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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Abstandsgebot – Weshalb das BerlBVAnpG 2021 verfassungswidrig ist!

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22. Januar 2021 1 Kommentar Geschrieben von Mirko Prinz

Auszug aus dem Entwurf zum Besoldungsgesetz 2021 für das Land Berlin

(S. 79 und 82 des Entwurfs, Rechtschreibfehler wurden vom Original übernommen…)

Der/die ehemalige Beamte(in) in BesGr. A 4 – jetzt aufgestiegen nach A 5 – erhält eine fast identische Bruttobesoldung, wie eine Mitarbeitende in der BesGr. A 8, sofern er/sie zwei Kinder hat. Berechnungen für die weiteren Besoldungsgruppen sind im Gesetzesentwurf nicht zu finden. Die verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsgrenzen zwischen den Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen werden damit fast vollständig eingeebnet – das widerspricht in grober Weise den Direktiven des BVerfG!

 

Netto-Alimentation (ab Januar 2021) BesGr. A 5 BesGr. A 8
Ehepaar +2 Kinder (Regelsatz für Kinder gewichtet)
Grundgehalt Erfahrungsstufe 1 2.251,38 2.532,88
Allgemeine Stellenzulage 22,72 22,72
Familienzuschlag Stufe 1 verheiratete 139,03 139,03
Familienzuschlag Stufe 2 (1. Kind) 124,89 124,89
Familenzuschlag Stufe 3 (2. Kind) 124,89 124,89
Familienzuschlag Erhöhungsbetrag Kind 1 168,96 0
Familienzuschlag Erhöhungsbetrag Kind 2 186,05 94,28
Sonderzahlung ggf. inkl. Sonderbeträge/ Monat 137,50 137,50
Hauptsstadtzulage 150,00 150,00
Monatsbrutto 3.305,42 3.326,19
Jahresbrutto inkl. Sonderzahlung 39.665,04 39.914,28
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Aktuelles
Stellungnahme des HPR (Besoldungsallianz) zum BerlBVAnpG 2021
Vernichtendes Urteil – Berliner Senat missachtet das BVerfG!

1 Kommentar

  1. Schöneberger
    22. Januar 2021    

    Das ist gefühlt eine noch größere Verarsche als die bisherige Besoldung. Zumal sie die Zahlen ja tatsächlich selbst so offensichtlich darstellten und sich nicht mal die Mühe zum Verschleiern gemacht haben. Ein unfassbar ignorantes, arrogantes und nicht mehr nachzuvollziehbares Verhalten

    Reply

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  • Hanzen zu Vor die Lage kommen – Klappe die ZweitePünktlich zum Jahresbericht der Berliner Feuerwehr bei Twitter X nochmal das Thema amtsangemessene Besoldung als Erinnerung gepostet 😉 https://x.com/Hanzen1970/status/1940336398034485338?t=NSSJIEpcx3lI1rpz9UHVYg&s=19
  • Marc zu Vor die Lage kommen – Klappe die ZweiteGibt es eigentlich Erkenntnisse, ob es dieses Jahr noch was wird mit der Rechtssprechung zur Alimentation der Beamten in Berlin?

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