Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. – über das Berliner Besoldungsrecht klargestellt, dass rund 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig waren (Rn. 158), dass in jenem Zeitraum ausnahmslos die betroffenen Grundgehaltssätze, nicht aber die Familienzuschläge mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (Tenor) und dass das Land diese Regelung seines Besoldungsrechts „sehenden Auges“ vollzogen hat (Rn. 157; ebenso bereits in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 BVerfGE 155, 1 <74 f. Rn. 179>). Es hat mit den letzten Ausführungen klargestellt, dass das Abgeordnetenhaus von Berlin die von ihm vollzogene verfassungswidrige Besoldungsgesetzgebung wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, so geregelt hat. Dieses zielgerichtet verfassungswidrige Handeln ist Teil von Versuchen, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung), ist also Teil eines „inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ im Besoldungsrecht, das letztlich eine Verfassungskrise herbeigeführt hat, wie das von dem renommierten Besoldungsrechtler Prof. Dr. Ulrich Battis bereits 2022 ausgeführt worden ist, um solcherart Handeln von Gesetzgebern als rechtsstaatsgefährdend zu kennzeichnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 für eine verfassungskonforme Regelung des Berliner Besoldungsrechts zu sorgen. SenFin hat seitdem bekundet, das mit der Verfassung unvereinbare Berliner Besoldungsrecht entsprechend heilen zu wollen. Das vorläufig letzte Ergebnis ist der Entwurf eines „Gesetzes über die rückwirkende Wiederherstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung“, das die Regierungsfraktionen augenscheinlich in das Abgeordnetenhaus einbringen wollen und das von den Medien unlängst durchgestochen worden ist.
Unsere Experten in der IT-Abteilung konnten deshalb offenbar nicht schlafen und haben die letzten Nächte mit Programmieren verbracht. Das Ergebnis ist ein Tool, das wir in einer Anwandlung realistischer Erwartungshaltung, die uns augenscheinlich von SenFin und den Regierungsfraktionen unterscheidet, kurzerhand „Almosen-Rechner“ getauft haben. Denn wer als Landesbeamter des Landes Berlin nach einem 18 Jahre lang zielgerichtet vorgenommenen Verfassungsbruch auf eine „Reparatur“ wartet, kann sich in der Tradition des regelmäßigen Verfassungsbruchs im Besoldungsrecht denken: Hier geht es weniger um eine Herstellung verfassungskonformer Regelungen und damit im Rahmen eines verfassungsfesten Besoldungsrechts insbesondere um Besoldungsgerechtigkeit und die Wiederherstellung eines erwartbaren Rechtsfriedens, sondern eher um Almosen aus vorkonstitutionellen Zeiten (das Wort „Almosen“ geht bekanntlich auf das altgriechische eleēmosýnē zurück, das treffend mit „mitleidig“ oder „barmherzig“ übersetzt werden kann; aus dieser Zeit scheint auch das Staatsverständnis mindestens von Teilen der Regierungsfraktionen zu stammen, anders lässt sich ihre Besoldungspolitik offensichtlich kaum erklären).
Auf den Punkt gebracht, entsteht in der Betrachtung des durchgestochenen Gesetzentwurfs der auch schon nach 2020 bzw. regelmäßig seit den 2000er-Jahren in Berlin gegebene Eindruck, dass hier nur die Finanzmathematiker und Haushälter am Werk waren, da die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes einfach ignoriert werden.
Allein die hinterlegte Beispielrechnung für einen unverheirateten und kinderlosen Beamten, der in der Besoldungsgruppe A 5 seinen Dienst für das Land Berlin tut, macht deutlich, dass die neu definierte Mindestbesoldung bei der Reparatur zielgerichtet deutlich verfehlt wird. Der Rechner ermöglicht es also den Berliner Almosenempfängern, die milden Gaben zur Linderung ihrer Bedürftigkeit, selbst zu bemessen, um so den Grad des inneren Gefühls von Mitleid ermessen zu können, den ihr Dienstherr ihnen in seiner ihm eigenen inneren Regung entgegenbringt.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich ausschließlich um einen Modellrechner zur veranschaulichenden Berechnung möglicher Nachzahlungsansprüche. Die zugrunde liegende Logik und die hinterlegten Tabellenwerte beruhen auf dem geleakten Gesetzentwurf (Fraktionsantrag). Dessen Authentizität und der endgültige Wortlaut sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht offiziell verifiziert. Dazu könnte SenFin durchaus ein Statement abgeben, sofern sich dort jemand finden sollte, der sich berufen fühlte, Verantwortung zu übernehmen.
Dieser Rechner ersetzt also keine qualifizierte Rechtsberatung, stellt keine Rechtsauskunft dar und kann keine verbindlichen Ansprüche darlegen – zumal ein Reparaturgesetz für die Berliner Besoldung noch gar nicht erlassen wurde. Die angezeigten Ergebnisse dienen lediglich der ersten, groben Orientierung darüber, wie der Berliner Besoldungsgesetzgeber mutmaßlich plant, den regelmäßigen Verfassungsbruch im Berliner Besoldungsrecht für den Zeitraum von 2008 bis 2020 zu „heilen“.
Die Bedienung des Tools ist bewusst intuitiv gehalten: Erfassen Sie einfach Ihren beruflichen Werdegang im Bereich „Vita“, und der Rechner verteilt die Daten automatisch auf die entsprechenden Jahre, wo Sie bei einem Ihrer Meinung nach besonderem Almosen-Bedarf noch feine Justierungen vornehmen können.
Gerade kam von unserer Task-Force aus der Untergruppe Recht die Meldung, dass am Montag ein „Weissbuch“ erscheinen soll, welches die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesentwurfes genauer unter die Lupe nimmt.
PS : Da es sich um ein vorläufiges Modell auf Basis nicht verifizierter Unterlagen handelt, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sollten Ihnen Rechenfehler, logische Ungereimtheiten oder von der Realität abweichende Werte auffallen, bitten wir Sie, diese über unser Kontaktformular zu melden. Ihr Feedback hilft uns, das Tool kontinuierlich zu schärfen und es zeitnah an den dann hoffentlich endlich verkündeten Gesetzestext anzupassen.
https://limewire.com/?referrer=pq7i8xx7p2 einfach nachlesen
Hallo Mirko,
folgende Frage (in der Hoffnung, dass sie nicht bereits gestellt bzw. beantwortet wurde): in dem Entwurf des Reparaturgesetzes soll der § 1 so gefasst sein, dass (sinngemäß) nur Anspruch für das Jahr besteht, für das ein Antrag gestellt wurde. Es soll nicht so gemeint sein, dass ein „auch erkennbar auf die Zukunft gerichteter Widerspruch“ ebenfalls anerkannt wird.
Das BVerwG hat im Mai 2026 im Beschluss klargestellt, Zitat:
„(…) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genüge grundsätzlich auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung für die folgenden Jahre.
Einen hiervon abweichenden Rechtssatz enthält indes auch das Berufungsurteil nicht.
(…)
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass der Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 – BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden muss. Die auf das Haushaltsjahr bezogene Berechnungsweise der Amtsangemessenheit der Besoldung bringt zwar eine abschnittsweise Gliederung des geltend gemachten Anspruchs mit sich; sie führt aber nicht dazu, dass bereits der Streit- und Rügegegenstand nur auf ein Jahr bezogen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 2 C 13.25 – Rn. 3). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit „lediglich linearen Anpassungen“ keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die „entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten“ nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10).“
Zitat Ende
Sollte das Gesetz tatsächlich diese „Zukunftsformel“ ignorieren würde es nicht nur gegen höchstrichterliche Urteile verstoßen sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn beim Reparaturgesetz der R Besoldung wurde diese Zukunftsformel akzeptiert und steht auch in dem Gesetzestext!
Angeblich wird Senatsintern argumentiert, man sehe in jeder Besoldungsanpassung im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rechtsänderung die ein erneutes formales Rügebedürfnis begründet. Diese Auffassung würde aber genau gegen den Inhalt des BVerwG – Urteils verstoßen.
Hast Du, habt Ihre Infos zu der Thematik, in welche Richtung diese „Reise“ geht, bzw. gehen könnte? Von der Rechtslage sehe ich es eigentlich als eindeutig an, es waren nur lineare Erhöhungen und mindestens bis 2021 gab es keinerlei strukturelle Änderungen die die Behauptung des Senats stützen würden, es wäre für mich ein Spiel auf Zeit, weil jeder Betroffene wieder erst den Klageweg gehen müsste.
Ich bin gespannt auf die Antwort, vielen Dank im Voraus!
Nein. Das BVerwG hat in seinem Urteil nur hinsichtlich einer Rechtsanhängigkeit (Klage) i.V.m. vorliegenden Widersprüchen entschieden.
Kleiner, aber feiner Unterschied.
Wenn keine Klage ab x, dann weiter Jährlichmachung erforderlich. „Rückwirkung“ u.a. gibt es auch keine.
Daher: jedes Jahr Widerspruch als Minimum, Klage einreichen.
Deine Antwort halte ich für nicht richtig: Recht hast du in dem Punkt, dass Rückwirkung nicht möglich ist.
Meine Zitate sind genau aus dem Beschlusses des BVerwG (Beschluss vom 07.05.2026 –
BVerwG 2 B 5.26)
In dem angefochtenem Urteil des OvG ( OVG Berlin-Brandenburg – 13.11.2025 – AZ: 4 B 4/24 ) , auf dass sich dieser Beschluss bezieht schreibt das OvG (Zitat): “ RN15: Zwecks zeitnaher Geltendmachung ist – wie der Senat bereits entschieden hat – ein Beamter nicht dazu verpflichtet, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut anzumelden. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 – juris Rn. 26)“ Zitat Ende.
Geurteilt wurde über den Punkt ob 2021 durch das damalige Besoldungsanpassungsgesetz ein Zäsur an der Struktur der Besoldung stattgefunden hätte, weil das Land Berlin die Kritik des BVerfG aufgegriffen hatte und nach seiner Ansicht ausreichend eingearbeitet hatte. Also ob sich die Sach- bzw. Rechtslage grundsätzlich geändert hätte. Die Beamten hatte aber zuvor schon geklagt, und daher wurde verhandelt, ob diese Klage auch für die Zukunft ausreichend wäre.
Richtig ist, dass das in dem Beschluss des BVerwG der Verhandlungsgrund war über den entschieden wurde, aber in seiner Begründung hat das BVerwG den Hintergrund (den auf die Zukunft gerichteten Widerspruch) für seine Begründung eindeutig wiederholt, bestätigt, und festgestellt dass das geltende, nicht klärungsbedürftige höchstrichterliche Rechtsauffassung ist!
Noch mal hier die entscheidende Stelle aus dem Beschluss vom 07.05.2026 – BVerwG 2 B 5.26:
Zitat: „Rn. 14 Sowohl dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 – 3 A 156/09 – (juris Rn. 37) als auch dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 – (juris Rn. 77) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genüge grundsätzlich auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung für die folgenden Jahre.
Einen hiervon abweichenden Rechtssatz enthält indes auch das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat es den identischen Maßstab zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung gemacht (vgl. UA S. 6)
Rn.19 Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass der Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 – BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden muss.“ Zitat Ende.
Dur dürftest also mit deiner Antwort falsch liegen. Und tatsächlich gab es gestern (27.08.2026) im Tagesspiegel einen Artikel, in dem Evers mit den Worten zitiert wird:
„Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtsprechungen erlebt, die auch zur Frage der Reichweite von Widersprüchen noch neue Strahlkraft entfaltet hat.“
https://www.tagesspiegel.de/berlin/schatzung-der-finanzverwaltung-mehr-als-eine-milliarde-euro-nachzahlung-fur-berliner-beamte-15989819.html
Zwar etwas nebulös, deutet aber die Erkenntnis an, dass der Senat eingesehen hat, an den von mir genannten Urteilen nicht vorbei zu kommen.
Brandenburg reagiert abermals, was ich weiter unten schon vorgesagt hatte und eine logische Konsequenz ist:
https://www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/wo-brandenburg-personal-einspart-finanz-und-innnenminister-prasentieren-rotstift-plan-15979082.html
Hey Tim,
Danke fürs Bereitstellen. Aber aufgrund der Bezahlschranke eben nur für Tagesspiegel-Abonnenten lesbar. Das Nereitstellen einer inhaltlichen Zusammenfassung wäre also erfreulich und evtl. sogar aufschlussreich. 😊
Hey Tim,
Danke fürs Bereitstellen. Aber aufgrund der Bezahlschranke eben nur für Tagesspiegel-Abonnenten lesbar. Das Bereitstellen einer inhaltlichen Zusammenfassung wäre also erfreulich und evtl. sogar aufschlussreich. 😊
Guten Tag,
ich habe für mich den Rechner mal durchgespielt, das Ergebnis wäre beeindruckend hoch, was meine „Almosen“ anbetrifft, dürfte sich aber aufgrund persönlicher Parameter tatsächlich erheblich reduzuieren – von rund 84.000€ geschätzte 15.000€ bis 20.000€. Immer noch sehr viel, aber dann nur noch etwa 1/4 der laut Rechner ausgeworfenen Menge. Bei aller Wertschätzung für eure bisherige Arbeit und auch diese Rechenleistung/Algorithmus, aber das weckt mE vollkommen unrealistische und überhöhte Erwartungen bei den Nutzern, schafft nur noch mehr Unfrieden und Unmut. Der Aussagewert, obwohl ihr ja selbst auf die Unwägbarkeiten hinweist, ist insofern nicht sehr hoch, wie ich meine und das ist schade, denn in der öffentlichen Debatte, die das ganze Thema „Beamte/Besoldung“ betrifft, wirkt das wie ein Katalysator. Denn mir wurde schon von Seiten nicht beamteter Personen vorgehalten, dass wir ja jetzt „hundertausende Euro vom Steuerzahler hinterhergeworden bekämen…….“. Sicherlich sehen das hier viele anders, aber : Hätte ,man auf dieses Tool nicht vielleicht lieber verzichten sollen???
Mal abgesehen davon. Gibt es Hinweise im entwurf, inwiefern die Verzinsung des ausstehenden Kompensationsbetrages aussehen soll? Denn laut BGB ist nach Rechtsanhängigkeit einer Geldforderung eine Verzinsung vorgesehen, die um 5% über dem durchschnittlichen Zinssatz liegt. Im Almosen-Rechner ist dazu auch nichts ausgeworfen, soweit ich das erkenne.
Servus und Hallo,
u.a. zu deiner Zinsen-Thematik:
steht alles dezidiert hier https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2026/08/Weissbuch-BesRepG.pdf drin.
Wenn keine Zinsen vorgesehen sind, weist es der Rechner natürlich auch nicht aus.
In der Kürze der Zeit wurde von den Verantwortlichen Beachtliches auf den Weg gebracht und veröffentlicht.
Beste Grüße.
Ohne Zweifel – „Beachtliches“ und für unser Anliegen sicherlich unerläßlich und ein, wenn nicht DER Treiber, um die Sache zu einem erfolgreichen Abschluß gebracht zu haben, auch wenn sich der Gesetzgeber noch windet. Nein, sollte keinesfalls Kritik an der Arbeit selbst sein.
Grüße!
Der Rechner basiert auf den Prämissen des Entwurfes zum Reparaturgesetz. Wenn wirklich nach den Prämissen des Bundesverfassungsgerichtes gerechnet werden würde, sähen die Zahlen insbesondere beim Singlebeamten ohne Kinder nochmal ganz anderes aus.
Für die Leute die sich beschweren habe ich immer einen Flyer unseres Ausbildungsteams dabei, können sich gerne bewerben.
Für den Beamten denen das Geld zuviel wird gibt es immer noch das Spendenkonto der BRD.
Man kann das natürlich so selbstgewiss und selbstbezogen auf unsere Berufsgruppe sehen, aber dabei missachtet man einfach die öffentliche Debatte. Und wie die derzeit angeheizt wird, um das Berufsbeamtentum gezielt zu diskreditieren, merken wir alle ja. „Kannst ja Beamter werden“ und „Spende doch dein Geld, wenn es dir zu viel ist“, ist da wohl etwas zynisch. Im übrigen, welcher Beamte geht in Widerspruch und Klagt ggf., wenn er nicht meint, Anspruch auf das Geld zu haben. Da wird sich keiner Beschweren und von „zu viel“ reden. Habe ich auch nicht gemeint, in meinem Kommentar.
Dann habe ich die Intention ihres Kommentars falschverstanden, ich bitte die Schärfe meiner Antwort zu entschuldigen.
Gleichwohl gilt es zu beachten: Die öffentliche Debatte zu dem Thema wird gesteuert während nahezu niemand die Betroffenen vertritt.
Die Nachzahlungen sind das Mindeste was den Beamten zusteht, von Schadensersatz wollen wir garnicht mal reden.
Hallo O.F.,
der Entwurf macht deutlich, was den Beamten über fast 2 Jahrzehnte vorenthalten wurde. Die Summen -gerade für die 4K-Familie- sind sehr hoch, jedoch die für Single-Beamte und Pensionäre entsprechen die Nachzahlungen nicht dem, was das BVerfG entschieden hat. D.h. der Verfassungsbruch wird mE fortgesetzt. Die Gelder wurden den Beamten vorenthalten in Zeiten, in denen es der Wirtschaft gut ging. Dies war durch das BVerfG ein Sonderopfer einseitig zu Lasten der Berliner Beamten. Der Senat selbst räumt ein, dass dieses Sonderopfer ca. 7 Mrd. Euro betrug. Insofern hält sich meinerseits das „schlechte Gewissen“ in Grenzen, zumal der Dienstherr beabsichtigt nur einen Bruchteil (900 Mio. Euro) dessen unverzinst (Verzugszinsen sieht das BBesG nicht vor) zurückzuzahlen. Insofern ist der Almosen-Rechner das richtig Werkzeug, dies zu kommunizieren. Durch das verfassungswidrige Abkoppeln der Beamtengehälter von der allgemeinen Einkommensentwicklung wurden mE ganze Lebensmodelle beeinflusst. Mein Vertrauen in den Dienstherrn ist jedenfalls nachhaltig erschüttert, egal was in der Presse kommuniziert wird. Bezüglich der Verzinsung verweise ich auf den Artikel von Hardy https://www.berliner-besoldung.de/berlin-kommentar-by-hardy-der-trick-mit-dem-7-milliarden-darlehen/
BG Mirko
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/be/
https://www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/mehr-geld-fur-beamte-berlin-wartet-ab-brandenburg-zieht-turbo-booster-durch-15978390.html
Wie wird es eigentlich ausgeglichen, dass man aufgrund der verfassungswidrigen Besoldung ein zu niedriges Elterngeld erhalten hat?
Das berechnete sich ja nach dem Netto der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes. Wenn nun herauskommt, dass das Netto mehrere hundert Euro höher hätte ausfallen müssen, würde sich auch der Elterngeldanspruch erhöhen. Wer kommt hier für die entgangene Besoldungsersatzleistung auf?
Richtig, das betrifft mich im besagten Zeitraum (2008 bis 2020) sogar zwei mal und ich weiß, dass ich in beiden Fällen nicht das maximale Elterngeld erhalten habe, also da wäre auch noch ein bissl was dazugekommen.
Hallo Justme,
das dürfte viele einkommensabhängige Geldleistungen betreffen, zB Elterngeld, Kitagebühren etc.. Auch das Thema Steuerprogressionsschaden und Verzugsschaden gilt es im Nachhinein zu betrachten. Alles finanzielle Schäden, die durch die Unteralimentation entstanden sind und absehbar Grundlage für weitere Rechtsstreitigkeiten sind. Und das „sehenden Auges“.
BG Mirko
Vielen Dank!
Könnt Ihr noch mehr als zwei Kinder einarbeiten?!
Danke
Hallo Thomas,
das macht keinen Sinn, weil der Anspruch von kinderreichen Familien (ab 3. Kind) extra geregelt wird. Die Nachzahlungen gab es bereits mit der Besoldungsanpassung 24/26. Demnach haben auch kinderreiche Beamtenfamilien bei diesem Gesetzentwurf nur den Anspruch wie bei einer Familie mit 2 Kindern.
BG Mirko
Ah! Das macht Sinn! Vielen Dank für die Erläuterung.
In Nds. gab es diesbezüglich ( 3.Kind ) keine Nachzahlungen und natürlich keine entsprechende Erhöhung aufgrund des Beschlusses von 2020.
Gibt euer Rechner auch eine Möglichkeit der Berechnung bei Partnerschaft 2 Beamter.
Hallo Niedersachse,
beide Ehepartner erhalten nach dem vorliegenden Entwurf die prozentuale Korrektur auf ihr eigenes Gehalt. Der zusätzliche pauschale Familienausgleich (Mindestbesoldung) wird jedoch nur einmal pro Familie an denjenigen ausgezahlt, der auch den Familienzuschlag bezieht. Dies natürlich abhängig davon wie und wann Widerspruch eingelegt wurde. Also wäre die Eingabe des Partners ohne FZ als Single-Beamten möglich und kann dann aufaddiert werden.
BG Mirko
Vielen Dank für deine aufschlussreiche Antwort, Mirko. Und von mir auch Dank für eure Arbeit und dass ihr wirklich daran bleibt und fachlich auf sehr hohem Niveau……
Und falls in dieser Konstellation der Partner, welcher den Familienzuschlag im besagten Zeitraum bezogen hatte nun im Ruhestand ist, dann fällt der komplette Familienausgleich für die Familie weg? Versorgungsempfänger scheinen ja von der Nachzahlung U2 ausgenommen zu sein?
Hallo Mirko,
vielen Dank für Eure und Deine Mühen. Der Rechner ist ja ein guter erster Anhalt. Was mir auffällt, oder ich habe es nicht entdeckt, man kann den Familienstand im laufe der Jahre nicht ändern. Aber das entspricht ja nicht dem realen Leben. Bezügetechnisch verändert sich die Zahl der zu berücksichtigten Kinder im Laufe von 13 Jahren (bei mir mehrmals) Auch ob man verheiratet ist oder ledig. Das dürfte doch aber nicht ganz unwichtig bei der Berechnung sein, also sollte man das auch jahresweise eintragen können – oder hab ich es übersehen?
Hallo Andreas,
das ist so richtig, der Status kann zZt nur jährlich bei der Vita geändert werden, ebenso die Anzahl der Kinder. Ich werde die Anregung weiter geben. Wichtig war uns, dass zunächst die Methodik grob dargestellt wird. Danke für das Feedback.
BG Mirko
Update: Wurde eingearbeitet
Ich habe folgenden Bescheid mit dem Text vom LVWA bekommen:
Ihr Antrag / Widerspruch gegen die Höhe der Berliner Besoldung und / oder
amtsangemessene Besoldung unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.)
Rundschreiben I Nr. 8 / 2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrter ………
Ihr Antrag / Widerspruch vom 12.12.2014 zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen
amtsangemessener/verfassungsmäßige Alimentation ist am 16.12.2014 eingegangen.
Sie haben Ihren Antrag / Widerspruch mit der Bitte versehen, diesen derzeit nicht zu
bescheiden und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. In Absprache mit Ihrer
Dienststelle komme ich dieser Bitte nach.
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg oder einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der
Besoldungsordnung A ruhend gestellt und es wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Soweit Sie gebeten haben, Ihren Antrag / Widerspruch derzeit nicht zu bescheiden, weise ich
darauf hin, dass zur Sicherung evtl. Nachzahlungsansprüche eine verwaltungsgerichtliche
Klage und ggf. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sein kann.
Weitergehende Ausführungen entnehmen Sie bitte dem o.g. Rundschreiben.
Ich bitte Sie von Nachfragen abzusehen und weise vorsorglich darauf hin, dass durch das
Landesverwaltungsamt Berlin keine rechtliche Beratung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ich denke, dass ich hier gute Chancen habe, vom Zeitraum 2014 bis 2020 eine Nachzahlung zu erhalten.
Da würde ich glatt gegenargumentieren, dass das eben KEINE haushaltsnahe Geltendmachung ist, wie vom BVerfG verlangt; insbesondere dann nicht, wenn keine Klage rechtshängig ist; dieser Teil wurde ausdrücklich betont.
Gerade die unten genannte Entscheidung des BVerwG 2 B 5.26 hat dieses nochmals in Sachen Widersprüche geschärft und in Sache Klage entschärft. Einfache Formel: Keine Klage von x bis Zeitpunkt y, weiter Widersprüche ab Zeitpunkt y notwendig.
Die meisten, die Klage eingereicht haben, senden zudem weiter Widersprüche, um ganz auf Nummer Sicher zu gehen, was ich in Anbetracht der Sachen „Altersdiskriminierung“ (Justiz zahlt nach vs. andere Behörden, welche nicht nachzahlen) und „Geltendmachung von Urlaub“ sowie „Rüstzeiten von uniformierten Kräften in allen Behörden des Landes Berlin“ durchaus nachvollziehen kann.
@ Tim
Ein Gruß in die Runde.
Zitat:
„Da würde ich glatt gegenargumentieren, dass das eben KEINE haushaltsnahe Geltendmachung ist, wie vom BVerfG verlangt; insbesondere dann nicht, wenn keine Klage rechtshängig ist; dieser Teil wurde ausdrücklich betont.“
Na dann mal die RN 161 aus dem Urteil 9/2025 lesen:
Zitat:
Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Und jetzt du………….
So long………
Ganz genau. Das beschreibt exakt die haushaltsnahe zeitliche Geltendmachung. Widerspruch in jedem Haushaltsjahr.
Laut deiner genannten Randnummer 161 des Beschlusses stellt das BVerfG unmissverständlich klar, dass für die haushaltsnahe Geltendmachung von Besoldungsansprüchen oder Alimentation eben KEINE rechtshängige Klage ERFORDERLICH ist. Entscheidend ist (als Minimum) lediglich, dass sich der in Rede stehende Beamte zeitnah mit statthaften Rechtsbehelfen, wie z.B. mit einem Widerspruch im laufenden Haushaltsjahr, gegen die Besoldungshöhe aktiv gewehrt haben.
Kurz: Wer nicht ab Zeitpunkt y klagt („rechtsanhängig“), muss sich jedes Jahr einen statthaften Rechtsbehelf (aka Widerspruchsverfahren o.a Rüge) ab Zeitpunkt y wehren.
Feine juristische Semantik, ich kann es leider nicht ändern; so sind nunmal die Parameter.
Das Bundesverfassungsgericht trennt hier halt messerscharf zwischen dem formalen Status eines Verfahrens (Rechtshängigkeit) und der geforderten materiellen Warnfunktion für das Budget (die haushaltsnahe Geltendmachung).
Das „Haushaltsjahr“ dient ist hier die Zeiteinheit: wer die formale jährliche Rüge ala Widerspruch verpasst, verliert ohne wenn und aber den Anspruch – so strikt sind die Leitplanken des Beamtenrechts. Es sei denn, wie o.a., dass die Klage läuft.
Daran ändert auch der Beschluss des BVerwG nichts, der wie erwähnt „nur“ aussagt, dass bei einem rechtsanhängigen Verfahren (Klage) ab y keine Widersprüche ab y mehr notwendig sind.
Hallo Tim,
meinen Widerspruch 2014 war in die Zukunft gerichtet. Und das LVWA geht ja indirekt im Antwortschreiben zwar sehr kompliziert darauf ein – „Soweit Sie gebeten haben, Ihren Antrag / Widerspruch derzeit nicht zu bescheiden, weise ich
darauf hin, dass zur Sicherung evtl. Nachzahlungsansprüche eine verwaltungsgerichtliche
Klage und ggf. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sein kann.“
Ich kenne viele Beamte, die von Ihrer personalführenden Stelle nicht mal ein Antwortschreiben auf Ihren Widerspruch erhalten haben.
Also ich halte mal dagegen Tim, dass würde in dieser Konstellation ausreichen.
Spannend wird es in meinem Fall – ich habe sogar zuvor 2012 Widerspruch eingelegt, der war aber nicht in die Zukunft gerichtet und da habe ich auch keine Antwort erhalten.
Da das BVerfG und BVerwG in aller Deutlichkeit auf die unbedingte Erfordernis der Jährlichmachung bei Widersprüchen eingehen, was im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann keine in Zukunft gerichtete Wirkung erfolgen; dazu dient ja eben die Klage.
Zudem schreibt das damalige LVWA ja selbst, Zitat: „….dass zur Sicherung evtl. Nachzahlungsansprüche eine verwaltungsgerichtliche Klage UND…“
Die Nicht-Bescheidung eines Antrages lässt seine Wirkung offen, ein quasi „Zur Kenntnis genommen“ ohne Rechtsfolgen.
Der Staat bzw. der Senat oder das Abgeordnetenhaus (es soll ja eine Vorlage geben) kann natürlich ein Selbsteintrittsrecht erklären und sagen, ein (!) Widerspruch im benannten Zeitraum von 2008 bis 2020 reicht aus, um sämtliche Ansprüche zu begründen; aber darauf würde ich weder politisch, noch haushaltstechnisch wetten.
Lieber Tim,
das sehe ich völlig anders. Denn das LVWA schrieb mir für mein 3. Kind folgendes schwarz auf weiß in einem Bescheid aus 2025:
„Hat sich ein statthafter Rechtsbehelf erkennbar auch auf die Folgejahre bezogen (mein berühmter 2014 Widerspruch), reicht dieser aus, um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein. “
Dieser Satz ist der Entscheidende – denn ich habe komplett von 2014 bis 2020 die Nachzahlung (Familienzuschlag) für mein 3. Kind erhalten.
Und da sitzt die Senatsverwaltung in der Falle. Denn dies gilt dann auch für Grundbesoldung und vor allen Dingen für Kind 1 und Kind 2.
Also zusammenfassend könnten wir Alle positiv in die Zukunft schauen, wonach ein statthafter Rechtsbehelf (Widerspruch) in die Zukunft gerichtet ausreicht, um bis 2020 eine komplette Nachzahlung zu erhalten.
Das sind zwei verschiedene Rechtskreise, es gab im Beschluss aus 2020 keine explizite Vorgabe seitens des BVerfG in Hinsicht auf die kinderreichen Familien und deren Widersprüche/Klagen.
Dahingehend war der Anspruch ohne Begründung statthaft, wie im Schreiben vom LVWA auch verwiesen wird. Die Verwaltung (Ex-LVWA) ist haushaltsrechtlich an das geltende Recht gebunden und darf verjährte oder nicht fristgerecht geltend gemachte Ansprüche ohne gesetzliche Grundlage nicht bedienen.
Aber wie oben gesagt, der Staat bzw. der Senat kann im Rahmen des „Selbsteintrittsrechts“ ja sagen, dass er jegliche Ansprüche aus dem Beschluss 09/25 befriedigt; gleichwohl ob Widerspruch in jedem Jahr oder nicht. Allein, mir fehlt der Glaube.
Durch die gültige Rechtslage bleibt es bei der Aussage, dass ein jährliche Geltendmachung bis y notwendig ist, es sei denn, Klage ab y vorhanden.
Und ich sehe nicht, dass sich die Rechtslage ändern wird, nachdem sie gerade fortgeschrieben und gefestigt wurde.
Ganz lieben Dank für die Bereitstellung des Rechners! Sehr interessant und verwirrend zugleich.
Hallo Lichtenbergerin,
die Verwirrung wird sich morgen aufklären. Wir werden ein Arbeitspapier veröffentlichen, auf dessen Grundlage auch dein rechtlicher Beistand argumentieren kann. Ich gehe fest davon aus, dass dieser Entwurf -sofern er tatsächlich authentisch ist – wieder eingestampft wird.
BG Mirko
Top!
EINSTAMPFEN !?
Das wäre nur richtig und wünschenswert.
Aber worauf beruht diese Annahme?
Hallo Uli,
bitte das Weisspapier lesen, das Gesetz ist klar verfassungswidrig.
BG Mirko
Ich habe es mal für mich durchgerechnet, beginnend mit 2015. Als Single mit A11 würde ich ca. 14.000 € erhalten. Verheiratet mit einem Kind wäre es gut 83.000 €. Kann jemand schonmal einen brauchbaren Anwalt empfehlen?
Ich bin ja auch auf die Begründung der seit 2008 jährlich schwankenden Familienzuschläge gespannt. Mal geht es runter, dann wieder hoch, dann wieder runter usw. . Und von 2015 bis 2020 gibt es hier dann plötzlich eine Steigerung von 7.785 € auf 14.288 €. Aha.
Hallo Lichtenbergerin,
bei mir handelt es sich um genau die gleichen Beträge. Bei allen bisherigen Berechnungen, auch auf Grundlage Richterbesoldung/Reperatur, Brandebburg, u.a. KI-gestützt, war es bei mir viel weniger-um die 20.000€. Diese wahnsinnigen Summen, die jetzt augenscheinlich im Raume stehen, lassen die Rückstellungen des Landes Berlin wie einen Witz aussehen.
kann mir irgendjemand sagen, ab welchem Jahr den Widersprüchen nicht mehr abgeholfen, also nach Rundschreiben das Verfahren ruhend gestellt wurde?
ich hab es im Behörden-Net leider nicht gefunden
Auf Rundschreiben würde ich nichts geben, ich halte das an dieser Stelle mal kurz und knapp:
Ein internes Rundschreiben einer Behörde (aka Erlass, konkrete Dienstanweisung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift bezeichnet) regelt das behördliche Handeln im absoluten Innenverhältnis. Es entfaltet GRUNDSÄTZLICH keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegenüber von Bürgern oder den hier betroffenen Beamten. Es zielt ausschließlich auf die Innenwirkung ab.
Es handelt sich prinzipiell um ein Organisations- und Führungsmittel innerhalb der Verwaltungshierarchie und ist eben KEI Verwaltungsakt, da die unmittelbare Außenwirkung fehlt, ist ein Rundschreiben eben kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG.
Die Innenansicht bindet aber die die einbezogenen Dienststellen, Sachbearbeiter, Beamten: sie sind durch das Weisungsrecht an den Inhalt gebunden.
Da das Rundschreiben kein Verwaltungsakt ist, kann man nicht direkt mit Widerspruch oder Anfechtungsklage dagegen vorgehen. Man muss widersprechen und dieser Widerspruch muss mittels Zugangsnachweis belegbar gemacht werden, sollte kein Bescheid auf den Widerspruch ergehen.
Verstehe ich. Aber bis zu diesem RS wurde den Widersprüchen immer abgeholfen. Ich bin nie weiter gegangen. Es würde mir daher helfen zu wissen, ab wann meinen Widersprüchen nicht mehr abgeholfen wurde.
Hallo Tim,
ich habe erstmalig 2010 widersprochen und da im September eine Ablehnung bekommen, wo ich auch nicht weiter vorgegangen bin, leider. Das nächste mal dann 2013 und ab hier greift auch meine Klage und das wurde bei der Nachberechnung/Nachzahlung Familienzuschlag für 3 Kinder im letzten Herbst auch so berücksichtigt.
Der RA Kanzlei meinte damals, das mein Widerspruch von 2010 nicht zählt, weil der Ablehnung nicht widersprochen wurde. Also muss es dann dazwischen gewesen sein, wenn alle Personalstellen gleich gearbeitet haben (lach)
Vielleicht hilft es dir
VG
Ich hätte eine Frage, die mir bislang keiner beantworten konnte: ich hab 2011 im mittleren Dienst angefangen und 2015 im gehobenen Dienst die Ausbildung fortgesetzt und abgeschlossen. Dank der Lebensplanung habe ich erst im April 2019 das Studium beendet und bin seither aktiv im Dienst. 2011, 2015 und 2019 (und 2025) hatte ich auf Anraten von Kollegen Widerspruch (mit dem Hinweis auf die nachfolgenden Jahre) eingereicht. Zählt in meinem Fall dann nur die Widerspruch ab 2019 oder bekomme ich auch für die Ausbildungszeit Nachzahlungen? Schön wäre es natürlich. In dem Rechner kann ich das nicht mit angeben und bislang habe ich auch nichts dazu gefunden, weshalb ich mich über eure Einschätzung freuen würde.
Danke schon einmal für etwaige Rückmeldungen 🙂
Die Nachzahlungen betreffen die Alimentierung aktiver Beamter.
Hallo Kollegin,
für Ausbildungszeiten gibt es keine Nachzahlung, wenn du Anwärterbezüge erhalten hast. Das dürfte beim Aufstiegsstudium anders sein.
Wenn der Widerspruch 2019 auf die Zukunft ausgerichtet war, sollte es zumindest 2019-2020 etwas geben. Hängt jedoch vom Einzelfall ab und ich würde mich rechtsanwaltlich beraten lassen.
BG Mirko