Warum gibt es kaum noch freie Lehrerstellen in Brandenburg? „Weil Brandenburg Vorreiter bei der Erhöhung der Beamtenbesoldung ist, hat das Land jetzt eine hohe Anziehungskraft für Lehrer. Hier verdienen sie deutlich mehr.“ Das Einstiegsgehalt steigt um 880 Euro pro Monat an."
(Hartmut Stäker, Brandenburgischer Pädagogen-Verband, 14.08.2026)

Berlin: 120.000 Euro Unterschied: Warum das Reparaturgesetz „sehenden Auges“ verfassungswidrig ist

Ein Blick auf zwei beispielhafte Berechnungen – die uns zugespielt wurden – genügt, um die Absurdität des aktuellen Gesetzentwurfs zur Besoldungsnachzahlung zu entlarven. Derselbe Beamte in Besoldungsgruppe A 11, Stufe 4, Vollzeit – einmal Single ohne Kinder, einmal verheiratet mit zwei Kindern. Das Ergebnis nach der vorgeschlagenen Systematik: Während der kinderlose Single-Beamte mit einer Nachzahlung von rund 24.200 Euro rechnen kann, erhält sein verheirateter Kollege mit zwei Kindern etwa 144.300 Euro.

 

Ein Unterschied von circa 120.000 Euro. Und das, obwohl beide dieselbe Tätigkeit verrichten, dieselbe Erfahrung haben und dieselbe Leistung erbringen.

Hinweis: Diese Berechnung erfolgte wohl mit vereinfachten Annahmen (durchgehender Anspruch für den Zeitraum von 2008-2020, ohne Stufenaufstieg und Stellenzulagen). 

Das Leistungsprinzip wird ad absurdum geführt

Diese Zahl ist nicht nur ein rechnerisches Kuriosum. Sie zeigt überdeutlich, dass das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip durch die vorgeschlagene Systematik endgültig ad absurdum geführt wird. Wer solche Ergebnisse produziert, hat den Beweis angetreten, dass dieser Entwurf für eine verfassungsgemäße Nachberechnung der Besoldung für die Beamtenschaft absolut untauglich ist.

Ein sachwidriger Ausgangspunkt

Doch das eigentliche Problem liegt tiefer als nur in den einzelnen Rechenfehlern. Der Entwurf ist bereits an seinem methodischen Ausgangspunkt evident sachwidrig. Anstatt auf eine konkrete, mit mathematischer Exaktheit durchgeführte materiell-rechtliche Regelung zu setzen, bedient man sich eines Indizien bildenden „Pflichtenhefts“.
Ein Verfahren, das auf dieser wackeligen Basis eine sachgerechte Nachzahlungsregelung konstruieren will, trägt von vornherein sachlich nicht. Wenn das Fundament nicht stimmt, kann das Verfahren im Einzelnen kaum zu sachgerechten Nachzahlungen gelangen. Es ist der Versuch, mit einem untauglichen Werkzeug ein präzises Ergebnis zu erzwingen.

Der blinde Fleck gegenüber dem Bundesverfassungsgericht

Hinzu kommt, dass der Besoldungsgesetzgeber in diesem Entwurf bewusst ausklammert, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner aktuellen Entscheidung im Tenor in aller gebotenen Deutlichkeit festgestellt hat: Ausnahmslos die Grundgehaltssätze – und nichts anderes – werden als mit der Verfassung unvereinbar betrachtet. Dem Gesetzgeber muss vollkommen klar sein, dass er mit diesem Entwurf erneut „sehenden Auges“ das Maß der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation verfehlt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum zwischen 2008 und 2020 und schließt ausdrücklich die R-Besoldung mit ein. Der Gesetzgeber gibt durch diesen Entwurf faktisch selbst zu, dass das Reparaturgesetz aus dem Jahr 2021 hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2015 nicht hinreichend sachgerecht war – andernfalls müsste er es jetzt nicht korrigieren.

Die zwangsläufige Konsequenz: § 35 BVerfGG

An dieser Stelle wird aus einem schlechten Gesetzesentwurf ein verfassungsrechtlicher Offenbarungseid. Wenn die Legislative eine immer weiter „sehenden Auges“ die subsumtionsfähigen Maßstäbe des BVerfG verfehlende Gesetzgebung betreibt, kann dies offensichtlich nicht mehr als legitime Gestaltungsmacht, sondern nur noch als verfassungswidrige Untätigkeit gewertet werden.

Die Konsequenz, die das Bundesverfassungsgericht aus dieser Art der Regelung ziehen wird, ist damit zwangsläufig vorgezeichnet: Es wird auf § 35 BVerfGG hinauslaufen. Das Handeln des Gesetzgebers lässt sich so nur als solches kennzeichnen, das einer Untätigkeit gleichkommt. Dies wird das Gericht unweigerlich zu einer Vollstreckungsanordnung zwingen. Bedurfte es noch eines finalen, unwiderlegbaren Beweises dafür, dass der Gesetzgeber an der Realität der verfassungsrechtlichen Vorgaben vorbeigeht? Dann liefert ihn dieser Entwurf jetzt. Es wird Zeit, dass Karlsruhe diesen Blindflug beendet.

7 Kommentare zu „Berlin: 120.000 Euro Unterschied: Warum das Reparaturgesetz „sehenden Auges“ verfassungswidrig ist“

  1. Zu dieser Berechnung bedürfte es näherer Informationen. So in den Raum gestellt ist es kaum zu glauben. Leistung allein oberhalb des Leisten würde sich nicht mehr lohnen. Die Annahme von Kindern würde zur lukrativen Geldanlage führen. Klagen würden zu Recht massenhaft folgen.

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  2. Randnummer 92 des letzten Beschlusses ist einschlägig.

    „Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können…“

    Wir erinnern uns. 95% aller Besoldungsgruppen sind nach Feststellung des BVerfG unteralimentiert. Karlsruhe erwartet daher eine Neustrukturierung des Besoldungsgefüges. Und durch die Blume gesagt, lässt das BVerfG bereits durchblicken, dass eine Anhebung des Familienzuschlags durchaus in Frage kommen kann, um dem Gebot der Mindestbesoldung zu entsprechen – „in gewissen Grenzen“, was soviel heißen dürfte: moderat.

    Sollten die beiden Beispielrechnungen zutreffend sein, kann von einer moderaten Anhebung der Familienzuschläge nicht mehr die Rede sein.

    Erlangt der geleakte Gesetzesentwurf Rechtskraft, geht das ganze Klagespiel von vorne los. Amtsangemessen und damit verfassungskonform ist diese Praxis genauso wenig wie die Anrechnung von fiktiven Partnereinkommen.

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    • Also wenn ich 24000 Euro Grundgehalt rechne und mit dem FZ am Ende auf 144000 Euro komme, bedeutet das ja ca. 500 % mehr durch den Familiezuschlag!!!
      Ich bezweifle stark dass 500 Prozent Familienzuschlag noch als „moderat“ gelten!?
      Langsam muss ich wirklich fragen ob die beim Berliner Senat noch richtig ticken?
      Welches Hirn denkt sich sowas aus?

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    • Da gebe ich recht, sollte der Gesetzesentwurf so kommen (was ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, es sitzen fähige Volljuristen in den Senatsabteilungen und im Abgeordnetenhaus), ist kein Rechtsfrieden hergestellt, was der Beschluss vom BVerfG ausdrücklich erreichen wollte, insbesondere hinsichtlich der „Streikentscheidung für Beamte“ des EMGR und des EuGH, welcher als Bedingung des Streikverbotes den effektiven, zeitnahen und verlässlichen Rechtsschutz als Bedingung ausgesprochen hat.

      Rückwirkend kann bis zur 4K-Familie nichts angehoben werden; die 2020´er Familienzuschlags-Rechtsprechung, die aktuell noch (!) nachwirkt, ist für kinderreiche Familien (+3)entwickelt worden, wird aber mit den Vorlagebeschlüssen, die dem BVerfG aktuell vorliegen (NRW u.a.) neu bewertet und ausentwickelt werden, da die Grundlage, da sich die aA-Berechnungsmatrix mit BVerfG-Beschluss von September 2025 vollständig geändert hat.

      Im Gegenteil, bis 2020 hat insbesondere die Betrachtung innerhalb der 4K Familie zu erfolgen, ich hatte es im anderen Posting schon geschrieben:

      „Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen“ argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt.“

      Und eben weil die Normuntergrenze nicht zweimal bestimmt wird, zieht der verfassungswidrige Keller (die 4K-Untergrenze) die gesamte Besoldungstabelle bis 2020 nach oben. Auch Singles und (Beamten-)Ehepaare fallen darunter, es gibt keine 1K, 2K Sonderrechtsprechung oder Prüfmatrix. Ein fiktives Partnereinkommen ist ausgeschlossen, da systemfremd.

      2021 ff sind gesondert zu betrachten.

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  3. Korrektur:

    Wer oder was ist die Quelle dieser Berechnung? Eine Behörde oder eine Programmschnittstelle?

    Ich kann mir beim besten Willen in einem Haus voller (tatsächlichen guten) Volljuristen in der Innen- und Finanzverwaltung NICHT vorstellen, dass diese Tabelle die Umsetzung des Beschlusses des BVerfG sein soll.

    Selbst Nicht-Juristen verstehen die Beschlusszusammenfassung des BVerfG so, wie sie gedacht ist: 4K Familie als Bezugsgröße, Prüf- und Rechenmatrix vorgegeben, keine isolierte Betrachtung von Single-Beamten oder 2K, 3K, kein fiktives Partnereinkommen.

    Auch Singles und (Beamten-)Ehepaare fallen darunter, es gibt keine 1K, 2K Sonderrechtsprechung oder Prüfmatrix.

    Ich zitiere mal aus dem Beamten-Forum Öffentlicher Dienst:
    „Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen“ argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt.“

    Kinder sind zudem Teil der individuellen Lebensplanung, die Alimentierung sollte aufgrund dessen wenig bis keinen Einfluss erleiden, auch das hat das BVerfG nun mit seiner Rechtsprechung mehrfach klargestellt, mit Ausnahme kinderreicher Familien (3+), die in kommenden Beschlüssen ebenfalls eine Überarbeitung erfahren wird.. Es wird das Statusamt als solches alimentiert, nicht die Systemlogik dahinter.

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