügt euch das nicht ???
Vielleicht hat ja jemand mal ein genaueres Bild….
Polizei Brandenburg:
-Freie Heilfürsorge+
-vorgezogene (beide) Erhöhungen rückwirkend zum 01.01.24+
-Rückzahlungen Angleichung Bundesniveau.
Polizei Berlin…. Nun ja, wir warten weiter auf den St. Nimmerleinstag und haben dafür aber das 29 EUR Ticket (hat sonst keiner…. bravo 👍) und na gut, immerhin die nicht Pensionsberechtigte Hauptstadtzulage (sofern es sich nicht doch noch jemand anders überlegt)
Alleine die fehlende freie Heilfürsorge fällt in Differenz mit knapp 400 EUR (netto!) ins Gewicht.
Und ja, ich fühle mich verarscht.
Das sind wahrlich bad news.
Beitragserhöhungen sind ja angekündigt gewesen. 30% sind aber übelst heftig. Da wird es sicherlich böse Anrufe geben, die vermutlich aber nichts bringen werden.
Im Ergebnis dessen sind die Berechnungen im Entwurf des BVAnpG hinfällig und damit die geplante Besoldungserhöhung völlig unzureichend. Der Mindestabstand zur Grundsicherung dürfte angesichts der massiven Beitragserhöhung verletzt sein. Damit ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Der Besoldungsgesetzgeber ist eigentlich verpflichtet, die Mindestbesoldung neu festzulegen – mit Auswirkung auf das gesamte Besoldungsgefüge.
@BVerfG: wann kommt endlich die Entscheidung, die dem ganzen unwürdigen Theater ein Ende setzt?
50% mehr? Das kann laut den AVB gar nicht sein. Wird dein gesamter Tarif teurer und dann rabattiert oder nur einzelne Bestandteile? Über welche Summen reden wir?
Hab heute auch Post von der Debeka bekommen.
60 € = 26 % mehr und ich frage mich, wofür?
Ich habe in 24 Jahren Mitgliedschaft nur ein einziges Mal dort etwas eingereicht.
Hätte ich mir die Beiträge gespart, hätte ich einen schönen Haufen Kohle zusammen.
Interessiert das den Besoldungsgesetzgeber oder sonst irgendwen? Nein, muss man einfach bezahlen.
Dann freu dich noch auf die anderen Versicherungen….
Kfz-Versicherung: 10€/monatlich mehr
Wohngebäude: 9€/monatlich mehr
und es sind noch nicht alle Briefe eingetrudelt…..
…und ich weiß gar nicht was immer alle haben ? seit Wochen wird uns doch in den Medien erzählt das die Inflationsrate sinkt !!!! aha, das sieht dann so aus, verstehe Bin in der glücklichen Lage zu Hause unseren Einkauf zu regeln : 300 g Heidelbeeren von 2,99 auf 4,99, 500 g Butter von 1,65 auf 2,19 ! Wie einer der Vorredner bereits schrieb, mir kann ebenfalls niemand erzählen, das in 8 Jahren oder noch mehr, es nicht geschafft wurde, seitens des BVerfG ein Urteil zu fällen….. Frage ( bin leider schon zu alt…. ) : gibt es eigentlich die Möglichkeit, den Berliner Senat medienwirksam zu verklagen ??? Bruch der Verfassung, Betrug, was weiß denn ich, irgendwelche Möglichkeiten muss es doch geben, dem Treiben ein Ende zu setzen…..
@ Thomas Stein
Betrug ist es sicherlich umgangssprachlich. Strafrechtlich könnte es eher in Richtung Untreue gehen, wegen der offensichtlich missbräuchlichen Verwendung von erheblichen Teilen der Steuergelder für andere Belange, da die abgezweigten Beträge eigentlich für die Besoldung hätten verwendet werden müssen, was die Entscheidungsträger im Senat wissen.
Auch wenn eure Kommentare schon etwas älter sind.
Ich habe jetzt erst Post von meiner PKV bekommen.
Ab Januar sind es dann 50 Cent weniger.
Hatte erst an ein Lesefehler meinerseits gedacht.
Ich bin vor Lichtjahren bei der PKV der Debeka ausgestiegen.
Habe somit also keinen Überblick wie sich eure Tarife zusammen setzten.
Vielleicht könnt ihr noch etwas an diesen Schrauben.
Den Chefarzt herausnehmen oder auf das Zweibettzimmer verzichten und dadurch vielleicht den Tarif etwas absenken.
Macht’s gut und viel Glück für uns alle.
Ja, mir scheint, die DEBEKA haut gut rein. Ich bin da auch nicht, meine Versicherung steigt von 348 auf 380 EUR, also ca 10 Prozent. Es müssen also nicht wie offenbar bei der DEBEKA 20 Prozent und mehr sein…
Was zum Kuckuck heißt den jetzt bitte schön plötzlich „nun doch nur“?? haben wir hier etwas verpasst?🤦
Das schrieb der Fragende hierr am 01. Oktober:
„Der Verheiratetenzuschlag – auch Familienzuschlag Stufe 1 – fällt weg. Diese beträgt derzeit 150,10 EUR brutto.
Die Hälfte davon, also 75,05 EUR, stockt das Grundgehalt aller Beamten auf. Somit werden alle Grundgehälter – den tariflich vereinbarten Sockelbetrag von 200 EUR eingerechnet – um 275,05 EUR erhöht.
Alle Beamten, die den Familienzuschlag Stufe 1 bisher erhalten haben oder im Oktober den Anspruch noch erwerben, bekommen zur Besitzstandswahrung die anderen 75,05 EUR als Zuschlag ausgezahlt.
Mit jeder linearen Erhöhung wird dieser Zuschlag aber sukzessive abgeschmolzen, also weniger.
Wer nach dem Oktober 2024 heiratet oder ein Kind bekommt, geht hingegen leer aus, hat also 75 EUR weniger als jene, die bis einschließlich 31.10.2024 den Bund der Ehe eingegangen sind oder ein Kind bekamen.
Zukünftig Verheiratete haben daher gar keine höhere Besoldung mehr als Ledige.
Dazu schrieb der Fragende hier am 01. Oktober:
„Der Verheiratetenzuschlag – auch Familienzuschlag Stufe 1 – fällt weg. Diese beträgt derzeit 150,10 EUR brutto.
Die Hälfte davon, also 75,05 EUR, stockt das Grundgehalt aller Beamten auf. Somit werden alle Grundgehälter – den tariflich vereinbarten Sockelbetrag von 200 EUR eingerechnet – um 275,05 EUR erhöht.
Alle Beamten, die den Familienzuschlag Stufe 1 bisher erhalten haben oder im Oktober den Anspruch noch erwerben, bekommen zur Besitzstandswahrung die anderen 75,05 EUR als Zuschlag ausgezahlt.
Mit jeder linearen Erhöhung wird dieser Zuschlag aber sukzessive abgeschmolzen, also weniger.
Wer nach dem Oktober 2024 heiratet oder ein Kind bekommt, geht hingegen leer aus, hat also 75 EUR weniger als jene, die bis einschließlich 31.10.2024 den Bund der Ehe eingegangen sind oder ein Kind bekamen.
Zukünftig Verheiratete haben daher gar keine höhere Besoldung mehr als Ledige.“
Diese 75,05 € respektive 150,10€ sollen nun doch nicht auf das Grundgehalt draufgeschlagen werden..
Gerade entdeckt! Sollten es zum November 2024 nicht 275 Euro mehr sein ?
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/be/
Zitat:
Update 01.10.2024: Die Besoldungserhöhung soll nach einem uns noch nicht vorliegenden Gesetzentwurf des Finanzsenators nun doch nur 200 Euro zum 01.11.2024 und 5,5% zum 01.02.2025 betragen!
Wir aktualisieren die Tabellen, sobald uns der Gesetzentwurf vorliegt!
Zum 1.11.24 wird schwierig. Abrechnungsende im laufenden Monat ist normalerweise der 15. des Monats. Neuer Gesetzentwurf könnte weitere Verzögerungen bedeuten.
Es wird keine Erhöhung zum 01.11.24 geben, da kein Gesetzentwurf zur Besoldung zur Abstimmung im Oktober im Berliner AGH vorgesehen ist.
Die Plenarsitzung am 17.10.24 ist die letzte im Oktober, Tagesordnung hier:
https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/einladung/plen19-054-e.pdf
Na, ich bin gespannt. Am 31.10. werden wir es sehen… Sollte keine Erhöhung stattgefunden haben, wird eine Mail an meinen Wahlkreisabgeordneten fällig
*lach* und Der wird was machen?
Mal im Ernst: Es muss ja wohl durch die Gewerkschaften und Interessenverbände möglich sein zu eruieren, ob an der Sache etwas dran ist….
Vorbehaltlich der Verabschiedung des Besoldungsanpassungsgesetz ist – wie bereits geplant – die Erhöhung des Sockelbetrages um 275,05 EUR zahlbar gemacht worden. Das ist jedenfalls die Aussage der Personalstelle. Es gibt in der Rundschreibendatenbank des Landes Berlin hierzu auch eine Veröffentlichung.
Dazu reicht in Blick ins Parlament. Wenn KEINE Verabschiedung des Besoldungsanpassungsgesetzes stattgefunden hat, dann gibt es auch kein „mehr“ Geld.
Ob das entschieden wurde, sieht man ja in den Protokollen der Plenarsitzungen des AGH.
https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/
Rundschreiben 28/2024…..
Danke FRAGENDER
Sorry aber ich kann da nichts für den Beamtenbereich erkennen.
Rundschreiben SenFin 28/2024:
Neuregelung der Entgelte aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 für
Beschäftigte mit AT-Dienstverträgen gemäß den Richtlinien über die außertarifliche
Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L
vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (ATBezahlungsrichtlinien);
Ärztliche Beschäftigte mit Sonderarbeitsverträgen gemäß der Verfahrensauflassung
zur Gewinnung und Bindung von ärztlichem Fachpersonal im unmittelbaren
Landesdienst Berlin;
Rundschreiben SenFin 28/2024 = 4.2.1
4.2.1
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin
2024 – 2026 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024 – 2026)
Entsprechend der Weisung des Senators für Finanzen vom 19.09.2024 wurden Bestandteile der Besoldungs- und Versorgungsbezüge gemäß Artikel 1 des Gesetzentwurfes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 – 2026 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024 – 2026) ab dem 01.11.2024 im IPV-
System angepasst.
Es wurden zum 01.11.2024 erhöht:
•> die Grundgehaltssätze um 275,05 EUR
• der Familienzuschlag der Stufe 2 auf 134,50 EUR
• Die Anwärterbezüge um 100 EUR
Nach Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Senatorengesetzes nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stufe 1 der Mitglieder des Senats nur …..
4.2.1.3 Vorbehaltstext Besoldungs- und Versorgungsanpassung
Bis zur Abrechnung Besoldung und Versorgung für den Monat 11/2024 wird das BerlBVAnpG 2024-2026 noch nicht In Kraft getreten sein. Die o.g. Zahlungen erfolgen im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen. Bis zur Verkündung des BerlBVAnpG 2024-2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ist daher von der Abrechnungssachbearbeitung auf den Entgeltnachweisen ab der Abrechnungsperiode 11/2024 folgender Text als Allgemeine Mitteilung für die Bereiche Besoldung und Versorgung anzulegen:
• Textname: ZIPV Vorbehalt Vorgriffsregelung 2024
• Titel:
Vorgriffsregelung 2024
Text:
Die Zahlung der von der Vorauszahlung auf das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024-2026 erfassten erhöhten Besoldungs- und Versorgungsbezüge erfolat enter dum Vorbehalt dur avouttichen Regelung. Auf Grund der
Vielen Dank.
Interessant.
Das hier
„Bis zur Abrechnung Besoldung und Versorgung für den Monat 11/2024 wird das BerlBVAnpG 2024-2026 noch nicht In Kraft getreten sein. Die o.g. Zahlungen erfolgen im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen. Bis zur Verkündung des BerlBVAnpG 2024-2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ist daher von der Abrechnungssachbearbeitung auf den Entgeltnachweisen ab der Abrechnungsperiode 11/2024 folgender Text als Allgemeine Mitteilung für die Bereiche Besoldung und Versorgung anzulegen:“
bedeutet also, dass das IPV und der Besoldungsgesetzgeber ohne rechtliche Grundlage (in diesem Falle des BerlBVAnpG) Zahlungen anweisen kann, wenn der politisch-rechtliche Wille vorhanden ist.
Dann muss man sich ja tatsächlich fragen, warum (nicht) eine (erste) Anpassung(en) an die verfassungsmäßige Besoldung in Hinblick auf die zu erwartenden Urteile (siehe u.a. R-Besoldung in Berlin und das Gutachten dazu, welches die A-Besoldung umfasst) des BVerfG erfolgt ist/sind.
https://www.morgenpost.de/berlin/article407425116/nun-amtlich-berlin-hebt-altersgrenze-fuer-beamte-an.html
Unfassbar!!
Da muss ich ehrlich sagen, da habe ich Verständnis für. Ich bin allerdings im Polizeivollzug und dann wohl nicht betroffen. Es ist aber nicht vermittelbar, warum der Verwaltungsbeamte ein früheres Ruhestandsalter haben sollte als die ihm gegenüber sitzende Tarifangestellte.
Hallo Tim
Dein Gedankengang ist zu pauschal.
Es gibt auch Bereiche, wo die Angestellten mit den Beamten Zusammenarbeit und die Angestellten „Vorteile“ haben.
Meine Ex-Frau hat mal als Verwaltungsbeamtin in der AusFaSt gesessen.
Und die Angestellten hatten da schon ihre Vorteile gehabt.
Die haben Beamte ja aber auch. Meine Frau war Angestellte im ÖD und wäre, hätte sie sich verbeamten lassen, in A11 gerutscht. Da ich A11 bin, hatten wir einen ungefähren Vergleich. Selbst ohne meine Polizeizulage hätte sie im Vergleich zur Angestellten mehrere hundert Euro mehr gehabt, trotz der dann fälligen Kranken-Selbstversicherung.
Es gibt überall Vor- und Nachteile. Das spätere Ruhestandsalter zukünftiger Rentner im Vergleich zu zukünftigen Pensionären ist, denke ich, trotzdem schwer vermittelbar.
Und zur Klarstellung: Natürlich bin ich der Meinung, dass Berlin seit Jahrzehnten schlecht mit seinen Beamten umgeht.
Wenn die einzelnen Bundesländer immer wieder auf neue Ideen kommen, mit was Bürgergeldempfänger und Co noch so begünstigt werden können, kann ja das Bundesverfassungsgericht nie mit ihren Berechnungen fertig werden.
Also kein Wunder, wenn es anscheinend nie zu einem Urteil kommt.
Egal welche Bundesländer alle vor Gericht stehen.
https://www.bz-berlin.de/deutschland/stuetze-empfaenger-urlaub-zuschuss
https://www.merkur.de/wirtschaft/ampel-will-beamten-und-pensionaeren-ab-mai-2025-mehr-geld-geben-zr-93351889.html
Gerade im Netzt gefunden
Ich habe jetzt nicht Beamtenbesoldungstabelle des Bundes aufgeschlagen.
Sondern nur mal die von Berlin.
Ich gebe dem Unverständnis der Gewerkschaften recht.
Wenn ich den Artikel mal für Berlin übernehmen würde, was schon nicht geht da bei uns es mit A5 erst losgeht, dann sind keine Abstandsgebote nach oben vorhanden.
Mein Sohn fängt hier in Berlin gerade mit A10 Stufe 1 an.
Hätte dann jetzt aktuell das Grundgehalt wie das Geplante A4 Sufe 5 als neues Anfangsgehalt geplant ist.
Das kann definitiv nicht stimmen.
Das Abstandsgebot wird in Berlin bereits jetzt schon untergraben.
Zum Beispiel durch die Hauptstadtzulage, die lediglich bis A13 gezahlt wird.
Darüber hinaus konterkarieren die abschmelzenden Familienzuschläge das Abstandsgebot innerhalb des Besoldungsgefüge, sodass trotz Aufstieg in ein höherwertigeres Amt, auch Ernennung oder Beförderung genannt, nicht mehr Einkommen zur Verfügung steht, da die Zulagen sich verringern oder gänzlich wegfallen.
Es sind rein fiskalische Gründe, warum dies so praktiziert wird. Verfassungsrechtlich dürfte diese Praxis höchst fragwürdig sein.
https://www.bz-berlin.de/berlin/objektschuetzer-warten-auf-gehalt
Willkommen im Club. 2 Jahre da ist aber noch Luft nach oben.
Schönen Sonntag
H
@ Hanzen
Zitiert aus der BZ vom 06.10.2024:
„Es geht um sehr viel Geld. Seit zwei Jahren warten 1.783 Objektschützer im Polizei-Dienst auf Gehalts-Nachzahlungen. Im Durchschnitt sind das 1.560 Euro im Jahr. Doch die zuständige Abrechnungsstelle bei der Polizei ist unterbesetzt.
Seit 2012 hatten einige Kollegen geklagt. Vor zwei Jahren entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Eingruppierung der zentralen Objektschützer zu niedrig sei und sie in eine höhere Lohngruppe eingestuft werden müssten – rückwirkend ab 2010. In der Regel betrug ihr Gehalt zwischen 2.700 und 3.238 Euro (in der Lohngruppe E4), abhängig von der Dienstzugehörigkeit.
Die Besoldung in der höheren Lohngruppe (E5) beträgt zwischen 2.818 Euro bis 3.430 Euro. Im Durchschnitt hätten die Kollegen im Monat 130 Euro mehr in der Tasche. Das wird teuer für das Land Berlin: Erwartet werden Nachzahlungen von bis zu 15 Millionen Euro!
…
„Es versteht kein Kollege, warum wir bisher nicht hochgestuft wurden. Denn das Urteil ist zwei Jahre alt. Zumindest ab dem Zeitpunkt hätten wir durch die Eingruppierung in die höhere Stufe automatisch mehr bekommen können. Stattdessen wird abgewartet, bis für jeden die Neuberechnung durchgeführt wird.“ Und das dauert.
Darum dauert Gehalts-Nachzahlung so lange
„Jede Akte muss einzeln händisch angefasst und geprüft werden“, bestätigt Andreas Dittrich (60), Landestarifbeauftragter der Polizei-Gewerkschaft. „Dafür benötigen die Mitarbeiter mindestens einen halben Tag.“
Denn sämtliche Sozialleistungen, die Krankenkassenbeiträge oder die Rentenzahlungsbeiträge müssten individuell neu ausgerechnet werden – und dafür gäbe es kein Computer-Programm. Dittrich beruhigt: „Es geht kein Geld verloren, auch wenn die Kollegen in Rente gehen oder versterben sollten.“
Hier wird ein weiteres Mal deutlich, dass Berlin weder ein Interesse daran hat, Gerichtsurteile zeitnah umzusetzen, noch die Verfassung einzuhalten.
Der Hinweis drauf, dass kein Geld verloren geht, auch wenn die Kollegen in Rente gehen oder versterben sollten, ist der blanke Hohn.
Sogar nach einem Urteil bleibt ein effektiver Rechtsschutz im Land Berlin aus. Drüber hinaus besteht die Verpflichtung zur unmittelbaren Bezahlung nach dem Erbringen der Arbeitsleistung, und nicht erst in einigen Jahren oder gar (menschenverachtend) nach dem Tod der Kollegen.
Meine Geduld nähert sich dem Ende.
Der Berliner Senat beschließ eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit für Beamte und legt gleichzeitig die Angleichung der Besoldung an das Bundesniveau ad acta….und es erfolgt kein Aufschrei oder irgendein Kommentar darüber hier. Das zeigt wohl eindringlich, wo wir alle stehen…Resignation und kompletter Vertrauensverlust. Mehr Verarsche (sorry für die Wortwahl) von Seiten der Politik geht wohl nicht und auch der Glaube an eine faire Behandlung durch das BVerfG ist wohl längst verschwunden. Armes Deutschland, leider werden somit wirklich die politischen Ränder weiter gestärkt und kein Mensch muss sich darüber noch wundern.
@ Mike64
An dem Sachverhalt mit den Objektschützern, die trotz des Gerichtsurteils schon 2 Jahre auf ihr Geld warten, sieht man deutlich, wie der Senat von Berlin weiter unbeeindruckt seine Prioritäten setzt um seine ideologisch motivieren Prestigeobjekte (zB. das 29 EuroTicket) . Dabei geht es bei den Objektschützern „nur“ um 15 Mio. Euro.
Das Land bezuschusst jedes 29 Euro Ticket mit 37,40 Euro pro Monat. Für das Jahr 2024 wurden deshalb 150 Millionen, für 2025 300 Millionen Euro bereitgestellt. Nachzulesen hier:
https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2024/06/29-euro-ticket-berlin-oepnv-verkehr-bvg.html
Hier sieht man deutlich die Prioritäten. Ein funktionierender Öffentlicher Dienst für 3,6 Mio Einwohner in Berlin ist offenbar weniger wichtig, als das 29 Euro Ticket für ungefähr 100 Tsd. Personen, die das Ticket nutzen. Das sogar Experten diese Subvention äußerst kritisch sehen, spielt keine Rolle.
Damit der Senat Geld dafür locker machen kann, wird weiterhin die Verfassung gebrochen und die Umsetzung von Gerichtsurteilen systematisch verschleppt.
Es bleibt nur noch feststellen, dass das BVerfG diesem rechtswidrigen Treiben weiterhin zusieht. Bedienstete des Landes Berlin bleiben weiter von einem effektiven Rechtsschutz ausgeschlossen.
Kleine Wochenendlektüre….. hier könnt ihr nachlesen was die Herrschaften, die Zusagen brechen, so monatlich abkassieren, es sind nicht nur die Diäten !!! und hier steht auch, das die Diäten zu jedem 01. Januar eines neuen Jahres automatisch erhöht werden !!! Bravo
file:///C:/Users/rmts1/Downloads/LAbgG_01.01.24.pdf
Gib mal deine IP und Zugangsdaten für deinen PC sonst können wir die Datei nicht öffnen 😀
Willkommen im Club, liebe Kollegenschsft aus Rheinland-Pfalz….
https://www.rhein-zeitung.de/region/rheinland-pfalz_artikel,-bezahlung-von-beamten-soll-vor-das-bundesverfassungsgericht-_arid,2696884.html
https://justiz.rlp.de/aktuelles/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-in-der-besoldungsgruppe-a-8-in-den-jahren-2012-bis-2014-wegen-verletzung-des-mindestabstandsgebots-verfassungswidrig
Das gericht ist der argumentation der mehrverdienerfamilie nicht gefolgt und geht weiterhin von der bezugsgröße der alleinverdienerfamilie aus. Hat dies zu der zeit schon eine rolle gespielt?
https://www.tagesspiegel.de/berlin/einigung-trotz-berliner-finanzmisere-hauptstadtzulage-wird-verlangert-12465032.html
ein Lichtblick… 🙂
Lin909Ux@
@Fragender
Das das ein Lichtblick ist, möchte ich bezweifeln. Zwar soll die Hauptstadtzulage bis März 2028 gezahlt werden. Allerdings werden in diesem Zeitraum viele Kollegen pensioniert, die dann anschließend nichts mehr von davon haben, da die Zulage eben nicht ruhegehaltsfähig ist. Berlin möchte offensichtlich auf diese Weise Geld sparen.
Der CDU geführte Senat bricht auf diese Weise weiterhin absichtlich die Verfassung um Geld für parteipolitisch motivierte Ausgaben zu nutzen. Einen anderen Grund kann ich angesichts der aktuellen Ereignisse nicht erkennen.
@Väterchen Frost
Ich kann Dir da nur in allen Punkten zustimmen. Es wird ja jetzt schon für alle Versorgungsempfänger nicht gezahlt und somit haben die, die sowieso schon weniger haben, eben weiterhin weniger. Und alle, die sich jetzt noch darüber freuen, werden dann große Augen bekommen, wenn die Hauptstadtzulage 2028 endgültig weg fällt oder spätestens bei Eintritt in den Ruhestand nicht mehr gezahlt wird. Das Ganze als „Taschenspielertrick“ darzustellen, halte ich für viel zu milde. Für mich ist das alles ein riesengroßer Betrug im Rahmen der Besoldungsgeschichte in Berlin.
Mein Kommentar betreffs des Lichtblicks war auch eher ironisch gemeint.
https://www.bz-berlin.de/berlin/kein-extra-geld-beamte
„Aber ein Spar-Opfer müssen alle Berliner Beamten bringen: In einem älteren Entwurf war noch zusätzlich von jeweils 0,76 Prozent zum Februar 2025 und Januar 2026 die Rede. Diese Angleichung an die Bundesbesoldung ist vom Tisch, hätte das Land Berlin 2025/26 knapp 82 Millionen Euro gekostet“
So langsam sterben die Pensionäre weg , die schon einmal für den Berliner Senat am Gehalt sparen mußten..
Hies es nicht vom Gericht dass die Hauptstadtzulage in dieser Form verfassungswidrig sei?
Die Hauptstadtzulage ist laut VG Berlin dahingehend verfassungswidrig, da sie ab A 14 nicht gezahlt wird. Dies verletzt nach Auffassung des VG das Abstandsgebot zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und A 14. Die Entscheidung ist aber letztinstanzlich.
Die Hauptstadtzulage selbst ist nunmehr tarifiert worden und kann daher weiter gezahlt werden ohne die Gefahr, dass Berlin aus dem TV-L fliegt.
NICHT letztinstanzlich – also nicht rechtskräftig.
Das Weihnachtsgeld müsste ja theoretisch auch das Abstandsgebot verletzen. Ab A10 gibts ja weniger.
Mal was ganz anderes:
Die Beihilfesätze wurden seit Jahren nicht mehr an die aktuelle Preisentwicklung angepasst, weiß jemand, ob sich dahingehend mal etwas tut oder die Gewerkschaften das aufm Schirm haben?
Als durch die Ukraine-Krise die Energiekosten in die Höhe schossen und nun auch die letzten Physio-Praxen die Tarife erhöht haben und man nun keinen mehr fand, der nur die Beihilfe-Sätze nimmt, teilte mir eine SB in der Beihilfestelle mit, dass es eine Vorlage für die Erhöhung der Sätze gäbe, die aber noch nicht durch ist. Mir scheint, dass diese Vorlage wohl „abhanden“ gekommen ist.
https://www.gdp.de/Berlin/Stories/2024/OffenerBriefGdPEvers.pdf
Von der rückwirkenden DUZ Anhebung hört man ja auch nichts mehr. Bin mal gespannt wie sich die Haushaltssperre auswirken wird.
Fun Fact zum DUZ
Am Montag, den 30.09.2024, wurde bei der Graduierung des gehobenen Dienst an der HTW auf der Bühne groß getönt „übrigens, morgen (01.10.2024) wird die Gesetzesvorlage auch zur Anhebung des DUZ umgesetzt. Rückwirkend zum 01.01.2024. Das steht zu unserer Verantwortung.“
Bei mir kommt Fremdschämen auf, wie im Nachhinein die fertigen Studenten dort belogen wurde.
Was für ein. Vorbildcharakter gibt man ihnen bitte damit auf den Weg ???
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1490395.php
Gleichzeitig wird in Kompensation des Wegfalls des bisherigen Verheiratetenzuschlags in Höhe von 150 Euro die Hälfte dieses Zuschlages in das Grundgehalt integriert. Außerdem wird die andere Hälfte bestandsschutzwahrend als Ausgleichszulage gewährt.
Kann mir das mal jemand erklären? Gibt es dann zwei unterschiedliche Grundgehälter für Verheiratete und Unverheiratete?
Müsste es ja eigentlich, sonst hätten die Verheirateten nur 75€ mehr als die Unverheirateten….
Der Verheiratetenzuschlag – auch Familienzuschlag Stufe 1 – fällt weg. Diese beträgt derzeit 150,10 EUR brutto.
Die Hälfte davon, also 75,05 EUR, stockt das Grundgehalt aller Beamten auf. Somit werden alle Grundgehälter – den tariflich vereinbarten Sockelbetrag von 200 EUR eingerechnet – um 275,05 EUR erhöht.
Alle Beamten, die den Familienzuschlag Stufe 1 bisher erhalten haben oder im Oktober den Anspruch noch erwerben, bekommen zur Besitzstandswahrung die anderen 75,05 EUR als Zuschlag ausgezahlt.
Mit jeder linearen Erhöhung wird dieser Zuschlag aber sukzessive abgeschmolzen, also weniger.
Wer nach dem Oktober 2024 heiratet oder ein Kind bekommt, geht hingegen leer aus, hat also 75 EUR weniger als jene, die bis einschließlich 31.10.2024 den Bund der Ehe eingegangen sind oder ein Kind bekamen.
Zukünftig Verheiratete haben daher gar keine höhere Besoldung mehr als Ledige.
Das heißt im Umkehrschluss, dass mir als Verheirateter zunehmend Geld weggenommen wird und Unverheiratete auf „Anhieb“ 75€ plus machen…
Also kann von Besitzstandswahrung ja nicht wirklich die Rede sein…
Habe ich das richtig verstanden?
Achso, vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Der Satz hatte noch gefehlt 🙂
Hallo Markus,
im Prinzip ist es so.
Bisher war die Praxis, dass die Zuschläge, also auch der Familienzuschlag Stufe 1, einer Dynamisierung unterlag. Soll heißen, jede lineare Erhöhung der Besoldung wirkte sich auch positiv, d. h. mehrend, auf die Familienzuschlag aus.
Rechenbeispiel:
Aus 150,10 EUR brutto FZ Stufe 1 (Besoldungsgruppe ab A 9) wären durch die tariflich vereinbarte und nunmehr geplante Erhöhung von 5,5 % zum Februar 2025 wären 158,36 EUR brutto geworden. Die unteren Besoldungsgruppen erhalten etwas weniger.
Aufgrund der Neuregelung sind es dann:
75,05 EUR + 5,5 % = 79,18 EUR brutto (ins Grundgehalt integriert)
75,05 EUR – 5,5 % = 70,92 EUR brutto (abschmelzende Zulage als Bestandsschutz deklariert)
in Summe also 150,10 EUR.
Berlin spart somit bei jedem bereits FZ Stufe 1 Berechtigtem ab Februar 2025 monatlich 8,26 EUR, im Jahr dann knapp 100 EUR.
Jene Beamte, die ab November 2024 den Anspruch auf den FZ Stufe 1 erwerben würden – durch Heirat oder ein Kind – verlieren monatlich
ca. 70 EUR brutto, im Jahr also 840 EUR.
Der Anteil derer, die den FZ Stufe 1 erhalten, dürfte den Anteil derer, die ledig und ohne Kinder sind, deutlich übertreffen.
Im Endeffekt spart Berlin Geld und verkauft den Aufschlag auf das Grundgehalt als Annäherung an das Bundesgrundniveau. Das ist unredlich und in Anbetracht des Wegfalls der weiteren Angleichungsschritte eine Frechheit, zumal der Bund aktuell einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 171,28 EUR monatlich gewährt. Der Familienzuschlag der Stufe 2 (FZ Stufe 1 + ein zu berücksichtigendes Kind) beträgt beim Bund 317.66 EUR im Monat. In Berlin sind es aktuell 128,39 EUR, nach Erhöhung um 5,5 % also 135,45 EUR.
Mathematisch ist der Zahlenspielertrick des auch so beamtenfreundlichen Senats leicht durchschaubar. Man muss nur die Zahlen kennen.
Danke für die erneute ausführliche Antwort.
War mein Bauchgefühl ja richtig als ich das mit dem FZ das erste mal gehört habe.
Es wird echt nicht besser in dieser Stadt.
Der Bogen ist nun endgültig überspannt:
„Wegen des verzögerten Gesetzgebungsverfahrens war schon zu befürchten, dass sich die Berliner Regierungskoalition bei der Anpassung der Beamtenbesoldung nicht einigen konnte. Was dann aber in der Senatssitzung am 1. Oktober präsentiert wurde, ist an Kurzsichtigkeit kaum noch zu überbieten.“, kommentierte dbb Landeschef Frank Becker den heutigen Senatsbeschluss.
Der Wurzel der anhaltenden Kette von Fehlschlägen bei der Nachwuchs-gewinnung in Berlin, nämlich dem Abstand zur Bundesbesoldung, soll nämlich nicht mehr zu Leibe gerückt werden. Die vorgesehenen Anpassungsschritte, die der Referentenentwurf von Finanzsenator Stefan Evers zur Besoldungsanpassung vorsah, sind in der Senatsvorlage an das Berliner Abgeordnetenhaus komplett dem Rotstift zum Opfer.
Nach Angaben der Berliner Morgenpost liegt dieser im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Berliner Verwaltung unverantwortlichen Entschei-dung ein Kuhhandel zugrunde, den die SPD im Koalitionsausschuss angezettelt hat, offenbar um ihren Verzicht auf das 29-Euro-Ticket im Berliner Nahverkehr zu kompensieren.
Was aber auch immer den Wegfall der Anpassungsschritte an das Besol-dungsniveau des Bundes veranlasst hat, es wird verheerenden Folgen nach sich ziehen, als da wären fortlaufende Fehlschläge bei der Nachwuchsgewinnung, Überlastung und Demotivation der Be-standskräfte, verschlechtertes Serviceangebot für die Bürger und deren verständlicher Unmut darüber. Und das alles hausgemacht!
https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/unverantwortliche-fehlentscheidung/
Das kann doch alles nicht mehr wahr sein! 🙁
Und du, lieber Fragender, du hattest gewiss hier in diesem Forum am meisten Geduld…. Meine Ungeduld ( gewiss aufgrund des Lebensalters ) und mein Misstrauen hat mich oft dazu veranlasst, mich dahingehend zu äußern, dass irgendetwas „faul ist“ an dieser gesamten Geschichte mit dem BVerfG…. und sorry ich bleibe dabei, dass ist politisch gesteuert ! Gerne lasse ich mich eines Besseren belehren, nur haben wir dieses Thema hier zur Genüge ausgeknautscht, es bleibt nur das WARTEN
Du hast ja irgendwie recht. Ich bin maßlos enttäuscht.
Dennoch habe ich noch die Hoffnung auf einen Beschluss des BVerfG innerhalb der nächsten 3 bis 5 Monate.
Wir nagen sicherlich nicht am Hungertuch. Aber der Gerechtigkeit wegen, muss endlich ein Machtwort gesprochen werden.
Auf die Politik braucht man keinen Pfifferling verwetten. Die hintergehen uns, wo es irgend möglich ist.
Bin gespannt, ob sich Abgeordneten in Berlin Anfang des kommenden Jahres wieder eine solide Diätenerhöhung gönnen.
100 % d’accord ! Natürlich geht es uns im Grunde genommen nicht schlecht, es geht auch mir einzig- und allein um den Faktor Gerechtigkeit und tut mir leid, den erfahre ich leider seit ca. 25 Jahren nicht in Berlin ! Bin nun mal ein strikter Verfechter dessen, dass gerade Feuerwehr und Polizei bundeseinheitlich besoldet werden sollten ! Da können mir die Herrschaften mit ihrem Föderalismus gerne mal im Mondschein begegnen….. Selbstverständlich wird auch die Diätenerhöhung kommen, diese ist gesetzlich, jährlich verankert…. Deine Hoffnung in allen Ehren, ich lehne mich jetzt mal weit aus dem Fenster : auch bis Juni 2025, wenn überhaupt in 2025 bekommen wir keine Entscheidung des BVerfG !?!?!?
https://www.morgenpost.de/berlin/article407377683/berlin-bezahlt-beamte-vorerst-nicht-nach-bundesniveau.html
https://www.morgenpost.de/berlin/article407377195/berliner-beamte-fuerchten-um-gehaltserhoehung.html
Klingt nicht gut…
Kommt jemand an die vollständigen Artikel ??
Der Berliner Senat verhängt eine Haushaltssperre ab 2025
„https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-milliardenloch-schwarz-rot-verhangt-haushaltssperre-fur-2025-12461297.html“
Ich erkenne hier ein gewisses Konfliktpotential.
Guten Morgen, die guten Nachrichten häufen sich…. Scherz beiseite, kann mir mal bitte jemand weiterhelfen ? Aktuell ist es doch wohl so, dass wir diesen ominösen Inflationsausgleich erhalten ?! Stimmt es, dass wir dann ab 01.11.24 minimum 200 Euro als Sockelbeitrag auf das Grundgehalt erhalten ( vermutlich aber bei Pensionären nur 70 % also ca. 140 Euro ) !? Und dann ab 01.02.25 nochmalig 5,5 % auf das Grundgehalt ?! Sockelbeitrag und 5,5 % dann natürlich nicht mehr steuerfrei, so wie jetzt wohl aktuell die Sonderzahlung für Inflation ?! habe ich das so halbwegs korrekt wiedergegeben oder habe ich da einen Denkfehler ? Danke und Gruß
Hier findest du alle Besoldungsrechner für die Jahre 2024, 2025 und 2026.
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/be/
Die 120 € Inflationsausgleich gab es im Oktober zum letzten Mal. Viel mehr auf dem Konto wird es dadurch ab November erst einmal nicht.
https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/dbb-berlin-fordert-unverzuegliche-besoldungsentscheidungen/
Anscheinend kommt heute der Senat zusammen. Es ist höchste Zeit, dass die Besoldungsanpassungen per Gesetz beschlossen werden. Sonst kommt nicht mehr Geld.
Geplant ist – grob skizziert – folgendes:
Ab Nov 2024: Sockelbetrag in Höhe von 275,05 EUR, dafür Wegfall des Familienzuschlags 1 (Verheiratetenzuschlag)
Beamte, die den FZ 1 bisher erhalten haben, wird eine Ausgleichzahlung von 75,05 EUR als Bestandsschutz gewährt.
Ab Feb 2025: lineare Erhöhung des Grundgehalts und der Zuschläge um um 6,26 % bei gleichzeitiger Abschmelzung der Bestandschutzzahlung FZ 1 um 6,26 %.
Ab Jan 2026: lineare Erhöhung des Grundgehalts und der Zuschläge um 0,76 %.
Diskutiert wird unter anderem – um den ab nächstem Jahr notwenigen Einsparungen gerecht zu werden:
Streichung der Leistungsprämien
Streichung des Aufschlags von 20 % bei freiwilliger Verlängerung der Regelarbeitszeit.
Berlin wird nicht wettbewerbsfähig werden.
Hallo ihr Zwei….. Danke für eure Bemühungen ! Gruß Thomas
Die Angleichung der Beamtenbesoldung an das Bundesgrundniveau ist – wie es scheint – vom Tisch.
Berlin wird zwar das Tarifergebnis aus dem Dezember 2023 übernehmen. In Summe ist die Übernahme schlechter als in vielen anderen Bundesländern, da die Zuschläge im November 2024 nicht erhöht werden.
Erst im Februar 2025 werden Grundgehalt und Zuschläge um 5,5 % erhöht.
Der Familienzuschlag Stufe 1 fällt weg und wird zu 50 % ins Grundgehalt integriert. Für alle Dienstkräfte, die verheiratet sind oder Kinder haben, bedeutet dies einen kleinen Einkommensverlust im Vergleich dazu, wenn die bisherige Regelung beibehalten worden wäre. Denn die Bestandsschutzzahlung von 50 % des FZ Stufe 1 unterliegt keiner Dynamisierung, sondern wird mit jeder linearen Besoldungserhöhung abgeschmolzen.
Wer nach dem 31.10. heiratet oder Kinder bekommt, wird rund 75 EUR brutto weniger in der Tasche haben.
Das nennt man aus der linken Tasche in die rechte Tasche.
Die Berliner Politik kann oder will es nicht verstehen. So bleibt der öD der Hauptstadt abgeschlagen.
Das Thema verfassungsgemäß Besoldung bleibt weiter außen vor. Der Beschluss von 2020 scheint für die politisch Verantwortlichen weiterhin nicht zu existieren.
@BVerfG: es reicht!!! Der Beschluss zur A-Besoldung muss endlich her. Denn langsam zweifelt selbst der geduldigste Beamte an diesem System.
Die Berliner SPD hat wohl darauf gedrängt, auf die Angleichung der Beamtenbesoldung ans Bundesniveau zu verzichten.
Die Sozialdemokraten unter dem ehemaligen Sonnenkönig waren es auch, die die Berliner Beamten besoldungstechnisch den Garaus gemacht haben.
Wird das reichen, die kommende Erhöhung der PKV auszugleichen, oder bleibt von der Besoldungserhöhung tatsächlich noch was übrig?
https://www.gdp.de/berlin/de/stories/2024/09/never-ending-story-amtsangemessene-alimentation-entscheidung-des-bverfg-wahrscheinlich-nicht-mehr-in-diesem-jahr
Habt ihr ähnliche Informationen?
Guten Tag mal wieder….. guten Tag auch liebe Mitlesende vom HPR ! Zunächst einmal so eine allgemeine Frage in die Runde : wie sieht es denn so aus mit eurer Geduld ? Keine Angst, dass BVerfG wird vielleicht 2032 eine Entscheidung bezüglich der A-Besoldung Berlin treffen, vielleicht aber auch nicht ?!?!?! Gibt es eigentlich aus Karlsruhe Hinweise bezüglich des weiteren Vorgehens ? Was macht der dortige Veranstaltungskalender ? Ach ja da fällt mir etwas ein : lieber HPR ! wurden sie nicht vor ca. ZEHN Monaten aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben ??? wie wir alle wissen scheint es ihnen ja nach mehreren Wochen gelungen zu sein, dies auch zu erledigen ! Aber was ist denn nun mit ihrem Qualitätsmanagement ? Haben sie sich mal beim BVerfG erkundigt, wie es denn in der Frage unserer Besoldung nun weitergeht, oder ist es ihnen Sch…egal ? Man hat den Anschein ! Denn gerade ein Hauptpersonalrat ( was für ein mächtiges Wort ) sollte doch ständig für SEINE Landesbediensteten alles mögliche tun. Nun gut, immerhin haben sie es geschafft, am 27.08.24 eine Resolution zu veröffentlichen, die es massiv in sich hat ! Die Empfänger dieser Resolution werden vor Angst erstarren ! Oder sind sie ernsthaft der Meinung, das sich heute, ca. 3 Wochen später auch nur irgendjemand an diese mächtige Resolution erinnert ??? ist ja auch egal, wollte nur mal daran erinnern, dass das Leben voranschreitet, Klagende und Widersprucheinreichende von uns gehen oder immer mehr kränkeln ABER nichts geschieht ! Insofern, Weihnachten naht, Berlin ist pleite, die WERTSCHÄTZUNG wird sich ja dann vielleicht mal wieder in Form einer Kuchenbackform darstellen ! so long, man liest sich im nächsten Jahr wieder und ich wette, es hat sich nichts aber auch gar nichts bis dahin verändert……
Im Westen nichts neues
Doch doch….. es gibt was Neues ! Erste Schätzungen sagen, dass die private Krankenversicherung im nächsten Jahr zwischen 18 % und 30 % steigen wird !!!
https://www.t-online.de/finanzen/aktuelles/id_100498420/private-krankenversicherer-erhoehen-preise-fuer-die-meisten-mitglieder.html
Habt ihr jemals eine solch herrliche Besoldungserhöhung bekommen ??? Es tut mir leid, die Relationen und Realitäten in unserem schönen Land geraten total aus den Fugen !!! Milliarden und Aber-Milliarden für das Bürgergeld ( Google hilft…. ) hier stimmt Einiges nicht mehr….. Neulich sah ich eine Preisliste von diesjährigen Oktoberfest, dazu hier das Schmankerl : 1 vegane Currywurst für sage und schreibe 19 Euro ! Wünsche ien angenehmes Wochenende !
Aussage der SPD in NRW zum FEZ
https://www.spd-fraktion-nrw.de/pressemeldung/was-du-beim-land-verdienst-haengt-vom-einkommen-deines-partners-ab/
Die Frage ist doch, warum das denen immer dann einfällt, wenn sie gerade in der Opposition sind?
Wer soll das denn noch glauben?
Wohlfeiles Gelaber von Politikern.
Im Endeffekt agiert die Politik parteiübergreifend nach Gutdünken, stets das Ziel fest im Blick, die Beamtenschaft so gut es irgend möglich ist zu schröpfen.
Von den großen Ankündigungen der Berliner CDU ist ja auch nur ein rudimentärer Rest übrig geblieben.
Weiterhin wird das Thema verfassungsgemäße Besoldung ausgesessen. Die Besoldungsanpassungen sind auch gut 10 Monate nach der Tarifeinigung noch immer nicht gesetzlich manifestiert.
Man muss also weiter auf den Beschluss des BVerfG warten, wobei mein Gefühl mir sagt, dass die Zeit für uns spielt. Das klingt vielleicht komisch. Aber Karlsruhe schaut sich sicherlich ganz genau an, wie die Besoldungsgesetzgeber agieren bzw besser gesagt nicht agieren. So betrachtet steigen die Chancen meiner Ansicht, dass Karlsruhe mit dem nächsten Beschluss zur Beamtenbesoldung den Joker Vollstreckungsanordnung ziehen wird.
Und hoffentlich kassiert Karlsruhe die Praxis mit der Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens gleich mit, indem es seine Richtlinien nochmals präziser ausschärft.
Natürlich…..die SPD….. genau mein Humor
Sie verschwinden zu Recht in der Bedeutungslosigkeit
Ich glaube irgendwie auch nicht daran, dass dieses Jahr überhaupt noch was passiert. Das dritte Quartal neigt sich dem Ende und bisher keinerlei Anzeichen, dass irgendwas entschieden wird.
Das ist frustrierend und ist nicht gerade förderlich für die Motivation…..
vielleicht sollten wir mal alle beim Dienstherr eine Bescheinigung für unsere ehrenamtliche Tätigkeit anfordern… Die Bezüge bilden vielleicht 75% der zu zahlenden Alimentation ab, ergo erbringt man 25% der Tätigkeit ehrenamtlich, wären ca. 10 Stunden in der Woche bei Vollzeit. Dann wäre es wenigstens mal offiziell anerkannt, dass man teilweise ohne Alimentation arbeitet und hätte ggf. Ermäßigungsansprüche bei Eintritten oder im ÖPNV, Steuervergünstigungen etc..
https://www.bz-berlin.de/berlin/sparen-haushalt-berlin-kuerzungen
Statt Investionen drohen Sparmaßnahmen. Einfach sich die Liste mal zu Gemüte führen.
Und dann als nächster Artikel diese Info….
https://www.bz-berlin.de/berlin/senat-zahlt-reparatur-bonus
Was soll dieser unnötige Aktionismus??
Laut diesem Rechner Beamtenbesoldung Berlin steigt das Grundgehalt in Berlin bis 2026 bei der Besoldungsgruppe A8 um knapp 600 Euro. Kann das stimmen?
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/be/
Ja, das stimmt.
Bei A12 sind es knapp 650 €.
Das ist aber schon länger bekannt und beinhaltet hauptsächlich die übertragenen Erhöhungen aus den Tarifverhandlungen.
Und wenn wir die Erhöhungen zum 01.11.2024 und zum 01.02.2025 erhalten, haben die Bundesbeamten das schon längst und bei den Bundesangestellten laufen die nächsten Arbeitskämpfe und Tarifverhandlungen.
Moin,
hier eine kurze rechtliche Einschätzung vom ehemaligen BVR Huber zum Familienzuschlag in NRW
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-1743.pdf
Vielen Dank, Martin, für den Link.
Kurz zusammengefasst, verstehe ich die Stellungnahme von Prof Huber so, dass
– der Besoldungsgesetzgeber sich familienbezogener Zuschläge bedienen kann, um das Mindestmaß einer verfassungsgemäßen Alimentation herzustellen,
– bei der Bemessung der familienbezogenen Zuschläge, insbesondere des Verheiratetenzuschlags zu beachten ist, dass ein Einebnen des Abstandsgebots sich verbietet – aufgrund des geltenden Leistungsprinzips und Nivellierungsverbots.
So richtig klar ist mir nicht geworden, ob das mögliche Einkommen des Partners / der Partnerin bei der Bemessung der Besoldung herangezogen werden kann oder unabhängig eines weiteren Haushaltseinkommens zu berechnen ist.
Es wird Zeit, dass Karlsruhe diesbezüglich eine klare Regelung trifft. Diese Kleinrechnerei der Besoldungsgesetzgeber nervt nur noch und wird nicht dafür sorgen, dass die vorhandenen Nachwuchsprobleme gelöst werden.
Guten Morgen,
Seite 4 klärt endlich alle Fragen *lach*
https://www.gdp.de/Berlin/DP/2024/BE_2024_09.pdf
Hallo in die Runde,
beim Recherchieren bin ich darauf gestoßen, dass der Bund seinen Referentenentwurf: „Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und –versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ online gestellt hat.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html
Da davon auszugehen ist, dass da noch Taschenspielertricks stattfinden, bevor überhaupt ein Gesetz verabschiedet wird…..habe ich das hier gefunden
https://www.swr.de/swraktuell/radio/nachwuchssorgen-der-bundespolizei-veraltete-lehrplaene-fehlende-trainingsstaetten-100.html
Das zum Thema Bund.
Kein Stück besser als alle anderen.
Besoldung von Berliner Juniorprofessoren verfassungswidrig
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1474224.php
„Pressemitteilung vom 07.08.2024
Die Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin in der Besoldungsgruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig. Dies hat das Gericht im Fall eines Klägers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war.
Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation, die auch auf die W-Besoldung anwendbar seien, in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. In den Jahren 2012 bis 2015 seien vier der fünf Parameter, in den Jahren 2016 und 2017 weiterhin zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. Eine Gesamtwürdigung der alimentationsrelevanten Aspekte führe für den gesamten Zeitraum zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung. Hierbei maß die Kammer insbesondere dem gewichtigen Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung und der deutlichen Verletzung des sog. „Mindestabstandsgebots“ der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 4 zum Grundsicherungsniveau besondere Bedeutung bei. Ferner spreche auch der unverhältnismäßige Abstand der Besoldung von Juniorprofessoren zur Besoldung der auf Lebenszeit ernannten Professoren (W 2-Besoldung) für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung, da insbesondere die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche beider Berufsgruppen weitgehend angenähert seien. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Beamten gespart worden sei.
Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner W 1-Besoldung feststellen kann, hat das Gericht diese Frage für die Jahre 2012 bis 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Soweit der Kläger über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung hinaus auch bereits die Verurteilung des Landes Berlin zur Nachzahlung konkreter Beträge begehrte, hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt stehe der gerichtlichen Gewährung von Besoldungsnachzahlungen auch bei verfassungswidriger Unteralimentation entgegen. Es sei Beamten zuzumuten abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe.
Gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Zahlungsantrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
Entscheidungen der 26. Kammer vom 3. Juli 2024
(Vorlagebeschluss VG 26 K 133/24, abweisendes Urteil VG 26 K 323.13)“
Hallo in der Runde ..Ich mach dieses Jahr mein Widerspruch Nummer 14..Ich denke da wird einfach auf Zeit gespielt.Einige Kollegen sind mittlerweile pensioniert ,verstorben usw.
Viele Kollegen haben auch kein Widerspruch gemacht weil sie den Dienstheeren vertraut haben.
Selbst wenn Berlin einigen Beamten Summe X nachzahlen müssten, hätte Berlin extrem gespart.
Nächstes Jahr Einspruch Nummer 15😉.Wenn ich jetzt überlege noch 8 Widersprüche dann bin ich pensioniert 🤓✌️..Habe mit 27 Jahren angefangen 😉..Die Mühlen der Justiz mahlen diesmal sehr ,sehr langsam …warum wohl ?
Es erschließt sich mir nicht so recht warum dass Gericht hier die Nachzahlung abgelehnt hat? 🤔
Will das Land Berlin damit Nachahmer abschrecken?
Inwieweit das Urteil für die A-Besoldung relevant ist werden wir hoffentlich bald erfahren..
Die 26. Kammer folgt hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das regelmäßig entscheidet, dass es Gerichten verfassungsrechtlich als Folge des strikten Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht untersagt sei, eine über die gesetzliche Regelung hinausgreifende Höhe einer Besoldung festzulegen und zuzuerkennen. Allein der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich entsprechend dazu ermächtigt, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Die judikative Gewalt ist hingegen nur dazu ermächtigt, die Höhe der amtsangemessenen Alimentation zu kontrollieren. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht sich in dem Fall, dass sie eine evidente Verletzung des Alimentationsprinzip feststellt, gezwungen, einen Vorlagebeschluss zu fassen. Sofern das Bundesverfassungsgericht auf dessen Grundlage rechtskräftig entscheidet, dass die Alimentation nicht amtsangemessen ist, sieht sich der Besoldungsgesetzgeber als Folge der Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gezwungen, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Entsprechend ist die Passage in der Presseerklärung zu verstehen.
Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht bereits Ende der 1950er Jahre entschieden und wiederholt es diese Entscheidung seitdem in ständiger Rechtsprechung:
„Ist dagegen der Beamte – ohne daß eine Besoldungskürzung erfolgt wäre – der Auffassung, daß die bisherige Besoldungsregelung infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Mindestrecht entspreche, also eine Gesetzesänderung verfassungsrechtlich geboten sei, so kann er zwar – wie sich auch aus den Ausführungen unter B II 3 ergibt – nicht die für seinen Besoldungsanspruch zuständigen Gerichte anrufen. Dem würde der hergebrachte Grundsatz, daß die Beamtengehälter generell durch Gesetz zu regeln sind, und die Stellung der Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes entgegenstehen. Sie können dem einzelnen Beamten nicht ein gesetzlich nicht geregeltes Gehalt zusprechen. Wohl aber eröffnet § 90 Abs. 1 BVerfGG dem Beamen den Weg einer Verfassungsbeschwerde gegenüber dem Gesetzgeber (BVerfGE 6, 257 ff.).“ (BVerfGE 8, 1 ; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv008001.html)
Entsprechend macht die 26. Kammer darauf aufmerksam, dass sie prinzipiell nur im Rahmen eines Feststellungsverfahren handeln, jedoch keine über die gesetzliche Höhe hinausreichende Leistung zuerkennen kann. Einen entsprechenden Antrag muss sie abweisen.
Die Relevanz der Entscheidung liegt generell darin, dass die Stellung der Juniorprofessur in ihrem Verhältnis zur W 2- und W 3-Professur hier von der 26. Kammer sachlich weiter aufgeschlossen wird. Sie hat entsprechend gerade eine Bedeutung für weitere Juniorprofessoren, da deren Tätigkeit gesetzlich offensichtlich deutlich näher an denen der W 2- und W 3-Professoren ausgelegt ist, als es vormals die der wissenschaftlichen Assistenten gewesen ist, die in der Besoldungsordnung C nach C 1 besoldet worden sind. Nach Ansicht der Kammer hat der Gesetzgeber die deutlich höheren Anforderungen der Juniorprofessur nicht hinreichend gewürdigt, indem er sie weitgehend mit der Höhe einer C 1-Assistenz vergütet hat. Es muss sich nun zeigen, ob Karlsruhe der Argumentation der Kammer folgt, was m.E. recht wahrscheinlich sein dürfte.
Lieber Herr Dr. Schwan,
vorab möchte ich herzlich danken, dass sie hier rege Beiträge schreiben. Dies trägt (kein mitschwingender Sarkasmus) dazu bei, dass mein Vertrauen in den Rechtsstaat nicht noch weiter erschüttert wird.
Sie schreiben:
„(…), dass es Gerichten verfassungsrechtlich als Folge des strikten Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht untersagt sei, eine über die gesetzliche Regelung hinausgreifende Höhe einer Besoldung festzulegen und zuzuerkennen. Allein der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich entsprechend dazu ermächtigt, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. “
Keinesfalls möchte ich das in Abrede stellen.
Als seit fast zwei Jahrzehnten Betroffener dieses orchestrierten Verfassungsbruches finde ich, dass es an der Zeit ist, diese ständige Rechtsprechung mit größtmöglicher Schärfe zu hinterfragen.
Spätestens mit Berufugen betraute Instanzen sollten ermächtigt werden, vorläufig höhere Besoldungen zumindest in Einzelfällen zu gewähren. Wie soll sonst ein (Grund-)rechtsschutz in Zukunft gewährleistet werden?
Ich bin sehr unzufrieden, dass mein Dienstherr die Verfassung fortlaufend bricht und ich keine Möglichkeit habe, als mittlerweile fast zwei Jahrzehnte den Verfahrensausgang abzuwarten. In dieser Zeit versterben befreundete Kollegen, was zwar meiner Dienstbeflissenheit bisher nich umfänglich geschadet, aber mein Vertrauen in mehrere Dinge gleichzeitig nachhaltig beschädigt hat.
Ich will ja nicht, dass mir die Brathühner zum Tische getragen werden oder dass sie mir gleich ins Maul fliegen dreimal am Tag im Dienst. Aber zumindest so fair besoldet zu werden, dass es die Maßstäbe befriedigt, die sich aus unserer Verfassung ergeben, wäre schön.
In Fällen, wo selbst das dem Dienstherren so lange unzumutbar war, dass verbeamtete Dienstkräfte klagen müssen, wäre es nur fair, dass der Dienstherr und die entsprechende Regierung mit den Folgen und vor allem Folgekosten u.a. aufgrund des Verwaltungsaufwands belastet würden.
Insbesondere das Wegbleiben geeigneten Nachwuchses und Weggehen geeigneten Stammpersonals aufgrund des beschädigten Rufs unseres Dienstherren wird mittelfristig sonst die nächste Verfassungskrise herbeiführen.
Ich habe aufmerksam verfolgt, dass sie leidenschaftlich die Judikative verteidigen. Auch die Erklärungen die Entwicklung einer Dogmatik waren für mich aufschlussreich.
Zehn Jahre eine neue Dogmatik entwickeln und dabei zusehen, wie Beamten vermutlich fünfstellige Beträge vorsätzlich vorenthalten werden ist eine Sache. Keine neuen Instrumente zur Abschreckung zu entwickeln, die kurzfristig für finanzielle vorläufige Abhilfe mithin also auch eine gewisse Abschreckung für Folgeregierungen bieten ist eine ganz andere Sache. Dafür gibt es bestimmt auch gute Gründe die mir als Nicht-Juristen noch unbekannt sind. Derzeit halte ich diese Kausalitätsketten aber für entscheidende Teile des Problems und nicht für Teile einer Entschuldigung oder Lösung.
Mit besten Grüßen
Ein aus Gründen lieber unbekannt bleibender Fan
Lieber/liebe Tarnkappe,
zunächst einmal ist das, was Sie schreiben, für mich schlüssig nachvollziehbar. Denn mit den von Ihnen beschriebenen Folgen des seit spätestens 2008 regelmäßig verletzten Mindestabstandsgebots und deren seit spätestens 2020 wissentlich und willentlichen von allen Besoldungsgesetzgebern regelmäßig vollzogenen Fortsetzung werden gezielt Rechtspositionen verletzt, was individualrechtlich nicht akzeptabel und verfassungsrechtlich in einem wiederkehrend erschreckenden Maße missachtend ist. Die damit einhergehende Zersetzung des Vertrauens in unsere Rechtsordnung öffnet Extremismus Tür und Tor; hier liegt eine zentrale Verantwortung demokratischer Parteien, antidemokratischen Positionen Vorschub zu leisten, indem man sich von ihnen hier nur schwerlich unterscheidbar macht, sich also im Besoldungsrecht gezielt mit ihnen auf eine Stufe stellt. Die Prognosen für die anstehenden Landtagswahlen sind auch Ergebnis einer Politik, die in unserem Thema Maß und Mitte verloren hat und deshalb mit dazu führt, dass von zunehmenden Teilen der Bevölkerung nicht mehr Maß und Mitte gewählt wird (wobei das beim Wähler in den allermeisten Fällen sicherlich nicht am Besoldungsrecht festgemacht wird; aber wiederkehrend von Karlsruhe „kassierte“ Gesetze sicherlich entsprechend wirken, also auch die vormaligen Entscheidungen zur amtsangemessenen Alimentation, wie sie seit 2012 gefällt worden sind, ohne dass sich die meisten Wähler an diese konkret erinnern werden). Wer unsere Verfassung regelmäßig willentlich und wissentlich missachtet, indem er insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezielt herabwürdigt, stellt sich auf eine Stufe mit denen, die dieses Werk auch darüber hinaus gezielt betreiben wollen. In Anbetracht dessen, dass sich Verfassungsrechtsprechung überall in der Welt unter Druck zeigt, ist die missachtende Herabwürdigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur noch mehr nicht akzeptabel. Das, was Sie beschreiben, zeigt den damit einhergehenden Vertrauensverlust, der mit dem entsprechenden Handeln der jeweiligen politischen Verantwortungsträger verbunden ist.
Darüber hinaus ist jedoch Ihre Forderung, dass spätestens mit Berufungen betraute gerichtlichen Instanzen ermächtigt werden sollten, vorläufig eine höhere Besoldungen zumindest in Einzelfällen zu gewähren, verfassungsrechtlich nicht möglich. Was als Ultima Ratio möglich ist, ist der Vollzug der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG. Um diese vollziehen zu können, muss aber ein weites Feld an Voraussetzungen erfüllt sein: eben als verfassungsrechtliche Absicherung der Ultima Ratio. Mit einiger Wahrscheinlichkeit dürfte diese Ultima Ratio nun mit den angekündigten Entscheidungen über Berliner Richtervorlagen vollzogen werden.
Darüber hinaus ist es Gerichten verfassungsrechtlich als Folge der Gewaltenteilung verboten, über die gesetzliche Regelung hinausreichende Besoldungshöhen zu gewähren. Das ist die Folge des strikten Gesetzesvorbehalt (auch) im Besoldungsrecht. Um das demokratietheoretisch durchdringen zu können, sind ein paar (wie gehabt vereinfachende) Darlegungen zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts in unserer Rechtsordnung nötig:
Richter am Bundesverfassungsgericht werden vom Bundestag oder Bundesrat mit qualifizierter (also Zwei-Drittel-Mehrheit) regelmäßig auf zwölf Jahre gewählt. Die acht so gewählten Richter eines Senats verfügen nicht zuletzt über die qualifizierte Mehrheit, die zu ihrer Wahl notwendig ist, über eine hinreichende verfassungsrechtliche Legitimität, um der starken Machtposition gerecht werden zu können, die das Bundesverfassungsgericht in unserer Rechtsordnung einnimmt.
Diese starke Machtposition beruht unter anderem darauf, dass ausschließlich das Bundesverfassungsgericht als einziges Verfassungsorgan und damit jeweils acht Richter in zwei Senaten, die jeweils selbstständig darüber entscheiden, welcher Senat für welche Fälle zuständig sind, dazu ermächtigt sind, das Grundgesetz rechtskräftig auszulegen. Entsprechend hebt § 31 Abs. 1 BVerfGG hervor:
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
Sobald also das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen trifft, die sich von den Auffassungen des Gesetzgebers unterscheiden und diese entsprechend mit Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BverfGG versieht, finden wir das vor, was juristisch als „negative Gesetzgebung“ bezeichnet wird:
„In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.“
Als Analogie: So wie nach Art. 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht, bricht eine Entscheidung im Sinne der gerade zitierten Rechtsnorm bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung parlamentarische Gesetzgebung. Das Bundesverfassungsgericht fungiert dabei nun nicht selbst als Gesetzgeber, aber es unterbindet ggf. mit entsprechenden Entscheidungen den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber als Folge von Art. 20 Abs. 3 GG verfügt und schränkt diesen weiten Entscheidungsspielraum mit entsprechenden Entscheidungen ein. Es sieht sich darin also nicht ermächtigt, selbst als eine Art (und also in unserer Verfassung nicht vorgesehenen) „Nebengesetzgeber“ zu den alleinig zur Gesetzgebung ermächtigten Verfassungsorganen hinzuzutreten. Seine Entscheidungen haben aber insbesondere über die genannte Bindungswirkung maßgeblichen Einfluss auf vergangene und zukünftige Gesetzgebung. Das hat gerade wieder die Entscheidung zum Bundeswahlgesetz 2023 gezeigt, die in Teilen eine Nichtigkeit der Neuregelung ausgesprochen und das mit der Wiederherstellung der vormaligen gesetzlichen Regelung verbunden hat (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 – 2 BvF 1/23 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/07/fs20240730_2bvf000123.html;jsessionid=70B20F27942C71780505FD94C96C297E.internet962, Rn. 288 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei also nicht als Gesetzgeber fungiert und eine neue gesetzliche Regelung vollzogen; vielmehr hat es eine über Jahrzehnte geltende Regelung faktisch wieder in Kraft gesetzt und damit als Folge der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Neuregelung die gesetzgeberische Kontinuität de facto wieder in den alten Stand eingesetzt. Auch hier ist also keine eigene positive Gesetzgebung erfolgt, sondern mit der Vernichtung der verfassungswidrigen Norm wurde der verfassungskonforme Wille des Gesetzgebers als fortgesetzt betrachtet und entsprechend de facto wieder in Kraft gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat den vormaligen Willen des Gesetzgebers als ungebrochen gegeben betrachtet und also seinen Willen de facto wieder „zu Recht“ verholfen.
Mit diesem Beispiel wird exemplarisch das Grundprinzip deutlich: Das Bundesverfassungsgericht kann nicht als positiver Gesetzgeber fungieren, weil ihm dazu in Art. 20 Abs. 3 GG die Ermächtigung nicht gegeben wird. Es vollzieht hingegen zwangsläufig negative Gesetzgebung, wenn es vom Gesetzgeber erlassene Normen vernichtet. Das gilt übrigens ebenfalls hinsichtlich von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfgGG. Denn diese sind regelmäßig mit einem Datum zu versehen, ab wann die dann jeweilig zur Vollstreckung ermächtigten Gerichte handeln dürfen bzw. müssen; bis zu diesem Datum (und auch über das Datum hinaus) ist allein der Gesetzgeber ermächtigt, eine wieder verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt nach dem Ablauf der genannten Frist die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, die als solche also Gesetzeskraft beansprucht, aber keine Gesetz ist.
Das Bundesverfassungsgericht ist also in keinem Fall als eine Art Nebengesetzgeber zu verstehen, da es dafür nicht verfassungsrechtlich ermächtigt ist. Es ist offensichtlich durch die qualifzierte Mehrheit von den jeweils dazu ermächtigten Verfassungsorganen ermächtigt, die verfassungsrechtliche Kontrolle auch des Gesetzgebers zu vollziehen. Seine verfassungsrechtliche Legitimität reicht aber nicht aus, um selbst gesetzgeberisch tätig werden zu können. Denn dafür benötigt der (Bundes-)Gesetzgeber die Legitimtät durch die 2021 über 61 Millionen Wahlberechtigten, also des Souveräns. Nur der vom Souverän gewählte Gesetzgeber hat die Legitimität, Gesetze zu beschließen.
Wäre es anders, könnte sich mit dem Bundesverfassungsgericht ein nicht vom Souverän direkt legitimiertes Verfassungorgan, das als einziges dazu ermächtigt ist, die Verfassung rechtskräftig auszulegen, ebenfalls dazu ermächtigt sehen, die Gewaltenteilung aufzuheben und – im Hinblick auf den einzelnen Richter – für zwölf Jahre, also drei Legislaturperioden des Bundestags, Gesetze zu erlassen, die es als einziges Verfassungsorgan rechtskräftig auslegen könnte. Die 16 Richter am Bundesverfassungsgericht hätten – de facto insbesondere in Zeiten, in denen eine geregelte Gesetzgebung über einfache Mehrheiten und damit also eine Veränderung des Bundesverfassungsgerichtgesetzes nicht so einfach möglich wäre – folglich quasi-diktatorische Vollmachten, da nun das Prinzip der Gewaltenteilung zugunsten der judikativen Gewalt gebrochen wäre. Über die Bindungswirkung der mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht müsste sich die Exekutive gezwungen sehen, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, sofern dieses ein anderes Gesetz „ersetzen“ würde oder könnte. Kein anderes Verfassungsorgan würde sich in der Lage sehen, das zu ändern, da ja allein das Bundesverfassungsgericht dazu ermächtigt ist, rechtskräfti auszulegen, was unsere Verfassung sagt.
Zur Verhinderung einer solchen Druchbrechung der Gewaltenteilung und damit des Demokratieprinzips hat das Bundesverfassungsgericht von Beginn an ausnahmslos entschieden, dass es zwar mit Gesetzeskraft versehene Entscheidungen vollziehen, aber selbst keine Gesetze erlassen kann. Dieses Prinzip muss für ausnahmslos alle Rechtsgebiete gelten, da eine Ausnahme von der Regel verfassungsrechtlich nicht möglich wäre, ohne eben hier das Demokratieprinzip auszuhöhlen, zu beschädigen oder gar abzuschaffen.
Als Folge dieser (etwas vereinfacht dargestellten) Verfassungswirklichkeit kann kein Gericht heute dazu ermächtigt werden, die Besoldungshöhe amtsangemessen zu bestimmen. Dazu sieht sich allein der Besoldungsgesetzgeber ermächtigt – und diese Ermächtigung bleibt ebenfalls unangetastet, sofern das Bundesverfassungsgericht mit einer Frist eine Vollstreckunganordnung nach § 35 BVerfGG erlässt und der Gesetzgeber diese Frist verstreichen lässt (was allein für sich betrachtet bereits nur in seiner Verantwortung läge). Denn erst dann greift die mit Gesetzeskraft vollzogene Entscheidung des Bundesverfassungsgericht – der Gesetzgeber ist dabei aber als einziger weiterhin dazu ermächtigt, eine gesetzliche Regelung zu erlassen. Und sofern er innerhalb oder nach Ablauf der Frist tätig wird und ein neues Gesetz erlässt, dann beansprucht dieses Gültigkeit und die Vollstreckunganordnung kann nicht mehr von den Gerichten vollzogen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es zur Normenwiederholung kommt. Denn da auch diese wiederum vom Gesetzgeber begründet werden muss, wäre nun zunächst einmal zu prüfen, ob nun – ggf. mit einer anderen Begründung – die identisch erlassene Norm verfassungskonform wäre. Würde das nicht der Fall sein – also auch dieses Gesetz vom Bundesverfassugsgericht als verfassungswidrig betrachtet werden -, müsste von einem der Untätigkeit gleichkommenden Handeln des Gesetzgebers ausgegangen werden, was wiederum im Wiederholungsfall zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung führen kann. Verfassungsrechtsprechung ist langsam und muss das als Folge der Machtfülle von Verfassungsgerichten auch zwangsläufig so sein.
Der langen Rede kurzer Sinn: Das Demokrtieprinzip begrenzt die judikativen Möglichkeiten; es setzt darüber hinaus einen Gesetzgeber voraus, der sich ausnahmslos an die Verfassung und also auch an die Rechtsprechung des Bndesverfassungsgericht gebunden sieht. In dem Moment, wo der Gesetzgeber regelmäßig nicht mehr im Sinne des Souveräns handelt, der ja auch ihm unsere Verfassung gegeben hat, dürfen wir hier von einer Verfassungskrise ausgehen, da der Gesetzgeber zu respektieren hat, dass alle Gewalt vom Volke ausgeht. Verfassungsbrüchige Verfassungsorgane kennt unsere Verfassung nicht und stattet sie deshalb auch nicht mit Legitimität aus.
Auch wegen dieser hier nun beschriebenen Verfassungswirklichkeit habe ich in den letzten Tagen wiederkehrend von der sich zurzeit abzeichnenden Erhebung der Bindungswirkung in den Rang einer Verfassungsnorm und den möglichen oder sich dann abzeichnenden Konsequenzen für die Verfassungsorgantreue geschrieben. In dem Moment, wo das Bundesverfassungsgericht eine Dogmatik zur Bindungswirkung seiner Entscheidungen erstellen und damit das ganze Arsenal des formellen Rechts auf sie anwenden kann, würden wir offensichtlich eine gehörige Ausschärfung der Bindungswirkung im Zuge seiner Konkretisierung erfahren. Damit würden wir ebenso deutliche Konsequenzen hinsichtlich der Missachtung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zum Besoldungsrecht erfahren. Es dürfte sich ein abgestuftes Korsett an Folgen abzeichnen, die den (Besoldungs-)Gesetzgeber ereilen könnten, sofern er sich nicht hinreichend an die Bindungswirkung von mit Gesetzeskraft erlassenen Direktiven des Bundesverfassungsgerichts beizeiten erinnern wollte. Das heute wiederkehrend eher grau bleibende Feld bis hin zur Ultima Ratio der Vollstreckungsanordnung würde so ausgefüllt werden und also an Rechtsfarbe gewinnen. Sofern die Ampel und Union sich folglich dazu entschließen wollten, noch in dieser Legislaturperiode die Bindungswirkung in den Rang einer Verfassungsnorm zu erheben, dürften wir alsbald erste Entscheidungen zu einer entsprechenden Dogmatik im Zuge besoldungsrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erleben, vermute ich.
In diesem Sinne
Ihnen ein schönes Wochenende, bleiben Sie mir gewogen und dabei gleichfalls auch gegenüber meinen Darlegungen kritisch!
Torsten Schwan
Hallo Tarnkappe und lieber Dr Schwan,
herzlichen Dank für eure Debattenbeiträge.
Eins möchte ich mal anmerken.
Der Grund, weshalb es diese Website gibt, hat uns mittlerweile viele Nerven gekostet und es ist wahrlich Zeit, dass die Gerechtigkeit siegt.
Dennoch finde ich es mitunter sehr erbaulich, wie hier miteinander diskutiert wird. Und es gibt mE einen überaus positiven Nebeneffekt: zumindest ich lerne hier immer wieder dazu und kann mein Wissen in puncto Staats- und Verfassungsrecht vertiefen.
In diesem Sinne – allein ein schönes Wochenende.
Hallo in die Runde!
habe gerade gehört, dass die Polizei-Gewerkschaften fordern, dass man für jedes abgegebene Messer ein Jahresabo von Netflix bekommen soll. Geht das auch mit einem handelsüblichen Haushaltsmesser? Ich glaube, ich könnte in der Küche eins finden und opfern. Muss ich das dann bei der Gewerkschaft abgeben, oder geht jede Polizeidienststelle? Bezahlt das Abo dann die Gewerkschaft oder der Steuerzahler? Fragen über Fragen, vielleicht kann ja jemand helfen…?
Ich glaube, Du bist hier falsch gelandet. Es geht in diesem Forum um die Besoldung der Berliner Beamten und nicht um Netflix Abos. Es wäre schön, wenn wir hier die Ernsthaftigkeit des Themas bewahren, denn die ganze Sache ist schon kompliziert genug. Danke an diejenigen, die sich hier ernsthaft Gedanken dazu machen.
Ich wollte lediglich auf die Gedankengänge, bzw. die Prioritäten unserer Gewerkschaften hinweisen! Man kann es sich halt nicht ausdenken…Sorry dafür!
Sorry, aber dieser Vorschlag entspringt einzig den Gedanken der GdP.
Daher ist es unfair, diesen – durchaus kontroversen – Vorschlag allen Gewerkschaften anzudichten, auch wenn diese namentlich nicht erwähnt werden.
Guten Morgen, also erst wusste ich gar nicht um was es geht… musste erst googeln und tatsächlich, dieser Kopelke, hat dass wirklich rausgehauen, dass meint der wirklich Ernst ?!? Das wird hier immer schlimmer in diesem Land, normalerweise Shitstorm und Austrittswelle, ist das schlecht….Dieser Jendro ist auch so ein Experte…. Warum nur treten die in letzter Zeit immer wieder bei WELT auf ???
Man kann die jeweiligen Verfahrenslängen der in Karlsruhe ab 2016 anhängigen Normenkontrollverfahren, wie sie im Beitrag auf den Seiten 8 f. zusammengefasst werden, im Einzelnen kritisch sehen und darüber hinaus ist ein mit ihnen zusammenhängender Frust nachvollziehbar. Darauf hat der Zweite Senat durch seinen für die meisten der Verfahren zuständigen Berichterstatter im letzten Winter selbst in seinem Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 – Vz 3/23 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn.8 hingewiesen, wenn er hervorhebt: „Auch ist dem Senat – durchaus schmerzlich – bewusst, dass das Warten der betroffenen Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren auf eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Rechtsgrundlagen belastend und, gemessen am Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, rechtfertigungsbedürftig ist.“
Zugleich haben die Beschwerdekammer und der Berichterstatter an derselben Stelle die sachlichen Gründe für die Verfahrenslänge für das Brandenburgische Verfahren 2 BvL 3/19, das seit 2019 in Karlsruhe anhängig ist, dargelegt und haben sie ebenso auf die Notwendigkeit einer Beschleunigung des jeweiligen Verfahrens hingewiesen, die mit zunehmender Verfahrenslänge geboten ist (Rn. 8 und 18). In jener Rn. 8 hat der Berichterstatter darüber hinaus sachliche Gründe für die entsprechende Verfahrenslänge und vom Senat ergriffenen Maßnahmen ins Feld geführt, die für eine Beschleunigung der anhängigen Verfahren insgesamt sorgen sollen.
Entsprechend kann auch das Zurückstellen der für 2023 angekündigten Entscheidungen über niedersächsische und schleswig-holsteinische Normenkontrollverfahren zugunsten der für 2024 angekündigten Entscheidung über Berliner Verfahren interpretiert werden. Denn mit den beiden nun zurückgestellten Rechtskreisen dürfte m.E. so etwas wie ein „verfassungsrechtliches Faustpfand“ einhergegangen sein (vgl. die S. 10 ff. und 19 f. meines Beitrags vom 20. März 2023 unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/03/Weitere-Normenkontrollantraege-vor-der-Entscheidung-5.pdf). Damit droht nun dem Land Berlin mit einiger Wahrscheinlichkeit, wie ich das im aktuellen Beitrag auf der S. 5 f. darlege, eine Entscheidung, mit der über ein solches „verfassungsrechtliches Faustpfand“ hinausgegangen werden könnte; dafür spricht augenscheinlich, dass der Zweite Senat dem Senat von Berlin und darüber hinaus Gewerkschaften, Verbänden und Gremien seit Herbst letzten Jahres wiederholt die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der vom Senat von Berlin gezielt nicht vorgenommenen Heilung des verletzten Mindestabstandsgebots für seine Beamte im Gefolge der letzten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Mai 2020 gegeben hat. Nicht umsonst hat der Zweite Senat nun für Berlin Verfahren zur Entscheidung angekündigt, in denen es unter anderem um Besoldungsgruppen geht, die unmittelbar vom verletzten Mindestabstandsgebot betroffen sind (vgl. meine Stellungnahme aus dem Frühjahr unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf). Damit droht dem Land Berlin augenscheinlich Ungemach, das man sich dort vonseiten der betroffenen Verantwortungsträger kaum ausmalen möchte, so ist zu vermuten, da es nun mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch um die Frage des § 35 BVerfGG, also die Vollstreckungsanordnung und damit im übertragenen Sinne um die Ultima Ratio der Verfassungsrechtsprechung gehen könnte, deren Vollzug sich nun ggf. wegen der seit 2020 gezielt vollzogenen Untätigkeit des Abgeordnetenhauses von Berlin hinsichtlich des verletzten Mindestabstandsgebots für die davon unmittelbar betroffenen Beamten akzessorisch begründen ließe. Entsprechende Überlegungen dürften meiner Meinung nach ein gewichtiger Grund dafür sein, dass man nun die bereits angekündigten Entscheidungen über die beiden genannten Rechtskreise zugunsten der Berliner Entscheidung zurückgestellt hat. Damit würde auf die offensichtlich zunehmende Missachtung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung seitens der Besoldungsgesetzgeber im Allgemeinen und des Berliner im Besonderen mit einem deutlich „größerem Kaliber“ geantwortet werden.
Nun könnte man hinsichtlich der Verfahrenslänge der Berliner Normenkontrollverfahren ggf. kritisieren, wenn man das will, dass wir bereits Anfang 2022 in unserer Stellungnahme angeregt und es auch verhältnismäßig umfangreich in seiner unserer Meinung nach sachlichen Notwendigkeit begründet haben, zeitnah nun auch über die Berliner A-Besoldung zu entscheiden (vgl. unsere Stellungnahme vom 10. Januar 2022 unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf), dass also Karlsruhe dieser Anregung 2022 und 2023 nicht nachgekommen ist, um jetzt 2024 nun doch eine entsprechende Entscheidung anzukündigen und dahingegen die genannten niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Normenkontrollverfahren zurückzustellen. Denn im Sinne einer Beschleunigung der Berliner Verfahren, die seit 2018 in Karlsruhe anhängig sind, wäre es sicherlich sachlich offensichtlich schlüssig gewesen, nicht erst 2023 die genannten Verfahren zur Entscheidung anzukündigen, um nun 2024 doch zunächst über die Berliner Verfahren entscheiden zu wollen. Hier liegt offensichtlich bis zu einem gewissen Grad eine sachliche Inkonsistenz vor, die man, wenn man das möchte, inhaltlich kritisieren kann.
Allerdings sollte sich eine solche ex post vollzogene Betrachtung ebenfalls vor Augen führen, dass auch das Bundesverfassungsgericht Anfang 2022 wie wir alle nicht über das Wissen verfügt hat, über das wir zwei Jahre später verfügen, nämlich dass seitdem der größte Teil der Besolungsgesetzgeber sachlich nicht begründbar Partnereinkommen von Beamten bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots heranziehen und damit offensichtlich gegen das Alimentationsprinzip verstoßen, was augenscheinlich mindestens in den fünf Nordstaaten seitdem untereinander in Absprache so geschehen ist. Denn Anfang 2022 hatte sich als erstes Land erst Schleswig-Holstein entsprechend auf den Weg gemacht und war nicht absehbar, dass der größte Teil der anderen Rechtskreise entsprechend folgen würde.
Der Grad der Missachtung bundesverfasungsgerichtlicher Rechtsprechung hat seitdem – seit Anfang 2022 – also offensichtlich noch einmal deutlich zugenommen – und auch hier könnte man, wenn man das wollte, Karlsruhe entsprechend kritisieren, da wiederkehrend ab Anfang 2021 ins Feld geführt worden ist, dass insbesondere zeitnahe Entscheidungen des Zweiten Senats die zunehmende Missachtung des Alimentationsprinzips verhindern könnten (vgl. bspw. nur meine Darlegungen ab der S. 46 ff. aus dem Winter 2020/21 unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf). Wenn man aber ehrlich zu sich selbst ist (und also ich hier ehrlich zu mir selbst bin), dann war weder Anfang 2021 noch Anfang 2022 der Grad der zunehmenden Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen durch die 17 Besoldungsgesetzgeber so noch nicht absehbar, wie das heute ex post der Fall ist.
Der langen Rede kurzer Sinn: Man kann mit berechtigten Gründen die langen Verfahrensdauern im Einzelnen sachlich kritisch sehen, wenn man das will, und also eine solche Sicht auf die Dinge sachlich begründen. Allerdings gibt es m.E. keinen sachlichen Grund für die Vermutung, dass das Bundesverfassungsgericht mit der politischen Führung der einzelnen Länder gemeinsame Sache mache und eine Entscheidung bewusst verzögere oder gar Legislatur und Judikatur unter einer riesigen korrupten Decke steckten. Denn wenn dem so wäre, dann hätte der Zweite Senat sicherlich nicht 2012 die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen hervorgehoben und darüber hinaus dem hessischen Kläger damit Genüge getan, dann hätte er sicherlich nicht 2015 sein mehrstufiges „Pflichtenheft“ ausgestaltet, das die Entscheidungsmöglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber seitdem erheblich einschränkt, und darüber hinaus den sachsen-anhaltinischen und sächsischen Klägern damit Genüge getan, dann hätte er sicherlich nicht 2017 das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und darüber hinaus erneut den sächsischen Klägern damit Genüge getan, dann hätte er sicherlich nicht 2018 die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen weiterhin konkretisiert, so die Entscheidungsmöglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber ein weiteres Mal eingeschränkt und darüber hinaus dem baden-württembergischen Kläger Genüge getan, dann hätte er sicherlich nicht 2020 unter anderem das Mindestabstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und es darüber hinaus in dem Maße konkretisiert, dass seitdem von einem signifikant höherem Besoldungsniveau auszugehen sein muss, als das vorher nicht zuletzt noch vom Bundesverwaltungsgericht angenommen worden ist, und darüber hinaus den Berliner Klägern Genüge getan.
Stattdessen hätte Karlsruhe sämtliche Normenkontrollverfahren und die betreffende Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückweisen müssen, ebenso auch 2020 die Entscheidung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf von kinderreichen Beamten anders entscheiden müssen, da hier ebenfalls ein deutlich höherer Mehrbedarf festgestellt worden ist, als das zuvor angenommen worden war, sodass auch den nordrhein-westfälischen Klägern damit nicht Genüge getan worden wäre.
Der Zweite Senat hat all das nicht getan, sondern vielmehr seit 2012 seine neue Dogmatik zum Besoldungsrecht zunehmend weiter ausgeformt und damit den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, weiterhin eingeschränkt, sodass sich dieser mittlerweile als so empfindlich eingeschränkt zeigt, dass sich die Besoldungsgesetzgeber nun nur noch mittels phantastischer Regelungen zu helfen wissen. Sie sind das Problem und damit die willentliche Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und eben nicht diese Rechtsprechung selbst und das sie fällende Verfassungsorgan. Denn ohne sie, ohne den sich seit 2012 vollziehenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechungswandel, würden die Besoldungsgesetzgeber auch heute noch einen so weiten Entscheidungsspielraum vorfinden – nicht zuletzt hinsichtlich eines dann nicht gegebenen Mindestabstandsgebots -, dass sie es nicht nötig hätten, mittlerweile derweil das Partnereinkommen von Beamten zu betrachten. Sie hätten einfach wie vor 2012 ohne umfangreichere Begründung voraussetzen können, dass die von ihnen gewährte Alimentation amtsangemessen wäre. Das Alimentationsprinzip wäre heute also weiterhin das, was es vor 2012 gewesen ist, nämlich ein „zahnloser Tiger“, wie es Andreas Voßkuhle 2008 formuliert hat.
Die Verletzung des Alimentationsprinzips, wie wir sie heute vorfinden, ist letztlich Folge der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Ohne die seit 2012 vollzogenen Entscheidungen müsste man davon ausgehen, dass heute das Alimentationsniveau in Deutschland allüberall amtsangemessen ist. Denn dann zeigte sich der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, heute weiterhin als kaum eingeschränkt. Tatsächlich ist er heute bereits in einem so starken Maße eingeschränkt, dass sich die Besoldungsgesetzgeber in Missachtung der betreffenden Rechtsprechung nur noch mit phantastischen Maßnahmen zu helfen wissen, von denen man ausgehen kann, dass auch sie wissen, dass sie nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen sind. Die tatsächliche Ursache für die heutige Situation ist das Handeln der jeweiligen politischen Verantwortungsträger und sind nicht die genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, wenn auch der zeitliche Horizont ihres Vollzuges sachlich kritisiert werden kann, wenn man das will.
Sehr geehrter Herr Dr. Schwan, vielen Dank für die umfangreiche Antwort ! Sie „brechen eine Lanze“ für die Judikatur obwohl Sie auch die zeitliche Dauer kritisieren uns man sich darüber trefflich kann. Und genau das ist doch bitte der Ansatzpunkt. In Ihrer Ausführung tauchen Zahlen von 2012, 2015 usw. auf…. Ich bitte Sie, wie viel Geduld soll denn bitte derjenige, der seine Kraft ein Leben lang in seinen öffentlichen Eid gelegt hat, noch aufbringen. Wir sprechen hier nicht von Monaten !!! Seit der Einforderung des 2. Senats von den Gremien, sind wieder neun Monate vergangen und mir möchte jetzt bitte wer klarmachen, dass diese Anforderungen nicht längst hätten bearbeitet werden können um einen Termin für 2024 anzusetzen ??? Es tut mir leid, ich muss leider bei meiner negativen Einstellung den Herrschaften aus Legislatur und Judikatur gegenüber bleiben, so lange ich nicht eines Besserem überzeugt werde. Hätte ich damalig vor über 5 Jahren gewusst, was mich hier für eine Farce erwartet, so hätte niemals im Leben einen vierstelligen Betrag in Anwalts- und Gerichtskosten gesteckt. Es sei die Frage erlaubt : wie ist es mit ganz normaler Logik zu erklären, dass Karlsruhe für Berlin, für deren Richter und Staatsanwälte, sehr wohl in der Lage war ein Urteil zu sprechen, nicht aber für die A-Besoldeten ?!?! Trotz unterschiedlicher Sichtweisen, wünsche ich ein schönes Wochenende….
Lieber Kollege Stein,
Verfassungsgerichtsbarkeit ist generell eine zeitaufwändige Angelegenheit, was viele Gründe hat, insbesondere aber gerade auch damit zu tun hat, dass das Bundesverfassungsgericht als unser oberstes Gericht dem Instanzenzug enthoben ist und zugleich abschließende und also rechtskräftige Entscheidungen trifft, es also hinsichtlich seiner Entscheidungen keine Korrektur mehr geben kann, anders als bei Untergerichten, die über sich eine Berufungs- oder Revisionsinstanz wissen, also ggf. eine sachliche Korrektur ihrer Entscheidung und/oder deren Begründung erwarten können. Was Karlsruhe entscheidet, gilt. Was Karlsruhe an sachlichen Begründungen nicht zuletzt der vorlegenden Gerichte und weiteren Stellungnahmen vorfindet, ist entsprechend besonder sachlich zu wägen. Daraus ist zusammengefasst eine besondere Sorgfaltspflicht abzuleiten, die der Zeit bedarf. Allein deshalb mahlen die Karlsruher Mühlen generell eher langsam.
Darüber hinaus gehen in Karlsruhe pro Jahr im Schnitt zwischen 5.000 und 7.000 Verfahrensneueingänge ein (vgl. die entsprechende Statistik für das letzte Jahrzehnt im aktuellen Jahresbericht auf der S. 48 unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/jahresbericht_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4). In Anbetracht von zwei Kammern mit jeweils acht Richtern, die jeder über jeweils vier Wissenschaftliche Mitarbeiter verfügen, ist hier eine beständig hohe Zahl an Entscheidungen zu treffen. Auch das bedarf der Zeit und kostet sie im Dickicht unserer komplexen verfassungsmäßigen Ordnung mitsamt ihres besonderen Grundrechtsschutzes.
2015 und 2020 hat Karlsruhe hinsichtlich der R-Besoldung jeweils eine, also seitdem insgesamt zwei Entscheidung getroffen, 2012, 2015, 2017 und 2018 jeweils eine hinsichtlich der A-Besoldung, also insgesamt deren vier. Da von der Anzahl her deutlich mehr Personen (neben dem unmittelbar betroffenen Kläger) von Entscheidungen über die Besoldungsordnung A als über die Besoldungsordnung R betroffen sind, sollte auch diese Auswahl sachlich als ausgewogen betrachtet werden können. Zwei Drittel der seit 2012 gefällten Entscheidungen betreffen die A-Besoldung und ein Drittel die R-Besoldung. Hätte Karlsruhe 2020 eine weitere Entscheidung über die A-Besoldung getroffen, hätte sich das Verhältnis mit fünf Sechstel zu einem Sechstel dargestellt. Es lässt sich vermuten, dass Karlsruhe das so wie geschehen als sachgerechter betrachtet haben wird.
Zugleich hat Karlsruhe seit 2012 einen umfassenden Rechtsprechungswandel eingeleitet, der sich aber 2006/07 vorbereitet hat und in dessen Gefolge eine weitgehend neue sog. Dogmatik entwickelt wird (darauf zielt auch der Berichterstatter in der von mir vorhin verlinkten Entscheidung aus dem letzten Winter ab). Unter einer Dogmatik kann man die an Leitsätzen ausgeprägte (und in der weiteren Begründung differenzierte) Interpretation von Rechtsnormen – in unserem Fall der Verfassungsnormen – anhand von ausgeführten Rechtsbegriffen verstehen; sie wird i.d.R. an Präzedenzfällen entwickelt und hat das Ziel, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung für ähnlich gelagerte Rechtsprobleme zu ermöglichen und mit ihrer Fertigstellung dann auch beschleunigte Verfahren zu gewährleisten, die dann eben als Folge der erstellten Dogmatik keine Präzdenzfälle mehr sind und über die anhand der Dogmatik voraussehbar und schneller entschieden werden kann; auch darauf weist der Berichterstatter in der vorhin verlinkten Entscheidung aus dem letzten Winter hin und macht auf die erwartbare Beschleunigung im Gefolge der angkündigten Entscheidungen aufmerksam).
Die bis 2007/12 vom Zweiten Senat entwickelte traditionelle Besoldungsdogmatik war insbesondere durch drei Leitsätze der Rechtsprechung geprägt (auch die nachfolgende Betrachtung stellt eine Vereinfachung dar):
1. Der Verfassung sind mit Art. 33 Abs. 5 GG keine quantifizierbaren Vorgaben über die Höhe der Besoldung und Alimentation zu entnehmen.
2. Auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt aus Art. 20 Abs. 3 GG über einen weiten Entscheidungsspielraum.
3. Dem entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit (also eindeutiger Sachwidrigkeit) beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. Eine nicht evident (also eindeutig) sachwidrige Besoldungsgesetzgebung erweist sich in der gerichtlichen Kontrolle als verfassungskonform und die von der Norm gewährte Alimentation folglich als amtsangemessen.
Als Folge dieser ab 1951/53 entwickelten traditionellen Besoldungsdogmatik ist bis 2012 die weit überwiegende Zahl an Normenkontrollverfahren zum Besoldungsrecht negativ beschieden worden, da ein Nachweis evidenter Sachwidrigkeit i.d.R. nicht geführt werden konnte (anders als ab 1977 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs kinderreicher Beamter). Seitdem hat das Bundesverfassungsgericht diese Dogmatik allerdings deutlich erweitert, wofür ab 2006/07 entsprechende Vorbereitungen vollzogen worden sind, sodass nun der genannte Rechtsprechungswandel eingeleitet und verstetigt worden ist, wie ich das vorhin skizziert habe. Vereinfacht dargestellt, sind seitdem in den Entscheidungen der Jahre 2012, 2018 sowie 2020 dem Besoldungsgesetzgeber deutlich ausgeschärfte Begründungspflichten auferlegt worden, die ihn zuvor nicht – oder bis dahin nicht expliziert – getroffen hatten und deren Verletzung allein bereits zur Verfassungswidrigkeit der durch sie prozeduralisierten Norm führen kann; auch er findet nun seit 2015 ein dreistufiges und bis ins Detail ausgeschärftes Prüf- und Kontrollprogramm vor, anhand dessen die Evidenzprüfung operationalisiert durchgeführt werden kann, sodass nun eine präzise Prüfung einer möglichen Evidenz vollzogen werden kann, was zuvor nicht möglich war (und was zugleich seitdem zeitintensiv geschieht, da das dreistufige Prüf- und Kontrollverfahren – sachlich durchgeführt – umfassender Vorarbeiten und eine tiefschürfende Begründungsarbeit erfordert, weshalb sich die Verfahrensdauer von Normenkontrollverfahren zum Besoldungsrecht seitdem gleichfalls fast zwangsläufig verlängert hat); darüber hinaus verbietet ihm das 2017 als solches betrachtete Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen die Einschmelzung von Besoldungsabständen zwischen unterschiedlich wertigen Ämtern ohne eine begründete Ämterneubewertung und findet der Besoldungsgesetzgeber seit 2020 mit dem Mindestabstandsgebot und seiner in der Mindestalimentation konkretisierten Ausführung eine präzise zu bestimmende Grenze zur Unteralimentation vor, die in allen Rechtskreisen so hoch ist, dass sie im Verbund mit dem Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zwangsläufig zu deutlichen Besoldungserhöhungen – und darin auch: zur deutlichen Anhebung von Grundgehaltssätzen aller Besoldungsgruppen – führen muss, auch wenn letzteres weiterhin gezielt von den Besoldungsgesetzgebern missachtet wird.
Die traditionelle Besoldungsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts ist seit 2012 folglich grundlegend erweitert worden, sodass sie sich in ihrem Kernbestand wie folgt fassen lassen kann (vgl. als Vergleichsgegenstand die drei Prämissen der traditionellen Dogmatik, wie ich sie oben skizziert habe):
1. Der Verfassung sind mit Art. 33 Abs. 5 GG keine quantifizierbaten Vorgaben über die Höhe der Besoldung und Alimentation zu entnehmen. Im Zuge der Anwendung des dreistufigen Prüfprogramms lässt sich aber offensichtlich hinlänglich quantifizieren, welche Höhe der Besoldung und Alimentation sich nicht als sachgerecht darstellen.
2. Auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt aus Art. 20 Abs. 3 GG über einen weiten Entscheidungsspielraum, der sich jedoch nicht zuletzt durch die ihn treffenden prozeduralen Anforderungen als deutlich eingehegt zeigt.
3. Dem entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit (also eindeutiger Sachwidrigkeit) beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. Eine nicht evident (also eindeutig) sachwidrige Besoldungsgesetzgebung erweist sich in der gerichtlichen Kontrolle als verfassungskonform und die von der Norm gewährte Alimentation folglich als amtsangemessen, wobei die Evidenz nun operationalisiert in einem deutlich präziseren Rahmen betrachtet werden kann.
Die Ausarbeitung einer solchen Dogmatik bedarf aber – da sie sowohl in die Zukunft wirkt als auch den weiten Entscheidungsspielraum, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt, zunehmend einschränkt und sich darin durchaus als verfassungsrechtlich problematisch erweisen kann – der Zeit. Dieser Zeit bedarf es nicht nur zu Ausarbeitung einer neuen Dogmatik, sondern ebenso, um sowohl den Gerichten, der Rechtswissenschaft und auch dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, da Verfassungsrechtsprechung nicht im luftleeren Raum geschehen kann, sondern immer wieder an die Adressaten und Begleiter – in diesem Fall die Rechtswissenschaft – zurück gebunden werden muss, nicht zuletzt, um nicht Regelungen mit ggf. Ewigkeitsgarantie auf die Bahn zu setzen, die sich zukünftig als problematisch erweisen könnten, da sich kein anderes Verfassungsorgan als dazu ermächtigt betrachten kann, das Grundgesetz rechtskräftig auszulegen. So verstanden findet verfassungsrechliche Rechtsprechung ihren Sinn und ihre Bestätigung in ihrer Anwendung, was zwangsläufig im Kontext eines Rechtsprechungswandels zur Folge hat, dass zwischen zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Zeit vergehen muss, die nötig ist, um die Direktiven dem Praxistest und der Kritik durch die Rechtswissenschaft auszusetzen. Die zeitliche Dimension des effektiven Rechtsschutzes und die Ausformung seiner sachlichen Gebote stehen so verstanden in Zeiten eines Rechtsprechungswandels in einem komplexen Spannungsverhältnis, das sachgerecht auszutarieren sicherlich nicht ganz einfach sein dürfte.
Als Folge der dargelegten Prozesse und Strukturen haben wir als die Generation der Baby Boomer bzw. auch insbesondere der Generation X nun das Pech, dass sich der ab 2006/07 eingeleitete Rechtsprechungswandel genau in unsere Zeit als aktive Beamte erstreckt; so warte auch ich seit 2005 und damit den weit überwiegenden Teil meiner Beamtentätigkeit darauf, dass endlich rechtskräftig über ein amtsangemessenes Alimentationsniveau für Niedersachsen entschieden wird. Dieses Warten kann frustrierend sein und zu Zweifeln auch an der Arbeit des Bundesverfassungsgerichts führen – aber dessen Arbeit ist in der Phase, in der wir uns seit spätestens der Föderalismusreform I im Jahre 2006 befinden mit also der Reföderalisierung des Besoldungsrechts in Länderhand und also der Versiebzehnfachung von Recht, das sich seitdem als zunehmend sachlich undruchdringlich zeigt, prinzipiell kaum anders möglich, als sie von Karlsruhe betrieben worden ist und weiterhin betrieben wird.
Dabei kann man das, was ich in meinem vorherigen Kommentar zu der Entwicklung seit 2022 geschrieben habe, als Kritik am zeitlichen Vollzug von Entscheidungen durch den Zweiten Senat lesen (man kann das so lesen, muss das aber nicht); nachdem aber Karlsruhe wohl im Herbst 2023 seine Entscheidung getroffen hat, nun doch zunächst die Berliner A-Besoldung zu kontrollieren und die niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Richtervorlagen zunächst einmal zurückzustellen, war absehbar, dass wir kaum vor Ende dieses Jahres, ggf. auch erst im ersten Halbjahr 2025 eine entsprechende Entscheidung vorfinden werden, wobei die Gründe dafür (anders als dafür, nicht bereits 2022 die Entscheidung für die Kontrolle der Berliner Besoldung zu treffen) nicht in der Verantwortung des Zweiten Senats liegen. Denn als Folge der offensichtlich im Herbst 2023 vollzogenen Entscheidung musste Karlsruhe sowohl dem Senat von Berlin als auch weiteren Verfassungsorganen sowie den Verbänden und Gewerkschaften wie auch weiteren Gremien die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, die jeweils mit einer Frist zu versehen ist, die in der Regel kaum ein Vierteljahr unterschreitet. In Anbetracht der vorauszusetzenden gewissenhaften Kontrolle, die also im formellen Rahmen zu vollziehen ist, hat Karlsruhe zwischenzeitlich mehrere Stellungnahmen eingefordert bzw. zu ihnen Gelegenheit gegeben, wobei mindestens ein Adressat wiederholt um Fristverlängerung gebeten hat, was zwangsläufig zu weiteren Verzögerungen um mehrere Monate führt oder geführt hat. Denn wenn man zwei Durchläufe von Stellungnahmen in Betracht ziehen will, bedarf es bereits hier eines halben Jahres, mit Fristverlängerung kaum weniger als zehn Monate, bis diese dann also vollständig ausformuliert in Karlsruhe vorliegen. Nicht zuletzt deshalb ist seit dem Herbst 2023 bis heute erneut mehr als ein Dreivierteljahr vergangen und wäre es erfreulich, wenn auch nicht unbedingt erwartbar, wenn nun im Verlauf des nächsten Vierteljahrs die Entscheidungen über die Berliner und bremische A-Besoldung zu verschiedenen Zeiten vorliegen würden.
Denn hierin – in den mit den Verfahren einhergehenden Stellungnahmen, deren Fristen und nicht zuletzt der Beantragung von Fristverlängerungen – dürfte ein zentraler Grund liegen, wieso frühstens in den nächsten Monaten, realistisch wohl eher gen Ende des Jahres, ggf. auch erst im nächsten Jahr die Entscheidungen über die Berliner A-Besoldung vorliegen werden, je nachdem, welche (Vor-)Arbeiten der Berichterstatter mitsamt seines Dezernats seitdem vollziehen konnte. Wenn ich allerdings die Art, wie die genannten Stellungnahmen von Karlsruhe eingefordert worden sind bzw. wie es Gelegenheit zu ihnen gegeben hat, richtig deute und das mit dem verbinde, was der Zweite Senat ab 2020 über das Besoldungsrecht hinweg, jedoch sicherlich auch im Kontext seiner neu entwickelten Besoldungsdogmatik entschieden hat, dürften die anstehenden Entscheidungen in ihrer sachlichen Deutlichkeit unmissverständlich sein. Das mag bis dahin die von Ihnen dargelegten Empfindungen ggf. nicht aufhellen – aber eventuell wird das dann der Fall sein, wenn die schriftliche Begründung der Entscheidungen vorliegen wird. Denn die unmissverständliche Entscheidung wird, so lässt sich begründet vermuten, eindeutig ausfallen. Und auch, wenn ich wie Sie lieber heute als morgen die angekündigten Entscheidungen mitsamt ihrer Begründung vor mir hätte, ist mir eine sachlich präzise und also zeitlich spätere Entscheidung allemal lieber als ein Schnellschuss, der die problematische Sachlage eher verlängern dürfte.
In diesem Sinne trotz sachlich unterschiedlicher Sichtweisen Ihnen gleichfalls ein schönes Wochenende
Torsten Schwan
Lieber Dr. Schwan,
ich empfinde Ihre Ausführungen stets sehr erfrischend. Dass Sie sich die Zeit nehmen, uns so detailliert an Ihrem Wissen teilhaben zu lassen darf nicht als selbstverständlich verstanden werden.
Zumindest mir machen Ihre Zeilen Mut und Hoffnung, dass wir Recht bekommen werden.
Es gibt allerdings zwei Aspekte, mit denen ich als emotionaler Verfechter von Gerechtigkeit hadere:
1) Die Verantwortlichen, welche einst das Recht auf so eklatante Weise brachen und viele von uns um Tausende EUR betrogen, werden nie zur Verantwortung gezogen werden. Allen voran der ehemalige Sonnenkönig Berlins, der sich noch heute hofieren lässt, wird auch nach einem unmissverständlichen Beschluss des BVerfG darin wähnen, alles richtig gemacht zu haben.
2) Die heute politisch Verantwortlichen meinen nun, das BVerfG vor den Einflüssen politischer Extreme besonders schützen zu müssen. Soweit richtig. Nur: was soll mir dieses Vorhaben sagen, gesetzlich zu manifestieren, dass die Entscheidungen des BVerfG bindend sein sollen?
Ich dachte, und dies beschreiben Sie lieber Dr. Schwan meines Erachtens zutreffend, die Beschlüsse Karlsruhes entfalten bereits jetzt schon eine Wirkung, die für Legislative, Exekutive und die nachgeordnetenJudikative bindend ist. Und selbst wenn… was soll man davon halten, wenn die Politik solche Gesetze zwar plant, selbst aber die Beschlüsse des obersten Gerichts Deutschlands seit vielen Jahren vehement missachtet. Dies ist ein Widerspruch in sich, was eben nicht demokratiefördernd ist.
Ich denke, die Zweifel vieler an unserem Rechtssystem begründen sich auf solchen Diskrepanzen. Die Politik beklagt immer wieder das mangelnde Vertrauen in die Demokratie, tritt deren Grundsätze aber wiederkehrend mit Füßen.
In Anbetracht dessen und in der Notwendigkeit des Schutzes unserer demokratischen Rechtsordnung muss das BVerfG endlich den Besoldungsgesetzgebern Einhalt gebieten. Andernfalls befürchte ich, dass immer mehr von jenen, die eigentlich Kraft Gesetz unser Grundgesetz verteidigen sollen, innerlich kündigen.
Lieber Fragender,
ich kann Ihnen in dem, was Sie schreiben, grundsätzlich nur zustimmen. Letztlich geht’s allen, die sich in der Thematik umfangreicher engagieren, jedenfalls den vielen, die ich diesbezüglich kenne, nicht zuletzt auch und gerade um unsere demokratische Ordnung, was von Beamten und Richtern an sich auch zu erwarten sein sollte, also ganz im Sinne dessen, was das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung über unsere Aufgabe wie folgt ausführt:
„Art. 33 Abs. 5 GG enthält auch eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die sich in der Tradition entwickelt und bewährt haben (vgl. BVerfGE 6, 132 <164>). Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist historisch eng mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum Staatsdiener. Seine Aufgabe ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 119, 247 <260 f.>; stRspr).“ (BVerfGE 140, 240 < 290 Rn. 102>; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/ls20151117_2bvl001909.html).
Natürlich möchte jeder auch selbst Recht und irgendwann eine amtsangemessene Alimentation in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft bekommen; aber recht viel Zeit und Kraft steckt man in das Thema sicherlich erst dann, wenn neben dem wichtigen Faktor der eigenen amtsangemessenen Alimentation insbesondere der Rechtsstaat und darin unsere Aufgabe als Beamte, wie sie uns das Grundgesetz auferlegt, als Motivation treibt. Das ist bei André und Mirko gleichfalls nicht anders und ein zentraler Grund dafür, dass sie das Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Berliner Hauptstadtbesoldung gegründet und darin diese Website erstellt haben und sie seitdem regelmäßig pflegen.
Neben dem Aufruf der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums, wie sie sich auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt und die im Zitat eingangs aufgerufen wird, dekliniert der Zweite Senat an derselben Stelle ebenso die weiteren Konsequenzen der im Grundgesetz je eigenen Verfasstheit des bundesdeutschen Berufsbeamtentums durch, wenn er nachfolgend weiterhin den Art. 33 Abs. 4 mitsamt seiner Konsequenz der besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums und darin als Folge des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG neben dem fachlichen Niveau ebenso die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes hervorhebt (Rn. 102), um daraus die Pflicht des Dienstherrn abzuleiten, die innere und äußere Unabhängigkeit des Beamten zu gewährleisten, da realistischerweise nur dann von ihm ein Beharren auf rechtsstaatliche Amtsführung erwartet werden kann, wenn „Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt“. Denn nur dann ist sichergestellt, „dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 119, 247 <261>; 121, 205 <221>). Das Berufsbeamtentum wird so zur tragenden Stütze des Rechtsstaates (vgl. auch BVerfGE 121, 205 <221>)“ (Rn. 103).
Diese Ausführungen zeigen dabei zugleich im Aufruf der jeweiligen Absätze des Art. 33 GG den Rang grundgesetzliche geschützter Verfassheit, was ebenso – auch deshalb habe ich die letzten Zeilen also auch als Beispiel ins Feld geführt, um damit die nachfolgenden Zeilen vorzubereiten – für im Grundgesetz verankerte weitere Verfahrensregeln des Bundesverfassungsgerichts gelten würde. Denn in dem Moment, wo Normen Verfassungsrang erlangen, unterliegen sie der rechtskräftigen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht, was für einfachgesetzliche Normen so nicht gilt. Gäbe es den Art. 33 GG mitsamt seiner Garantien nicht, hätte das Bundesverfassungsgericht sich nicht über die aus dem Artikel folgende je eigene Verfasstheit des bundesdeutschen Berufsbeamtentums rechtskräftig geäußert, und zwar auch dann nicht, wenn das, was hier verfassungsrechtlich normiert ist, stattdessen nur einfachgesetzlich in den jeweiligen Beamtengesetzen der Dienstherrn geregelt wäre. Das Bundesverfassungsgericht hätte diese einfachgesetzlichen Normen dann wie wir alle interpretieren, sie aber nicht so mit Bindungswirkung für die weiteren Verfassungsorgane ausgelegt, wie es das mit Verfassungsnormen tut. Das in seinem Kern, dem Stufenbau der Rechtsordnung, zu verstehen, bedeutet, eine zentrale Grundlage von Verfassungsrechtsprechung, ihrer Bedeutung, Probleme und Folgen zu verstehen.
Denn hier zeigt sich der Unterschied zwischen Verfassungs- und einfachgesetzlichen Normen: Das Bundesverfassungsgericht ist als einziges Verfassungsorgane dazu ermächtigt, Verfassungsnormen rechtskräftig auszulegen und so als Folge einfachgesetzliche Normen vernichten zu können, sofern seine Auslegung des Verfasssungsrechts zu dem Schluss gelangt, dass die einfachgsetzliche Norm nicht mit der Verfassung in Einklang steht. Seine Auslegung erstreckt sich also auf das Grundgesetz und betrachtet aus ihm heraus die einfachgesetzliche Verfasstheit der Bundesrepublik. Diese rechtskräftige Auslegung ist allen anderen Verfassungsorganen entzogen; sie erstreckt sich zugleich entsprechend auf Verfassungsnormen. Der Gesetzgeber allein ist ermächtig, einfachgesetzliches Recht zu erlassen; das Bundesverfassungsgericht allein ist ermächtigt, Verfassungsrecht rechtskräftig zu auszulegen.
Nun planen die Ampelfraktionen gemeinsam mit der Union, zentrale Verfahrensregeln, die bislang nur einfachgesetzlich im BVerfGG geregelt sind, in den Rang einer Verfassungsnorm zu heben und sie damit unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes zu stellen. Nach diesen Planungen sollen bspw. die Anzahl der Senate und der jeweiligen Richter aus § 2 Abs. 1 und 2 BVerfGG oder die Amtszeit (§ 4 Abs. 1) und Altersgrenze (§ 4 Abs. 3) sowie der Ausschluss einer Wiederwahl von Richtern (§ 4 Abs. 2) Verfassungsrang erhalten und so die in den Art. 93 und 94 GG festgeschriebenen Rahmenbedingungen des Bundesverfassungsgerichts ergänzen bzw. erweitern. Ebenso ist geplant, die bislang nur einfachgesetzlich in § 31 Abs. 1 BVerfGG geregelte Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen in den Rang einer Verfassungsnorm zu heben. § 31 Abs. 1 BVerfGG sagt aus: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
Mit der Erhebung der Bindungswirkung in den Rang einer Verfassungsnorm unterfällt sie aber wie oben dargestellt der rechtskräftigen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht selbst und ist also der weiteren rechtskräftigen Auslegung durch den Gesetzgeber entzogen, was heute als einfachgesetzliche Regelung so nicht der Fall ist. Das Bundesverfassungsgericht kann heute Entscheidungen auf Grundlage von § 31 Abs.1 BVerfGG fällen, sodass sich die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an diese Entscheidung gebunden sehen. Es kann aber eine weitere Auslegung von § 31 Abs. 1 GG nicht rechtskräftig vollziehen, da es sich hier weiterhin nicht um eine Verfassungs-, sondern um eine einfachgesetzliche Norm handelt. Die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen aus § 31 Abs. 1 GG beruht deshalb also heute auf dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue, der jedoch als solche nicht im Grundgesetz verankert ist, sondern letztlich nur ein Prinzip beschreibt, dem sich die Verfassungsorgane als ungeschriebene Verpflichtung selbstständig und damit regelmäßig unterwerfen.
Setzt nun ein Verfassungsorgan die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht um, so verstößt es gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue, was aber zunächst einmal erneut einfachgerichtlich in einem Vorlagebeschluss und hinsichtlich konkreter Normenkontrollverfahren dann am Ende ein weiteres Mal rechtskräftig vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden muss. Dieser Verfahrensgang, so darf man annehmen, dürfte sich auch dann nicht ändern, sofern die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidung Verfassungsrang erhielte. Jedoch wäre es dem Bundesverfassungsgericht nun als Folge seiner Ermächtigung zur Auslegung der Verfassung jetzt möglich, diesen Verfahrensgang rechtskräftig entsprechend auszulegen, wozu es derzeit so nicht ermächtigt ist, da die Bindungswirkung keinen Verfassungsrang hat und damit nicht seiner rechtskräftigen Auslegung unterfällt.
Ohne dass es hier nun zwangsläufig bereits Präzedenzfälle geben kann, da die Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG eine einfachgesetzliche Norm ist, darf man weiterhin darauf schließen, dass das Bundesverfassungsgericht nun in der Auslegung der in den Rang einer Verfassungsnorm erhobenen Bindungswirkung deren Stellung in der Verfassung auslegen würde, wozu es nicht nur ermächtigt, sondern qua seiner Stellung in der bundesdeutschen Verfassungsordnung nun auch verpflichtet wäre. Das dürfte insbesondere in Fällen von festgestellten Grundrechtsverletzungen bzw. der Verletzung von grundrechtsgleichem bzw. grundrechtsähnlichem Recht von einigem Interesse werden. Denn offensichtlich wäre das Bundesverfassungsgericht in dem Moment, in dem die Bindungswirkung seiner Entscheidungen Verfassungsrang aufwiese, nicht nur dazu ermächtigt, sondern ebenso dazu verpflichtet, den Zusammenhang der Bindungswirkung der Entscheidung als Verfassungsnorm mit der Sachentscheidung als solche zu betrachten, sofern das für das jeweils zu betrachtende Verfahren nötig wäre. Tatsächlich könnte man nun offensichtlich interpretieren, dass der ungeschriebene Grundsatz der Verfassungsorgantreue nun zumindest in weiten Teilen geschriebenes Verfassungsrecht wäre bzw. es durch die jeweils rechtskräftige Auslegung der konkreten Bindungswirkung im Zuge entsprechender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach und nach werden würde.
Was daraus nun für den jeweiligen Einzelfall und ggf. auch das jeweilige Rechtsgebiet im Einzelnen resultierte, könnte heute nur Spekulation sein. Die Möglichkeit der Auslegung der Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen als Verfassungsnorm würde allerdings dem Bundesverfassungsgericht eine offensichtlich mindestens konkretisierende Möglichkeit geben, wie die jeweilige Bindungswirkung im Normenumfeld der Entscheidung zu verstehen wäre, was zwangsläufig zu einer deutlichen Konkretisierung des Grundrechtsschutzes bzw. – in unserem beamtenrechtlichen Fall – des grundrechtsgleichen bzw. grundrechtsähnlichem Recht führen sollte. Konkret kann man sich vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht nun vor dem Vollzug der Ultima Ratio der Vollstreckungsanordnug nach § 35 BVerfGG zukünftig eine ganze Reihe an Maßnahmen entwickeln dürfte, die Sorge dafür tragen sollten, dass die Bindungswirkung als Verfassungsnorm tatsächlich in jedem Fall in Vollzug gesetzt werden würde. Damit dürfte es dem oder den Gesetzgebern zukünftig nur umso schwerer fallen, bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zu missachten, da sie sich dann mit dem ganzen Arsenal des formellen Rechts konfrontiert sehen könnten, und zwar je nachdem, wie das das Bundesverfasungsgericht nach und nach ausgestalten würde.
Als Folge würde das, was Sie insbesondere in den letzten beiden Absätzen schreiben, deutlich stärker in den Mittelpunkt rücken bzw. vom Bundesverfassungsgericht in den Mittelpunkt gerückt werden können: Denn die Verfahrenslängen im Besoldungsrecht dürften insbesondere auch damit zusammenhängen, dass der Zweite Senat derzeit, da er verfassungsrechtlich nicht dazu ermächtigt ist, die Folgen der einfachgesetzlichen Bindungswirkung seiner Entscheidungen rechtskräftig auszulegen, komplexe sachliche Wege gehen muss – als Beispiel könnte man die zunehmende Konkretisierung und damit faktische Verschärfung der den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen betrachten, wie sie seit 2012 regelmäßig erfolgt ist und auch mit hoher Wahrscheinlichkeit in den angekündigten Entscheidungen eine nicht unerhebliche Rolle spielen dürfte -, um damit sicherzustellen, dass seine Entscheidungen tatsächlich nicht missachtet werden, wogegen Karlsruhe heute de facto kaum eine oder insgesamt nur deutlich begrenztere Möglichkeiten hat.
Eine zentrale Folge dieser begrenzteren Möglichkeiten, die sich also im Grunde insbesondere darauf zurückführen lassen, dass der Grundsatz der Verfassungsorgantreue ungeschrieben ist, dürften die mit ihnen einhergehenden Verfahrenslängen sein: Denn Karlsruhe wird viel Zeit, Energie und Gehirnschmalz aufwenden, um eine Entscheidung so zu vollziehen, dass sich der unmittelbar betroffene, aber eben auch alle weiteren Besoldungsgesetzgeber an sie gebunden sieht bzw. sie in ihren sachlichen Konsequenzen beachtet, wobei sich das seit 2012 offensichtlich zu einer Art „Hase-und-Igel-Spiel“ entwickelt hat: Das Bundesverfassungsgericht formuliert Direktiven, an deren Beachtung sich die Besoldungsgesetzgeber gebunden sehen; diese legen diese Bindungswirkung jedoch spätestensseit 2020 entsprechend so aus, dass sich für das Gros der vom regelmäßig verletzten Mindestabstandsgebot unmittelbar oder mittelbar betroffenen Beamten letztlich nichts ändert und der Besoldungsgesetzgeber also gen Karlsruhe ruft: „Ick bün all hier“.
In dem Moment jedoch, wo das Bundesverfassungsgericht aber die Verfassungsnorm der Bindungswirkung seiner Entscheidungen im Grundgesetz vorfindet und es sich damit ermächtigt und so verpflichtet sieht, diese rechtskräftig auszulegen, kann es nun formelle – also den Verfahrensgang regelnde – Prozesse initiieren, um so die konkreten Verfahrensregeln auch im Weiteren zu bestimmen, und verfügte es nun über deutlich differenzierter Möglichkeiten, den – in unserem Fall – Besoldungsgesetzgeber deutlich stärker in die Pflicht zu nehmen, die Folgen dieser Bindungswirkung zu beachten. In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass nun der ungeschriebene Grundsatz der Verfassungsorgantreue mindestens bis zu einem gewissen Grad geschrieben sein dürfte. Das dürfte bereits als solches den Gesetzgeber dazu veranlassen, sich bereits im Vorfeld der Gesetzgebung über sein Handeln und die daraus möglicherweise resultierenden Folgen stärker Gedanken zu machen als heute, da er sich ausrechnen könnte, was ihm formell drohen könnte, sofern er sich mit dem zu verabschiedenden Gesetz alsbald in Karlsruhe wiederfände und sich dort nun über die Bindungswirkung als Verfassungsprinzip dem gesamte mögliche Arsenal formellen Rechts gegenübersehen dürfte – es würde ihm darüber hinaus sicherlich im Nachklang einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung deutlich stärker in die Pflicht nehmen, da ein ganzes Arsenal an Verfahrensregelungen vonseiten der beiden Senate mit der Entscheidung verbunden werden könnte, was so heute nicht der Fall ist, da das Bundesverfassungsgericht nicht rechtskräftig auslegen kann, was die Bindungswirkung im Einzelnen bedeutet. Stattdessen kann Karlsruhe nur diese Bindungswirkung ins Feld führen, die aber – sofern sie nicht im Sinne des ungeschriebenen Grundsatzes der Verfassungsorgantreue hinreichend beachtet wird – über lange Zeiträume praktisch zwangsläufig für den Gesetzgeber folgenlos bleiben kann: „Ick bün all hier“.
Schauen wir also mal, wie sich auch hier Bund und Länder hinsichtlich der geplanten Grundgesetzänderung verhalten werden und was dann daraus folgte, sofern sie entsprechend wie heute geplant noch in dieser Legislaturperiode vollzogen werden würde. Sofern also die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen Verfassungsrang erhalten würde, dürfte man m.E. davon ausgehen, dass sie alsbald in einem besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren vom Zweiten Senat betrachtet werden würde, um so die Arbeit am Recht – nämlich die beginnende Arbeit an einer Dogmatik zur Bindungswirkung eigener Entscheidungen – auch hier aufzunehmen und fortzusetzen.
In diesem Sinne Ihnen ein schönes WE
Torsten Schwan
All diejenigen, die hier noch auf ein Urteil aus Karlsruhe warten, die lügen sich selbst in die Tasche…. Natürlich ist es so, das Legislatur und Judikatur unter einer riesigen korrupten Decke stecken… und hinten dran hängen gleich die Gewerkschaften und Personalräte…. alles Geschwafel = die Quittung wird folgen !!!
Lieber Dr. Schwan,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. Mir war die Entscheidung des BVerwG bisher nicht geläufig.
Vereinfacht formuliert sagt das BVerwG also, dass aufgrund der anhängigen Besoldungsklagen und der bisherigen und noch zu erwartenden Beschlüsse des BVerfG eben nicht mehr vorausgesetzt werden kann, dass das Besoldungsniveau verfassungsgemäß ausgestaltet ist oder die Besoldungsgesetzgeber stets bemüht waren, dieses zu tun.
Als Ermittler würde man vermutlich von einer Beweislastumkehr sprechen – der Kläger (also Beamte) muss demnach nicht mehr darlegen, dass seine Besoldung verfassungswidrig – zu niedrig – bemessen ist. Das BVerwG (und hoffentlich in Folge dessen Entscheidung auch das BVerfG)
geht nunmehr grundsätzlich davon aus, dass die Besoldung nicht verfassungsgemäß ausgestaltet ist, sodass im Endeffekt der Beklagte (also der Besoldungsgesetzgeber) nachweisen muss, dass er zumindest vorhatte, sich in puncto Ausgestaltung der Besoldung an Recht und Gesetz zu halten. Sofern er Einschnitte in Form von Selbstbehalten oder Eigenanteilen oder Kürzungen vornimmt, müsste der Besoldungsgesetzgeber begründen, dass diese nicht zu einer (weiteren) Unteralimentation führen.
In der Tat scheint sich hier was ganz Großes anzubahnen, das uns Beamten zeitnah zu unserem Recht verhelfen wird.
@Inkog Nito: Die Abkehr von der Alleinverdienerfamilie vollziehen lediglich die Besoldungsgesetzgeber – aus rein fiskalischen Gründen. Ich glaube kaum, dass dies Bestand vor den Gerichten haben wird. Mit dem vorgelegten Entwurf des Besoldungsgesetzes meint Berlin, davon ausgehen zu können, dass der Partner / die Partnerin des Beamten einen Lohn erhält und er (der Besoldungsgesetzgeber) diesen pauschal anrechnen könne, um sich so den Mindestabstand zur Grundsicherung schön zu rechnen. Karlsruhe wird sicherlich hierzu präzisiert seine Ansichten in einem der kommenden Beschlüsse darlegen und diesem hoffentlich einen Riegel vorschieben.
Wenn Berlin seine Abkehr damit begründet, dass die Alleinverdienerfamilie ein Auslaufmodell sei, stellt sich nämlich hier die Frage: Was war zuerst da? Die Henne oder das Ei? Denn womöglich sind viele Beamtenfamilien gezwungen worden, vom Alleinverdienermodell abzurücken, da die Besoldung nunmehr seit Jahrzehnten signifikant zu niedrig bemessen war, um ein amtsangemessenes Leben finanzieren zu können.
Im Übrigen bin ich guter Dinge, dass in Karlsruhe emsig gearbeitet wird – auch wenn es dauert.
Lieber Fragender,
wenn man es ganz genau nehmen will (sie schreiben eingangs, dass sie dort eine vereinfachende Zusammenfassung zugrunde legen; ich expliziere hier nachfolgend meinen im Beitrag implizit gebliebenen Gedankengang, was ich dort nicht getan habe, da das ob der nachfolgenden Länge der Gedankenführung dort seine Stringenz eher behindert hätte), hebt das Bundesverwaltungsgericht nur eine unbestimmte Zahl an erfolgreichen Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation hervor, sieht diese aber maßgeblich dafür an, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden“ könne, dass die Alimentation „regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“ übersteige. Wegen der Unbestimmtheit, welche erfolgreichen Klagen und damit auch welche Anzahl an erfolgreichen Klagen der die zitierte Ansicht begründenden Aussage zugrunde liegen, muss man nun interpretieren, was gemeint ist.
Dabei kann man sachlich nicht anders, als davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner zitierten Auffassung ausnahmslos Klagen heranzieht, die in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig geworden sind. Denn vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgreiche Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation werden zwangsläufig als Richtervorlagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Damit kann als erster Schluss festgehalten werden, dass es sich bei den „erfolgreiche[n] Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation“ ausnahmslos um vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewordene Richtervorlagen handelt.
Darüber hinaus lässt sich weiterhin zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht vor 2012 über einen langen Zeitraum Richtervorlagen zu Klagen gegen die Amtsangemessenheit der Alimentation als entweder unzulässig oder unbegründet betrachtet hat. Als Folge lässt sich weiterhin feststellen, dass sich die gerade zitierte Aussage offensichtlich nur auf Richtervorlagen beziehen kann, die das Bundesverfassungsgericht seit 2012 bereits behandelt hat oder die weiterhin in Karlsruhe anhängig sind. Hinsichtlich der anhängigen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht bis 2015 über alle entsprechenden Verfahren entschieden, sodass erst seit 2016 wieder Vorlagen anhängig geworden sind, die ich im Beitrag auf den S. 8 f. hinsichtlich der seit 2016 noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vorlagen dokumentiere.
Von 2012 bis 2020 hat der Zweite Senat darüber hinaus über Richtervorlagen von Klagen von elf Richtern und Staatsanwälten die R-Besoldung betreffend entschieden, die das Bundesverwaltungsgericht aber offensichtlich nicht zur Begründung der ursprünglich zitierten Aussage herangezogen hat, da es hier nur von Beamten, nicht aber von Richtern gesprochen hat. Darüber hinaus hat der Senat seit 2012 über Richtervorlagen von Klagen von einem verbeamteten Universitätsprofessor sowie sechs weiteren verbeamteten Klägern entschieden, wobei es sich bei einem der hier zu betrachteten Verfahren um eine Verfassungsbeschwerde und nicht um ein konkretes Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Die so verbleibende Anzahl an (bislang rechtskräftig entschiedenen) „erfolgreiche[n] Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation“ betrachte ich als zu gering, als dass mit ihr ein offensichtlich so weitgehender, weil fundamentaler Rechtsprechungswandel sachlich gerechtfertigt werden könnte, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“. Eine solche eher geringe Anzahl an „erfolgreiche[n] Klagen“ sollte für sich allein genommen offensichtlich dafür sprechen, sie im Sinne der vormaligen Auffassung als Ausnahmen von der Regel zu betrachten, die diese Regel bestätigen würden.
Deshalb ziehe ich zunächst einmal den Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt die über 50 anhängigen Richtervorlagen als gleichfalls „erfolgreiche Klagen“ betrachtet, auch wenn über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und dass es also auch sie seinem Rechtsprechungswandel zur Begründung zugrunde legt. Nicht umsonst sind wie im Beitrag dokumentiert derzeit Vorlagen zu elf Bundesländern anhängig. Mit der rechtskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 2018, die das baden-württembergische Alimentationsregime betrachtet hat, sehen sich also seit 2012 zwölf von 16 Landesbesoldungsgesetzgebern erfolgreichen Klagen im offensichtlichen Sinne der unbestimmten Formel des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber.
Als Folge dieses hier nun etwas umfangreicher als im Beitrag entwickelten und dort also nur implizierten Gedankengangs ziehe ich dort den Schluss, dass „auch diese hohe Anzahl an Vorlagen für das Bundesverwaltungsgericht mit dafür hinreichend zu sein [scheint], die vormalige ‚Selbstverständlichkeit‘ einer regelmäßigen Beachtung von Art. 20 Abs. 3 GG durch die Besoldungsgesetzgeber offensichtlich in Zweifel zu ziehen“ (S. 6). Denn wenn also Klagen zu drei Viertel der Bundesländer im offensichtlichen Sinne des Bundesverwaltungsgerichts als erfolgreich betrachtet werden können, dann schiene es mir sachlich nötig, zu rechtfertigen, dass weiterhin regelmäßig von einer amtsangemessenen Alimentation auszugehen wäre. Da sich – so interpretiere ich den Rechtsprechungswandel – das Bundesverwaltungsgericht nun augenscheinlich außerstande sieht, in Anbetracht von seit 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewordenen Richtervorlagen aus drei Viertel aller Bundesländer weiterhin eine regelmäßig amtsangemessene Überalimentation voraussetzen zu können, sich also so nicht minder außerstande sieht, auf dieser Grundlage nun noch eine entsprechende Regelmäßigkeit sachlich zu begründen, sieht es sich gezwungen, denke ich, den eingangs zitierten Rechtsprechungswandel vorzunehmen. So interpetiere ich den Zusammenhang der Aussage, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“, mit ihrer Begründung, dass für diesen Rechtsprechungswandel „erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation“ maßgeblich seien.
Dieser Rechtsprechungswandel besagt nun zunächst einmal nur, dass das Bundesverwaltungsgericht im offensichtlichen Sinne der gerade vorgenommenen Interpretation nun hervorhebt, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“. Damit hebt es inhaltlich hervor, dass seiner Meinung nach nicht mehr selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation ausgegangen werden könne. Wie ich in der im Beitrag genannten Urteilsanmerkung begründe, die demnächst in der ZBR erscheint, ist mit der so explizierten Aussage ebenfalls eine entsprechende Aussage zur regelmäßig amtsangemessenen Alimentation verbunden – oder kann zumindest nicht das Gegenteil begründet behauptet werden. Dieser Sachverhalt resultiert aus der je eigenen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, wie ich das in der genannten Urteilsanmerkung darlege.
Aus der Aussage, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“, ist aber bis auf Weiteres nicht die Aussage ableitbar, dass selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Es gibt nun gute, weil empirisch erhärtete Gründe, die dafür sprechen, dass diese Aussage für Teile der bundesdeutschen Beamtenschaft sachlich zutreffend wäre. Denn nicht umsonst lässt sich eine seit spätestens 2008 bestehende Kontinuität des verletzten Mindestabstandsgebots in allen Rechtskreisen realitätsgerecht belegen; daraus wäre zumindest für die wiederkehrend unmittelbar von der Verletzung betroffenen Beamten ableitbar, dass die ihnen gewährte Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau unterschreite.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber dafür entschieden, diese Sicht auf die Dinge nicht einzunehmen, was auch deshalb sachlich schlüssig ist, weil eben vom verletzten Mindestabstandsgebot nicht unmittelbar die Alimentation aller Beamten betroffen ist, sondern eben nur die gewährte Alimentation, die hinter der Mindestalimentation zurückbleibt. So verstanden kann das Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht ausführen, dass selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Denn diese Aussage ließe sich nun in Anbetracht ihrer Unbestimmtheit sachlich wie gezeigt nicht hinreichend erhärten.
Was sich also empirisch belegen ließe, wäre also, dass heute ggf. selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite in der untersten Besoldungsgruppe regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht, was sich ggf. womöglich anders darstellen könnte, wenn über alle in Karlsruhe anhängige Vorlagen entschieden wäre – aber auch dann wäre eine solche Aussage offensichtlich zeitlich einzugrenzen und nicht automatisch auf die Zukunft zu übertragen.
So verstanden liegt zusammengefasst keine sachliche Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vor, aus der heraus eine Art „Beweislastumkehr“ gefolgert werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht „nur“ in Zweifel gezogen, dass selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation ausgegangen werden könne, womit offensichtlich ebenso in Zweifel zu ziehen sein sollte, dass noch selbstverständlich von einer regelmäßig amtsangemessen gewährte Alimentation ausgegangen werden könne. Es verbleibt also dabei, dass der Kläger seine Klage so zu substantiieren hat, dass insbesondere daraus abgeleitet werden kann, dass die jeweilige verwaltungsgerichtliche Instanz am Ende davon überzeugt ist oder wird, dass sich die gewährte Alimentation als evident unzureichend bzw. evident sachwidrig darstellt.
Allerdings sollte der fundamentale Rechtsprechungswandel, dass nicht mehr selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation und damit offensichtlich auch nicht mehr von einer regelmäßig amtsangemessenen Alimentation ausgegangen werden könne, zwangsläufig für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solange nicht folgenlos bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht das nicht durch eine explizit andere Darlegung zukünftig unterbinden würde. Ein solcher Rechtsprechungswandel kündigt sich in der – bislang noch beihilferechtlichen – Rechtsprechung hinsichtlich der Geringfügigkeit, aber auch der prozeduralen Begründungspflichten bereits an, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht hier bereits über das hinausgehend, was es jetzt entschieden hat, konkret geworden wäre (vgl. hierzu meine Ausführungen im Beitrag) – was sich mit einiger Wahrscheinlichkeit allerdings in dem Moment ändern könnte, wo es über den amtsangemessenen Gehalt einer Besoldung in einem Revisionsverfahren zu entscheiden hätte. Es könnte dann bspw. die sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts andeutende weitere „Einhegung“ des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zum Anlass nehmen, entsprechende „Einhegungen“ sachlich zu konkretisieren und diese Konkretisierung dann dem Bundesverfassungsgericht in dem entsprechenden Normenkontrollverfahren vorzulegen. Nicht umsonst ist mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartbar, dass das Bundesverfassungsgericht die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen in den angekündigten Entscheidungen noch einmal weiter konkretisieren dürfte, was für sie regelmäßig bedeutet, dass diese Anforderungen sich weiter erhöhen und alsbald dann eben nicht mehr nur eine „kanalisierende“, sondern nun bereits eine „einhegende“ Bedeutung erlangen könnten (vgl. hierzu bspw. das, was ich hier ausgeführt habe: https://www.berliner-besoldung.de/begruenden-heisst-befolgen-zur-pragmatik-der-bundesverfassungsgerichtlichen-entscheidung-zum-zweiten-nachtragshaushaltsgesetz-2021/).
Auf das Alleinverdienermodell und seine Bedeutung für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe ich ggf. noch einmal ein anderes Mal ein (dieser Kommentar ist ja nun doch schon wieder eher lang geworden) – seine Bedeutung nicht zuletzt als aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht abgeleiteter Kontrollmaßstab wird insbesondere in dem im oben unter der Anmerkung 8 genannten ZBR-Beitrag noch einmal grundlegend betrachtet. Jeden, den das interessiert, ist der vorzügliche Beitrag von Anna Leisner-Egensperger, Familienalimentation als Freiheitssicherung, NVwZ 2019, 777 ff. zu empfehlen.
Nun gut, das ist jetzt mal wieder etwas länger geworden. Ich habe mich wie immer über ihren Kommentar gefreut.
Lieber Dr. Schwan,
herzlichen Dank für Ihre erhellende Antwort. Die Freude ist ganz auf meiner Seite.
Meine Formulierung mit der Beweislastumkehr war natürlich etwas überspitzt. ich wollte nur einen kleinen Vergleich ziehen.
Wie auch immer… die Leipziger Entscheidung hat Bedeutung, im positiven Sinne, sonst hätten Sie sich nicht die Mühe gemacht,
uns darüber so detailliert zu informieren.
Ich wünsche Ihnen einen tollen Sommer und bleiben Sie gesund.
Das wünsche ich mir im Übrigen für alle hier. Genießen wir den Urlaub – wohlwissend, dass die Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG in unserer Sache stets kürzer als länger wird.
Lieber Fragender,
haben Sie vielen Dank für Ihre guten Wünsche, die ich Ihnen und ebenso allen Lesenden gerne zurückgebe.
Ich bewundere die kontinuierliche und rege Teilnahme hier im Forum, insbesondere von einigen wenigen, wirklich engagierten Teilnehmern, aber glaubt eigentlich wirklich noch jemand an eine Entscheidung des BVerfG ? Es ist dem BVerfG nach nun mehr 6 Jahren noch immer nicht möglich, ein Urteil zu diesem Thema zu finden, obwohl die Klage ja bereits bis zum Jahr 2004 (bitte berichtigen, falls ich falsch liege) zurückreicht und eigentlich ja auch vom BVerwG bereits entschieden wurde. Das alleine ist einer Demokratie unwürdig und jeglicher, gegenseitiger Aufsichtsfunktion der Gewaltenteilung gegensätzlich. Leider wird dies zu immer weiteren Unterstützungen der politischen Ränder auch innerhalb der Vollzugsbehörden führen. Das aber scheint dem BVerfG egal zu sein und man muss sich wirklich fragen, wo genau das BVerfG eigentlich steht und von wem es getragen wird, bzw. besetzt ist. Wer dabei das Gefühl bekommt, dass das BVerfG mit der politischen Führung der einzelnen Länder gemeinsame Sache macht und eine Entscheidung bewusst verzögert, liegt vielleicht nicht ganz falsch. Zumindest ist bei der Länge der Urteilsfindung jede Skepsis nachvollziehbar. Denn wir haben es jetzt August 2024 und nach wie vor gibt es keinen Termin für eine Urteilsverkündung….
hat das BVerwG also das Alleinverdienermodell damit festgeschrieben? Ist eine Entscheidung zur A-Besoldung dieses Jahr überhaupt noch realistisch?
Sensationell! Vielen, vielen Dank für Deine herausragende Arbeit! Ein neuer Meilenstein in der Geschichte der Besoldungs-Rechtsprechung. Bin gespannt, wie darauf zukünftig das BVerfG reagieren wird… Alles Gute, André
Guten Morgen in die Runde.
Als „Hobbyjurist“ bewerte ich die Reaktion von André, dass es sich bei dieser Meldung um etwas grundsätzlich Positives handelt?! Bin gespannt ob und wie es sich auf unsere A Besoldung auswirkt. Vielleicht bereitet man hinter geschlossenen Türen bereits eine grundsätzliche Reform der Beamtenbesoldung vor……. 🤔