Berliner-Besoldung.de
Berliner-Besoldung.de
  • Über uns
  • Service
    • Daten und Fakten
    • FAQ
    • Widerspruch
    • Kontakt
  • Spende
  • Abgeordnetenhaus
    • Briefe an die Abgeordneten
    • Aus dem Abgeordnetenhaus
    • Dokumente
  • Presse
  • Impressum / Disclaimer
  • Datenschutzerklärung
Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

Mehr
2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

Mehr
2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

Mehr
2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

Mehr
2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

Mehr
Frank Dietrich (Fachmakler):          Denken Sie an SICH!

Frank Dietrich (Fachmakler):         Denken Sie an SICH!

Ihre Gesundheit und Ihren Lebensstandard langfristig und nachhaltig absichern. Ohne Werbeversprechen, um das Kleingedruckte kümmern wir uns. Sie fragen wir erklären. Gemeinsam finden wir für Sie das Beste, geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden!

Mehr
2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

Mehr
2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

Mehr
2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

Mehr
2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

Mehr
2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

Mehr
Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

Mehr

Hagelt es zukünftig Vorlagebeschlüsse an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation von Beamten bereits in der ersten Instanz?

  • Home
  • Aktuelles
  • Hagelt es zukünftig Vorlagebeschlüsse an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation von Beamten bereits in der ersten Instanz?
2. Juni 2022 2 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 258/15 vom 29.04.2022

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seiner erst jüngst im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 29.04.2022, Az.: 26 K 258/15 einen besonderen Weg beschritten. In der Vergangenheit wurde durch die Verwaltungsgerichte in der Regel vorrangig geprüft, ob das Besoldungs- bzw. das Besoldungsreparatur – Gesetz den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügt.

(Vergl. „Steht danach fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen keiner weiteren Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18  – Juris Rn. 180).“ Hiernach wurden die prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips an die jeweiligen Besoldungsgesetzgeber regelmäßig gar nicht in Augenschein genommen!

Das VG Düsseldorf zäumt nun das Pferd genau anders herum auf, indem es in seiner o. a. Entscheidung feststellt, dass das streitgegenständliche Besoldungsgesetz verfassungswidrig ist, weil „der Gesetzgeber … seiner Begründungspflicht, die zu den aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 ff.) folgenden Prozeduralisierungspflichten gehört, nicht hinreichend gerecht geworden ist “ ((Faktisch „Einziger“) Leitsatz der Entscheidung). Vergl. Rn. 162 und Rn 163 der eingangs angeführten Entscheidung: „Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 163 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 20 f., und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96 f. b. Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der im Tenor bezeichneten Regelung bereits daraus, dass der Landesgesetzgeber den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Anforderungen, insbesondere den Begründungspflichten im diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren nicht in zureichendem Maße Genüge getan hat. Keiner Entscheidung bedarf angesichts dessen, ob darüber hinaus die im Tenor bezeichnete Regelung … materiell nicht den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.“

Vergl. Rn. 269 der eingangs angeführten Entscheidung „Zwar lassen die Gesetzgebungsmaterialien beider Gesetzgebungsverfahren erkennen, dass sich der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Prozeduralisierung bewusst war. Im Ergebnis ist er den sich hieraus ergebenden Anforderungen jedoch nicht vollständig gerecht geworden. Es fehlt in allen Gesetzgebungsmaterialien aus beiden vorgenannten Gesetzgebungsverfahren sowohl an der Darlegung oder zumindest Erkennbarkeit einer nachvollziehbaren Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe als auch – in unmittelbarem Zusammenhang hiermit stehend – an der hinreichenden Dokumentation, dass die für die Fortschreibung der Besoldungshöhe jedenfalls im Mindestmaß erforderlichen Tatsachen erhoben wurden. Angesichts dessen fehlt es prozedural bereits an der hinreichenden Tatsachengrundlage für die darüber hinaus vorzunehmende Darstellung der vom Gesetzgeber getroffenen Abwägungsentscheidung. Ob die Darstellung der Abwägungsentscheidung im Übrigen den an sie gestellten prozeduralen Anforderungen gerecht wird, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.“

Die o. a. Entscheidung dürfte – nach meiner persönlichen Einschätzung – zukünftig eventuell stärker dazu führen, dass die für alle 17 Besoldungsgesetzgeber zuständigen Verwaltungsgerichte sich verstärkt die Rechtsauffassung des VG Düsseldorf in der genannten Entscheidung zu eigen machen werden, nicht zuletzt deshalb, weil per dato kein einziges aktuell gültiges Besoldungsgesetz den vorgenannten zwingenden Vorgaben vollumfänglich entspricht, wodurch die Verfassungswidrigkeit sämtlicher Besoldungsgesetze sehr plastisch belegt ist. Hierdurch bedarf es dann eines „verhältnismäßig“ geringen Aufwandes (im Vergleich zur bisher gängigen Verfahrensweise) um einen Vorlagebeschluss bezüglich des zu überprüfenden Besoldungs- bzw. das Besoldungsreparatur – Gesetzes zu fertigen. Die Verfahrenslängen werden sich generell zukünftig durch die 2020er-Entscheidung des BVerfG, welche die o. a. Entscheidung des VG Düsseldorf erst ermöglicht hat, deutlich verkürzen, weil allein durch die Verletzung des Mindestabstandsgebots sogleich ein Vorlagebeschluss bereits in der ersten Instanz gefasst werden kann/gefasst wird, wodurch sich die Gesamtverfahrensdauer der künftigen Verfahren deutlich verkürzen werden wird. Aus den dargelegten Gründen stellt die o. a. Entscheidung des VG Düsseldorf nach meiner persönlichen Einschätzung einen weiteren sehr gewichtigen Schritt, um nicht zu sagen einen Meilenstein, hin zu einer zeitnah amtsangemessenen Alimentation aller Beamten Deutschlands dar.

 

Jürgen Schmitt

  • twittern 
  • teilen 
  • teilen 
  • RSS-feed 
Aktuelles
Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf

2 Kommentare

  1. Thomas Stein
    3. Juni 2022    

    Hallo Jürgen, vielen Dank für deine Information und Darstellung der Situation ! Fazit : was ist nun von gewissen Gremien oder persönlich zu veranlassen ? Gibt es Vorgehensweisen der Gewerkschaften ?
    Danke für eure weiteren Bemühungen ! Gruß

    Reply
  2. Jürgen Schmitt
    3. Juni 2022    

    Hallo Thomas,
    ein Feuerwehrmann aus Berlin wartet im Rechtsstaat Deutschland, mindestens seit dem Jahr 2008, immer noch, auf seine amtsangemessene und qualitätssichernde Alimentation, weil das BVerfG über den diesbezüglichen Vorlagebeschluss des BVerwG zur A – Besoldung des Feuerwehrmannes bis dato immer noch nicht entschieden hat. Das Abschiedsgeschenk des damals zeitnah scheidenden Präsidenten des BVerfG, Herrn Prof. Dr. Dr. Vosskuhle, der Beschluss 2 BvL 4/18 vom 04.052020 ist nun auch schon älter als 2 Jahre. Dr. Torsten Schwan hat in seiner Veröffentlichung in der Zeitschrift DÖV (Die öffentliche Verwaltung) Heft 5 – März 2022 belegt, dass alle 17 deutschen Besoldungsgesetzgeber ihre Beamten in der untersten im Landeshaushalt ausgewiesenen Besoldungsgruppe, mindestens seit dem Jahr 2008, also bereits im 15. Jahr, mit monatlich ca. rund 500,- Euro (netto) zu niedrig alimentieren. Alle deutschen Beamten bis hinein in die Besoldungsgruppe A10 werden hiernach, mindestens seit dem Jahr 2008, unterhalb des Sozialhilfeniveaus alimentiert!
    Was ist von den „Gremien“ zu tun? Diese sollten sich ein Beispiel am dbb – Thüringen nehmen und ihren Mitgliedern Rechtschutz gewähren. (https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/tbb-macht-ernst-klage-gegen-beamtenbesoldung-eingereicht/)
    Was sollte ein Jeder persönlich tun? Er sollte sich ein Beispiel an den Hamburger Beamten nehmen und persönlich Klage einreichen (https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/sachstand-zu-den-widerspruchs-und-klageverfahren-zur-amtsangemessenen-alimentation-der-beamtinnen-und-beamten/#:~:text=f%C3%BCr%20unser%20Hamburg-,Sachstand%20zu%20den%20Widerspruchs%2D%20und%20Klageverfahren%20zur,Alimentation%20der%20Beamtinnen%20und%20Beamten&text=Wie%20hinl%C3%A4nglich%20bekannt%20haben%20rund,die%20Bez%C3%BCgemitteilung%20Dezember%202020%20eingelegt.)
    22.550 Widersprüche nur für das Jahr 2020, denen zumindest 7. 500 Klagen, nur in Hamburg, folgten. Dies obwohl, oder gerade weil der Hamburger Senat – übrigens als einziger der 17 Besoldungsgesetzgeber – bereits Rückstellungen im Haushalt gebildet hat. („Der Senat hat die Bürgerschaft mit der Drucksache 22/3821 am 6. April darüber informiert, dass im Abschluss des Haushaltsjahres 2020 Rückstellungen in Höhe von 460,6 Mio. Euro für das Risiko von Besoldungs- und Versorgungszahlungen im Zusammenhang mit Klageverfahren auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu bilden sind. Weitere Hintergründe unter diesem Link. (https://hamburg.dgb.de/++co++5de648e0-9d1c-11eb-a42d-001a4a160123)
    Die übrigen 16 Besoldungsgesetzgeber verstoßen in ihren Haushalten, zumindest grob fahrlässig, gegen die Grundsätze der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit!
    Ruhende Verfahren bringen, wie bereits a. a. O. geschrieben lediglich Eines: dem Dienstherrn Ruhe.

    Reply

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Spende für das Aktionsbündnis

Wofür werden die Spenden verwendet?

Neueste Kommentare

  • Mario zu Petitonsausschuss sieht keinen HandlungsbedarfSorry, da steht Besoldungs und Anpassungsgesetz 2022 welches ja sowieso wegen der Tarifabschlüsse verabschiedet werden muss. Wäre also ein Abwasch.. Nur im Entwurf steht dazu nichts. Ein Reparaturgesetz kommt, ähnlich wie bei den Richtern, bei einer "Verurteilung" durch das BVerfG in Betracht.
  • Matthias K. zu Petitonsausschuss sieht keinen HandlungsbedarfVon den SenFin wurde ja ein Rundschreiben (https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4326904) im Jahre 2021 veröffentlich, dass das Reparaturgesetz (Punkt V.) in Aussicht stellt. Es schaut so aus, als wenn SenFin das irgendwie "vergessen" hat. Hier sind nun tatsächlich die Gewerkschaften/Personalräte gefragt.
  • Mario zu Petitonsausschuss sieht keinen HandlungsbedarfGenau das ist ja meine Befürchtung. Hier müssten die offiziellen Personalvertretungen und Gewerkschaften SenFin mal unter Druck setzen. Je nach Einlassung weiß man dann ob man Klagen muss.

_______________________________

  • Mario bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Matthias K. bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Mario bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Matthias K. bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Mario bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Mario bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Matthias K. bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Mario bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Mirko Prinz bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
  • Mario bei Petitonsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf

<p id=”copyright”><span class=”credits”><a href=”https://www.berliner-besoldung.de/”>Berliner Besoldung.de</a>&nbsp;&nbsp;unterstützt vom Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Hauptstadtbesoldung &nbsp;&nbsp; <a href=”https://www.berliner-besoldung.de/impressum/”>Impressum / Disclaimer</a>&nbsp;&nbsp;<a href=”https://www.berliner-besoldung.de/datenschutzerklaerung/”>Datenschutz</a></span>

Berliner Besoldung.de  unterstützt vom Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Hauptstadtbesoldung    Impressum / Disclaimer  Datenschutz