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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Stellungnahme DRB (Besoldungsallianz) zum BerlBVAnpG 2021

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22. Januar 2021 1 Kommentar Geschrieben von Mirko Prinz

Stellungnahme des Deutscher Richterbundes

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt das gesetzte Ziel des Senats, die Besoldung und Versorgung bis zum Jahr 2021 an den Durchschnitt der übrigen Bundesländer anzupassen und die Besoldung erneut 1,1 Prozentpunkte über dem Tarifabschluss anzupassen. Der DRB zweifelt jedoch an, dass diese Maßnahmen angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG dazu führen, die Berliner R-Besoldung verfassungsgemäß auszugestalten.

Der DRB begrüßt die Streichung der Besoldungsgruppe A 4 und die damit einhergehende Anhebung der Mindestversorgung. Jedoch zweifelt der DRB an der Begründung „Sicherstellung der Nachwuchskräftegewinnung“ und hält diese für „unehrlich“. Der DRB sieht den Aspekt der „Schaffung des Abstandes der untersten Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau“ als vordergründig an.

Der DRB kritisiert die Verlagerung von Besoldungsbestandteilen in Zulagen und Sonderzahlung und hält die Sonderzahlung in der jetzigen Form für systemwidrig. Der DRB fordert die Integrierung der Sonderzahlung in die Tabellensätze.

Weiterhin wird vom DRB bemängelt, dass die Hauptstadtzulage für die gesamte R-Besoldung nicht vorgesehen ist. Insbesondere dienstjüngere Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bedürfen dieser Zulage in gleichem Maße wie Verwaltungsjuristen und Lehrerinnen und Lehrer. Eine junge Richterin oder ein junger Staatsanwalt verdienen in den ersten 7 Jahren ihres Berufslebens weniger als eine Regierungsrätin oder ein Studienrat in der Endstufe, benötigen die Hauptstadtzulage aber ebenso. Die Endbesoldung der Besoldungsgruppe A 13 liege deutlich über der in den Erfahrungsstufen I bis III gezahlten Besoldung nach R 1. Hinzu kämen die Überleitungszahlungen für die Besoldungsgruppe A 14. Hier treten durch die Herausnahme der gesamten R-Besoldung aus der Hauptstadtzulage rechtswidrige Verschiebungen im tradierten Besoldungsgefüge auf. Auch im Vergleich zu Angestellten gäbe es deutliche Verschiebungen bei der Bezahlung. So verdiene eine in Erfahrungsstufe 5 TV-L angestellte Grundschullehrerin bzw. ein angestellter Grundschullehrer während der ersten sieben Jahre des Berufslebens bei unter- stellt gleichen Kosten für die Krankenversicherung netto mehr als eine zeitgleich eingestellte Richterin oder Richter bzw. Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Diese Differenz dürfe sich durch die Vorenthaltung der Hauptstadtzulage nicht noch weiter erhöhen. Für die Zuerkennung der „Hauptstadtzulage“ ist eine Unterscheidung zwischen den nach der Besoldungsgruppe R und A Entlohnten sowie zwischen Richterinnen und Staatsanwälten sowie angestellten Lehrerinnen und Lehrern daher nicht gerechtfertigt.

Der DRB fordert daher noch einmal, die Hauptstadtzulage auch allen Empfängerinnen und Empfängern der Besoldungsgruppe R 1 zu gewähren, mindestens aber – wie im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens im politischen Raum diskutiert worden sei – die Hauptstadtzulage an Tabellenwerte oder bestimmte Bruttoentgelthöhen zu koppeln.

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Aktuelles
Stellungnahme dbb (Besoldungsallianz) zum BerlBVAnpG 2021
Stellungnahme des HPR (Besoldungsallianz) zum BerlBVAnpG 2021

1 Kommentar

  1. Mario
    22. Januar 2021    

    Vom Richterbund hätte ich eine deutlichere Kritik erwartet.

    Reply

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