OVG Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung Nr. 30/17 des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden­burg hat mit zwei Beschlüs­sen vom heuti­gen Tage dem Bundes­verfas­sungs­gericht jeweils die Frage zur Entschei­dung vorge­legt, ob das für das Land Berlin maß­gebli­che Besol­dungs­recht mit Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes unver­einbar ist, soweit es die Besol­dungs­gruppen A 7 bis A 9 in den Kalender­jah­ren 2009 bis 2016 betrifft. In den zugrunde­liegen­den Beru­fungs­ver­fah­ren bean­stan­den die Kläger, eine Beam­tin der Bezirks­ver­wal­tung und ein Finanz­beam­ter, die Höhe der ihnen in diesem Zeit­raum gezahl­ten Beamten­besol­dung. Ihre auf Fest­stel­lung der Verfas­sungs­widrig­keit der Besol­dung gerichtete Klage war vor dem Verwal­tungsgericht erfolg­los geblieben.

Nach Auffas­sung des Se­nats sind die im streiti­gen Zeit­raum gelten­den gesetz­lichen Rege­lun­gen über die Beamten­besol­dung im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­verfas­sungs­gerichts muss sich die Beamten­besol­dung vom Niveau der sozial­recht­lichen Grund­siche­rung jeden­falls um 15 Pro­zent abhe­ben. Diese Anfor­derung ist im Land Berlin in der unter­sten Besol­dungs­gruppe (A 4) nicht einge­hal­ten worden. Die Fehler­haftig­keit des Besol­dungs­niveaus in dieser Besol­dungs­gruppe führt zwangs­läufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehen­den Besol­dungs­gruppen. Da der Gesetz­geber keine bewuss­te Entschei­dung zur Neu­struktu­rie­rung des Ab­stands zwischen den Besol­dungs­gruppen getrof­fen hat, führt die erfor­der­liche Anpas­sung der unter­sten Besol­dungs­gruppe not­wendiger­weise zu einer Verschie­bung des Gesamt­gefü­ges. Darüber hinaus erweist sich die Besol­dung nach dem Berli­ner Besol­dungs­gesetz für 2016 nach Ansicht des Senats deshalb als verfas­sungs­widrig, weil der Gesetz­geber die Höhe der von ihm fest­geleg­ten Besol­dung nicht nach­voll­zieh­bar begrün­det hat. Er hat sich nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beam­ten­besol­dung vom Niveau der sozial­recht­lichen Grund­siche­rung jeden­falls um 15 Pro­zent abhebt.

Da der Senat nicht selbst über die Gültig­keit der maß­gebli­chen Besol­dungs­ge­setze entschei­den kann, hat er die Ver­fahren ausge­setzt, um jeweils eine Entschei­dung des Bundes­verfas­sungs­gerichts einzu­holen.

Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 und OVG 4 B 34.12 –

4 Gedanken zu „OVG Berlin-Brandenburg“

  1. Im Übrigen wurde heute, am 01. 11. 2017, in der „Berliner Abendschau“ ein Bericht über die Personalmisere in der Polizeischaulen gesendet. Es deutet sich an, dass die Polizei von z.<T. arabischen Clans unterwandert und damit in deren Sinn ausgerichtet werden soll. Wo sind wir eigentlich schon gelandet?

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  2. Schon mal etwas vom sogenannten „Hornberger Schiessen“ gehört?
    Die Berliner Politik, damit ist auch der vergangene Henkel gemeint, bemühte sich doch gar nicht, die Besoldung der Berliner Beamten auf ein angemessenes Niveau anzuheben. Wichtig ist dem jetzigen Senat unter Führung des offensichtlich noch immer Wowereit hörigen Müller, ja die Vertreibung der Fa. Wall und die Installation neuer, in Behördenhand befindlicher, öffentlicher Toiletten. Ein „Hoch“ auf diese neuen, noch nie da gewesenen Senatserfindungen. Wo sind wir denn heute hier in Berlin??? In Absurdistan, oder wo? Wollen (vergeblich) hoffen, rassisch das einmal ändert. Nur wann das sein wird ist ungewiss.

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