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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Brief an die Berliner Gewerkschaften und Spitzenverbände – Familienzuschlag

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  • Brief an die Berliner Gewerkschaften und Spitzenverbände – Familienzuschlag
18. November 2017 Kommentieren Geschrieben von Mirko Prinz

Sehr geehrte Damen und Herren Gewerkschaftsvorsitzende,

anbei erhalten Sie eine Information, die für alle Ihre Mitglieder von Bedeutung sein könnte. Sicherlich entscheiden SIE, was Sie als Information an Ihre Mitglieder weiterleiten, aber es ist aus Sicht unseres Rechtsanwaltes und auch aus meiner Sicht dringend geboten, diese Information schnellstmöglich bekannt zu geben. Sollte ich Gewerkschaften vergessen haben, bitte ich um eine Info oder Weiterleitung in eigener Zuständigkeit. Danke.

Nachdem aus Sicht des BVerwG und des OVG Berlin-Brandenburg die Besoldung in Berlin verfassungswidrig war (und aus unserer Sicht auch weiterhin ist) sollten alle Beamten noch im Dezember 2017 Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung einlegen. Zusätzlich scheint es geboten auch gegen die Höhe der gewährten Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) im Dezember 2017 Widerspruch einzulegen.

Darüber hinaus wurde jetzt von unserem Rechtsanwalt festgestellt, dass auch die Höhe des Familienzuschlags ab dem dritten Kind verfassungswidrig zu niedrig bemessen scheint. Für die betroffenen Beamten wäre es wichtig, auch noch im Dezember 2017 Widerspruch einzulegen. Dabei ist es von Bedeutung im Widerspruch darauf hinzuweisen, dass höchstrichterliche Entscheidungen abzuwarten sind und daher die Widersprüche nicht zu bescheiden sind, sondern das Verfahren ruhen sollte und der Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherrn erklärt werden sollte.

Auf unsere Homepage mit umfangreichen Informationen wird verwiesen

https://www.berliner-besoldung.de/

Beste Grüße,

André Grashof

 

Hinweis aus einem Verfahren, welches Herr RA Merkle betreut:

Das OVG hat bei den vorgelegten Berechnungen durchgehend einen für Sie günstigen Parameter aus der bis dato immer noch maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998, nämlich die zusätzliche pauschale Abgeltung einmaliger Leistungen im Bereich der Sozialhilfe i.H.v. 20 Prozent des Grundbetrages, außen vor gelassen. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Sozialhilfeleistungsrecht ist die Frage der Berücksichtigung dieser Position zwischen diversen Oberverwaltungsgerichten umstritten. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungs- oder Bundesverfassungsgericht steht noch aus. Meines Erachtens spricht viel dafür, die 20prozentige Abgeltung i.S.d. der Entscheidung des BVerfG 1998 vorerst weiter zu berücksichtigen, vor allem da von der 1998 ausgesprochenen konkreten Vollstreckungsanordnung fachgerichtlich nicht ohne Weiteres abgewichen werden darf.

In dem bereits weitergeleiteten Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird die Frage aufgeworfen, ob anstatt der pauschalen Abgeltung i.H.v. 20 Prozent die 2011 speziell für Kinder und Jugendliche eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII) nicht auch zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zählen, der bei der Berechnung zu berücksichtigen ist (vgl. VG Köln v. 03.05.2017 3 K 4913/14, Rn. 60 ff.). Dabei soll sich der Gesamtbedarf auf „mindestens“ 19 Euro pro Kind und Monat belaufen (vgl. VG Köln, aaO., Rn. 82); je nachdem, welche Werte man in welcher Höhe genau berücksichtigt, sind auch 20 bis 30 Euro möglich. Insoweit ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht demnächst die ursprünglich vorgegebene Berechnungsformel abändert.

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  • Thomas Stein zu Vor die Lage kommen – Klappe die ZweiteJa es gibt etwas Neues : in Kürze wird diese Ultra-Linke Dame der SPD mit den Stimmen der Linken und Grünen zu einer der drei neuen Bundesverfassungsrichtern gewählt.... läuft D https://www.welt.de/politik/deutschland/article256340864/Bundesverfassungsgericht-Niemals-waehlbar-Abgeordnete-der-Union-kritisieren-SPD-Kandidatin-Brosius-Gersdorf.html
  • Hanzen zu Vor die Lage kommen – Klappe die ZweitePünktlich zum Jahresbericht der Berliner Feuerwehr bei Twitter X nochmal das Thema amtsangemessene Besoldung als Erinnerung gepostet 😉 https://x.com/Hanzen1970/status/1940336398034485338?t=NSSJIEpcx3lI1rpz9UHVYg&s=19
  • Marc zu Vor die Lage kommen – Klappe die ZweiteGibt es eigentlich Erkenntnisse, ob es dieses Jahr noch was wird mit der Rechtssprechung zur Alimentation der Beamten in Berlin?

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