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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Neujahrsgrüße an das Abgeordnetenhaus

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  • Neujahrsgrüße an das Abgeordnetenhaus
1. Januar 2022 20 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Sehr geehrter Herr Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin, Herr Buchner, sehr geehrte Fraktionsvorsitzende von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Die Linke, AfD und FDP,

– dem BVerfG zu 2 BvL 4 bis 9/18 und dem BVerwG zu 2 C 56.16 bis 2 C 56.18 bzw. 2 C 4.17 bis 2 C 8.17 zur Kenntnis – um aufzuzeigen, wie ignorant der Berliner Senat mit den Vorgaben der höchsten Gerichte Deutschlands umgeht

– Herrn Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio und Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Andreas Voßkuhle ebenfalls zur Kenntnis

leider setzten Ihre Vorgänger*innen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Beamtenbesoldung im Land Berlin (R-Besoldung entschieden zum Az.: 2 BvL 4/18) weder adäquat noch verfassungskonform um.

Obwohl in den Ausführungen des Beschlusses zur R-Besoldung mit klaren Worten vorgegeben ist, wie eine Berechnung zu erfolgen hat, um zu einer verfassungsgemäßen Besoldung zu gelangen, setzten sich Ihre Vorgänger*innen bewusst darüber hinweg. Es wurde auch ausschließlich die R-Besoldung mittels eines Reparaturgesetzes berücksichtigt, nicht aber die restlichen Beamtenbesoldungen. Allein dieser Umstand lässt Zweifel entstehen, ob eine hinreichend rechtsstaatliche Gesinnung bei Ihren Vorgängern*innen bestand, die Gesetzgebungskompetenzen hatten, diese aber – aus hiesiger Sicht – bewusst verfassungswidrig ausübten. Die Ausführungen zum o.g. Beschluss des BVerfG lassen keinen Zweifel daran, dass beispielsweise auch die gesamte A-Besoldung NICHT den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach bzw. entspricht. Es bestand und besteht daher kein Ermessensspielraum, sondern nur die Handlungserforderlichkeit, für Politiker in einem Rechtsstaat, einen verfassungsgemäßen Zustand ohne weiteren Zeitverzug herzustellen. Auch von Seiten der Berliner Besoldungsallianz – ein Zusammenschluss der Spitzenorganisationen DGB, dbb, HPR und DRB Berlin – wurde der ehemalige Senat zu verfassungsgemäßer Handlungsweise aufgefordert – leider vergebens.

 In keiner Weise nachvollziehbar ist auch die weitere Weigerung des ehemaligen Senats ab dem Jahr 2016 (Beschluss des BVerfG reichte aufgrund des zu entscheidenden Klagezeitraums leider nur bis zum Jahr 2015) eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende Neuberechnung bis zum heutigen Tag vorzunehmen. Der alte Senat hatte offenbar keine Skrupel auch weiterhin verfassungswidrig zu agieren und die gesamte Beamtenschaft zu neuen Klagen zu zwingen (beispielsweise wurde eine Klage zur B-Besoldung nun auch dem BVerfG zur Entscheidung überstellt, da auch hier in unterer Instanz auf Verfassungswidrigkeit erkannt wurde). Fürsorge- und Treuepflicht wurden leider einseitig vom Berliner Senat aufgekündigt.

 In einer gutachterlichen Stellungnahme wurde belegt, dass die Besoldung auch ab dem Jahr 2016 und fortwährend nicht den Vorgaben des BVerfG entsprach und entspricht. Auch wurde nachvollziehbar dargestellt, dass die jüngst vorgenommenen Berechnungen des Berliner Senats falsch sind. Es wurden absichtlich Zahlenwerke als Grundlage der Berechnungen herangezogen, die die Realität verleugnen. Die eindeutigen Vorgaben des BVerfG, welche Daten zur Berechnung zu nutzen sind, wurden dabei vorsätzlich missachtet! (s. dazu u.a.: https://www.berliner-besoldung.de/gutachten-bestaetigt-berlbvanpg-2021-vorsaetzlich-verfassungswidrig/ ). Diese Verhaltensweise des Berliner Abgeordnetenhauses ist zumindest bedenklich, wenn nicht gar einem Rechtsstaat unwürdig. Selbst der Deutsche Richterbund Berlin stellte klar: „Der Gesetzentwurf lässt durch seinen zu engen Fokus zudem den gebotenen Respekt gegenüber der Verfassung und dem BVerfG vermissen. Die Missachtung der aus der Entscheidung des BVerfG zwingend zu ziehenden Schlüsse empfinden wir als demokratiegefährdend.“ Weiteres Zitat: „Mit dem allein auf den Streitgegenstand der BVerfG-Entscheidung beschränkten Gesetzentwurf unterlässt das Land in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit – und damit vorsätzlich – den bestätigten Verfassungsverstoß gegenüber den Widerspruchsführern und Klägern in anderen Jahren und anderen Besoldungsgruppen zu beseitigen.“ (Fettdruck und Unterstrich nicht im Original) – hierzu u.a. auch: https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1669

In diesem Zusammenhang sollten Sie sich auch noch eine Stellungnahme des Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. verinnerlichen: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/das-ist-eine-mahnung-eine-schallende-ohrfeige-fuer-das-land-berlin/

Es liegt nun in Ihren Händen, den bestehenden Verfassungsbruch umgehend zu beseitigen und dafür Sorge zu tragen, Berechnungen zur Wiederherstellung einer verfassungsgemäßen Besoldung durchführen zu lassen, die den Vorgaben des BVerfG NICHT zuwiderlaufen. Stellen Sie wieder eine Vertrauensbasis zwischen Ihnen und dem gesamten öffentlichen Dienst her. Handeln Sie, wie es Ihnen seitens der Verfassung vorgegeben ist und beseitigen Sie das Unrecht Ihrer Vorgänger*innen ohne weiteren Zeitverzug.

Bitte geben Sie uns einen Rücklauf, den wir auf unserer Homepage veröffentlichen können, wie Sie sich in dieser Angelegenheit positionieren. Ihre Stellungnahme könnte ggf. auch für das BVerwG bzw. das BVerfG von Interesse sein.

In der Hoffnung, dass Ihnen der Rechtsstaat mehr am Herzen liegt, als dem letzten Senat, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

André Grashof – www.Berliner-Besoldung.de

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Nachbetrachtung zur Verabschiedung des Thüringer Alimentationsgesetzes
Sachstand und Terminanfrage an die Richter des BVerfG

20 Kommentare

  1. Kai
    14. Januar 2022    

    Mit viel Glück bekommen zumindest diejenigen die 1300 €, die am 1.12.21 bzw.1.1.22 pensioniert wurden.
    Wer am 29.11.21 in einem Dienstverhältnis stand usw…..

    Reply
    • Kai
      14. Januar 2022    

      und natürlich die danach pensionierten…..alle vor dem 1.11.21 pensinoerten haben vermutlich Pech…..

      Reply
  2. Martina Foote
    14. Januar 2022    

    Hallo Andrè und Hallo liebe Kollegen und Versorgungsempfänger!
    Dass wir von vorne bis hinten verarscht werden, das ist doch sonnenklar…ich bin jetzt nach 40 Jahren nun auch Versorgungsempfängerin. Hier mal ein Tipp , ist zwar ein anderes Thema aber wichtig für alle Beamten, die vor 1992 Eltern geworden sind: falls deren Partner oder Partnerinnen nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, überträgt denen die Kindererziehungszeiten! Berliner Landesbeamte erhalten, anders als in anderen Bundesländern, KEINE MÜTTERRENTE. Das ist ein Verlust von Hunderten von Euros.
    Selbst die Bundesbeamten, die vor 1992 Eltern wurden, erhalten seit September 2021 die volle Mütterrente. Erkundigt euch!!!!
    Gruß Martina Foote

    Reply
  3. alfalfa
    13. Januar 2022    

    Es wird wohl heute im Abgeordnetenhaus darüber beraten.
    Der DBB fordert eine Übertragung auf die Pensionäre, aber das wird wahrscheinlich keinen Anklang finden.

    https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/dbb-berlin-erwartet-zuegige-uebertragung-des-gesamten-tarifergebnisses-auf-die-beamten/

    Reply
    • Thomas Stein
      14. Januar 2022    

      Hallo, ich persönlich finde die Diskussion darüber, ob Pensionäre den Corona-Bonus erhalten sollen oder nicht, nicht angemessen ! Ich sehe es persönlich so, ich bin nicht mehr im Dienst, also hab ich auch keinen Anspruch mehr darauf, Punkt ! Was der dbb abzieht ist doch nur wieder ein Versuch, medienwirksam gut dazustehen…. die sollten sich mal endlich ernsthaft dahinterklemmen für eine gerechte Besoldung zu sorgen ! Aber da bekommen sie ja anscheinend nicht die Arschbacken zusammengekniffen ! Gruß Thomas

      Reply
  4. Hans
    12. Januar 2022    

    https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/d19-0095.pdf

    Zu Artikel 1
    Es erfolgt mit diesem Artikel eine inhalts- und zeitgleiche Übertragung des Tarifver- trages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (Tarifvertrag Corona- Sonderzahlung) vom 29.11.2021. Es wird zusammen mit den laufenden Bezügen des Monats März 2022 eine einmalige Sonderzahlung an die beamteten Dienstkräfte, beamteten Dienstkräfte auf Widerruf sowie Richterinnen und Richter geleistet. Bei Teilzeitbeschäftigung wird durch die entsprechende Anwendung des § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit ge- kürzt.
    Die einmalige Sonderzahlung wird nicht an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger geleistet, da diese keinen Corona-bedingten zusätzlichen dienstlichen Belastungen ausgesetzt sind.

    Ohne Kommentar
    Gruß Hans

    Reply
    • André Grashof
      12. Januar 2022    

      …vielen Dank Hans. Somit ist der Antrag auf den Weg gebracht und sollte wohl auch in der Folgezeit verabschiedet werden. Alles Gute, André

      Reply
  5. The Brain
    12. Januar 2022    

    Hallo
    Ist es wahr dass der Senat die Pensionäre und Versorgungsempfänger bei der Corona Prämie leer ausgehen lässt?
    Und erst die 2,8 Prozent im Dezember übernehmen möchte?
    Wenn das so ist / wäre find ich es einen Riesenskandal und ich frage mich was die Gewerkschaften für Verträge aushandeln.
    Da hält man über 40 Jahre seinen A…. .im Schichtdienst hin und tritt in den wohlverdienten Ruhestand . Und dann ?
    Verstehe wohl das Wort Wertschätzung falsch.
    Wusste nicht dass es für Pensionäre keine Inflation und drastische Erhöhung der Energiekosten gibt. Aber die haben nun gar keine Lobby mehr.
    Ich dachte bei den Tarifverträgen im Herbst 2021 steht drin das die Abschlüsse auch auf Pensionäre übertragen werden.
    Nun heißt es nur für die Aktiven.
    Ich hoffe es war nur ein böser Traum mit der Nichtübernahme.
    Würde auch nachvollziehen können wenn der Senat anteilmäßig die 1300 Euro zahlen würde.
    Aber Null ist definitiv keine Wertschätzung und zeigt Wertschätzung.
    Aber wie sollen sich Nicht mehr Aktive wehren und wer setzt sich für die ein?
    Bleibt alle gesund

    Reply
    • André Grashof
      12. Januar 2022    

      Hey The Brain,
      ich gebe Dir absolut Recht! Dass sich die Gewerkschaften für DIESES Verhandlungsergebnis feiern lassen, kann auch ich nicht nachvollziehen. Soweit mir bekannt ist, hat sich das Land Berlin zu einer Übernahme noch nicht erklärt – andere Bundesländer hingegen schon. ABER: auch wenn Berlin da mitspielen würde, dürften die 1300 € nur den aktiven Beamten zugute kommen. Und erst die Besoldungserhöhung ab Dezember 2022 in Höhe von 2,8 % wird dann für die Pensionsberechnung wieder eine Rolle spielen. Aus meiner Sicht ist das faktisch eine Nullrunde für die Pensionäre, die ja auch keine Hauptstadtzulage erhalten… Lebenslange Fürsorge des Dienstherrn sieht wohl anders aus! Schauen wir mal, ob sich das BVerfG auch zu diesem Thema äußern wird. Vermutlich aber müssen hier auch Pensionäre noch klagen… tut mir leid, dieses Besoldungs- und Versorgungsthema ist ein gigantisch großes Schlachtfeld.

      Reply
    • Andreas
      24. Januar 2022    

      Hallo an die Pensionäre
      Brandenburger Landesparlament verzichtet auf die Erhöhung der Diäten…aber nicht der BERLINER SENAT !!!
      Die greifen mal wieder so richtig ab.
      Nachzulesen in der BZ
      https://www.bz-berlin.de/berlin/die-diaeten-erhoehung-ist-ein-fatales-signal

      Hoffe, dass sich die Verhandler der Gewerkschaften sich mit dem Tarifabschluss der Nullrunde der Pensionäre so richtig schämen.
      Bin selbst seit 4 Jahren im Ruhestand. Warte eigentlich auch auf das ausstehende Urteil.
      Hoffentlich erlebe ich es noch.

      Reply
  6. André Grashof
    5. Januar 2022    

    Hey Dennis, Nobbe und Thomas,
    die Zuversicht nicht zu verlieren, fällt in der Tat schwer. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt sagt man… Sowohl das BVerwG als auch das BVerfG haben nicht nur die Argumente und Daten aus der damaligen Volksinitiative, sondern auch aus unseren Klagen zu fast 100 % aufgenommen und teils noch getoppt. Von daher muss man differenzieren zwischen unseren politischen Volksvertretern und der Justiz. Es handelt sich um ein geschichtlich vollkommen neues Gebiet, was hier betreten wird. Da sind die Bundesrichter*innen gefordert und haben zu unseren Gunsten bislang bereits sensationelle Entscheidungen getroffen. Das Problem sind unsere Politiker, die nicht gewillt sind, sich an die Vorgaben zu halten und jedes Schlupfloch suchen (und sei es auch erneut klar verfassungswidrig) um Geld zu sparen. Von der gesamten politischen Ebene darf man zurecht enttäuscht sein. Das hätte ich persönlich in einem Rechtsstaat auch nicht für möglich gehalten. Das das BVerfG so lange braucht, um auch unsere A-Besoldung zu entscheiden mag auch an der Überlastung dieses Gerichts liegen. Aber da hoffen wir alle auf die Entscheidung in diesem Jahr!
    Es dürfte recht unwahrscheinlich sein, dass sich genau diese Politiker zu einer Antwort auf die Mail hinreißen lassen. Was sollten sie auch sagen… es gibt eine Menge Juristen dort, die sicherlich sehr genau wissen, dass sie nicht verfassungskonform handeln… sie haben halt nur das Glück, dass denen nichts weiter passiert als Volksvertreter. Aus meiner Sicht würde es nur helfen, wenn wir eine Vollstreckungsanordnung durch das BVerfG an die Hand bekämen… aber das wäre wohl schon eher im Bereich des Wunschdenkens einzuordnen. Aber wenn man sich etwas ganz fest wünscht………. schauen wir mal. Uns Allen alles Gute und nicht die Hoffnung verlieren! André

    Reply
  7. Thomas Stein
    5. Januar 2022    

    Hallo, Leute weiter so, es tut gut, dass man folgendes erkennen kann : Das Forum lebt !!!
    @ André und Mirko : ich gehe einfach mal davon aus, dass ihr noch keine Antwort auf eure Neujahrsgrüße erhalten habt !? sollte sich dahingehend aber unerwarteterweise doch etwas tun bzw. getan haben, bitte hier teilen ! Vielen Dank und Gruß

    Reply
  8. Nobbe
    4. Januar 2022    

    Wünsche erst einmal ein gesundes neues Jahr!!
    Ich möchte die Gelegenheit nutzen um mal ganz herzlichen Dank für die unermüdliche Arbeit von allen Beteiligten zu sagen.
    Was sich das Abgeordnetenhaus seid Jahren leistet, spottet jeder Beschreibung.
    Zu meiner aktiven Zeit habe ich auch nur ganz wenige Eingangsbestätigungen bekommen. Im Zeitalter der Digitalisierung habe ich natürlich ein FAX-Gerät benutzt.

    Jetzt bleibt uns nichts anderes übrig als abzuwarten. Aber aus meiner Sicht, ich habe das Vertrauen in unsere Justiz (Gerichte) verloren.

    Trotz allem sehe ich dem ganzen positiv entgegen.
    Also nochmals vielen Dank für die hier geleistete und noch zu leistende Arbeit.

    Reply
  9. Dennis O.
    4. Januar 2022    

    Guten Morgen,

    Vielen Dank erneut für die viele Arbeit, die Mühen und das Engagement, das ihr in diese Sache steckt.

    Ich bin nach wie vor fassungslos ob dieser Ignoranz und Arroganz, mit der sich die politische Führung in unserem Land über Recht und Gesetz erhebt.

    Man möchte die Hoffnung ja nicht aufgeben, aber es fällt inzwischen auch sehr sehr schwer, sie aufrecht zu erhalten.

    Alles Gute für das Neue Jahr
    Und nochmals vielen Dank für euer Durchhaltevermögen!

    Dennis

    Reply
  10. alfalfa
    3. Januar 2022    

    Ich kann immer nur wieder danke für den unermüdlichen Einsatz sagen!
    Und immer nur hoffen, dass dieses Jahr vielleicht mal was passiert, auf das wir nun schon so viele Jahre warten…

    Aber wie Kollege Thomas Stein schon sagt – die Vorgänger sind theoretisch weg, die Parteien aber dieselben und insofern habe ich wenig Hoffnung, dass von dieser Seite etwas zu erwarten ist. Man kann ja schon froh sein, wenn uns in den nächsten 5 Jahren wenigstens die Hauptstadtzulage bleibt (die ich als Einkommenssteigerung auf eine Art schätze, dennoch aber verachte, weil sie nicht in die reguläre, dauerhafte Besoldung mit allen Konsequenzen eingeflossen ist).

    Und was man vom Gericht erwarten kann, gibt mir auch wenig Hoffnung, wenn ich daran denke, wie oft wir schon gehofft haben “in diesem Jahr kommt doch bestimmt eine Entscheidung”…
    Am Ende des Jahres war man dann ernüchtert.

    Reply
    • André Grashof
      4. Januar 2022    

      Hey alfalfa,
      in Anbetracht des Beschlusses zur R-Besoldung sind wir sehr hoffnungsvoll gestimmt. Wir hatten schon mehr erreicht, als wir uns vorgestellt hatten. Leider aber wurde den Ländern noch zu viel Spielraum bei der Ausgestaltung gelassen, welches sie in erneut verfassungswidriger und absolut unfassbarer Art und Weise ausnutzten. Damit hat sicherlich auch niemand im BVerfG gerechnet. Der Vorteil des langen Wartens ist, dass wir im Detail schildern und nachweisen können, mit welcher Arroganz und rechtsverachtender Haltung der Berliner Senat auch weiterhin agiert. Sollten das die Richterinnen und Richter am BVerfG auch so sehen, werden sie dem einen Riegel vorschieben müssen, um den Rechtsstaat nicht weiter beschädigen zu lassen. Da müssen wir uns halt weiterhin in Geduld üben … auch wenn es enorm schwer fällt. Im Übrigen sind die ganzen Zulagen und Sonderzahlungen großer Mist, da sie spätestens zur Pension fortfallen und zur Berechnung der Pension keine Rolle spielen. Das bedeutet, dass die Pensionen dann wieder weitaus zu niedrig sind, um der Alimentationspflicht zu genügen… Hoffen wir mal das BESTE! Alles Gute, André

      Reply
  11. Thomas Stein
    3. Januar 2022    

    Hallo André, Hallo Mirko, zunächst einmal wünsche ich ein hoffentlich stressfreies und gesundes 2022 ! Danke für dieses Schreiben, es zeigt zum x ten Mal auf, dass wir unseren Regierenden den bekannten “Pfifferling” nicht wert sind, denn eigentlich ist der Weg das Ziel ! Das Problem bei den immer schön in die Kamera lächelnden Personen ist aber : “wo kein Wille da auch kein Weg” ! Wie bereits von Monaten prognostiziert, sind nun die “alten Zöpfe” abgeschnitten, lediglich die Parteinamen bleiben die Gleichen, insofern bleibe ich leider skeptisch…. Frau Giffey, Frau Spranger, Frau Dr. Slowik und Herr Wesener haben nun, eine letzte Chance Einiges zu reparieren !
    Abschließend eine Frage : wäre es empfehlenswert, Dieses, euer Schreiben, in der Kollegenschaft ( und zwar auf allen Dienststellen Berlins mit Beamtentätigkeit ) publik zu machen, indem man es ausdruckt und auslegt bzw, an der Info-Tafel platziert ? ich habe nämlich das Gefühl, dass immer noch viel zu Wenige, diese Internet-Seite hier nutzen….
    In eurem Statement benutzt ihr wunderbar den Begriff “demokratiegefährdend” ! Sollte sich auch nur ein Dienststellenleiter dagegen entscheiden und den Ausdruck entfernen lassen, so würde er sich genauso auf dem Pfad der “Demokratiegefährdung” begeben.
    Sollten allerdings für euch dadurch Repressionen zu erwarten sein, so wäre es wohl besser von dieser Idee Abstand zu nehmen.
    Bleibt stark in eurem Kampf, Gruß Thomas

    Reply
    • André Grashof
      3. Januar 2022    

      Hey Thomas,
      vielen Dank und auch Dir alles Gute für 2022. Wir versuchten damals unsere Bemühungen über die Intranet-Seite veröffentlichen zu lassen, was jedoch abgelehnt wurde. Auch von der damaligen Polizei-Vize-Präsidentin wurden wir in keiner Weise unterstützt…im Gegenteil. Die Gewerkschaften könnten unsere Mitteilungen an ihren Brettern veröffentlichen…wenn sie das wollten. Aber für DICH würde eine solche Maßnahme, wie Du sie vorschlägst, zu Problemen führen. Mundpropaganda und / oder die Weiterleitung unserer Informationen im Kreise Deiner Kolleginnen und Kollegen wäre in Ordnung – aber auch nur über Deine privaten Kanäle und nicht über den Dienstrechner. Klingt komisch, ist aber so… Denn – wie man uns erklärte – die Besoldung und die bereits nachgewiesenen verfassungswidrigen Handlungen unseres Dienstherrn, haben nichts mit dem Dienst zu tun… es ist reines privates “Vergnügen”, was wir hier tun. In diesem Sinne… hoffen wir auf ein baldiges und diesmal noch eindeutigeres “Urteil” des BVerfG zur A-Besoldung.

      Reply
  12. Manfred
    2. Januar 2022    

    Frohes Neues!

    Ich (wir alle) sind und bleiben gespannt, ob das Drama 2022 endlich ein positives Ende hat.

    Im Übrigen habe ich von der Personalstelle (mal wieder) keinen zeitnahen Rücklauf über meinen erneuten Einspruch hinsichtlich des Besoldungsjahres 2021 erhalten. Kommt bestimmt (wie üblich) im April 2022 per Post 🙂

    Reply
    • André Grashof
      3. Januar 2022    

      Hey Manfred,
      das hoffen auch wir inständig! Es wird gerade etwas vorbereitet, um dem BVerfG im Detail aufzuzeigen, wie dreist auch weiterhin der Berliner Senat agiert – bewusst und vorsätzlich entgegen der Weisungen des BVerfG. Auch in dieser Sache können wir nur hoffen, dass sich die Richterinnen und Richter des BVerfG ordentlich auf den Schlips getreten fühlen und ihren Beschluss zur A-Besoldung dadurch um so deutlicher fassen. Es bleibt nichts weiter übrig, als heftig die Daumen zu drücken, dass uns alsbald Gerechtigkeit widerfährt. Alles Gute für 2022, beste Grüße, André

      Reply

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  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, Sie haben die Antwort ja bereits am 21. März selbst gegeben: Es wird nur eine Frage der Zeit sein, wann das Bundesverfassungsgericht den § 35 BVerfGG zur Anwendung bringen und also eine Vollstreckungsanordnung beschließen wird, sofern die Besoldungsgesetzgeber auch nach der angekündigten Entscheidung so weitermachten wie in den letzten rund 15 Jahren. Wie ich in meinem letzten Beitrag darlege, dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Art "Faustpfand" eine entsprechende Anordnung für Niedersachsen (und ggf. auch Schleswig-Holstein) vorbereitet, vgl. in der Darlegung die S. 10 ff. u. 19 f.. Ebenso dürfte Sachsen ein entsprechender Kandidat sein, sofern es weiterhin die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet (hierzu findet sich eine entsprechende Argumentation, die heute erstellt worden ist, hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117557.135.html). Für Berlin haben Herr Merkle und ich in unserer Stellungnahme aus dem letzten Jahr eine entsprechende Anordnung zu begründen versucht, vgl. die S. 33 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Darüber hinaus zeigt ebenso bspw. die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14 - eine lange Tradition offensichtlich verfassungswidriger Besoldungsbegründungen in Nordrhein-Westfalen, mit der auch dort der Gesetzgeber die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet hat und weiterhin missachtet (vgl. zu jener Entscheidung https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/26_K_2275_14_Beschluss_20220429.html). Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 154 den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber für seine unzureichende Begründung der Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2003 gerügt, dabei aber noch im Sinne des Gesetzgebers anerkannt, dass 2003 nur die Sonderzahlungsregelung vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zu verantworten gewesen war. Das ist aber ab 2006 anders; seitdem gelten auch für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber keine eingeschränkten Begründungspflichten mehr, sodass auch dort seitdem ebenso wie bspw. auch Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. in meiner letzten Betrachtung die S. 9 u. 13 ff.) von einer langen Tradition wissentlicher und willentlicher Verstöße gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten auszugehen ist, wie das das VG Düsseldorf detailliert nachweist (vgl. in der gerade genannten Entscheidung aus dem April des letzten Jahres die Rn. 163 ff.). Ob dieser Verstoß und die nachhaltige Missachtung der vormaligen Rüge des Bundesverfassungsgerichts bereits für eine Vollstreckungsanordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen ausreicht, lässt sich hier nicht abschließend sagen. Aber sowohl der sächsische und niedersächsische als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber haben beide "Säulen" des Alimentationsprinzips, also sowohl die Begründungspflichten als auch den materiellen Gehalt der Alimentation (also die Alimentationshöhe) in einem langen Zeitraum verletzt, obgleich sie in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet worden sind, für eine verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung zu sorgen. Alle drei haben die ihnen dafür gewährten Fristen verstreichen lassen, um also bislang weiterhin den Anordnungen nicht hinreichend nachzukommen. Von daher ist davon auszugehen, dass sie, sofern sie so weitermachten, in nicht mehr allzu ferner Zukunft eine entsprechende Vollstreckungsanordnung treffen wird - und je nachdem, wie nun die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden wird, kann man ggf. auch diesbezüglichdann klarer sehen, was in diesem Zusammenhang eine "nicht mehr allzu ferne Zukunft" konkret bedeuten sollte. Der langen Rede kurzer Sinn: Mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung 2 BvF 2/18 ebenfalls für die Kontrolle der Besoldungsgesetzgebung eine deutlich schärfere Gangart angekündigt (vgl. in meiner aktuellen Betrachtung die S. 3 ff.) und dürfte es also nun ebenso vom Besoldungsgesetzgeber eine konkrete Begründung der jeweiligen Höhe der Besoldung(skomponenten) auch vergangenheitsbezogen verlangen, wie es das bereits 2018 kaum mehr offengelassen hatte. Da aber eine hinreichende Begründung der in den letzten drei Jahren vollzogenen exorbitanten Erhöhungen von (familienbezogenen) Nebenkomponenten der Besoldung und die Streichung unterer Besoldungsgruppen nirgends sachgerecht begründet worden sind (weil sie sich eben unter einem fisklaischen Blickwinkel auch nicht sachgerecht begründen lassen), ist davon auszugehen, dass ebenso in den letzten knapp drei Jahren sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gewährte Alimentation in ausnahmlos allen Rechtskreisen - wissentlich und willentlich - sachwidrig vollzogen worden ist und weiterhin wird. Den Nachweis jener Kontinuität habe ich in einem DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (dort die S. 198 ff.) hinsichtlich des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot für alle 16 Gesetzgeber der Länder für den Zeitraum von 2008 bis 2020 erbracht. Es kann also spätestens seitdem kein Gesetzgeber mehr behaupten, er wäre sich über den verfassungswidrigen Gehalt der von ihm in der Vergangenheit gewährten Alimentation im Unklaren gewesen - so wie ich Anfang 2022 den Nachweis für alle 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren erstellt habe, dass sie ebenso wissentlich und willentlich, also gezielt verfassungswidrig vollzogen worden sind, um in sachwidriger Weise fiskalpolitische Ziele zu erreichen (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Ergo: Es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht gewillt wäre, die Politik des "konzertierten Verfassungsbruchs" mitsamt der zunehmenden Dysfunktionalität der Öffentlichen Verwaltung zu tolerieren. Die anstehenden Entscheidungen werden wie immer konzentriert und präzise erfolgen - sie werden dabei aber ebenso deutlich machen, denke ich, dass nun das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Nicht umsonst fallen auch die seit 2020 vollzogenen Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte (wie bspw. der gerade genannte des VG Düsseldorf) sachlich zunehmend schärfer aus, weil auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gewillt ist, weiterhin die Missachtung der judikativen Gewalt vonseiten der Exekutive und Legislative hinzunehmen. Auch darauf wird das Bundesverfassungsgericht reagieren müssen und auch - davon dürfte auszugehen sein - reagieren wollen. Denn das ist sein Auftrag, Sorge dafür zu tragen, dass die Verfassung in Deutschland hinreichend von den staatlichen Gewalten Beachtung findet. Diesem Auftrag wird es weiterhin und also wie gehabt in aller nötigen Deutlichkeit nachkommen. Wenn Gisela Färber in der aktuellen Ausgabe der ZBR einleitend hervorhebt, dass Bundesverfassungsgericht habe "Bund und Länder in den letzten Jahren mit einigen Beschlüssen zu den Besoldungsordnungen das Fürchten gelehrt" (S. 73), dann darf man davon ausgehen, dass dieser Prozess nun nicht abreißen wird, wie ich das in der Darlegung zu begründen versuche.
  • Fragender zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Dr. Schwan, auch wenn Sie sich bemühen, Ihre Ausführungen trotz der Komplexität der Materie für Nicht-Juristen so einfach und verständlich als möglich zu formulieren, stellen Ihre Zeilen dennoch eine Herausforderung dar, sie in Gänze zu verstehen. Zumindest ansatzweise habe kann ich nachvollziehen, was Sie vermitteln wollen. Ich habe auch höchstes Verständnis für unser BVerfG. Es zu schützen ist auch die Aufgabe der hier Betroffenen. Unser Amtseid verpflichtet uns dazu. Dahingehend würde zumindest ich mir nie anmaßen, die Entscheidungen des BVerfG in Frage zu stellen. Die Dauer der Verfahren zeugtbja auch von einer Sorgfalt in der Entscheidungsfindung. Dennoch... welche Konsequenzen ergeben sich aus den Beschlüssen, wenn jene durch die Gesetzgebung so eklatant, wie von Ihnen dargestellt, missachtet werden? Über Jahrzehnte. Die Lösung kann nicht sein, dass erneut jahrelange Verfahren darüber geführt und gestritten wird, ob die Erde tatsächlich eine Kugel ist. Die Parameter für die Besoldung sind doch festgelegt und dennoch ignoriert die Politik die Vorgaben aus Karlsruhe ohne dafür belangt zu werden. Es gibt doch keine Konsequenzen für die gewählten Volksvertretenden,, de trotz besseren Wissens vorsätzlich Recht brechen.
  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, das Bundesverfassungsgericht hat zunächst den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber in allen Gesetzgebungsverfahren verfügt, hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung bereits empfindlich eingeschränkt, indem es seit 2012 immer weitergehend dessen Begründungspflichten verschärft hat (ein Prozess, der sich in der anstehenden Entscheidung noch einmal - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit: deutlich - fortsetzen wird), 2015 ein umfassendes Prüfungsheft zur Kontrolle des amtsangemessenen Gehalts erlassen hat, 2017 das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet hat, 2018 und 2020 die vormalige Verschärfung der Begründungspflichten weiterhin verschärft hat, 2020 das Mindestabstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und den sog. absoluten Alimentationsschutz (der den materiellen Gehalt der Alimentation kennzeichnet, in den keine Einschnitte möglich sind) unter eine realitätsgerechen Betrachtung konretisiert hat. Dieser Prozess wird in Teilen der Rechtswissenschaft durchaus kritisch gesehen, da man von daher befürchtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mittlerweile zu einer Art "Ersatzbesoldungsgesetzgeber" aufschwingt. Die kontrollierende Funktion der Judikative ist damit weiterhin vollständig gewährleistet, wenn es auch nachvollziehbar ist, dass sich das aus der Sicht von Betroffenen anders darstellen mag. Dabei ist aber, worauf ich in meinen Darstellungen wiederholt zurückkomme, Verfassungsrecht eine komplexe Materie, weil einfachgesetzliche Rechtsnormen an höherwertigen Verfassungsnormen zu prüfen sind, die als solche nur allgemein gefasst sind. Nicht umsonst lautet der Art. 33 Abs. 5, in den das Alimentationsprinzip gefasst ist: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Das Bundesverfassungsgericht hat seit seinem Bestehen (also seit 1951) wiederkehrend konkretisiert, was als hergebrachte Grundsätze zu verstehen ist und was nicht, darüber hinaus, welche vom Gesetzgeber in der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind und welche - als besonders wesehtliche Grundsätze - er zu beachten hat. Dabei hat es bis zur Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Jahre 2006 weitgehend keine Veranlassung gesehen, davon auszugehen, dass eine grundlegende und umfassende oder gar systematische Verletzung des Alimentationsprinzips gegeben sein könnte - so wie es allerdings in den Jahren davor erkannt hat, dass der Gesetzgeber bis 2003 bzw. die Gesetzgeber ab 2003 (ab jenem Datum bis zum Jahr 2006 war die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern geteilt) das Alimentationsniveau zunehmend abgeschmolzen hat. 2007 hat es dann eine Unteralimentation einzelner Beamtengruppen bis hin zur gesamten Beamtenschaft nicht mehr ausschließen wollen - und damit bereits die Gerichte zu einer umfassenderen Kontrolle angewiesen, die seitdem in ihren Vorlagebschlüssen Prüfkriterien auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Darlegungen erstellten. Damit setzte der Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht ein, der ab 2012 wie oben dargestellt kulminiert. Während seit den 1950er Jahren bis 2012 der weit überwiegende Teil an Vorlagebeschlüssen, das Besoldungsrecht betreffend, als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht 2012, 2015 (hier in zwei komplexen Vorlageverfahren), 2017, 2018 und 2020 über entsprechende Vorlagen entschieden, während zugleich auf dieser Grundlage seit 2016 immer mehr Vorlagen aus mittlerweile elf Bundesländern in Karlsruhe eingegangen sind. Mit den genannten Entscheidungen seit 2012 hat nun das Bundesverfassungsgericht eine sogenannte neue Besoldungsdogmatik entwickelt, also vereinfacht ausgedrückt: verbindliche (Leit-)Sätze zur gerichtlichen Kontrolle der von den 17 Besoldungsgesetzgebern verabschiedeten besoldungsrechtlichen Regelungen, welche ebenso für jene Gesetzgeber bindend sind. Mit diesen Direktiven hat es wie oben knapp skizziert den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend eingeschränkt, wobei es dabei verfassungsrechtlich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen muss, dass der Gesetzgeber, der nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, keine verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Entsprechend kann es nur eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter (also eindeutiger) Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle vollziehen. Betrachtet man das Handeln des Bundesverfassungsgerichts aus dieser Warte, dann hat es seit 2012 sechs maßgebliche und komplexe Entscheidungen getroffen und damit im gerade skizzierten Kontext eine hohe Zahl an Entscheidungen, wie die jeweils umfassenden Entscheidungsbegründungen zeigen - denn nach einer Entscheidung muss - wiederum vereinfacht ausgedrückt - das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal betrachten, wie diese von den Gerichten aufgenommen und die Direktiven von ihnen angewendet werden: Hier liegt ein zentrales Momentum der Rechtssicherheit versteckt. Denn da das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht rechtskräftige Entscheidungen trifft, muss es sich immer wieder selbstversichern, um nicht abgehoben von der gesellschaftlichen Realität die eigene Kompetenz zu überschreiten und zugleich den Verfassungsauftrag zu überdehnen - nicht umsonst hat das Bundesverfassungsericht mit dem Recht, Gesetze als verfassungswidrig zu betrachten und zu entscheiden, eine gehörige Machtfülle, ist es aber zugleich nicht durch unmittelbare Wahlen vom Souverän legitimiert, und zwar anders als der Gesetzgeber, der allein über das Recht verfügt, Gesetze zu verabschieden. Nun gut, nun könnte ich diese Darlegung noch deutlich weiter ausführen, weil ich bislang nur erste Ansätze der Komplexität verfassungsgerichtlichen Handelns skizziert habe - aber vielleicht konnte ich so ein wenig Verständnis für das Handeln des Bundesverfassungsgerichts vermitteln. Es trägt keine Verantwortung für den "konzertierten Verfassungsbruch" und muss verfassungsrechtliche Entscheidungen treffen, für die es kein Vorbild geben kann, da das Grundgesetz einen systematischen und kontinuierlichen Verfassungsbruch nicht kennt und also entsprechend keine systematischen Vorkehrungen zu dessen Abwehr vorsieht. Die Verantwortung für den systematischen Verfassungsbruch und die zunehmende Dysfunktionalität des Öffentlichen Diensts tragen ausnahmslos und also allein die für die entsprechende Gesetzgebung verantwortlichen Gesetzgeber.

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  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Thomas Stein bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • guckstu bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Mario bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Hanzen bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Heiko_Kraft bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung

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