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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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Frank Dietrich (Fachmakler):          Denken Sie an SICH!

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

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"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

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"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

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„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

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"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Geltendmachung von verfassungsmäßiger Alimentation: Zum Jahresende droht Verlust von Ansprüchen

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  • Geltendmachung von verfassungsmäßiger Alimentation: Zum Jahresende droht Verlust von Ansprüchen
7. November 2017 Kommentieren Geschrieben von Mirko Prinz

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jan General (www.kanzlei-general.com)

Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 69, juris; Thür OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 30, juris). Sie verjähren in drei Jahren.

Zum Sachverhalt

Die Berliner Verwaltung weist darauf hin, dass gegenwärtig ein Großteil der Beamtinnen und Beamten unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung (vgl. BVerwG 2 C 56.16 – Beschluss vom 22. September 2017u.a.) erstmals oder erneut ihre Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation / Besoldung geltend macht. In der Regel wird diesbezüglich beantragt, das Verfahren bis zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch ein rechtskräftiges Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit ruhen zu lassen. Ferner wird eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung angefordert, so das Landesverwaltungsamt weiter. Es wird insoweit seitens der Berliner Verwaltung um Verständnis gebeten, dass derzeit, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, weder eine Eingangsbestätigung erfolgt noch auf die entsprechenden Einreden verzichtet wird. Vielmehr befände sich der Personalservice im Abstimmungsprozess mit den Dienstbehörden zur Frage über der weiteren Verfahrensweise. Bis dahin wird um Geduld und Verzicht auf Nachfragen gebeten.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung

Das Verwaltungsgericht Trier weist unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung darauf hin, dass Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden müssen, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 69, juris; Thür OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 30, juris).
Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation folge aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Allerdings sei die Rügeobliegenheit mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen, denn sie soll in erster Linie den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen, so das Gericht weiter.
Anträge auf amtsangemessene Alimentation wirkten grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, denn die Unterhaltspflicht des Dienstherrn ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten prinzipiell zeitlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen (vgl. VG Trier, Urteil vom 12. September 2017 – 7 K 9764/16.TR –, Rn. 16, juris)

Fazit

Die Rechtsprechung bedeutet für alle Berliner Beamtinnen und Beamte die entsprechende Ansprüche im Widerspruchswege verfolgen, dass ihnen diese Ansprüche rückwirkend nur zustehen, sofern sie zeitnah geltend gemacht wurden und die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Was viele Beamtinnen und Beamte nicht wissen ist, dass auch einmal geltend gemachte Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende verjähren. Da das Landesverwaltungsamt Berlin derzeit weder Eingangsmitteilungen versendet noch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausspricht, sollte vor Ablauf der Verjährungfrist Klage erhoben werden und die Geltendmachung mit Zugangsnachweis erfolgen. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

 

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  • Fragender zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenIn Berlin müsste sich diesbezüglich dringend was bewegen und zwar in Form der unverzüglichen Schaffung einer verfassungsgemäßen Alimentation. Nur... Die Politik ist mit sich selbst beschäftigt. Man bangt um seinen Platz am steuerfinanziertem Futtertrog. Angesichts der bevorstehenden Wahlwiederholung hätten die Gewerkschaften vortrefflich den Protest auf die Straße bringen können. Die Öffentlichkeit hätte mit der Rechtslage konfrontiert werden müssen. Wieder und immer wieder. Aber hey... unterhaltsame Geschichtchen schreiben ist auch ganz nett und sollte fürs Erste reichen. Findet jedenfalls der HPR...
  • Hightower zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenOK Der "Trick" mit der 3.000 Euro Prämie ist schon recht "billig". Denn wie soll die Lücke dann für 2024 gestopft werden ? Denke nicht, das da dann eine prozentuale Erhöhung des Grundgehaltes im Raum steht welche dann diese Lücke ausfüllt. Und für Berlin wurde diese 3.000 Euro Prämie ja eigentlich faktisch schon ausgeschlossen. Oder habe ich da neue Infos verpasst ?
  • Peuker zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenThüringen ist einfach nur netter und wartet nicht erst noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung ab. Außerdem sieht Thüringen die Notwendigkeit einer Besoldungserhöhung auch aufgrund der Inflationsentwicklung. Aus Berlin erwarte ich diesbezüglich keine zeitnahe freiwillige Reaktion.

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