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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Stellungnahme des HPR (Besoldungsallianz) zum BerlBVAnpG 2021

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  • Stellungnahme des HPR (Besoldungsallianz) zum BerlBVAnpG 2021
22. Januar 2021 Kommentieren Geschrieben von Mirko Prinz

Stellungnahme des HPR

Der HPR begrüßt grundsätzlich jede besoldungserhöhende Maßnahme für die Berliner Beamtinnen und Beamten. Der HPR hält die ergriffenen Maßnahmen jedoch bei Weitem nicht für ausreichend um eine konkurrenzfähige und verfassungskonforme Alimentation zu gewährleisten. Diese Auffassung werde durch den aktuellen Beschluss des BVerfG vom 04.05.2020 untermauert.

Der HPR kann insoweit die im Vorblatt des Gesetzentwurfes vorgenommene Einschätzung des Gesetzgebers bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung im Hinblick auf die jüngst vergangene Rechtsprechung des BVerfG nicht nachvollziehen, da sie den aktuellen Lebensbedingungen und der aktuellen rechtlichen Beurteilung in keiner Weise gerecht werde. Die in der Urteilsbegründung (gemeint wohl „Beschlussbegründung“) maßgebliche Rechtsprechung sowie die Bewertungen von Gewerkschaften, Personalvertretungen und Widersprüche von beamteten Dienstkräften sowie Richterinnen und Richter werde ignoriert bzw. fehlinterpretiert. Zugleich sollten die ebenfalls neuen Vorgaben zur Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern überprüft und darauf geachtet werden, dass ab dem dritten Kind jeweils 115 Prozent des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht.

Der HPR fordert in seinem Schreiben, die Besoldungsanpassung entsprechend den Vorgaben des BVerfG zur Abstandsberechnung auf der Prüfstufe 1, Parameter 5, auf Grundlage des Quervergleichs aller Bundesländer inklusive Bund vorzunehmen (Rn. 80). Dem Ver- gleich des Landes Berlin alleinig mit den anderen Bundesländern (ohne den Bund) mangele es an Legitimation, ebenso seien die Bundesländer herauszurechnen, deren Verfassungswidrigkeit der Besoldung bereits festgestellt worden sei.

Der HPR zweifelt zudem an, dass die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 4 ausreiche, um dem geforderten Abstandsgebot zur Grundsicherung zu genügen und fordert darüber hinaus die Streichung der Besoldungsgruppe A 5. Diese Streichungen müssten sodann angesichts völlig verkürzter Laufbahnen mit Personalentwicklungs- und Qualifizierungskonzepten über Laufbahngrenzen hinaus flankiert werden. Zudem müsse die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 4 sofort erfolgen und nicht erst zum 01.01.2021.

Der HPR führt an, dass Einzelmaßnahmen wie prozentuale Zuwächse oder Streichungen alleine die Defizite der Berliner Besoldung nicht mehr kompensieren können und fordert, in einer gemeinsamen Kommission unter Beteiligung der Spitzenorganisationen einvernehmlich die Eckpunkte einer gänzlich neuen Besoldungstabelle zu erarbeiten. Die Entwicklung der Berliner Besoldung bliebe seit 2003 hinter den tariflichen Entwicklungen sowie der all- gemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zurück. Aus Sicht des HPR verstoße der Gesetzentwurf ebenso wie die vorangegangenen daher gegen das Alimentationsprinzip.

Ferner fordert der HPR die Anhebung der Sonderzahlung bzw. die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung zurück zu nehmen und auf einen Stand von vor 2003 zurück zu bringen. Die gewährte Staffelung der Sonderzahlung nach Besoldungsgruppen entbehre darüber hinaus jeglicher Grundlage. Es könne mangels dargelegter Berechnungsmethoden nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der Staffelung nach Besoldungsgruppen zu einer Aufweichung der verfassungsgemäß vorgegebenen Abstandsgrenzen komme.

Der HPR begrüßt grundsätzlich die Hauptstadtzulage als Personalgewinnungsinstrument und in Kombination mit dem Landesticket als eine ökologisch sinnvolle Maßnahme. Der HPR kritisiert jedoch die Begrenzung des Tickets auf den Tarifbereich AB, da ein Großteil der Beschäftigten im Berliner Umland wohne. Zudem würde mit der willkürlichen Beschränkung der Hauptstadtzulage auf die Besoldungsgruppe A 13 eklatant gegen Art. 33 Abs. 1, 3 und 5 GG verstoßen. Dies verstoße sowohl gegen das Abstandsgebot als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

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Aktuelles
Stellungnahme DRB (Besoldungsallianz) zum BerlBVAnpG 2021
Abstandsgebot – Weshalb das BerlBVAnpG 2021 verfassungswidrig ist!

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  • Thomas Stein zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Entschuldigung, dass gerät doch jetzt aber aus dem Ruder.... hab es jetzt nicht recherchiert aber ab wann darf denn eine Rüge eingereicht werden ? und seit wann liegt denn der Klagefall beim BVerfG vor ? das sind doch mE erstmal die zwei wichtigsten Parameter !!! Und warum kommt Väterchen Frost auf diese Lösung und nicht die in dem Klagefall unterstützende Gewerkschaft ? EMRK unfassbar, was es alles gibt, ich lach mich hier nur noch kaputt und halte es weiterhin mit Markus F. ! Berlin's Beamte werden vom BVerfG und seinem eigenen Senat verarscht....
  • Väterchen Frost zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Scheinbar gibt es Möglichkeiten, etwas gegen die offensichtlich übermäßig lange Verfahrensdauer zu unternehmen: 1. Verzögerungsrüge nach § 97b BVerfGG unter Hinweis darauf, dass das BVerfG gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und trotz Verfahrensreife seit [Datum] keine Anhaltspunkte für eine zügige Entscheidung vorliegen und nunmehr der zweiter Berichterstatter vor Abschluss des Verfahrens in den Ruhestand geht. Geht Herr Maidowski in den Ruhestand ohne das Verfahren zum Abschluss zu bringen, müsste der dritte Berichterstatter eingearbeitet werden. danach: 2. Verzögerungsbeschwerde nach § 97b Abs. 2 BVerfGG unter Nachweis des konkreten Nachteils (z.B. finanzielle Einbußen durch die anhaltende Rechtsunsicherheit, die der Berliner Senat offen dazu nutzt, die Besoldung weiterhin absichtlich niedriger zu halten, als es geboten ist und keine Nachzahlungen zahlen zu müssen). danach: 3. Europäische Menschenrechtsbeschwerde (Art. 6 EMRK) nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, also erfolgloser Verzögerungsbeschwerde. Bestimmt kennt Herr Schwan sich besser mit der Materie aus, als Google und co.
  • Markus F. zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?22.05.2025 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsgericht-richterwahl-100.html "Weitere Nachbesetzungen in Karlsruhe Für dieses Jahr stehen noch weitere Nachbesetzungen beim Bundesverfassungsgericht an. Zum einen will Richter Ulrich Maidowski, der dem Zweiten Senat angehört, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden." Es wird NIE eine Entscheidung geben, wenn das so weitergeht. Es müsste eine Möglichkeit geben, das BVerfG zu "verklagen" :-D

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  • Thomas Stein bei Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
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