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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Antwort der FDP-Fraktion auf Brief vom 04.10.2022

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  • Antwort der FDP-Fraktion auf Brief vom 04.10.2022
13. Oktober 2022 20 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Sehr geehrter Herr Grashof,

vielen Dank für Ihre Nachricht und das Interesse an unseren Positionen. Anbei finden Sie die angefragte Darstellung:

Wir Freie Demokraten fordern, die Besoldungsanpassungen jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres vorzunehmen, wie dies im Bund und in anderen Bundesländern bereits üblich ist. Ein dementsprechender Antrag ist von der Koalition aus SPD, Grünen und Linken leider abgelehnt worden. Ebenso haben wir die Forderungen des Beamtenbundes immer unterstützt, das Urteil des Verfassungsgerichts zur Richterbesoldung auch auf die übrigen Beamten anzuwenden. Wir sind der Überzeugung, dass der Staat als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachzukommen hat und dabei das Abstandsgebot zur Grundsicherung einhalten muss.

Die ersten Berliner Beamten müssen ab dem Jahr 2024 länger arbeiten. Die Regelaltersgrenze wird ab 2031 für alle auf 67 angehoben. Als Zeichen der Anerkennung wäre unserer Meinung nach die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen das Mindeste, was die Hauptstadt für ihr Personal tun kann. Die Bundesregierung hat eine Gesetzesänderung zur Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage auf Bundesebene auf den Weg gebracht. Das halten wir für gut und richtig im Hinblick auf Wertschätzung und Anerkennung bei immer weiter steigender Anforderung an unsere Berliner Beamten. Stellenzulagen sind nur ruhegehaltfähig, wenn das Besoldungsgesetz dies ausdrücklich regelt.

Hier muss eine Gesetzesänderung erfolgen, um Berlin als Arbeitgeber konkurrenzfähig zu halten. Das gilt vor allem mit Blick auf die Polizei der anderen Länder aber auch auf die Bundespolizei und weitere Konkurrierende. Bayern, NRW und Sachsen sind vorangegangen, der Bund wird nachziehen und Berlin als Hauptstadt darf nicht tatenlos zusehen, wie sie wieder einmal ins Hintertreffen gerät.

Unsere FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus wird sich auch zukünftig dafür einsetzen, dass die Höhe der Besoldung und die Anpassungszeitpunkte nicht dazu führen, dass unsere Beamten schlechter gestellt werden als Kolleginnen und Kollegen in anderen Bundesländern. Gleiches gilt für die Anpassung der Regelaltersgrenze. Sonder- und Einmalzahlungen dürfen nicht als Ersatz für Anpassungen der Grundbesoldung dienen.

Wir danken Ihnen für Ihr Engagement für die Beamten des Landes Berlins. Lassen Sie und gemeinsam für einen leistungsfähigen und zukunftsorientierten öffentlichen Dienst kämpfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Czaja, MdA

Fraktionsvorsitzender

___________________________

Fraktion der Freien Demokraten
im Abgeordnetenhaus von Berlin
Preußischer Landtag
Niederkirchnerstraße 5
D – 10117 Berlin 
 
Tel: +49 30 23 25 – 23 00
Fax: +49 30 23 25 – 23 29
www.fdp-fraktion.berlin
 

@czaja.sebastian
@sebczaja
sebczaja

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Erinnerung an die Opposition vor den Berliner Neuwahlen
Gespräch mit der AfD – Lebensarbeitszeitverlängerung und fortgesetzte verfassungswidrige Besoldung

20 Kommentare

  1. Onkel Fester
    25. Oktober 2022    

    Hab gerade nochmal was Interessantes in der heutigen BZ aufgeschnappt!
    Bezüglich der alten Frage hier:
    Was ist eigentlich, wenn der Senat ein etwaiges Urteil bzgl. A Besoldung, zu unseren Gunsten, einfach ignoriert?

    Als ich nun den betreffenden Artikel gelesen habe, kam mir spontan wieder diese Frage auf!
    Zum inhaltlichen Ausschnitt:

    Das Verwaltungsgericht entschied, dass die andauernde Sperrung nach dem Verkehrsversuch an der Friedrichstraße rechtswidrig ist. Was ist die Reaktion der Verkehrssenatorin? Keinen Respekt, keine Demut zeigt Frau Jarasch im Angesicht des Beschlusses. Sie stellte am Dienstag sofort klar: „Friedrichstraße wird dauerhaft zur Flaniermeile.“

    Diese Menschen machen “was sie wollen!” denen ist einfach ALLES egal…. einfach nur widerlich!…..

    https://www.bz-berlin.de/meinung/frau-jarasch-sie-sind-keine-vertreterin-des-volkes

    Reply
    • Mirko Prinz
      25. Oktober 2022    

      Im Falle der Besoldung wäre das wohl ein Fall für den Verfassungsschutz 😉 Ansonsten habe ich irgendwann mal etwas von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehört. Ist wohl Ausfluss des in Deutschland bestehenden Rechtsstaatsprinzip, welches auch im GG verankert ist. Sollte eigentlich von einer Senatorin, die zumindest einen symbolischen Amtseid geschworen hat, bekannt sein. Aber was weiß ich ..
      Der Artikel zeigt die Grenzen der Wirklichkeit auf: https://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/verwaltungsrecht-kann-die-justiz-den-staat-zwingen-16289682.html

      Artikel 36 VvB
      (1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.

      § 31 BVerfGG
      (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
      (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

      Reply
    • Mirko Prinz
      25. Oktober 2022    

      Augenscheinlich werden aber Rücklagen gebildet für die Nachzahlung der Besoldung. Der Rechnungshof rechnet ja mit bis zu 1,4 Mrd. Euro

      https://www.morgenpost.de/berlin/article236674017/finanzen-zensus-1-2-milliarden-haushalt.html

      Reply
  2. Thomas Stein
    20. Oktober 2022    

    Aber man soll ja nicht nur schimpfen….. Sensationell, habe heute Beihilfe zurückerstattet bekommen, von einem Antrag vom 17.09.22, das bedeutet, man hat es geschafft die Bearbeitungszeit von 8 Wochen auf 5 Wochen zu reduzieren ! Sensationell

    Reply
  3. Thomas Stein
    20. Oktober 2022    

    Die Ursachen und was sagt WIKIPEDIA dazu !
    Fakt ist : hätten die beiden Herrschaften Diepgen und Lewandowsky ( beide CDU ) den Karren ( Berlin ) nicht in den Dreck gezogen, gäbe es diese Diskussionen und Kämpfe heute nicht…. was dann letztlich “Wowi” und Thilo ( und seine Nachfolger ) draus gemacht haben ist eine gesamte Brüskierung des ÖD Berlins ! Die folgenden drei Abschnitte geben nur in Kurzform wieder, wem wir die aktuellen Umstände, vom Grundsatz her, zu verdanken haben ! Letztlich bringt es uns natürlich nicht weiter aber ich denke für manch Einem ist es gut die geschichtlichen Hintergründe zu kennen !

    Im Februar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf, Anfang März trat Klaus-Rüdiger Landowsky, der als Architekt der Bankgesellschaft und als Graue Eminenz der Berliner CDU gilt, von seinem Posten als Vorstandschef der BerlinHyp zurück, später stellte er auch seine Posten in der Berliner CDU sowie im Abgeordnetenhaus zur Verfügung, da ihm unter anderem die Annahme von 20.000 DM, überreicht in bar von der Aubis, vorgeworfen wurde

    Am 16. Juni 2001 wurde der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen (CDU) durch ein Misstrauensvotum gestürzt.

    Aufgrund der kritischen finanziellen Lage Berlins zum Zeitpunkt ihrer Amtsübernahme setzten Wowereit und sein damaliger Finanzsenator Thilo Sarrazin von Anfang an auf eine rigide Sparpolitik, die auch vor sozialen Einschnitten nicht haltmachte. Der größte Einsparposten wurde aus dem Personal-, hier vor allem dem Beamtenbereich, gewonnen. Das Land Berlin trat als Arbeitgeber aus dem öffentlichen Arbeitgeberverband aus, außerdem wurde die Arbeitszeit der Beamten erhöht.

    Fazit : “Regierende” dürfen Fehler machen, ihnen wird es immer relativ gut gehen… Ihre “Mägde und Knechte” bedanken sich…

    Reply
    • Fragender
      20. Oktober 2022    

      Hallo Thomas,
      die Hauptursache für die heutige bundesweite Besoldungspolitik ist sie Föderalismusreform Mitte der 2000. Damit wurde den einzelnen Bundesländern die Kompetenz eingeräumt, die Beamtenbesoldung eigenverantwortlich zu regeln. Und überwiegend haben die Besoldungsgesetzgeber diese Kompetenz missbraucht, indem sie versuchten, zu Lasten der Beamtenschaft die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren. Diese Vorgehensweisen hält bis heute an.
      Berlin stellt diesbezüglich natürlich eine Besonderheit dar, weil unter einem ehemaligen Regierenden radikal der Rotstift angesetzt wurde. Mit dem Ziel, seitens des BVerfG einen Haushaltsnotstand attestiert zu bekommen. Nur hat Karlsruhe in den völlig planlosen Sparattacken einen Haushaltsnotstand nicht erkennen können. Man erinnere nur an den BER, dessen Kosten von ursprünglich 2 Mrd auf gigantische 7 Mrd gestiegen sind. Denn für gewollte Projekte war Geld da. Es gab ja so einige Vorhaben des damaligen Sonnenkönigs/ Partybürgerneisters, die finanziert wurden oder werden sollten. Z. B. die Befreiung vonnöten Kitakosten, was sich Berlin damals als einziges Bundesland leisten könnte.
      Nur die öffentliche Verwaltung und insbesondere Polizei und Feuerwehr wurden finanziell gaaanz klein gehalten.

      Und diese Mentalität hat sich nicht geändert. So wenig wie möglich und nur so viel wie nötig. Das ist die Devise.

      Reply
      • Thomas Stein
        20. Oktober 2022    

        Hallo Fragender, da gebe ich Dir zu 100 % Recht !!! Die Föderalismusreform 2006 war der endgültige Genickbruch ! Unter der Führung von wem ? genau, es war der Sportskamerad Gerhard Schröder ! nun aber genug mit dem Exkurs, blicken wir positiv nach Vorne, in der Hoffnung das diejenigen, die dieses Desaster hier in Berlin noch überleben, ihren Nutzen ziehen werden….

        Reply
  4. Onkel Fester
    19. Oktober 2022    

    https://www.bz-berlin.de/berlin/mehr-geld-fuer-berlins-beamte-und-pensionaere

    Mit Hinblick auf die 2,8 Prozent:
    Finanzsenator Daniel Wesener (46, Grüne): „Gerade in schwierigen Zeiten müssen sich die Beschäftigten auf das Land Berlin verlassen können.“

    😂😂Selten so gelacht……

    Reply
    • Thomas Stein
      19. Oktober 2022    

      So schmutzig verkauft man sich hier doch seit Jahren medial….

      Reply
    • Andre Grashof
      20. Oktober 2022    

      …diesen Satz des Herrn Wesener musste ich mehrmals lesen, weil ich glaubte, mich verlesen zu haben… und noch immer bin ich mir nicht sicher, ob er uns alle damit veralbern will, es eine Narretei ist oder er eine derart wirklichkeitsferne Einstellung hat, dass er diese Worte fand…

      Reply
  5. Hans
    18. Oktober 2022    

    https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/d19-0603.pdf

    Etwas zum lesen ..

    Reply
    • Fragender
      18. Oktober 2022    

      Berlin beschließt knapp 11 Monate nach dem Tarifabschluss als letztes Bundesland die Erhöhung der Beamtenbesoldung um 2,8 Prozent.

      Weiterhin wird der Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2020 ignoriert.

      Die Besoldungsallianz schweigt.

      Die Opposition schweigt.

      Failed city

      Reply
      • Fragender
        24. Oktober 2022    

        https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/dbb-berlin-inflationsausgleich-jetzt/

        Wenigstens eine Reaktion… auch wenn die Forderung sicherlich ein Wunschdenken bleiben wird.

        Reply
        • Interessierter
          24. Oktober 2022    

          ich würde ja durchdrehen vor Freude

          Reply
    • Interessierter
      18. Oktober 2022    

      Suche immer noch die Stelle, dir mir ein Lächeln ins Gesicht zaubert…………

      Reply
  6. Thomas Stein
    14. Oktober 2022    

    Völlig korrekt @ Fragender ! Einheitsgeschwafel, dass ist das richtige Wort…. Was meine Aussage bekräftigt : Ob FDP, ob CDU, ob AfD, ob SPD, ob Linke oder Grüne alles Sülze… Hauptsache am 01.01 jeden Jahres werden meine Diäten erhöht, beim Rest schwafel ich etwas um den heißen Brei herum und nett isses ! Mir genügt es schon lange nicht mehr alle 4 Jahre ein Kreuz machen zu dürfen !

    Reply
  7. Interessierter
    14. Oktober 2022    

    Bin etwas konstatiert, was die Aussage zum Pensionseintritt ab 2031 betrifft. Mein letzter Kenntnisstand war, dass Spranger kein grünes Licht gegeben hat……..

    Reply
    • André Grashof
      14. Oktober 2022    

      Hallo Interessierter,
      ja, es ist ein wenig verwirrend, was Herr Czaja zu Papier gebracht hat. Derzeitiger (uns bekannter) Stand: Es gibt noch keinen (offiziellen) Referentenentwurf, der zur Diskussion im Abgeordnetenhaus vorgelegt werden könnte. Die verbreiteten Informationen der Planung ab Jahrgang 1962 die Lebensarbeitszeit schrittweise zu erhöhen, lassen sich momentan nicht verifizieren. Gerüchte besagten, dass bis Jahresende diese Lebensarbeitszeitverlängerung im Abgeordnetenhaus beschlossen werden sollte und vorab im Oktober dort thematisiert wird – daher ja auch meine Mail an die Oppositionsführer. Aufgrund der möglicherweise anstehenden Neuwahlen in Berlin scheint dieses Thema derzeit aber nicht mehr weiterbetrieben zu werden. Es ehrt Frau Spranger, dass sie mitgeteilt hat, dass es mit ihr keine derartige Verlängerung geben würde. Aber wie es bei derlei mündlichen Versicherungen so ist, gibt es ja immer wieder so genannte Sender-Empfänger-Problematiken… Wir haben in Kürze noch ein Gespräch mit Frau Dr. Brinker und hoffen noch auf einen Rücklauf der CDU. Im Anschluss gibt es neue Informationen auf unserer Homepage. Alles Gute, André

      Reply
      • Interessierter
        14. Oktober 2022    

        Hallo André,
        danke für das Update und ich bin gespannt…….momentan dürfte politisch in Berlin eh Keiner Nerven für uns haben……die Angst sitzt deutlich im Nacken bei den Amtierenden…..

        Beste Grüße

        Reply
  8. Fragender
    13. Oktober 2022    

    Naja… was soll Herr Czaja auch sonst schreiben.
    Die Partei befindet sich gerade auf dem Weg in die absolute Bedeutungslosigkeit. Und weshalb? Zurecht.

    Dieses Einheitsgeschwafel kann man nicht mehr lesen.
    Alles klingt zwar gut und schön. Aber welche Aktionen plant die FDP? Welche Anträge werden eingereicht? Gibt es diesbezüglich eine oppositionelle Zusammenarbeit? Unterstützt man die Arbeit der Gewerkschaften bzw. hiesige Interessengemeinschaft logistisch oder finanziell? Auf welche Weise wird man auf dieses Unrecht aufmerksam machen? Gibt es eine Öffentlichkeitskampagne?
    Wird die FDP den Weg zu einer bundeseinheitlichen Besoldung unterstützen? Wenn ja, wie?

    Diesbezüglich werden keine Antworten geliefert.

    Reply

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  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, Sie haben die Antwort ja bereits am 21. März selbst gegeben: Es wird nur eine Frage der Zeit sein, wann das Bundesverfassungsgericht den § 35 BVerfGG zur Anwendung bringen und also eine Vollstreckungsanordnung beschließen wird, sofern die Besoldungsgesetzgeber auch nach der angekündigten Entscheidung so weitermachten wie in den letzten rund 15 Jahren. Wie ich in meinem letzten Beitrag darlege, dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Art "Faustpfand" eine entsprechende Anordnung für Niedersachsen (und ggf. auch Schleswig-Holstein) vorbereitet, vgl. in der Darlegung die S. 10 ff. u. 19 f.. Ebenso dürfte Sachsen ein entsprechender Kandidat sein, sofern es weiterhin die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet (hierzu findet sich eine entsprechende Argumentation, die heute erstellt worden ist, hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117557.135.html). Für Berlin haben Herr Merkle und ich in unserer Stellungnahme aus dem letzten Jahr eine entsprechende Anordnung zu begründen versucht, vgl. die S. 33 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Darüber hinaus zeigt ebenso bspw. die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14 - eine lange Tradition offensichtlich verfassungswidriger Besoldungsbegründungen in Nordrhein-Westfalen, mit der auch dort der Gesetzgeber die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet hat und weiterhin missachtet (vgl. zu jener Entscheidung https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/26_K_2275_14_Beschluss_20220429.html). Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 154 den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber für seine unzureichende Begründung der Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2003 gerügt, dabei aber noch im Sinne des Gesetzgebers anerkannt, dass 2003 nur die Sonderzahlungsregelung vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zu verantworten gewesen war. Das ist aber ab 2006 anders; seitdem gelten auch für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber keine eingeschränkten Begründungspflichten mehr, sodass auch dort seitdem ebenso wie bspw. auch Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. in meiner letzten Betrachtung die S. 9 u. 13 ff.) von einer langen Tradition wissentlicher und willentlicher Verstöße gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten auszugehen ist, wie das das VG Düsseldorf detailliert nachweist (vgl. in der gerade genannten Entscheidung aus dem April des letzten Jahres die Rn. 163 ff.). Ob dieser Verstoß und die nachhaltige Missachtung der vormaligen Rüge des Bundesverfassungsgerichts bereits für eine Vollstreckungsanordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen ausreicht, lässt sich hier nicht abschließend sagen. Aber sowohl der sächsische und niedersächsische als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber haben beide "Säulen" des Alimentationsprinzips, also sowohl die Begründungspflichten als auch den materiellen Gehalt der Alimentation (also die Alimentationshöhe) in einem langen Zeitraum verletzt, obgleich sie in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet worden sind, für eine verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung zu sorgen. Alle drei haben die ihnen dafür gewährten Fristen verstreichen lassen, um also bislang weiterhin den Anordnungen nicht hinreichend nachzukommen. Von daher ist davon auszugehen, dass sie, sofern sie so weitermachten, in nicht mehr allzu ferner Zukunft eine entsprechende Vollstreckungsanordnung treffen wird - und je nachdem, wie nun die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden wird, kann man ggf. auch diesbezüglichdann klarer sehen, was in diesem Zusammenhang eine "nicht mehr allzu ferne Zukunft" konkret bedeuten sollte. Der langen Rede kurzer Sinn: Mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung 2 BvF 2/18 ebenfalls für die Kontrolle der Besoldungsgesetzgebung eine deutlich schärfere Gangart angekündigt (vgl. in meiner aktuellen Betrachtung die S. 3 ff.) und dürfte es also nun ebenso vom Besoldungsgesetzgeber eine konkrete Begründung der jeweiligen Höhe der Besoldung(skomponenten) auch vergangenheitsbezogen verlangen, wie es das bereits 2018 kaum mehr offengelassen hatte. Da aber eine hinreichende Begründung der in den letzten drei Jahren vollzogenen exorbitanten Erhöhungen von (familienbezogenen) Nebenkomponenten der Besoldung und die Streichung unterer Besoldungsgruppen nirgends sachgerecht begründet worden sind (weil sie sich eben unter einem fisklaischen Blickwinkel auch nicht sachgerecht begründen lassen), ist davon auszugehen, dass ebenso in den letzten knapp drei Jahren sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gewährte Alimentation in ausnahmlos allen Rechtskreisen - wissentlich und willentlich - sachwidrig vollzogen worden ist und weiterhin wird. Den Nachweis jener Kontinuität habe ich in einem DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (dort die S. 198 ff.) hinsichtlich des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot für alle 16 Gesetzgeber der Länder für den Zeitraum von 2008 bis 2020 erbracht. Es kann also spätestens seitdem kein Gesetzgeber mehr behaupten, er wäre sich über den verfassungswidrigen Gehalt der von ihm in der Vergangenheit gewährten Alimentation im Unklaren gewesen - so wie ich Anfang 2022 den Nachweis für alle 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren erstellt habe, dass sie ebenso wissentlich und willentlich, also gezielt verfassungswidrig vollzogen worden sind, um in sachwidriger Weise fiskalpolitische Ziele zu erreichen (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Ergo: Es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht gewillt wäre, die Politik des "konzertierten Verfassungsbruchs" mitsamt der zunehmenden Dysfunktionalität der Öffentlichen Verwaltung zu tolerieren. Die anstehenden Entscheidungen werden wie immer konzentriert und präzise erfolgen - sie werden dabei aber ebenso deutlich machen, denke ich, dass nun das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Nicht umsonst fallen auch die seit 2020 vollzogenen Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte (wie bspw. der gerade genannte des VG Düsseldorf) sachlich zunehmend schärfer aus, weil auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gewillt ist, weiterhin die Missachtung der judikativen Gewalt vonseiten der Exekutive und Legislative hinzunehmen. Auch darauf wird das Bundesverfassungsgericht reagieren müssen und auch - davon dürfte auszugehen sein - reagieren wollen. Denn das ist sein Auftrag, Sorge dafür zu tragen, dass die Verfassung in Deutschland hinreichend von den staatlichen Gewalten Beachtung findet. Diesem Auftrag wird es weiterhin und also wie gehabt in aller nötigen Deutlichkeit nachkommen. Wenn Gisela Färber in der aktuellen Ausgabe der ZBR einleitend hervorhebt, dass Bundesverfassungsgericht habe "Bund und Länder in den letzten Jahren mit einigen Beschlüssen zu den Besoldungsordnungen das Fürchten gelehrt" (S. 73), dann darf man davon ausgehen, dass dieser Prozess nun nicht abreißen wird, wie ich das in der Darlegung zu begründen versuche.
  • Fragender zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Dr. Schwan, auch wenn Sie sich bemühen, Ihre Ausführungen trotz der Komplexität der Materie für Nicht-Juristen so einfach und verständlich als möglich zu formulieren, stellen Ihre Zeilen dennoch eine Herausforderung dar, sie in Gänze zu verstehen. Zumindest ansatzweise habe kann ich nachvollziehen, was Sie vermitteln wollen. Ich habe auch höchstes Verständnis für unser BVerfG. Es zu schützen ist auch die Aufgabe der hier Betroffenen. Unser Amtseid verpflichtet uns dazu. Dahingehend würde zumindest ich mir nie anmaßen, die Entscheidungen des BVerfG in Frage zu stellen. Die Dauer der Verfahren zeugtbja auch von einer Sorgfalt in der Entscheidungsfindung. Dennoch... welche Konsequenzen ergeben sich aus den Beschlüssen, wenn jene durch die Gesetzgebung so eklatant, wie von Ihnen dargestellt, missachtet werden? Über Jahrzehnte. Die Lösung kann nicht sein, dass erneut jahrelange Verfahren darüber geführt und gestritten wird, ob die Erde tatsächlich eine Kugel ist. Die Parameter für die Besoldung sind doch festgelegt und dennoch ignoriert die Politik die Vorgaben aus Karlsruhe ohne dafür belangt zu werden. Es gibt doch keine Konsequenzen für die gewählten Volksvertretenden,, de trotz besseren Wissens vorsätzlich Recht brechen.
  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, das Bundesverfassungsgericht hat zunächst den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber in allen Gesetzgebungsverfahren verfügt, hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung bereits empfindlich eingeschränkt, indem es seit 2012 immer weitergehend dessen Begründungspflichten verschärft hat (ein Prozess, der sich in der anstehenden Entscheidung noch einmal - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit: deutlich - fortsetzen wird), 2015 ein umfassendes Prüfungsheft zur Kontrolle des amtsangemessenen Gehalts erlassen hat, 2017 das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet hat, 2018 und 2020 die vormalige Verschärfung der Begründungspflichten weiterhin verschärft hat, 2020 das Mindestabstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und den sog. absoluten Alimentationsschutz (der den materiellen Gehalt der Alimentation kennzeichnet, in den keine Einschnitte möglich sind) unter eine realitätsgerechen Betrachtung konretisiert hat. Dieser Prozess wird in Teilen der Rechtswissenschaft durchaus kritisch gesehen, da man von daher befürchtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mittlerweile zu einer Art "Ersatzbesoldungsgesetzgeber" aufschwingt. Die kontrollierende Funktion der Judikative ist damit weiterhin vollständig gewährleistet, wenn es auch nachvollziehbar ist, dass sich das aus der Sicht von Betroffenen anders darstellen mag. Dabei ist aber, worauf ich in meinen Darstellungen wiederholt zurückkomme, Verfassungsrecht eine komplexe Materie, weil einfachgesetzliche Rechtsnormen an höherwertigen Verfassungsnormen zu prüfen sind, die als solche nur allgemein gefasst sind. Nicht umsonst lautet der Art. 33 Abs. 5, in den das Alimentationsprinzip gefasst ist: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Das Bundesverfassungsgericht hat seit seinem Bestehen (also seit 1951) wiederkehrend konkretisiert, was als hergebrachte Grundsätze zu verstehen ist und was nicht, darüber hinaus, welche vom Gesetzgeber in der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind und welche - als besonders wesehtliche Grundsätze - er zu beachten hat. Dabei hat es bis zur Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Jahre 2006 weitgehend keine Veranlassung gesehen, davon auszugehen, dass eine grundlegende und umfassende oder gar systematische Verletzung des Alimentationsprinzips gegeben sein könnte - so wie es allerdings in den Jahren davor erkannt hat, dass der Gesetzgeber bis 2003 bzw. die Gesetzgeber ab 2003 (ab jenem Datum bis zum Jahr 2006 war die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern geteilt) das Alimentationsniveau zunehmend abgeschmolzen hat. 2007 hat es dann eine Unteralimentation einzelner Beamtengruppen bis hin zur gesamten Beamtenschaft nicht mehr ausschließen wollen - und damit bereits die Gerichte zu einer umfassenderen Kontrolle angewiesen, die seitdem in ihren Vorlagebschlüssen Prüfkriterien auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Darlegungen erstellten. Damit setzte der Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht ein, der ab 2012 wie oben dargestellt kulminiert. Während seit den 1950er Jahren bis 2012 der weit überwiegende Teil an Vorlagebeschlüssen, das Besoldungsrecht betreffend, als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht 2012, 2015 (hier in zwei komplexen Vorlageverfahren), 2017, 2018 und 2020 über entsprechende Vorlagen entschieden, während zugleich auf dieser Grundlage seit 2016 immer mehr Vorlagen aus mittlerweile elf Bundesländern in Karlsruhe eingegangen sind. Mit den genannten Entscheidungen seit 2012 hat nun das Bundesverfassungsgericht eine sogenannte neue Besoldungsdogmatik entwickelt, also vereinfacht ausgedrückt: verbindliche (Leit-)Sätze zur gerichtlichen Kontrolle der von den 17 Besoldungsgesetzgebern verabschiedeten besoldungsrechtlichen Regelungen, welche ebenso für jene Gesetzgeber bindend sind. Mit diesen Direktiven hat es wie oben knapp skizziert den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend eingeschränkt, wobei es dabei verfassungsrechtlich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen muss, dass der Gesetzgeber, der nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, keine verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Entsprechend kann es nur eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter (also eindeutiger) Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle vollziehen. Betrachtet man das Handeln des Bundesverfassungsgerichts aus dieser Warte, dann hat es seit 2012 sechs maßgebliche und komplexe Entscheidungen getroffen und damit im gerade skizzierten Kontext eine hohe Zahl an Entscheidungen, wie die jeweils umfassenden Entscheidungsbegründungen zeigen - denn nach einer Entscheidung muss - wiederum vereinfacht ausgedrückt - das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal betrachten, wie diese von den Gerichten aufgenommen und die Direktiven von ihnen angewendet werden: Hier liegt ein zentrales Momentum der Rechtssicherheit versteckt. Denn da das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht rechtskräftige Entscheidungen trifft, muss es sich immer wieder selbstversichern, um nicht abgehoben von der gesellschaftlichen Realität die eigene Kompetenz zu überschreiten und zugleich den Verfassungsauftrag zu überdehnen - nicht umsonst hat das Bundesverfassungsericht mit dem Recht, Gesetze als verfassungswidrig zu betrachten und zu entscheiden, eine gehörige Machtfülle, ist es aber zugleich nicht durch unmittelbare Wahlen vom Souverän legitimiert, und zwar anders als der Gesetzgeber, der allein über das Recht verfügt, Gesetze zu verabschieden. Nun gut, nun könnte ich diese Darlegung noch deutlich weiter ausführen, weil ich bislang nur erste Ansätze der Komplexität verfassungsgerichtlichen Handelns skizziert habe - aber vielleicht konnte ich so ein wenig Verständnis für das Handeln des Bundesverfassungsgerichts vermitteln. Es trägt keine Verantwortung für den "konzertierten Verfassungsbruch" und muss verfassungsrechtliche Entscheidungen treffen, für die es kein Vorbild geben kann, da das Grundgesetz einen systematischen und kontinuierlichen Verfassungsbruch nicht kennt und also entsprechend keine systematischen Vorkehrungen zu dessen Abwehr vorsieht. Die Verantwortung für den systematischen Verfassungsbruch und die zunehmende Dysfunktionalität des Öffentlichen Diensts tragen ausnahmslos und also allein die für die entsprechende Gesetzgebung verantwortlichen Gesetzgeber.

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  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Thomas Stein bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • guckstu bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Mario bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Hanzen bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Heiko_Kraft bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung

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