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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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Frank Dietrich (Fachmakler):          Denken Sie an SICH!

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Wenig beachtet, aber wichtig bei drei und mehr Kindern

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27. Oktober 2020 12 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Auf Bitten eines Lesers wird hier auf die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Familien hingewiesen. Der Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020, Az. 2 BvL 6/17), der sich mit der Besoldung in Nordrhein-Westfalen befasst, ist inhaltlich auf das Land Berlin übertragbar.

Der Deutsche Richterbund Berlin hat sich in seiner aktuellen Mitgliederzeitschrift VOTUM auch diesem Thema gewidmet und  anhand von Bespielberechnungen für die R-Besoldung die Fehlbeträge benannt. Betroffene Familien sollten – sofern noch nicht geschehen – in ihren Besoldungswidersprüchen auf das o.g. BVerfG-Urteil hinweisen und die Fehlbeträge einfordern.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Land Berlin auf Grund der Beschlusslage des BVerfG die Zulagen für kinderreiche Familien neu berechnen und zügig anpassen wird.

 

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Aktuelles
DRB Berlin mit konkreten Berechnungen zur BVerfG-Entscheidung
Aufruf zu einer gemeinsamen Aktion!

12 Kommentare

  1. Marco Malz
    27. Oktober 2020    

    Vielen Dank für diesen kurzen Input und den link zum VOTUM-Artikel!
    Gibt es denn eine Formulierungshilfe/-vorschlag für die Erweiterung des Widerspruchs? Macht es Sinn diesen Widerspruch rückwirkend zu formulieren?
    Sonnige Grüße

    Reply
  2. Mirko Prinz
    27. Oktober 2020    

    https://www.berliner-besoldung.de/rechtliches/geltendmachung-von-verfassungsmaessiger-alimentation-zum-jahresende-droht-verlust-von-anspruechen/

    Reply
  3. Mario
    27. Oktober 2020    

    Hallo Mirko,

    Prima Sache. Meine Widersprüche diesbezüglich laufen schon seit Jahren. Nach den Tabellen der Richter bin ich jetzt schon bei einem fünfstelligen Betrag. Wichtig ist für mich auch folgende Aussage in der Votum:

    “Das Land Berlin muss nun die Zulagen für kinder-reiche Familien neu berechnen und zügig anpassen. Diese Anpassung ist unabhängig von der Neujustierung der amtsangemessenen Grundbesoldung nach Maßgabe der Berliner Besoldungsentscheidung, für die das Bundesverfassungsge-richt eine Frist bis zum 31.07.2021 eingeräumt hat.”

    Heißt aber auch, dass alle Betroffenen sowohl bei der eigentlichen Besoldung als auch bei den Familienzuschlägen quasi doppelt vom Senat benachteiligt wurden.
    Kannst du deine Aussage bezüglich der zügigen Anpassung etwas konkretisieren? Gibt es Infos aus dem zuständigen Senatsbereich?
    Immerhin hat ja MV schon die ersten Tabellen erstellt.

    Gruß Mario

    Reply
    • Mirko Prinz
      27. Oktober 2020    

      Hallo Mario,

      ich gehe immer noch davon aus, dass mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2021 (BerlBVAnpG 2021) die wichtigsten Kritikpunkte des BVerfG abgearbeitet werden. Für zurückliegende Ansprüche mit einem entsprechenden “Reparaturgesetz”.

      Dazu die Drucksache 18/25099 https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2020/10/Besoldung-S18-25099.pdf

      9. Werden in dem neu zu überarbeitenden Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung 2021 die Vorgaben des BVerfG zur Berliner R-Besoldung auch für die Berechnung der anderen Besoldungsgruppen herangezogen?

      Zu 4. und 9.:
      Die Vorgaben des BVerfG werden beim Entwurf des BerlBVAnpG 2021 vollumfänglich und hinsichtlich aller Besoldungsgruppen berücksichtigt.

      Gruß Mirko

      Reply
  4. Tim Drage
    27. Oktober 2020    

    Hallo, gilt das auch für sogenannte Zählkinder? Ich habe 2 eigene Kinder und meine Frau hat eines, das auf meinen Familienzuschlag angerechnet wird. Ich bekomme also Zuschlag verheiratet und 3 Kinder.

    Reply
    • Mirko Prinz
      27. Oktober 2020    

      Bin ich überfragt, gehe aber davon aus, wenn für drei Kinder der kinderbezogene Familienzuschlag gezahlt wird.
      Am besten bei der Personalstelle nachfragen.

      Reply
    • R. Frank
      28. Oktober 2020    

      Ja, ist bei mir die gleiche Situation. Allein entscheidend ist, ob Du den Familienzuschlag für ein Kind bekommst oder nicht. Wenn ja, dann muss dieser erhöht und ggf. der Fehlbetrag nachgezahlt werden.
      Ich habe allerdings auch irgendwann angefangen, dazu einen extra Widerspruch einzulegen.

      Reply
      • Tim Drage
        30. Oktober 2020    

        Ich mach das dann dieses Jahr das erste Mal. Naja, besser als nix

        Reply
  5. Mario
    28. Oktober 2020    

    Also, ich denke das beide Besoldungssachverhalte in einem Abwasch mit einem Rückzahlungsgesetz geregelt werden.
    Leider mit einer Frist bis 07/2021.

    Reply
  6. S. Rau
    15. April 2021    

    Hallo zusammen. Mit der kürzlich eingstellten Info des Personalservice wird eine Anpassung der FZ (besonders spürbar ab 3 Kindern) im Hinblick auf das Urteil angekündigt und eine Auszahlung für den Mai in Aussicht gestellt. Rückwirkend zum 01.01.2021. Wie verhält es sich nun mit den Ansprüchen vorher? Sind diese gesondert einzufordern? Sind diese mit meinem Widerspruch für letztes Jahr mit Verweis auf dieses Urteil abzuhandeln? Habt ihr hier schon Erkenntnisse?

    Reply
  7. Mario
    15. April 2021    

    Hallo S. Rau gem dem Rundschreiben SenFin 1 aus 2021 (Auszug)

    “Nach der derzeitigen Planung soll eine entsprechende gesetzliche Regelung im Verbund mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 umgesetzt werden”.

    https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/?fulltext=&category=SenFin&issue_no=1&issue_year=2021&send=1

    Interessant ist der Wortlaut im Besoldungsgesetz 2021 (…..über dem der Stufe 3..) und der tatsächliche Tabellenbetrag.

    Reply
    • S. Rau
      16. April 2021    

      Guten Morgen! Danke für den Link. Und ja, das ist in der Tat spannend.

      Reply

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  • Mario zu Petitonsausschuss sieht keinen HandlungsbedarfSorry, da steht Besoldungs und Anpassungsgesetz 2022 welches ja sowieso wegen der Tarifabschlüsse verabschiedet werden muss. Wäre also ein Abwasch.. Nur im Entwurf steht dazu nichts. Ein Reparaturgesetz kommt, ähnlich wie bei den Richtern, bei einer "Verurteilung" durch das BVerfG in Betracht.
  • Matthias K. zu Petitonsausschuss sieht keinen HandlungsbedarfVon den SenFin wurde ja ein Rundschreiben (https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4326904) im Jahre 2021 veröffentlich, dass das Reparaturgesetz (Punkt V.) in Aussicht stellt. Es schaut so aus, als wenn SenFin das irgendwie "vergessen" hat. Hier sind nun tatsächlich die Gewerkschaften/Personalräte gefragt.
  • Mario zu Petitonsausschuss sieht keinen HandlungsbedarfGenau das ist ja meine Befürchtung. Hier müssten die offiziellen Personalvertretungen und Gewerkschaften SenFin mal unter Druck setzen. Je nach Einlassung weiß man dann ob man Klagen muss.

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