Berlin und Brandenburg: Gleiche Region, deutlich unterschiedliche Besoldung

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Der Vergleich mit Brandenburg lohnt sich – vorausgesetzt, man rechnet vollständig und beschränkt sich nicht auf einen oberflächlichen Blick in die Tabellen.

Verglichen wird jeweils das Grundgehalt in der Endstufe nach der derzeit geltenden beziehungsweise angekündigten Besoldungstabelle:

– A 9: Berlin 4.305,36 €, Brandenburg 4.763,73 €, Differenz +458,37 €
– A 11: Berlin 5.319,14 €, Brandenburg 5.973,62 €, Differenz +654,48 €
– A 13: Berlin 6.489,42 €, Brandenburg 7.331,17 €, Differenz +841,75 €

Zwei Einschränkungen gehören vorweg, damit der Vergleich belastbar bleibt.

Erstens werden die Brandenburger Werte bei oeffentlicher-dienst.info derzeit noch als Prognose ausgewiesen. Die Anpassung ist angekündigt und mit den Gewerkschaften vereinbart, aber noch nicht gesetzlich verabschiedet.

Zweitens unterscheiden sich die Stufenstrukturen beider Länder; in Brandenburg beginnen die Besoldungsgruppen zudem bei unterschiedlichen Eingangsstufen. Gegenübergestellt wird deshalb nicht dieselbe Erfahrungsstufe, sondern jeweils die Endstufe der betreffenden Besoldungsgruppe.

Auch die Gegenposten müssen berücksichtigt werden. Berlin zahlt aktiven Beamtinnen und Beamten eine Hauptstadtzulage von monatlich 150 Euro. Sie verringert den Abstand während des aktiven Dienstes, ist jedoch nicht ruhegehaltfähig. Für die spätere Versorgung bleibt deshalb die volle Differenz der Grundgehälter relevant. Brandenburg hat seine Anpassung dagegen ausdrücklich auf die Versorgungsbezüge erstreckt.

Hinzu kommt, dass Brandenburg die regelmäßige Wochenarbeitszeit ab dem 1. März 2027 von 40 auf 41 Stunden erhöhen will, befristet bis 2032. Auf die einzelne Arbeitsstunde gerechnet fällt der finanzielle Vorsprung dadurch gut zwei Prozent geringer aus, als der reine Tabellenvergleich vermuten lässt.

Doch selbst unter Berücksichtigung der Hauptstadtzulage und der längeren Wochenarbeitszeit bleibt ein erheblicher Abstand. Über ein gesamtes Berufsleben summiert er sich auf beträchtliche Beträge – bei vergleichbarer Tätigkeit, innerhalb derselben Metropolregion und teilweise nur wenige S-Bahn-Stationen voneinander entfernt.

Der Abstand endet zudem nicht mit der aktiven Dienstzeit. Das Ruhegehalt bemisst sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und damit auch nach dem am Ende der Laufbahn erreichten Grundgehalt. Ein dauerhaft niedrigeres Besoldungsniveau schreibt sich deshalb unmittelbar in die spätere Versorgung fort – bei einem Ruhegehaltssatz nahe dem Höchstsatz in einer Größenordnung von rund 70 Prozent der Differenz, und dies lebenslang. Die Hauptstadtzulage gleicht diesen Nachteil nicht aus, weil sie nicht ruhegehaltfähig ist.

Besoldungsvergleich Berlin · Brandenburg

Was der Abstand ausmacht. Laufend.

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Besoldungsgruppe A 9, Endstufe

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Besoldungsgruppe A 11, Endstufe

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Besoldungsgruppe A 13, Endstufe

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Wie schnell sich diese Differenz aufbaut, lässt sich auf dieser Seite fortlaufend verfolgen. Eine Differenzuhr berechnet den Abstand für die Besoldungsgruppen A 9, A 11 und A 13 seit dem 1. Januar 2026. Die Hauptstadtzulage ist dabei bereits abgezogen, die Umstellung der Berliner Besoldungstabelle zum 1. April berücksichtigt.

Entscheidender als die reine Höhe der Differenz ist jedoch der politische Umgang mit der Besoldung.

Brandenburg setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nun rückwirkend zum 1. Januar 2026 um. Vorgesehen sind Anhebungen von sieben bis 17 Prozent innerhalb der A-Besoldung. Die Nachzahlungen für das Jahr 2026 sollen allen Beamtinnen und Beamten zugutekommen, ohne dass sie zuvor individuell Widerspruch einlegen mussten. Der Finanzminister hat dies ausdrücklich zugesagt.

Zugleich will Brandenburg die Besoldung künftig an den Nominallohnindex koppeln. Damit soll verhindert werden, dass sie sich erneut dauerhaft von der allgemeinen Einkommensentwicklung abkoppelt.

Wie grundlegend sich beide Ansätze unterscheiden, zeigt sich weniger an den einzelnen Beträgen als an der Systematik. In Berlin muss jede Anpassung gesondert politisch beschlossen werden – zuletzt zum 1. April 2026 und erneut zum 1. März 2027. In Brandenburg soll die Fortschreibung künftig automatisch erfolgen, ohne dass über jede einzelne Anpassung erneut politisch entschieden werden muss.

In Berlin bleiben damit drei zentrale Fragen unbeantwortet:

– Wann erfolgt eine verfassungsgemäße Neuregelung?
– Wer wird tatsächlich Nachzahlungen erhalten?
– Wie soll dauerhaft verhindert werden, dass die Besoldung erneut hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt?

Gerade beim letzten Punkt tritt ein auffälliger Widerspruch hervor. Die Entschädigung der Berliner Abgeordneten wird bereits seit Jahren automatisch an die Entwicklung des Nominallohnindex angepasst. Das Instrument, mit dem Brandenburg seine Besoldung künftig strukturell absichern will, ist dem Berliner Abgeordnetenhaus also keineswegs fremd.

Der Unterschied betrifft deshalb weit mehr als die finanziellen Interessen des öffentlichen Dienstes.

Er hat eine verfassungsrechtliche und zugleich eine personalpolitische Dimension. Das Bundesverfassungsgericht zählt die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte ausdrücklich zu den Kriterien, die der Besoldungsgesetzgeber ermitteln und bewerten muss. Dem Alimentationsprinzip kommt insoweit eine qualitätssichernde Funktion zu.

Auch der Bund beruft sich in seinem aktuellen Gesetzentwurf auf diesen Zusammenhang und begründet damit die Neustrukturierung seiner Grundgehaltstabellen. In Berlin ist diese Prüfung dagegen auf die Zeit nach dem Reparaturgesetz verschoben worden.

Hinzu kommt, dass die Folgen der Berliner Besoldungs- und Personalpolitik nicht auf die Beamtenschaft beschränkt bleiben. Der Hauptpersonalrat des Landes Berlin hat kürzlich darauf hingewiesen, dass die Verzögerung auch die deutlich größere Gruppe der Tarifbeschäftigten betrifft. Damit geht es nicht um ein isoliertes Besoldungsproblem, sondern um die Attraktivität des Landes Berlin als Arbeitgeber insgesamt.

Wer heute zwischen einer Laufbahn in Berlin und einer Laufbahn in Brandenburg entscheidet, sieht diese Unterschiede. Bei Polizei, Feuerwehr, Justiz und Schule konkurrieren beide Länder um dieselben Bewerberinnen und Bewerber.

Ein dauerhaftes Besoldungsgefälle ist deshalb nicht nur ein Problem der Beschäftigten. Es erschwert die Personalgewinnung, schwächt die Bindung qualifizierter Kräfte und wird damit zunehmend zu einem Problem für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die öffentliche Versorgung Berlins.

2 Kommentare zu „Berlin und Brandenburg: Gleiche Region, deutlich unterschiedliche Besoldung“

  1. Klar wird hier nur das Grundgehalt verglichen und der Unterschied deutlich. Da aber auch die Hauptstadtzulage berücksichtigt wurde, sollte nicht unerwähnt bleiben, dass Brandenburg seinen Beamten eine freie Heilfürsorge bietet. Das hat zur Folge das im Endeffekt zu dem bereits bestehenden Abstand bei der Bruttobesoldung noch 250-450 Euro monatlich netto mehr im Portemonnaie bei den Brandenburger Kollegen bleiben.

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    • Danke für den Hinweis. Für den Polizeivollzugsdienst ist der Punkt richtig – er gilt allerdings deutlich enger, als der Kommentar vermuten lässt.

      Brandenburg gewährt freie Heilfürsorge nicht allen Beamtinnen und Beamten, sondern nach § 114 des Landesbeamtengesetzes den Polizeivollzugskräften. Für Lehrkräfte, Verwaltung und Justiz gilt auch dort das Beihilfesystem. In Berlin ist der Kreis noch enger: Anspruch haben Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei während des Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienstes sowie alle Polizeivollzugskräfte für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung. Alle übrigen sind auf Beihilfe und ergänzenden Krankenversicherungsschutz angewiesen.

      Für den Polizeivollzugsdienst ergibt sich daraus tatsächlich ein zusätzlicher Vorteil Brandenburgs. Auf die A-Besoldung insgesamt lässt er sich aber nicht übertragen – deshalb ist die Heilfürsorge im Artikel nicht als allgemeiner Vergleichsposten geführt.

      Auch die genannten 250 bis 450 Euro monatlich lassen sich nicht verallgemeinern. Die tatsächliche Differenz hängt von Alter, Tarif, Beihilfesatz und familiären Verhältnissen ab; Beiträge zur Pflegepflichtversicherung und gegebenenfalls für eine Anwartschaft fallen auch mit Heilfürsorge an. Für eine Differenzuhr wäre der Posten daher nicht belastbar berechenbar. Hinzu kommt, dass die Heilfürsorge nur die anspruchsberechtigte Person selbst erfasst – Familienangehörige benötigen eigenen Versicherungsschutz.

      Und sie endet mit dem Eintritt in den Ruhestand. Damit gilt für sie dasselbe wie für die Hauptstadtzulage: Beide wirken nur im aktiven Dienst. Für die Versorgung bleibt die volle Differenz der Grundgehälter bestehen.

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