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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf

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  • Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
6. Mai 2022 46 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Der Petionsausschuss musste sich erneut nach der Eingabe durch den Kollegen Grashof mit dem Thema verfassungswidrige Besoldung beschäftigen.

Der Vorwurf, dass die Abgeordneten der letzten Legislatur ihre Gesetzgebungskompetenz bewusst verfassungswidrig ausgeübt haben, wird zurückgewiesen. (Anm.: siehe Artikel “Sie wusste, was sie taten.”)

Der ausstehenden Entscheidung des Bundverfassungsgerichtes zur A-Besoldung “wolle die Finanzverwaltung nicht vorweggreifen.” Im Gegensatz zu anderen Ländern (z.B. Hamburg) sieht der Ausschuss keine “erfolgsversprechenden Möglichkeiten, bereits vor einem abschließenden Urteil in dieser Angelegenheit die Erarbeitung entsprechender besoldungsrechtlicher Gesetzesentwürfe zu unterstützen.”

Von den möglichen Optionen gemäß § 7 Petitionsgesetz wählte der Petitionsausschuss die Option c), obwohl der Hinweis auf b) wohl auch nicht ganz verkehrt gewesen wäre ;).

§ 7
Entscheidungen

(1) Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
a) Die Petition wird dem Senat in folgender Weise überwiesen:
aa) zur Kenntnisnahme,
bb) zur Überprüfung,
cc) mit der Empfehlung, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.
b) Dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen. 
c) Die Petition wird für erledigt erklärt.
d) Eine Petition wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere zuständige Stelle weitergegeben.
e) Die Petition wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Behandlung erklärt.

 

 

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Aktuelles
BVerfG kommt nicht mehr hinterher!
Hagelt es zukünftig Vorlagebeschlüsse an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation von Beamten bereits in der ersten Instanz?

46 Kommentare

  1. Fragender
    17. Juli 2022    

    Die gefährliche/inoffizielle Nr. 1 im Berliner Senat in Sachen Innensenator😉Abgeklärt und sehr unterkühlt…..

    Reply
    • Fragender
      17. Juli 2022    

      Ein eigener Nickname wäre schön…

      Reply
      • Interessierter
        18. Juli 2022    

        Entschuldige

        Reply
  2. Thomas Stein
    17. Juli 2022    

    … was spielt eigentlich dieser Akmann hier in Berlin für eine Rolle ? der war doch bereits bei dem vorherigen Senat aktiv ! ich denke er ist eine der Triebfedern, dass der ÖD in Berlin weiter kaputt gespart wird !?

    Reply
  3. Thomas Stein
    13. Juli 2022    

    Fehlerteufel : sich hier im Zentrum “Gewerkschaften mit ihrem Bundessitz” der “Unterbesoldung” niederlassen

    Reply
  4. Thomas Stein
    13. Juli 2022    

    … jeder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, ob Arbeiter, Angestellter oder Beamter, welcher in der Vergangenheit sein Kreuz bei ROT oder dem anderen Rot oder bei GRÜN gemacht hat bzw. gedenkt es zukünftig zu machen, wird sich noch wundern ! Über 20 Jahre “Kaputtsparen” seit der Ära Wowereit und es wird weitergehen… Schlimm ist nur, dass es SCHWARZ während ihrer Regierungsbeteiligung auch nicht geschafft hat, Vertrauen zu erwecken, noch schlimmer aber ist es, sich hier im Zentrum der “Unterbesoldung” niederlassen und nicht in der Lage sind von der Hauptstadt aus für gerechte Verhältnisse im ganzen Land zu sorgen ! Entscheidungsträger, welche einen A…. in der Hose haben gibt es nicht mehr und wenn ich schon die öffentlichen Äußerungen der politischen Entscheidungsträgerinnen lese oder höre wird mir speiübel ! GELB erscheint mir auch total unfähig etwas voranzubringen…. der Saleh hatte mal eine große Klappe, nun hört und sieht man ihn nicht mehr… Bitte auf der Zunge zergehen lassen : Staatsdiener müssen vor Gericht ziehen um gerecht besoldet zu werden !!! UNFASSBAR !!! eine der Weltmächte schlecht hin bis vor 30 Jahren schafft sich von ihrem Regierungssitz aus ab, armes Deutschland, wenn ich abhauen könnte, wäre ich bereits längst weg ! Viel Spaß, Gesundheit und Glück noch an Alle, die sich für diese “Dritte-Klasse-Politiker” aufreiben….

    Reply
  5. LB
    5. Juli 2022    

    ohne Worte…

    https://www.morgenpost.de/berlin/article235816401/So-lang-sollen-Polizei-und-Feuerwehrleute-kuenftig-arbeiten.html

    Reply
    • André Grashof
      12. Juli 2022    

      …die seit langem angekündigte Verlängerung der Lebensarbeitszeit für die Beamtenschaft … (ich weiß gar nicht mehr wie oft das schon passiert ist in meiner Laufzeit…) meiner Meinung nach nichts anderes als eine Pensionskürzung. Denn es wird nicht wirklich erwartet, dass gerade Polizisten oder Feuerwehrleute nach etlichen Schichtdienstjahren und den teils schrecklichen und belastenden Erlebnissen wirklich bis zum Ende durchhalten. So lässt sich dann aber wieder super Geld sparen, indem die Pensionen gekürzt werden können. Man spart ja ohnehin jedes Jahr durch die auch weiterhin vorsätzlich verfassungswidrige Verfahrensweise in der Besoldung. DANKE an die “SOZIALEN” Parteien, die das durchgedrückt haben. Hauptsache, die Diäten stimmen…. widerlich!!!
      Sicherlich ein weiteres Zeichen der Wertschätzung…………..
      Beste Grüße, André Grashof

      Reply
      • Fragender
        14. Juli 2022    

        Es ist eigentlich kaum zu begreifen, wohin dieses schöne Land gesteuert wird.

        Monatliche Zahlungen für Gas werden sich verdreifachen, warnt die Netzagentur

        https://www.welt.de/wirtschaft/article239908623/Im-Jahr-2023-Monatliche-Zahlungen-fuer-Gas-werden-sich-verdreifachen-warnt-die-Netzagentur.html

        Da letztlich auch die Energiekostenzuschüsse, welche Transferleistungsempfangende erhalten, für die Berechnung der Mindestbesoldung zu berücksichtigen sind, wird sich angesichts der explodierenden Energiepreise wohl einiges verschieben.

        Ich zitiere aus dem Artikel.

        “Auf die Frage, was er davon halte, die höheren Beschaffungskosten der Gashändler mit einer Umlage an die Gaskunden weiterzugeben, sagte der Netzagenturchef: „Das ist eine politische Entscheidung, die man sehr genau abwägen muss.“ Man könnte so mit Milliarden die Unternehmen unterstützen. Die andere Variante wäre, „die Preise durchzugeben und dann zielgenau denen zu helfen, die sie nicht mehr tragen können“.”

        Insbesondere die zweite Variante suggeriert ja, dass Empfänger staatlicher Leistungen Hilfe erhalten. Wobei der arbeitende und den Wohlstand erwirtschaftende Teil der Bevölkerung die Energiekosten schultern müsse.

        Das dürfte sich eklatant auf den Abstand zwischen Mindestbesoldung und Sozialleistungen auswirken.

        Reply
        • André Grashof
          16. Juli 2022    

          …zumindest sollte das so sein, wenn sich unsere Politiker an die Vorgaben des BVerfG halten würden. Auch dieser Schritt müsste dann zu einer deutlichen Anhebung der Beamtenbesoldung führen:
          https://www.tagesspiegel.de/politik/hilfe-fuer-menschen-in-not-heil-kuendigt-deutliche-erhoehung-der-hartz-iv-saetze-an/28509152.html
          …nur sehen wir ja anhand der erneut deutlich verfassungswidrigen Besoldungserhöhung in 2022 wie verachtend unser Berliner Senat mit den Vorgaben der höchsten Gerichte Deutschlands umgeht… immer noch unter Berufung darauf, dass es ja keine höchstrichterliche Entscheidung für die A-Besoldung gäbe (was zwar vollkommener Blödsinn ist, da in der R-Besoldung eigentlich alles genannt wird, aber so sind sie halt – unsere Volksvertreter, die den Eid auf die Verfassung geschworen haben…)

          Reply
          • Fragender
            16. Juli 2022    

            Einen habe ich noch…

            https://www.verbaende.com/news/pressemitteilung/bessere-richterbesoldung-erforderlich-eu-kommission-folgt-forderungen-des-deutschen-richterbundes-149132/

            Einfach lesen und sich ganz langsam auf der Zunge zergehen lassen.
            Nein… Leistung wird in diesem Land nicht mehr belohnt. Das Bürgergeld wird zusätzlich dafür sorgen, dass mehr Menschen sich zurücklehnen und sich mit dem Bürgergeld zufrieden geben. Der Mangel an Arbeitskräften wird sich dadurch nur verstärken.

          • Fragender
            21. Juli 2022    

            Esken fordert „kräftige“ Erhöhung beim Bürgergeld

            https://www.welt.de/politik/deutschland/article240030949/Neue-Grundsicherung-Esken-fordert-kraeftige-Erhoehung-beim-Buergergeld.html

            Wenn dies zur Umsetzung kommt, dann müsste die Bezahlung des gesamten öD, zumindest aber die Beamtenbesoldung, kräftig steigen. Es sei denn, man ignoriert die Vorgaben des BVerfG auch weiterhin.

  6. Fragender
    26. Juni 2022    

    https://www.tagesspiegel.de/berlin/senat-sieht-prag-und-kopenhagen-besser-vorbereitet-ueberlebensrate-nach-herz-kreislauf-stillstand-in-berlin-niedriger-als-in-anderen-staedten/28455822.html

    Auch wenn der Petitionsausschuss keinen Handlungsbedarf sieht. Angesichts dieses Artikels wird deutlich, dass es 1 vor 12 ist.

    Mit jedem Zögern macht sich die Berliner Politik schuldig, wenn Patienten zeitnah nicht die notwendige Hilfe erhalten, weil es an Personal und
    Ausstattung mangelt. Dieser Mangel ist seit Jahrzehnten hausgemacht.

    Reply
  7. Matthias K.
    23. Juni 2022    

    Von den SenFin wurde ja ein Rundschreiben (https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4326904) im Jahre 2021 veröffentlich, dass das Reparaturgesetz (Punkt V.) in Aussicht stellt. Es schaut so aus, als wenn SenFin das irgendwie “vergessen” hat.

    Hier sind nun tatsächlich die Gewerkschaften/Personalräte gefragt.

    Reply
    • Mario
      23. Juni 2022    

      Sorry, da steht Besoldungs und Anpassungsgesetz 2022 welches ja sowieso wegen der Tarifabschlüsse verabschiedet werden muss. Wäre also ein Abwasch.. Nur im Entwurf steht dazu nichts. Ein Reparaturgesetz kommt, ähnlich wie bei den Richtern, bei einer “Verurteilung” durch das BVerfG in Betracht.

      Reply
  8. Matthias K.
    23. Juni 2022    

    Nun habe ich endlich Nachricht von der Personalstelle:

    “leider kann ich Ihnen in der oben genannten Angelegenheit noch keinen neuen Sachstand mitteilen.

    Es sind bislang noch keine weiteren Hinweise der Senatsverwaltung für Finanzen erfolgt, wie über die ruhenden Anträge für die Zeit vor dem 01.01.2021 zu entscheiden ist.”

    Es wird um Geduld gebeten. Nun frage ich mich ernsthaft wie lange man Geduld haben soll. Wenn es die Senatsverwaltung einfach verschleppt kann man ja nur klagen.

    Reply
    • Mario
      23. Juni 2022    

      Genau das ist ja meine Befürchtung. Hier müssten die offiziellen Personalvertretungen und Gewerkschaften SenFin mal unter Druck setzen. Je nach Einlassung weiß man dann ob man Klagen muss.

      Reply
  9. Matthias K.
    14. Juni 2022    

    Ich habe auch nochmal die Personalstelle angeschrieben und nach dem Stand der Dinge gefragt. Ich gebe eine Rückmeldung sobald ich eine Antwort erhalten habe.

    Reply
    • Mario
      14. Juni 2022    

      Super, vielen Dank.

      Reply
    • Mario
      16. Juni 2022    

      Also, meine Personalstelle meint, es gäbe noch keine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen. Wobei wir wieder bei Senat wären.

      Reply
  10. Mario
    13. Juni 2022    

    Hallo Mirko,
    neben der Klage zur A-Besoldung gab es ja auch die Klage bezüglich des Familienzuschlags. Zeitgleich mit dem Urteil zur R-Besoldung hat das BVerfG zu Nachzahlungen geurteilt. Diesbezüglich sollte es eine Regelung im Besoldungsgesetz 2022 geben. Da diese Regelung im Entwurf nicht berücksichtigt ist, frage ich wie und ob der Senat die rückwirkenden Ansprüche (bei mir ab 2017) regeln möchte. Ist dazu etwas bekannt?

    Reply
    • Mirko Prinz
      13. Juni 2022    

      Hallo Mario, ist mir ehrlich gesagt nicht bekannt. Habe dazu etwas dazu beim Richterbund gefunden, der auch die mangelnde Umsetzung anmahnt und auf den Klageweg verweist. https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1669

      Reply
      • Mario
        13. Juni 2022    

        Alles kannst du ja nun auch nicht wissen. Wichtig ist, das die personalvertretenen Gremien da mal Nachhaken und für die Betroffenen eine Entschließunggrundlage anbieten. Der Familienzuschlag ist ja Bestandteil der Gesamtbesoldung. Allein für das dritte Kind hat der Senat den monatlichen Zuschlag um ungefähr 400 Euro erhöht. Rückblickend kann man sich ja aus ausrechnen wie viel da Nachgezahlt werden muss. Ist es dir möglich da mal nachzuhaken?

        Reply
        • Mirko Prinz
          13. Juni 2022    

          Kann ich gerne machen, hier obliegt es den Personalräten insbesondere dem HPR, dies im Stellungnahmeverfahren zusammen mit den Gewerkschaften und Berufsverbände anzusprechen. Eine Entschließungsgrundlage würde ich jedoch im Rahmen einer rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt einholen. Streitpunkt wird sicherlich auch die Höhe der Zuschläge sein, die im Verhältnis zur Grundbesoldung betrachtet werden müssen.

          Reply
          • Mario
            13. Juni 2022    

            Da sag ich vorab schon mal Danke für deine Bemühungen. Ich hoffe der Senat bastelt an einer Lösung und erspart den Betroffenen einen angwierigen Klageweg.

  11. Mario
    13. Juni 2022    

    Hallo Thomas S,
    an mancher Stelle kann kollektives Wissen schon weiter helfen. Den Entwurf zum Besoldungsgesetz 2022 hätte ich nicht ohne weiteres gefunden.
    Was die Nachzahlung angeht kann ich dir meine persönliche Meinung mitteilen. Es kann durchaus darauf ankommen wie dein Widerspruch gegen die Besoldung formuliert ist. Möglich wäre, wenn du im Wiederspruch auch die Besoldungsbestandteile explizit gerügt hast, das ein Gericht das auch anerkennt. Mein Rechtsanwalt ist über den Sachverhalt informiert. Zur Problematik Familienzuschlag gab es ja eine Entscheidung des BVerfG.( 2 BvL 6/17) Grundlage der Ansprüche auf Nachzahlung.
    Aus diesem Grund hat der Senat ja auch den Familienzuschlag neu geregelt. Für die Frage der Nachzahlung hat SenFin im o.a. Rundschreiben ja eine Regelung vorgesehen. Nach dem jetzigen Entwurf ist jedoch davon nun keine Rede mehr. Daher ja auch meine Frage in die Runde.

    @ Mirko, vielleicht kannst du dazu was sagen?

    Die Frage die sich jetzt Betroffene stellen müssen ist ja, muss ich jetzt erneut in dieser Sache klagen oder sieht der Senat eine andere Regelung vor. Eine Klage würde wieder eine Verzögerung von mehreren Jahren bedeuten.

    Reply
    • Mirko Prinz
      13. Juni 2022    

      Hallo Mario,
      das BVerfG wird in Sachen A-Besoldung eine Entscheidung bis zum Jahr 2016 treffen. Danach wird die Klagerei von vorne beginnen. Der Richterbund Berlin vertritt die Auffassung, dass das VG Berlin entlastet werden sollte und rät daher zu weiteren Besoldungsklagen für die Zeit von 2016-2020. https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/besoldung-musterklage Ziel ist es Vorlagebeschlüsse beim BVerfG einzureichen, um die Besoldungsrechtsprechung ausschärfen zu lassen. Es wird vermutlich Regelungen geben – so meine Hoffnung – die den Interpretationsspielraum des Gesetzgebers erheblich einschränken. Wenn dies der Fall ist, wird es die nächste Besoldungsreform geben, um die Personalkosten in Grenzen zu halten. Ein ewiger Kreislauf also. BG Mirko

      Reply
      • Fragender
        13. Juni 2022    

        Hallo Mirko,

        deine Überlegungen, eher sind es Befürchtungen, dürften Realität werden.
        Trotz eindeutiger Beschlüsse der Gerichtsbarkeit findet man sich als Beamter in einem Katz-und-Maus-Spiel wieder.
        Wie lange soll das Ganze noch so laufen, ehe das System öD kollabiert?

        Warum sind die Gewerkschaften so ruhig? Die Besoldungsallianz – so es sie denn gibt – ist ein Tiger ohne Krallen und Zähnen.
        Ohne den öD kann die Politik einpacken. Keine Sekunde sind diese Kostüm- und AnzugsträgerInnen ohne die Angestellten und Beamten des öD noch in Funktion.

        Dieser Staat steuert langsam aber sicher auf den Abgrund zu.

        Reply
  12. Thomas S
    9. Juni 2022    

    Und macht es Sinn, wenn man gegen den Familienzuschlag nie Einspruch erhoben hat, sondern nur gegen die Besoldung?!

    Reply
  13. Mario
    3. Juni 2022    

    Vielen Dank an Klaus für die Info. Entgegen dem Rundschreiben von SenFin IV Nr.: 1/2021, in dem es heißt:” Nach der derzeitigen Planung soll eine entsprechende gesetzliche Regelung im Verbund mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 umgesetzt werden” finde ich in dem Entwurf keine Regelung zum Umgang mit Nachzahlungsansprüchen für Beamte mit mehr als zwei Kindern (Familienzuschlag).

    Ich muss da mal auf das “Schwarmwissen” zurückgreifen. Ist jemanden bekannt wie der Senat die Nachzahlungsansprüche regeln will?
    Gibt es hierzu etwas schriftliches? Drückt sich der Senat vor einer Berechnung?
    Wichtig für alle Betroffenen, wenn nichts geschieht müsste man in dieser Sache eine Klage einreichen.

    Vielen Dank und frohe Pfingsten an ALLE.

    Reply
    • Thomas S
      9. Juni 2022    

      Der Schwarm kann nicht helfen, aber will selbst wissen. Da ich selbst mehr als zwei Kinder habe, würde mich interessieren, worauf ich Klagen soll und ob es schon Rechtsanwälte gibt, die damit befasst sind und denen man nicht alles von null erklären muss. Danke

      Reply
  14. Mario
    2. Juni 2022    

    Eine Frage in anderer Sache. Wo kann ich den Enrwurf zum Besoldungsgesetz 2022 nachlesen?

    Reply
    • Hotte
      2. Juni 2022    

      Du meinst Die Anpassung zum Dezember in Anlehnung an TVL?
      Ich würde sagen, der ist noch nicht mal in Arbeit 😀

      Reply
    • Klaus
      2. Juni 2022    

      hier

      Reply
  15. Hanzen
    10. Mai 2022    

    https://www.tagesspiegel.de/berlin/anpassung-fuer-beamte-geplant-berlin-hebt-ab-2024-altersgrenze-fuer-pensionaere-auf-67-jahre-an/28319120.html
    Der jetzige Finanzsenator Wesener von den Grünen hat das wohl schon beschlossen.

    Reply
  16. Fragender
    9. Mai 2022    

    https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2022/05/berlin-hoeheres-pensionsalter-feuerwehr-polizei-justiz-geplant.html

    ohne Worte, insbesondere in diesem Kontext

    Reply
  17. Thomas Stein
    9. Mai 2022    

    Gibt es eigentlich eine Namensliste von denjenigen Herrschaften, welche dem Petitionsausschuss angehörten ?

    Reply
    • André Grashof
      9. Mai 2022    

      Hey Thomas, unter dem link: https://www.parlament-berlin.de/Ausschuesse/19-petitionsausschuss
      und dann dem Punkt: Mitglieder
      findest Du die Namen des Ausschusses
      Beste Grüße, André

      Reply
  18. Andreas
    9. Mai 2022    

    B Z – Online
    09.05.2022 / 18:55 Uhr
    In der BZ-online war soeben folgendes zu lesen.
    “Klagefreudig: Polizisten ziehen gegen eigene Behörde vor Gericht
    Berliner Polizisten sind gegenüber ihrer Behörde auf dem Rechtsweg sehr widerspruchs- und klagefreudig. Zwischen 2016 und 2021 gingen bei der Polizei jährlich zwischen etwa 550 und 3600 Widersprüche gegen Bescheide ein. Das geht aus einer Antwort des Senats auf eine FDP-Anfrage hervor. Dazu kamen zwischen 230 und knapp 1500 Klagen vor dem Verwaltungsgericht.”
    K E I N Hinweis auf den Verfasser.
    Eine Dreistigkeit Berliner Polizisten als “Klagefreudig” zu betiteln.

    Reply
    • Fragender
      9. Mai 2022    

      Klagefreudig?

      Angesichts der Zahlen muss sich doch der Senat völlig kaputt lachen. Entweder die angegebenen Zahlen entsprechen nicht der Realität oder die Kolleginnen und Kollegen sind trotz eindeutiger Gerichtsbeschlüsse völlig taub und blind und geben sich mit dem zufrieden, was ihnen der Senat “großzügig” zuwendet.

      Aber gut… vermutlich haben die Meisten den Glauben ans Gute verloren. Das würde auch erklären, weshalb nahezu alle beim DGB organisierten Gewerkschaften deutliche Mitgliederverluste zu verzeichnen haben. Eine entsprechende Mitteilung habe ich nämlich am Wochenende gelesen. Die Kollegenschaft ist müde, weil die insbesondere sozialdemokratischnahen Gewerkschaften seit Jahrzehnten auf Kuschelkurs mit der Politik sind. Da ist eben kein Gegenwind zu erwarten. Nur wohlfeile Worte…

      Reply
      • Andre Grashof
        11. Mai 2022    

        …die Zahlen fand ich auch äußerst gering, zumal wir bereits weitaus höhere Zahlen in der Vergangenheit zugespielt bekamen. Aber solange nicht ALLE Beamtinnen und Beamten ihre rechtmäßigen Ansprüche anmelden, hat der Dienstherr und die Politik gewonnen. Denn auch wenn ganz bewusst der rechtmäßige zustehende Anteil unterschlagen wird, muss er den meisten nicht nachgezalt werden. Jedes Jahr spart der Senat durch diese Maßnahme zig Millionen…

        Reply
  19. Andre Grashof
    9. Mai 2022    

    Ihr habt mit Euren Kommentaren soooo sehr Recht. Ich war versucht, auf diesen Blödsinn zu antworten, hörte jedoch auf meine Mitstreiter und auch den RA, dass es nichts bringt. Diese “Volksvertreter” werden sich erst bewegen, wenn das BVerfG sie explizit dazu “verurteilt”. Dass zwischenzeitlich die Verfassung gebrochen wird, scheint zweitrangig. Passiert ja auch nichts… Hauptsache, die Diäten werden pünktlich zu Jahresbeginn in beruhigendem Umfang erhöht. Und dass die Pensionäre in diesem Jahr quasi eine Nullrunde machen, interessiert ja auch kaum jemanden… eine besorgniserregende Entwicklung in diesem Land. Bleibt weiterhin nur zu hoffen, dass das BVerfG endlich im nächsten Jahr eine richtungsweisende Entscheidung trifft. Weiterhin also Daumen drücken und Widersprüche schreiben! Alles Gute, André

    Reply
  20. alfalfa
    9. Mai 2022    

    “Wir haben zwar Verständnis für Ihre Ungeduld” ist schon ziemlich dreist.
    Das hat nichts mit Ungeduld zu tun, sondern mit dem unermüdlichen Einsatz eines Landesbeschäftigten, der sich für die Gesamtheit seiner Kollegen einsetzt und genauso wie die meisten anderen nicht mehr verstehen kann, dass hier auf Kosten derer, die ihren Dienst verrichten oder verrichteten auf Zeit gespielt und überhaupt nichts unternommen wird, um Missstände zu beseitigen.

    Reply
  21. Ingo
    7. Mai 2022    

    Hallo Fragender, da kann ich dir nur beipflichten und zu ergänzen wäre hier an dieser Stelle, nicht nur im Land Berlin, sondern mittlerweile fast in ganz Deutschland, denn es ist das System selber, dass solche Auswüchse gebiert und es ist systemimmanent. Es hat sich offenbar eine unheilige Allianz gebildet, parteiübergreifend, das Recht zu ignorieren und nach Gutdüngen auszulegen. Im Grunde ist es ganz einfach und kompliziert zugleich. Ich möchte hier wirklich nicht als Klugscheißer auftreten, aber wenn die gegenwärtigen Probleme, die sich ja schon lange vorher angekündigt haben oder auch die, die schon lange bestehen, nicht gelöst und auch sonst diesen nicht wirklich Einhalt geboten wird und das von der Politik und/ oder von der Gesellschaft, dann ist es nur folgerichtig, dass das dann alles weiter ausufert und zu großen Eruptionen führen wird.
    Interessant ist daran auch, dass diejenigen politischen Kräfte, die sich der Bekämpfung eben solcher Missstände auf die Fahne geschrieben haben, immer mehr in die Bedeutungslosigkeit versinken, auch weil sie offensichtlich den Kontakt zur Basis und damit ihre Berufung verloren haben.
    Ich persönlich habe schon lange den Glauben an eine politische Führung in diesem Land und der Republik verloren und bin ohne Illusionen, was deren Rechtschaffenheit bzw. Glaubwürdigkeit und deren Fähigkeit Probleme zu lösen, angeht und ich war nie ein Leichtgläubiger in politischen Dingen.

    Reply
    • Fragender
      7. Mai 2022    

      Hallo Ingo,
      Recht hast du. Die von dir angesprochenen Eruptionen gibt es bereits.
      Schau dir die Probleme bei der Nachwuchsgewinnung an. Im April 2022 konnten in Berlin im gD der Schupo nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze adäquat besetzt werden. 180 Nachwuchskräfte sollten eingestellt werden. Es waren weniger als 160.

      Eine gewisse Anzahl der heutigen Jugend ist lieber Influencer, Klimaretter oder Aktivist.

      Ausbildung ist langweilig und unterbezahlt. Handwerksberufe sind völlig unattraktiv. Und der einst so so begehrte Polizeiberuf ist auch nichtmehr erstrebenswert, da Schichtdienst, schlechte Bezahlung etc.
      Da hilft auch nicht, dass der Polizeiberuf in der Gesellschaft an sich noch hoch angesehen ist. Das sich auf der Straße bietende Bild sieht eben anders aus.

      Solange der Wohlstand nicht gefährdet ist, wird sich nichts ändern. Die Politik bewältigt die Probleme nicht. Sie vertagt sie bzw. wälzt sie auf die nachfolgende Generationen ab. Diese Methode offenbart sich eben auch im Streit um eine verfassungsgemäße Alimentation. Alle im Abgeordnetenhaus sehen das Problem. Es wird nur ignoriert. Klammheimlich wird sich die Politik freuen, dass die Verfahren solange dauern.

      Mein Vertrauen lege ich vollumfänglich in die Hände der Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Meine Hoffnung ist, dass dort die Arroganz und Ignoranz der Politik erkannt wird und darauf resultierend ein deutliches Machtwort gesprochen wird.

      Von Politikern erwarte ich nichts mehr.

      Reply
  22. Fragender
    6. Mai 2022    

    Der letzte Satz ist an Heuchelei nicht zu überbieten.
    Ganz ehrlich… Die Politik in Land Berlin hat fertig.

    Auch beim Statement von Herrn Lux zum Ergebnis der Überprüfungskommission in der Schießstandaffäre kommt mir der kalte Kaffee hoch. Wenn man wirklich Willens gewesen wäre, den erkrankten Kolleginnen und Kollegen zu helfen, hätte es nicht dieses langen Kampf bedurft.

    Alles hat System in diesem Bundesland. Die Politik entscheidet aus kaltblütigem Kalkül. Nichts geschieht hier unbewusst, sondern beruht stets auf Grundlage der Kostenminimierung. Ob es rechtens ist oder nicht, spielt da erstmal nur eine untergeordnete Rolle.

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  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, Sie haben die Antwort ja bereits am 21. März selbst gegeben: Es wird nur eine Frage der Zeit sein, wann das Bundesverfassungsgericht den § 35 BVerfGG zur Anwendung bringen und also eine Vollstreckungsanordnung beschließen wird, sofern die Besoldungsgesetzgeber auch nach der angekündigten Entscheidung so weitermachten wie in den letzten rund 15 Jahren. Wie ich in meinem letzten Beitrag darlege, dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Art "Faustpfand" eine entsprechende Anordnung für Niedersachsen (und ggf. auch Schleswig-Holstein) vorbereitet, vgl. in der Darlegung die S. 10 ff. u. 19 f.. Ebenso dürfte Sachsen ein entsprechender Kandidat sein, sofern es weiterhin die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet (hierzu findet sich eine entsprechende Argumentation, die heute erstellt worden ist, hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117557.135.html). Für Berlin haben Herr Merkle und ich in unserer Stellungnahme aus dem letzten Jahr eine entsprechende Anordnung zu begründen versucht, vgl. die S. 33 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Darüber hinaus zeigt ebenso bspw. die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14 - eine lange Tradition offensichtlich verfassungswidriger Besoldungsbegründungen in Nordrhein-Westfalen, mit der auch dort der Gesetzgeber die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet hat und weiterhin missachtet (vgl. zu jener Entscheidung https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/26_K_2275_14_Beschluss_20220429.html). Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 154 den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber für seine unzureichende Begründung der Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2003 gerügt, dabei aber noch im Sinne des Gesetzgebers anerkannt, dass 2003 nur die Sonderzahlungsregelung vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zu verantworten gewesen war. Das ist aber ab 2006 anders; seitdem gelten auch für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber keine eingeschränkten Begründungspflichten mehr, sodass auch dort seitdem ebenso wie bspw. auch Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. in meiner letzten Betrachtung die S. 9 u. 13 ff.) von einer langen Tradition wissentlicher und willentlicher Verstöße gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten auszugehen ist, wie das das VG Düsseldorf detailliert nachweist (vgl. in der gerade genannten Entscheidung aus dem April des letzten Jahres die Rn. 163 ff.). Ob dieser Verstoß und die nachhaltige Missachtung der vormaligen Rüge des Bundesverfassungsgerichts bereits für eine Vollstreckungsanordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen ausreicht, lässt sich hier nicht abschließend sagen. Aber sowohl der sächsische und niedersächsische als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber haben beide "Säulen" des Alimentationsprinzips, also sowohl die Begründungspflichten als auch den materiellen Gehalt der Alimentation (also die Alimentationshöhe) in einem langen Zeitraum verletzt, obgleich sie in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet worden sind, für eine verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung zu sorgen. Alle drei haben die ihnen dafür gewährten Fristen verstreichen lassen, um also bislang weiterhin den Anordnungen nicht hinreichend nachzukommen. Von daher ist davon auszugehen, dass sie, sofern sie so weitermachten, in nicht mehr allzu ferner Zukunft eine entsprechende Vollstreckungsanordnung treffen wird - und je nachdem, wie nun die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden wird, kann man ggf. auch diesbezüglichdann klarer sehen, was in diesem Zusammenhang eine "nicht mehr allzu ferne Zukunft" konkret bedeuten sollte. Der langen Rede kurzer Sinn: Mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung 2 BvF 2/18 ebenfalls für die Kontrolle der Besoldungsgesetzgebung eine deutlich schärfere Gangart angekündigt (vgl. in meiner aktuellen Betrachtung die S. 3 ff.) und dürfte es also nun ebenso vom Besoldungsgesetzgeber eine konkrete Begründung der jeweiligen Höhe der Besoldung(skomponenten) auch vergangenheitsbezogen verlangen, wie es das bereits 2018 kaum mehr offengelassen hatte. Da aber eine hinreichende Begründung der in den letzten drei Jahren vollzogenen exorbitanten Erhöhungen von (familienbezogenen) Nebenkomponenten der Besoldung und die Streichung unterer Besoldungsgruppen nirgends sachgerecht begründet worden sind (weil sie sich eben unter einem fisklaischen Blickwinkel auch nicht sachgerecht begründen lassen), ist davon auszugehen, dass ebenso in den letzten knapp drei Jahren sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gewährte Alimentation in ausnahmlos allen Rechtskreisen - wissentlich und willentlich - sachwidrig vollzogen worden ist und weiterhin wird. Den Nachweis jener Kontinuität habe ich in einem DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (dort die S. 198 ff.) hinsichtlich des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot für alle 16 Gesetzgeber der Länder für den Zeitraum von 2008 bis 2020 erbracht. Es kann also spätestens seitdem kein Gesetzgeber mehr behaupten, er wäre sich über den verfassungswidrigen Gehalt der von ihm in der Vergangenheit gewährten Alimentation im Unklaren gewesen - so wie ich Anfang 2022 den Nachweis für alle 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren erstellt habe, dass sie ebenso wissentlich und willentlich, also gezielt verfassungswidrig vollzogen worden sind, um in sachwidriger Weise fiskalpolitische Ziele zu erreichen (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Ergo: Es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht gewillt wäre, die Politik des "konzertierten Verfassungsbruchs" mitsamt der zunehmenden Dysfunktionalität der Öffentlichen Verwaltung zu tolerieren. Die anstehenden Entscheidungen werden wie immer konzentriert und präzise erfolgen - sie werden dabei aber ebenso deutlich machen, denke ich, dass nun das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Nicht umsonst fallen auch die seit 2020 vollzogenen Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte (wie bspw. der gerade genannte des VG Düsseldorf) sachlich zunehmend schärfer aus, weil auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gewillt ist, weiterhin die Missachtung der judikativen Gewalt vonseiten der Exekutive und Legislative hinzunehmen. Auch darauf wird das Bundesverfassungsgericht reagieren müssen und auch - davon dürfte auszugehen sein - reagieren wollen. Denn das ist sein Auftrag, Sorge dafür zu tragen, dass die Verfassung in Deutschland hinreichend von den staatlichen Gewalten Beachtung findet. Diesem Auftrag wird es weiterhin und also wie gehabt in aller nötigen Deutlichkeit nachkommen. Wenn Gisela Färber in der aktuellen Ausgabe der ZBR einleitend hervorhebt, dass Bundesverfassungsgericht habe "Bund und Länder in den letzten Jahren mit einigen Beschlüssen zu den Besoldungsordnungen das Fürchten gelehrt" (S. 73), dann darf man davon ausgehen, dass dieser Prozess nun nicht abreißen wird, wie ich das in der Darlegung zu begründen versuche.
  • Fragender zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Dr. Schwan, auch wenn Sie sich bemühen, Ihre Ausführungen trotz der Komplexität der Materie für Nicht-Juristen so einfach und verständlich als möglich zu formulieren, stellen Ihre Zeilen dennoch eine Herausforderung dar, sie in Gänze zu verstehen. Zumindest ansatzweise habe kann ich nachvollziehen, was Sie vermitteln wollen. Ich habe auch höchstes Verständnis für unser BVerfG. Es zu schützen ist auch die Aufgabe der hier Betroffenen. Unser Amtseid verpflichtet uns dazu. Dahingehend würde zumindest ich mir nie anmaßen, die Entscheidungen des BVerfG in Frage zu stellen. Die Dauer der Verfahren zeugtbja auch von einer Sorgfalt in der Entscheidungsfindung. Dennoch... welche Konsequenzen ergeben sich aus den Beschlüssen, wenn jene durch die Gesetzgebung so eklatant, wie von Ihnen dargestellt, missachtet werden? Über Jahrzehnte. Die Lösung kann nicht sein, dass erneut jahrelange Verfahren darüber geführt und gestritten wird, ob die Erde tatsächlich eine Kugel ist. Die Parameter für die Besoldung sind doch festgelegt und dennoch ignoriert die Politik die Vorgaben aus Karlsruhe ohne dafür belangt zu werden. Es gibt doch keine Konsequenzen für die gewählten Volksvertretenden,, de trotz besseren Wissens vorsätzlich Recht brechen.
  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, das Bundesverfassungsgericht hat zunächst den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber in allen Gesetzgebungsverfahren verfügt, hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung bereits empfindlich eingeschränkt, indem es seit 2012 immer weitergehend dessen Begründungspflichten verschärft hat (ein Prozess, der sich in der anstehenden Entscheidung noch einmal - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit: deutlich - fortsetzen wird), 2015 ein umfassendes Prüfungsheft zur Kontrolle des amtsangemessenen Gehalts erlassen hat, 2017 das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet hat, 2018 und 2020 die vormalige Verschärfung der Begründungspflichten weiterhin verschärft hat, 2020 das Mindestabstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und den sog. absoluten Alimentationsschutz (der den materiellen Gehalt der Alimentation kennzeichnet, in den keine Einschnitte möglich sind) unter eine realitätsgerechen Betrachtung konretisiert hat. Dieser Prozess wird in Teilen der Rechtswissenschaft durchaus kritisch gesehen, da man von daher befürchtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mittlerweile zu einer Art "Ersatzbesoldungsgesetzgeber" aufschwingt. Die kontrollierende Funktion der Judikative ist damit weiterhin vollständig gewährleistet, wenn es auch nachvollziehbar ist, dass sich das aus der Sicht von Betroffenen anders darstellen mag. Dabei ist aber, worauf ich in meinen Darstellungen wiederholt zurückkomme, Verfassungsrecht eine komplexe Materie, weil einfachgesetzliche Rechtsnormen an höherwertigen Verfassungsnormen zu prüfen sind, die als solche nur allgemein gefasst sind. Nicht umsonst lautet der Art. 33 Abs. 5, in den das Alimentationsprinzip gefasst ist: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Das Bundesverfassungsgericht hat seit seinem Bestehen (also seit 1951) wiederkehrend konkretisiert, was als hergebrachte Grundsätze zu verstehen ist und was nicht, darüber hinaus, welche vom Gesetzgeber in der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind und welche - als besonders wesehtliche Grundsätze - er zu beachten hat. Dabei hat es bis zur Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Jahre 2006 weitgehend keine Veranlassung gesehen, davon auszugehen, dass eine grundlegende und umfassende oder gar systematische Verletzung des Alimentationsprinzips gegeben sein könnte - so wie es allerdings in den Jahren davor erkannt hat, dass der Gesetzgeber bis 2003 bzw. die Gesetzgeber ab 2003 (ab jenem Datum bis zum Jahr 2006 war die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern geteilt) das Alimentationsniveau zunehmend abgeschmolzen hat. 2007 hat es dann eine Unteralimentation einzelner Beamtengruppen bis hin zur gesamten Beamtenschaft nicht mehr ausschließen wollen - und damit bereits die Gerichte zu einer umfassenderen Kontrolle angewiesen, die seitdem in ihren Vorlagebschlüssen Prüfkriterien auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Darlegungen erstellten. Damit setzte der Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht ein, der ab 2012 wie oben dargestellt kulminiert. Während seit den 1950er Jahren bis 2012 der weit überwiegende Teil an Vorlagebeschlüssen, das Besoldungsrecht betreffend, als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht 2012, 2015 (hier in zwei komplexen Vorlageverfahren), 2017, 2018 und 2020 über entsprechende Vorlagen entschieden, während zugleich auf dieser Grundlage seit 2016 immer mehr Vorlagen aus mittlerweile elf Bundesländern in Karlsruhe eingegangen sind. Mit den genannten Entscheidungen seit 2012 hat nun das Bundesverfassungsgericht eine sogenannte neue Besoldungsdogmatik entwickelt, also vereinfacht ausgedrückt: verbindliche (Leit-)Sätze zur gerichtlichen Kontrolle der von den 17 Besoldungsgesetzgebern verabschiedeten besoldungsrechtlichen Regelungen, welche ebenso für jene Gesetzgeber bindend sind. Mit diesen Direktiven hat es wie oben knapp skizziert den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend eingeschränkt, wobei es dabei verfassungsrechtlich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen muss, dass der Gesetzgeber, der nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, keine verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Entsprechend kann es nur eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter (also eindeutiger) Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle vollziehen. Betrachtet man das Handeln des Bundesverfassungsgerichts aus dieser Warte, dann hat es seit 2012 sechs maßgebliche und komplexe Entscheidungen getroffen und damit im gerade skizzierten Kontext eine hohe Zahl an Entscheidungen, wie die jeweils umfassenden Entscheidungsbegründungen zeigen - denn nach einer Entscheidung muss - wiederum vereinfacht ausgedrückt - das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal betrachten, wie diese von den Gerichten aufgenommen und die Direktiven von ihnen angewendet werden: Hier liegt ein zentrales Momentum der Rechtssicherheit versteckt. Denn da das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht rechtskräftige Entscheidungen trifft, muss es sich immer wieder selbstversichern, um nicht abgehoben von der gesellschaftlichen Realität die eigene Kompetenz zu überschreiten und zugleich den Verfassungsauftrag zu überdehnen - nicht umsonst hat das Bundesverfassungsericht mit dem Recht, Gesetze als verfassungswidrig zu betrachten und zu entscheiden, eine gehörige Machtfülle, ist es aber zugleich nicht durch unmittelbare Wahlen vom Souverän legitimiert, und zwar anders als der Gesetzgeber, der allein über das Recht verfügt, Gesetze zu verabschieden. Nun gut, nun könnte ich diese Darlegung noch deutlich weiter ausführen, weil ich bislang nur erste Ansätze der Komplexität verfassungsgerichtlichen Handelns skizziert habe - aber vielleicht konnte ich so ein wenig Verständnis für das Handeln des Bundesverfassungsgerichts vermitteln. Es trägt keine Verantwortung für den "konzertierten Verfassungsbruch" und muss verfassungsrechtliche Entscheidungen treffen, für die es kein Vorbild geben kann, da das Grundgesetz einen systematischen und kontinuierlichen Verfassungsbruch nicht kennt und also entsprechend keine systematischen Vorkehrungen zu dessen Abwehr vorsieht. Die Verantwortung für den systematischen Verfassungsbruch und die zunehmende Dysfunktionalität des Öffentlichen Diensts tragen ausnahmslos und also allein die für die entsprechende Gesetzgebung verantwortlichen Gesetzgeber.

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  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Thomas Stein bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • guckstu bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Mario bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Hanzen bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Heiko_Kraft bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung

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