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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Betrachtung der besoldungsrechtlichen Entwicklungen in Bund und Ländern seit 2020

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  • Betrachtung der besoldungsrechtlichen Entwicklungen in Bund und Ländern seit 2020
17. Februar 2022 3 Kommentare Geschrieben von Torsten Schwan

Am 10.01. ist im Rahmen der konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18 über die Berliner Beamtenalimentation der Jahre 2008 bis 2015 eine gemeinsam verfasste umfangreiche Stellungnahme von der Kanzlei Merkle & Rühmkorf PartG mbB an das Bundesverfassungsgericht gesandt worden, in der nicht zuletzt die vom Senat und vom Abgeordnetenhaus von Berlin vollzogenen Maßnahmen und Entscheidungen des letzten Jahres in ihrem vielfältig und vielfach problematischen Gehalt betrachtet und erörtert werden. Darüber hinaus wird Anfang März in Heft 5 von „Die Öffentliche Verwaltung“ ein Beitrag erscheinen, der auf umfassender Datenbasis den Nachweis führt, dass zwischen 2008 und 2020 kein Besoldungsgesetzgeber der Länder seinen Beamten eine amtsangemessene Alimentation gewährt hat – tatsächlich verbleibt die Beamtenalimentation in allen Jahren in den unteren Besoldungsgruppen weit überwiegend noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus („Das Alimentationsniveau der Besoldungsordnung A 2008 bis 2020 – eine ‚teilweise drastische Abkopplung der Besoldung‘ als dauerhafte Wirklichkeit?“, Heft 5/2022 DÖV, https://www.doev.de/vorschau-auf-die-nachste-ausgabe/, vgl. dort die Tabelle 7).

So gewährten im letzten von der Untersuchung erörterten Jahr, 2020, nur drei Bundesländer den genannten Beamten eine Alimentation oberhalb der Grundsicherung. In den 13 anderen Ländern wurde den betroffenen Beamten und ihren Familien ebenfalls nicht nur eine amtsangemessene Alimentation vorenthalten – die dem absoluten Alimentationsschutz unterworfene Mindestalimentation wurde unterschritten –, sondern es wurde ihnen nicht einmal das belassen, was unsere rechts- und sozialstaatliche Ordnung dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. Wenn das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Fiskalpolitik unmissverständlich klargestellt hat, „daß ein Steuergesetz keine ‚erdrosselnde Wirkung‘ haben“ darf (BVerfGE 87, 153 [169]), scheint das für Besoldungsgesetze als dauerhafte Wirklichkeit, also seit spätestens 2008, nicht mehr zu gelten. Denn auch 2008 hatten nur drei der 16 Bundesländer den betroffenen Beamten eine Alimentation oberhalb des Grundsicherungsniveaus gewährt, hier war die gewährte Nettoalimentation „nur“ um 10,0 %, 12,8 % und 13,0 % unterhalb der Mindestalimentation verblieben, wobei insgesamt zu beachten bleibt, dass bislang die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie für die Sozialtarife von den Besoldungsgesetzgebern weit überwiegend nicht realitätsgerecht ermittelt worden sind. Deren realitätsgerechte Bemessung dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis führen, dass seit spätestens 2015 mindestens die Alimentation aller entsprechend in der jeweils untersten Besoldungsgruppe besoldeten Landesbeamten nicht einmal das Grundsicherungsniveau erreicht (vgl. im gerade genannten Beitrag die Tabelle 8).

Der DÖV-Beitrag führt damit den im Mai 2021 am selben Ort erschienenen Beitrag fort („Neue bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven für die Besoldungsdogmatik und ihre Folgen für das künftige Alimentationsniveau“, Heft 9/2021 DÖV, https://www.doev.de/ausgaben/9-2021/). Zugleich werden nun jene beiden genannten Beiträge durch die im Anhang verlinkte Betrachtung aktualisiert und über das Jahr 2020 hinaus bis heute verlängert. Denn die im Anhang beigefügte Betrachtung erörtert sämtliche im Zeitraum von 2020 bis Anfang Februar 2022 vollzogene oder sich in Planung befindende relevante Besoldungsgesetzgebungsverfahren in Bund und Ländern und zeigt, dass nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 04. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – die Praxis dauerhafter Unteralimentation von keinem Besoldungsgesetzgeber beendet worden wäre.

Stattdessen wird die mittlerweile mindestens fünfzehnjährige verfassungswidrige Alimentationspraxis – getragen von einem offensichtlich quer durch die Parteien gehenden Konsens und fast ausschließlich fiskalpolitisch motiviert – nach wie vor ungebrochen fortgesetzt. Nach der gerade genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung dürfte es den politisch Verantwortlichen dabei spätestens heute schwerfallen, einen eventuellen Vorwurf des vorsätzlichen Verfassungsbruches zu entkräften. Auch werden die aus alledem resultierenden Folgen für das Gemeinwesen, die Rechtsordnung, den Zustand des öffentlichen Diensts und nicht zuletzt auch für die einzelne Beamtin und den einzelnen Beamten sowie gegebenenfalls ihre Familien bislang weiterhin nicht hinlänglich beachtet. Die schon fast gewohnheitsmäßig vollzogene Verletzung der Verfassung wird entsprechend als notwendig dargestellt oder negiert.

Wer sich also für das einzelne Gesetzgebungsverfahren, die Entwicklung im Bund, in einem Bundesland oder darüber hinaus für die Thematik als solche interessiert, der sollte in der Betrachtung fündig werden. Um den Überblick zu erleichtern, steckt zunächst ein Inhaltsverzeichnis den Rahmen der Betrachtung ab und wird auf den Seiten 3 f. der Gang der Arbeit präsentiert. Daraufhin erfolgt ein Abriss von den sich dem Besoldungsgesetzgeber stellenden prozeduralen Anforderungen, die also als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen (S. 4 f.). Der Abriss mündet in den zentralen Bedingungen jeder Besoldungsgesetzgebung, nämlich dass neben der hinreichend zu erfüllenden materiellen Dimension nicht eine „bloße Begründbarkeit“, sondern eine sachgemäße „Begründetheit“ jeweils für sich genommen die Voraussetzung sind für eine mit der Verfassung im Einklang stehende Besoldungsgesetzgebung. Hierauf wird im Verlauf der Betrachtung wiederkehrend zurückzukommen sein.

Neben der 2021 im Bund erfolgten Besoldungsgesetzgebung und der aktuell in allen Ländern bereits vollzogenen oder sich im Vollzug befindenden Gesetzgebung zur „Corona-Sonderprämie 2022“ werden die seit 2012 sich im Fluss befindende Ausformung der neuen bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsdogmatik und die 2020 und 2021 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit gefällten Entscheidungen sowie die beiden letztjährigen Berliner Gesetzgebungsverfahren im Kontext der genannten konkreten Normenkontrollverfahren betrachtet, um im Weiteren die Entwicklungen in Thüringen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in den Blick zu nehmen. Keines der seit 2020 vollzogenen oder sich derzeit im Fluss befindenden Gesetzgebungsverfahren beachtete hinlänglich die materielle oder prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips. Die Besoldung auf bzw. unterhalb des Sozialhilfeniveaus bleibt bis heute ausnahmslos fortgeführt.

Als Fazit der Betrachtung kann festgehalten werden, was unlängst die Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hervorgehoben hat und worauf im Verlauf der Betrachtung zurückzukommen ist: „Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden.“

 

Anhang:

Besoldungsrechtliche Entwicklungen in Bund und Ländern Februar 2022

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3 Kommentare

  1. Andreas
    21. Februar 2022    

    Stimmt. UNFASSBAR wie sich die Berliner Abgeordneten eine Diätenerhöhung 2022 genehmigen. Finanziert vmtl. aus der Nullrunde 2022 der Pensionäre. Nochmals Danke an die Gewerkschaften für ihr VERSAGEN !!
    Alles wird teurer, nur nicht für die Ruhenständler. Was für ein Hohn.
    Zitat : “Was kann schöner sein auf Erden, als Politiker zu werden. Vom Überfluss der Diäten, platzen dir die Taschen aus den Nähten. Du kannst dir auf leisen Sohlen, dein Schäfchen in`s trockene holen. Prost, es lebe die Partei. Frisch und fromm und steuerfrei” von Reinhard Mey
    Ps. Die Brandenburger Abgeordneten haben einem Verzicht auf die Diätenerhöhung 2022 abgestimmt.

    Reply
  2. Jens R.
    21. Februar 2022    

    Es ist unfassbar, wie die “gewählten” Volksvertreter mit den Bürgern umgehen und sich selbst nicht an Recht und Gesetz, respektive höchstrichterliche Entscheidungen halten. Immer nach dem Motto: “Wasser predigen und Wein saufen”, was auch wieder besonders in der Tatsache deutlich wird, dass sie sich selbst Anfang diesen Jahres wieder eine Gehaltserhöhung gegönnt haben. Die Gewaltenteilung und der Rechtsstaat gehen in diesem Land bankrott.

    Reply
  3. Thomas Meier
    18. Februar 2022    

    Sehr starke Zusammenfassung im Anhang, die nochmal den absoluten Holzweg deutlich macht, auf dem die Gesetzgeber erschreckenderweise BEWUSST wandeln.

    Vervollständigt werden müssten noch Aspekte der Versorgungsempfänger. So werden z.B. die untersten Besoldungsklassen gestrichen, dafür sinkt in vielen Bundesländern aber die gleichzeitig Quote, mit der die Mindestversorgung berechnet wird, so dass sogar Versorgungsempfänger in der Mindestversorgung weitgehend von Verbesserungen ausgeschlossen werden. Dass sie zudem 2021/22 eine lange Nullrunde trotz hoher Inflation hinnehmen müssen und auch von Familienzuschlägen i.d.R. kaum profitieren, ist das Problem hier noch ernster als bei den aktiven Beamten. Während sich die Gerichte mit aktiven Beamten zumindest deutlich beschäftigen (wenn auf langsam und gegen sehr spitzfindige Bundesländer), geht es für versorgungsempfänger immer weiter bergab, ohne dass das groß thematisiert wird. Es ist heute schon absehbar, dass eine gerichtliche Durchsetzung höherer Besoldungen von den Gesetzgebern mit einer weiteren Reduktion des Ruhegehaltsatzes beantwortet wrden wird. Umso wichtiger ist es, hier parallel juristisch aktiv zu sein.

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  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, Sie haben die Antwort ja bereits am 21. März selbst gegeben: Es wird nur eine Frage der Zeit sein, wann das Bundesverfassungsgericht den § 35 BVerfGG zur Anwendung bringen und also eine Vollstreckungsanordnung beschließen wird, sofern die Besoldungsgesetzgeber auch nach der angekündigten Entscheidung so weitermachten wie in den letzten rund 15 Jahren. Wie ich in meinem letzten Beitrag darlege, dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Art "Faustpfand" eine entsprechende Anordnung für Niedersachsen (und ggf. auch Schleswig-Holstein) vorbereitet, vgl. in der Darlegung die S. 10 ff. u. 19 f.. Ebenso dürfte Sachsen ein entsprechender Kandidat sein, sofern es weiterhin die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet (hierzu findet sich eine entsprechende Argumentation, die heute erstellt worden ist, hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117557.135.html). Für Berlin haben Herr Merkle und ich in unserer Stellungnahme aus dem letzten Jahr eine entsprechende Anordnung zu begründen versucht, vgl. die S. 33 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Darüber hinaus zeigt ebenso bspw. die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14 - eine lange Tradition offensichtlich verfassungswidriger Besoldungsbegründungen in Nordrhein-Westfalen, mit der auch dort der Gesetzgeber die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet hat und weiterhin missachtet (vgl. zu jener Entscheidung https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/26_K_2275_14_Beschluss_20220429.html). Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 154 den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber für seine unzureichende Begründung der Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2003 gerügt, dabei aber noch im Sinne des Gesetzgebers anerkannt, dass 2003 nur die Sonderzahlungsregelung vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zu verantworten gewesen war. Das ist aber ab 2006 anders; seitdem gelten auch für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber keine eingeschränkten Begründungspflichten mehr, sodass auch dort seitdem ebenso wie bspw. auch Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. in meiner letzten Betrachtung die S. 9 u. 13 ff.) von einer langen Tradition wissentlicher und willentlicher Verstöße gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten auszugehen ist, wie das das VG Düsseldorf detailliert nachweist (vgl. in der gerade genannten Entscheidung aus dem April des letzten Jahres die Rn. 163 ff.). Ob dieser Verstoß und die nachhaltige Missachtung der vormaligen Rüge des Bundesverfassungsgerichts bereits für eine Vollstreckungsanordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen ausreicht, lässt sich hier nicht abschließend sagen. Aber sowohl der sächsische und niedersächsische als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber haben beide "Säulen" des Alimentationsprinzips, also sowohl die Begründungspflichten als auch den materiellen Gehalt der Alimentation (also die Alimentationshöhe) in einem langen Zeitraum verletzt, obgleich sie in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet worden sind, für eine verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung zu sorgen. Alle drei haben die ihnen dafür gewährten Fristen verstreichen lassen, um also bislang weiterhin den Anordnungen nicht hinreichend nachzukommen. Von daher ist davon auszugehen, dass sie, sofern sie so weitermachten, in nicht mehr allzu ferner Zukunft eine entsprechende Vollstreckungsanordnung treffen wird - und je nachdem, wie nun die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden wird, kann man ggf. auch diesbezüglichdann klarer sehen, was in diesem Zusammenhang eine "nicht mehr allzu ferne Zukunft" konkret bedeuten sollte. Der langen Rede kurzer Sinn: Mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung 2 BvF 2/18 ebenfalls für die Kontrolle der Besoldungsgesetzgebung eine deutlich schärfere Gangart angekündigt (vgl. in meiner aktuellen Betrachtung die S. 3 ff.) und dürfte es also nun ebenso vom Besoldungsgesetzgeber eine konkrete Begründung der jeweiligen Höhe der Besoldung(skomponenten) auch vergangenheitsbezogen verlangen, wie es das bereits 2018 kaum mehr offengelassen hatte. Da aber eine hinreichende Begründung der in den letzten drei Jahren vollzogenen exorbitanten Erhöhungen von (familienbezogenen) Nebenkomponenten der Besoldung und die Streichung unterer Besoldungsgruppen nirgends sachgerecht begründet worden sind (weil sie sich eben unter einem fisklaischen Blickwinkel auch nicht sachgerecht begründen lassen), ist davon auszugehen, dass ebenso in den letzten knapp drei Jahren sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gewährte Alimentation in ausnahmlos allen Rechtskreisen - wissentlich und willentlich - sachwidrig vollzogen worden ist und weiterhin wird. Den Nachweis jener Kontinuität habe ich in einem DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (dort die S. 198 ff.) hinsichtlich des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot für alle 16 Gesetzgeber der Länder für den Zeitraum von 2008 bis 2020 erbracht. Es kann also spätestens seitdem kein Gesetzgeber mehr behaupten, er wäre sich über den verfassungswidrigen Gehalt der von ihm in der Vergangenheit gewährten Alimentation im Unklaren gewesen - so wie ich Anfang 2022 den Nachweis für alle 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren erstellt habe, dass sie ebenso wissentlich und willentlich, also gezielt verfassungswidrig vollzogen worden sind, um in sachwidriger Weise fiskalpolitische Ziele zu erreichen (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Ergo: Es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht gewillt wäre, die Politik des "konzertierten Verfassungsbruchs" mitsamt der zunehmenden Dysfunktionalität der Öffentlichen Verwaltung zu tolerieren. Die anstehenden Entscheidungen werden wie immer konzentriert und präzise erfolgen - sie werden dabei aber ebenso deutlich machen, denke ich, dass nun das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Nicht umsonst fallen auch die seit 2020 vollzogenen Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte (wie bspw. der gerade genannte des VG Düsseldorf) sachlich zunehmend schärfer aus, weil auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gewillt ist, weiterhin die Missachtung der judikativen Gewalt vonseiten der Exekutive und Legislative hinzunehmen. Auch darauf wird das Bundesverfassungsgericht reagieren müssen und auch - davon dürfte auszugehen sein - reagieren wollen. Denn das ist sein Auftrag, Sorge dafür zu tragen, dass die Verfassung in Deutschland hinreichend von den staatlichen Gewalten Beachtung findet. Diesem Auftrag wird es weiterhin und also wie gehabt in aller nötigen Deutlichkeit nachkommen. Wenn Gisela Färber in der aktuellen Ausgabe der ZBR einleitend hervorhebt, dass Bundesverfassungsgericht habe "Bund und Länder in den letzten Jahren mit einigen Beschlüssen zu den Besoldungsordnungen das Fürchten gelehrt" (S. 73), dann darf man davon ausgehen, dass dieser Prozess nun nicht abreißen wird, wie ich das in der Darlegung zu begründen versuche.
  • Fragender zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Dr. Schwan, auch wenn Sie sich bemühen, Ihre Ausführungen trotz der Komplexität der Materie für Nicht-Juristen so einfach und verständlich als möglich zu formulieren, stellen Ihre Zeilen dennoch eine Herausforderung dar, sie in Gänze zu verstehen. Zumindest ansatzweise habe kann ich nachvollziehen, was Sie vermitteln wollen. Ich habe auch höchstes Verständnis für unser BVerfG. Es zu schützen ist auch die Aufgabe der hier Betroffenen. Unser Amtseid verpflichtet uns dazu. Dahingehend würde zumindest ich mir nie anmaßen, die Entscheidungen des BVerfG in Frage zu stellen. Die Dauer der Verfahren zeugtbja auch von einer Sorgfalt in der Entscheidungsfindung. Dennoch... welche Konsequenzen ergeben sich aus den Beschlüssen, wenn jene durch die Gesetzgebung so eklatant, wie von Ihnen dargestellt, missachtet werden? Über Jahrzehnte. Die Lösung kann nicht sein, dass erneut jahrelange Verfahren darüber geführt und gestritten wird, ob die Erde tatsächlich eine Kugel ist. Die Parameter für die Besoldung sind doch festgelegt und dennoch ignoriert die Politik die Vorgaben aus Karlsruhe ohne dafür belangt zu werden. Es gibt doch keine Konsequenzen für die gewählten Volksvertretenden,, de trotz besseren Wissens vorsätzlich Recht brechen.
  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, das Bundesverfassungsgericht hat zunächst den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber in allen Gesetzgebungsverfahren verfügt, hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung bereits empfindlich eingeschränkt, indem es seit 2012 immer weitergehend dessen Begründungspflichten verschärft hat (ein Prozess, der sich in der anstehenden Entscheidung noch einmal - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit: deutlich - fortsetzen wird), 2015 ein umfassendes Prüfungsheft zur Kontrolle des amtsangemessenen Gehalts erlassen hat, 2017 das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet hat, 2018 und 2020 die vormalige Verschärfung der Begründungspflichten weiterhin verschärft hat, 2020 das Mindestabstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und den sog. absoluten Alimentationsschutz (der den materiellen Gehalt der Alimentation kennzeichnet, in den keine Einschnitte möglich sind) unter eine realitätsgerechen Betrachtung konretisiert hat. Dieser Prozess wird in Teilen der Rechtswissenschaft durchaus kritisch gesehen, da man von daher befürchtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mittlerweile zu einer Art "Ersatzbesoldungsgesetzgeber" aufschwingt. Die kontrollierende Funktion der Judikative ist damit weiterhin vollständig gewährleistet, wenn es auch nachvollziehbar ist, dass sich das aus der Sicht von Betroffenen anders darstellen mag. Dabei ist aber, worauf ich in meinen Darstellungen wiederholt zurückkomme, Verfassungsrecht eine komplexe Materie, weil einfachgesetzliche Rechtsnormen an höherwertigen Verfassungsnormen zu prüfen sind, die als solche nur allgemein gefasst sind. Nicht umsonst lautet der Art. 33 Abs. 5, in den das Alimentationsprinzip gefasst ist: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Das Bundesverfassungsgericht hat seit seinem Bestehen (also seit 1951) wiederkehrend konkretisiert, was als hergebrachte Grundsätze zu verstehen ist und was nicht, darüber hinaus, welche vom Gesetzgeber in der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind und welche - als besonders wesehtliche Grundsätze - er zu beachten hat. Dabei hat es bis zur Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Jahre 2006 weitgehend keine Veranlassung gesehen, davon auszugehen, dass eine grundlegende und umfassende oder gar systematische Verletzung des Alimentationsprinzips gegeben sein könnte - so wie es allerdings in den Jahren davor erkannt hat, dass der Gesetzgeber bis 2003 bzw. die Gesetzgeber ab 2003 (ab jenem Datum bis zum Jahr 2006 war die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern geteilt) das Alimentationsniveau zunehmend abgeschmolzen hat. 2007 hat es dann eine Unteralimentation einzelner Beamtengruppen bis hin zur gesamten Beamtenschaft nicht mehr ausschließen wollen - und damit bereits die Gerichte zu einer umfassenderen Kontrolle angewiesen, die seitdem in ihren Vorlagebschlüssen Prüfkriterien auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Darlegungen erstellten. Damit setzte der Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht ein, der ab 2012 wie oben dargestellt kulminiert. Während seit den 1950er Jahren bis 2012 der weit überwiegende Teil an Vorlagebeschlüssen, das Besoldungsrecht betreffend, als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht 2012, 2015 (hier in zwei komplexen Vorlageverfahren), 2017, 2018 und 2020 über entsprechende Vorlagen entschieden, während zugleich auf dieser Grundlage seit 2016 immer mehr Vorlagen aus mittlerweile elf Bundesländern in Karlsruhe eingegangen sind. Mit den genannten Entscheidungen seit 2012 hat nun das Bundesverfassungsgericht eine sogenannte neue Besoldungsdogmatik entwickelt, also vereinfacht ausgedrückt: verbindliche (Leit-)Sätze zur gerichtlichen Kontrolle der von den 17 Besoldungsgesetzgebern verabschiedeten besoldungsrechtlichen Regelungen, welche ebenso für jene Gesetzgeber bindend sind. Mit diesen Direktiven hat es wie oben knapp skizziert den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend eingeschränkt, wobei es dabei verfassungsrechtlich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen muss, dass der Gesetzgeber, der nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, keine verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Entsprechend kann es nur eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter (also eindeutiger) Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle vollziehen. Betrachtet man das Handeln des Bundesverfassungsgerichts aus dieser Warte, dann hat es seit 2012 sechs maßgebliche und komplexe Entscheidungen getroffen und damit im gerade skizzierten Kontext eine hohe Zahl an Entscheidungen, wie die jeweils umfassenden Entscheidungsbegründungen zeigen - denn nach einer Entscheidung muss - wiederum vereinfacht ausgedrückt - das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal betrachten, wie diese von den Gerichten aufgenommen und die Direktiven von ihnen angewendet werden: Hier liegt ein zentrales Momentum der Rechtssicherheit versteckt. Denn da das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht rechtskräftige Entscheidungen trifft, muss es sich immer wieder selbstversichern, um nicht abgehoben von der gesellschaftlichen Realität die eigene Kompetenz zu überschreiten und zugleich den Verfassungsauftrag zu überdehnen - nicht umsonst hat das Bundesverfassungsericht mit dem Recht, Gesetze als verfassungswidrig zu betrachten und zu entscheiden, eine gehörige Machtfülle, ist es aber zugleich nicht durch unmittelbare Wahlen vom Souverän legitimiert, und zwar anders als der Gesetzgeber, der allein über das Recht verfügt, Gesetze zu verabschieden. Nun gut, nun könnte ich diese Darlegung noch deutlich weiter ausführen, weil ich bislang nur erste Ansätze der Komplexität verfassungsgerichtlichen Handelns skizziert habe - aber vielleicht konnte ich so ein wenig Verständnis für das Handeln des Bundesverfassungsgerichts vermitteln. Es trägt keine Verantwortung für den "konzertierten Verfassungsbruch" und muss verfassungsrechtliche Entscheidungen treffen, für die es kein Vorbild geben kann, da das Grundgesetz einen systematischen und kontinuierlichen Verfassungsbruch nicht kennt und also entsprechend keine systematischen Vorkehrungen zu dessen Abwehr vorsieht. Die Verantwortung für den systematischen Verfassungsbruch und die zunehmende Dysfunktionalität des Öffentlichen Diensts tragen ausnahmslos und also allein die für die entsprechende Gesetzgebung verantwortlichen Gesetzgeber.

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  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Thomas Stein bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • guckstu bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Mario bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Hanzen bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Heiko_Kraft bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung

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