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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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CDU auf der “linken” Überholspur

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  • CDU auf der “linken” Überholspur
10. November 2018 4 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Während die SPD-Führung noch für den kommenden Parteitag überlegt, wie sie mit dem Antrag “You get what you pay” (1771/I/2018) umgeht und nicht müde wird darzulegen, warum die Finanzierung einer rechtmäßigen Besoldung nicht möglich ist, fordert die CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus mit ihrem Antrag “Bezahlung der Berliner Verwaltungsmitarbeiter auf Bundesniveau anheben!” (Drucksache 18/1372) zumindest bis zum 1. Dezember 2018 ein Realisierungs- und Finanzierungskonzept ein.

Bereits im letzten Jahr konnte die CDU-Fraktion durch Handeln nachweisen, dass bei ihr der ureigene sozialdemokratische Grundsatz “Gleicher Lohn, für gleiche Arbeit” besser verinnerlicht ist, als im Rahmen der Haushaltsdebatte die  Anpassung der Berliner Besoldung an das Bundesniveau gefordert wurde.

Derweilen geht das falsche Spiel auf Zeit auf Seiten des SPD-geführten Senates weiter. Dies vermutlich in der Hoffnung, dass die sicherlich mittelfristig kommende Rezession und die Schuldenbremse in naher Zukunft als Grund für Besoldungsstagnation und -kürzungen herhalten können.

Mit der Vorlage des Zweites Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes (2. SZÄndG) wird die vorsätzlich Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes  (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL vom 17.11.2015 u.a. -) zum Abstandsgebot erneut dokumentiert. Obwohl in den Stellungnahmen der  Spitzenverbände und Berufsverbände, des vorsitzenden Richters Dr. Stuttmann (der in den Urteilen des BVerfG zitiert wurde) und auch des Urteils des BVerwG auf das rechtswidrige Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen hingewiesen wird, werden diese Einwände schlichtweg ignoriert.

Unser Aktionsbündnis hatte bereits im 11. Offenen Brief an die Abgeordneten aller Fraktionen diese Thematik angesprochen und  auf das unzulässige Abschmelzen der Abstände der Besoldungsgruppen hingewiesen. Das hehre Ziel der sozial gerechteren Besoldung von unteren Besoldungsgruppen bis A9, wie in der Pressemeldung der Senatskanzlei vom 23.10.2018 dargestellt, steht nachweislich im Gegensatz zum verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsprinzip.

Das BVerfG führt dazu aus: “Verfassungsrechtlich bedenklich ist im Lichte des Abstandsgebots auch eine alimentationsbezogene Schlechterstellung höherer Besoldungsgruppen durch eine zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für Angehörige dieser Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung. Der Besoldungsgesetzgeber entfernt sich dabei regelmäßig von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, die Bemessung der Alimentation – für alle Beamten – an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren.” (Rn. 91, 2 BvL vom 17.11.2015) – auch Richter Dr. Stuttmann weist auf das verfassungsrechtliche Abstandsgebot hin (https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/dr-stuttmann-exklusiv-beck-online-artikel/ s. dazu auch: BVerfG, NVwZ 2017, 1689 Rn. 75 mwN.)

Kurzum der Verfassungsbruch wird mit der Vorlage der 2. Änderung des Sonderzahlungsgesetzes erneut dokumentiert bzw. noch weiter als bereits im Vorjahr verstärkt!

Jetzt liegt es in der Hand  der anderen Fraktionen des Abgeordnetenhauses im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu intervenieren und mit sehr deutlichen Worten eine Rückkehr zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien Weg zu fordern.

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Aktuelles
Kalkulierte Dyskalkulie – ein Kommentar
13. Offener Brief an die Abgeordneten des Abgeordnetenhauses

4 Kommentare

  1. BigSir
    10. November 2018    

    Mal eine Frage ?
    Müller, der Senat, wer auch immer, möchte den Mindestlohn für Berlin anheben.

    Hätte das eine Auswirkung wegen des Abstandsgebot in der laufenden Klage ?

    Reply
    • André Grashof
      11. November 2018    

      Hallo BigSir,
      vermutlich sprechen Sie hier den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand der Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe in einem Bundesland zum Hartz-IV-Niveau an. Die aktuellen Diskussionen zur Anhebung der Hartz-IV-Sätze hat Auswirkungen und führt dann dazu, dass auch die untersten Besoldungsgruppen neu berechnet werden müssten. Da es aber auch ein verfassungsrechtlich verbrieftes Abstandsgebot auch zwischen den Besoldungsgruppen gibt, welches NICHT eingeebnet werden darf, müssen auch ALLE anderen Besoldungsgruppen mit angehoben werden, sofern die unterste Gruppe angehoben wird. Das missachtet unser Berliner Senat derzeit. Die vorliegende Klage beim BVerfG bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum. Aktuelle Änderungen (erneute Rechtsbrüche des Senats) müssten eventuell neu eingeklagt werden, sofern Rot-Rot-Grün nach einem Urteil des BVerfG nicht bereit sein sollte, auch die aktuelle Situation endlich zu ändern. Das ignorante Verhalten der verantwortlichen Politiker trotz aller Hinweise aus den verschiedensten Institutionen ist unfassbar, aber offenbar ein Zeichen unserer heutigen Zeit. Daher ist es wichtig, dass unsere Initiative auch weiterhin unterstützt wird, so dass diesen Politikern immer wieder ein Spiegel vorgehalten wird!
      Alles Gute, André Grashof

      Reply
      • BigSir
        11. November 2018    

        Danke für die Ausführliche Antwort.

        Kurz gefasst von mir….nur Hartz-IV ist ausschlaggebend für das Abstandsgebot.
        Jede Erhöhung von Mindestlohn, egal ob Berlin im Alleingang oder Bundesweit, findet keine Beachtung.
        Hab verstanden.

        Wie hoch ist denn der durchschnittliche Stundenlohn von A4 Stufe 1 ? Gibt es allgemein zu den Stundenlöhnen irgendwelche Tabellen ?

        Reply
        • André Grashof
          14. November 2018    

          Hallo noch einmal an BigSir,
          leider kann ich auch diese Frage nicht mit einem Satz beantworten.Wir haben es bei den Berechnungen mit einem äußerst komplizierten Thema zu tun und bewegen uns zum Teil auf absolutem rechtlichen Neuland. Einiges gibt es an Vorgaben in älteren Urteilen des BVerwG und des BVerfG, anderes ist aber noch nicht höchstrichterlich geregelt. Dazu gehört der durchzuführende Vergleich Sozialhilfe- zur Beamtenfamilie und die dabei heranzuziehenden Kriterien. Insbesondere Berechnungen der Krankenversicherungskosten, steuerliche Aspekte und Hilfskriterien wie z.B. die Anerkennung der unterschiedlichen Kosten BVG und Sozialticket sind noch nicht durch die Bundesverfassungsrichter im Detail vorgegeben worden. DAFÜR kämpfen wir derzeit und hoffen, dass unsere Darstellung Berücksichtigung findet. Auf unserer Homepage unter dem Karteireiter “Daten und Fakten” befindet sich die Tabelle “A 4 Stufe 2 für 2014”, die aufzeigt, wie eine Berechnung aus unserer Sicht zu erfolgen hat (diese Sichtweise wird übrigens auch von anderen mit dem Thema befassten Richtern geteilt). Eine Umrechnung in einen Stundenlohn für A 4 ist dabei nicht verlangt bzw. nicht vorgesehen. Daher kann ich hier mit einer Info nicht dienen, hoffe aber, dass die Tabelle ein wenig weiterhelfen kann. Beste Grüße, André Grashof

          Reply

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  • Fragender zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenIn Berlin müsste sich diesbezüglich dringend was bewegen und zwar in Form der unverzüglichen Schaffung einer verfassungsgemäßen Alimentation. Nur... Die Politik ist mit sich selbst beschäftigt. Man bangt um seinen Platz am steuerfinanziertem Futtertrog. Angesichts der bevorstehenden Wahlwiederholung hätten die Gewerkschaften vortrefflich den Protest auf die Straße bringen können. Die Öffentlichkeit hätte mit der Rechtslage konfrontiert werden müssen. Wieder und immer wieder. Aber hey... unterhaltsame Geschichtchen schreiben ist auch ganz nett und sollte fürs Erste reichen. Findet jedenfalls der HPR...
  • Hightower zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenOK Der "Trick" mit der 3.000 Euro Prämie ist schon recht "billig". Denn wie soll die Lücke dann für 2024 gestopft werden ? Denke nicht, das da dann eine prozentuale Erhöhung des Grundgehaltes im Raum steht welche dann diese Lücke ausfüllt. Und für Berlin wurde diese 3.000 Euro Prämie ja eigentlich faktisch schon ausgeschlossen. Oder habe ich da neue Infos verpasst ?
  • Peuker zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenThüringen ist einfach nur netter und wartet nicht erst noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung ab. Außerdem sieht Thüringen die Notwendigkeit einer Besoldungserhöhung auch aufgrund der Inflationsentwicklung. Aus Berlin erwarte ich diesbezüglich keine zeitnahe freiwillige Reaktion.

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