2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Berlin: 120.000 Euro Unterschied: Warum das Reparaturgesetz „sehenden Auges“ verfassungswidrig ist

Ein Blick auf zwei beispielhafte Berechnungen – die uns zugespielt wurden – genügt, um die Absurdität des aktuellen Gesetzentwurfs zur Besoldungsnachzahlung zu entlarven. Derselbe Beamte in Besoldungsgruppe A 11, Stufe 4, Vollzeit – einmal Single ohne Kinder, einmal verheiratet mit zwei Kindern. Das Ergebnis nach der vorgeschlagenen Systematik: Während der kinderlose Single-Beamte mit einer Nachzahlung von rund 24.200 Euro rechnen kann, erhält sein verheirateter Kollege mit zwei Kindern etwa 144.300 Euro.

 

Ein Unterschied von circa 120.000 Euro. Und das, obwohl beide dieselbe Tätigkeit verrichten, dieselbe Erfahrung haben und dieselbe Leistung erbringen.

Hinweis: Diese Berechnung erfolgte wohl mit vereinfachten Annahmen (durchgehender Anspruch für den Zeitraum von 2008-2020, ohne Stufenaufstieg und Stellenzulagen). 

Das Leistungsprinzip wird ad absurdum geführt

Diese Zahl ist nicht nur ein rechnerisches Kuriosum. Sie zeigt überdeutlich, dass das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip durch die vorgeschlagene Systematik endgültig ad absurdum geführt wird. Wer solche Ergebnisse produziert, hat den Beweis angetreten, dass dieser Entwurf für eine verfassungsgemäße Nachberechnung der Besoldung für die Beamtenschaft absolut untauglich ist.

Ein sachwidriger Ausgangspunkt

Doch das eigentliche Problem liegt tiefer als nur in den einzelnen Rechenfehlern. Der Entwurf ist bereits an seinem methodischen Ausgangspunkt evident sachwidrig. Anstatt auf eine konkrete, mit mathematischer Exaktheit durchgeführte materiell-rechtliche Regelung zu setzen, bedient man sich eines Indizien bildenden „Pflichtenhefts“.
Ein Verfahren, das auf dieser wackeligen Basis eine sachgerechte Nachzahlungsregelung konstruieren will, trägt von vornherein sachlich nicht. Wenn das Fundament nicht stimmt, kann das Verfahren im Einzelnen kaum zu sachgerechten Nachzahlungen gelangen. Es ist der Versuch, mit einem untauglichen Werkzeug ein präzises Ergebnis zu erzwingen.

Der blinde Fleck gegenüber dem Bundesverfassungsgericht

Hinzu kommt, dass der Besoldungsgesetzgeber in diesem Entwurf bewusst ausklammert, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner aktuellen Entscheidung im Tenor in aller gebotenen Deutlichkeit festgestellt hat: Ausnahmslos die Grundgehaltssätze – und nichts anderes – werden als mit der Verfassung unvereinbar betrachtet. Dem Gesetzgeber muss vollkommen klar sein, dass er mit diesem Entwurf erneut „sehenden Auges“ das Maß der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation verfehlt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum zwischen 2008 und 2020 und schließt ausdrücklich die R-Besoldung mit ein. Der Gesetzgeber gibt durch diesen Entwurf faktisch selbst zu, dass das Reparaturgesetz aus dem Jahr 2021 hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2015 nicht hinreichend sachgerecht war – andernfalls müsste er es jetzt nicht korrigieren.

Die zwangsläufige Konsequenz: § 35 BVerfGG

An dieser Stelle wird aus einem schlechten Gesetzesentwurf ein verfassungsrechtlicher Offenbarungseid. Wenn die Legislative eine immer weiter „sehenden Auges“ die subsumtionsfähigen Maßstäbe des BVerfG verfehlende Gesetzgebung betreibt, kann dies offensichtlich nicht mehr als legitime Gestaltungsmacht, sondern nur noch als verfassungswidrige Untätigkeit gewertet werden.

Die Konsequenz, die das Bundesverfassungsgericht aus dieser Art der Regelung ziehen wird, ist damit zwangsläufig vorgezeichnet: Es wird auf § 35 BVerfGG hinauslaufen. Das Handeln des Gesetzgebers lässt sich so nur als solches kennzeichnen, das einer Untätigkeit gleichkommt. Dies wird das Gericht unweigerlich zu einer Vollstreckungsanordnung zwingen. Bedurfte es noch eines finalen, unwiderlegbaren Beweises dafür, dass der Gesetzgeber an der Realität der verfassungsrechtlichen Vorgaben vorbeigeht? Dann liefert ihn dieser Entwurf jetzt. Es wird Zeit, dass Karlsruhe diesen Blindflug beendet.

29 Kommentare zu „Berlin: 120.000 Euro Unterschied: Warum das Reparaturgesetz „sehenden Auges“ verfassungswidrig ist“

  1. Ich frage mich weshalb noch niemand daran gedacht hat, Strafanzeige gegen den Senat bzw. den Mitgliedern des Senats in der besagten Zeit die damals in der Verantwortung waren¹, zu stellen.
    Schließlich muss denen doch klar gewesen sein, was sie da Taten.
    Jeder Beamte muss sich untadelig verhalten und dass, das ganze Leben lang. Der Gesetzgeber aber, kann seinen Beamten die ihm zustehenden Besoldung über Jahre hinweg, einfach nicht auszahlen. Wo gibt es denn sowas.

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  2. Fakt ist auf jeden Fall….
    Sollte der Berliner Senat trotz der Proteste durch die Beamten, Demo am 27. August, GdP und Berichterstattung an diesem verfassungswidrigen Reparaturgesetz festhalten und es tatsächlich zum Gesetz machen, wissen wir wohin die Reise geplant ist!!
    Dann spekuliert der Senat definitiv hinsichtlich auf erneute langwierige Klagen.
    Zeit ist Geld für den Senat.
    Bis es dann irgendwann zur gerechten Nachzahlung kommt ist das Geld schon lange für andere Projekte ausgegeben worden.
    Dieser Senat hat absolut keine Moral oder Gewissen im unseren Sinne! Wer so ein skandalöses RG ausarbeitet und uns anbietet hat absolut keine Hemmung uns auch weiterhin abzuzocken…

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  3. Ich frage mich auch, ob sich Berlin, sollte es so kommen, nochmals verkalkuliert…

    Mal angenommen, es kommt so und man hebt die Grundbesoldung nur minimal und die Familienzuschläge so extrem an:
    Alle gehen erneut in den Widerspruch, Klagen und das BVerfG bestätigt nach einem erneuten Verfahren erneut die Rechtswidrigkeit der Besoldung. Die Grundbesoldung muss dann erneut angegangen und spürbar angehoben werden. Bekommen dann Beamte, die beispielsweise durch Kinder bereits eine hohe Nachzahlung bekommen haben, dann nicht auch eine weitere höhere Nachzahlung oder wird das in einem solchen Fall miteinander verrechnet?

    Die KI bestätigt meine Annahme zumindest und dann würde Berlin sich doppelt lächerlich machen

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  4. Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung Sachsen-Anhalt)
    Beschluss vom 7. Juni 2016 – 2 BvL 3/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12
    Die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 zur R‑Besoldung sind unzulässig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs‑)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG grundsätzlich versperrt. ( https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-035.html )

    Bedeutet das wirklich, dass man den erneuten Klageweg übers VG gehen muss, nachdem das Gesetz in Kraft gesetzt wurde -natürlich vorausgesetzt, die Frist wird eingehalten? Bisher heißt es hinsichtlich der FZ nur „in gewissen Grenzen“…

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    • Das könnte im schlimmsten Fall genau der Plan des Berliner Senat sein!!
      Aber dann sollte jeder Beamte in Berlin sich wohl überlegen wie er darauf reagiert!!

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    • Im Beschluss 2 BvL 3/12 steht noch mehr (angewendet hier auf die Berliner Besoldungslage):

      Wenn ein „neues“ Gesetz durch den Besoldungsgesetzgeber erlassen werden sollte, welches nicht explizit den Vorgaben des BVerfG folgt, kann in zwei Punkten entweder

      Evidente Untätigkeit („Scheinregelung“)

      angenommen werden: wenn also das neue Gesetz des Landes so offensichtlich hinter den Karlsruher Vorgaben zurückbleibt, dass es materiell einer fortgesetzten Untätigkeit gleichkommt. Der Gesetzgeber darf also nicht einfach „irgendetwas irgendwie“ beschließen, was den Kern der Entscheidung völlig ignoriert.

      oder

      Ablauf der Reparaturfrist ohne Gesetz

      Hat hier das BVerfG – wie im Berliner Beschluss – eine harte Frist gesetzt (31. März 2027), und Berlin lässt diese Frist verstreichen, ohne überhaupt ein entsprechendes Gesetz (siehe vorhergehenden Punkt) zu erlassen, ist der Weg über § 35 BVerfGG frei.

      Man kann auch im Falle einer neuen Klage, eines neuen Verfahrens gleich zu Beginn eine Beschleunigungsrüge bei den Fachgerichten einbringen: sollten die Fachgerichte die neuen Klagen nach dem „neuen“ Reparaturgesetz aus unterschiedlichsten Gründen nicht entsprechend schnell (effektiver, präziser, schneller, verlässlichen) Rechtsschutz gewähren, kann mittels einer Beschleunigungsrüge (§ 198 GVG) das Verfahren beschleunigt werden, um eine schnellere Richtervorlage an das BVerfG zu forcieren.

      Ist gerade im Lichte der „Streikverbot für Beamte“ Entscheidung des EMGR und des EuGH nicht ganz unwichtig. Der Rechtsfrieden was es, was der Beschluss vom BVerfG ausdrücklich erreichen wollte und sollte welcher als Bedingung hinsichtlich des Streikverbotes eben jenen effektiven, zeitnahen und verlässlichen Rechtsschutz als Bedingung ausgesprochen hat.

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    • Also, ich zitiere mal aus der Pressemeldung des BVerfG, letzter Absatz :

      „Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.“

      Ich denke das könnte dann auf Berlin zutreffen.

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  5. Mal schauen was das BVerfG demnächst inhaltlich (Ggf. zu Partnereinkommen, Familienzuschläge, …) nachlegt:

    Für dieses Jahr stehen noch Besoldungsbeschlüsse für Saarland, Schleswig Holstein und Bremen in der Jahresvorschau 2026. Noch etwas mehr als 4 Monate bis Jahresende. Hoffnung stirbt zuletzt…. 😉

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  6. Zu dieser Berechnung bedürfte es näherer Informationen. So in den Raum gestellt ist es kaum zu glauben. Leistung allein oberhalb des Leisten würde sich nicht mehr lohnen. Die Annahme von Kindern würde zur lukrativen Geldanlage führen. Klagen würden zu Recht massenhaft folgen.

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    • Sehe ich genau so, aber das ist nur die kleingerechnete Reparatur. Und rückwirkend kann sich keiner Kinder anschaffen. Damit rechnet man wohl. Eine deutliche Anhebung des Grundgehaltsnachzahlung würde automatisch den Pensionären zu Gute kommen, was mit der jetzigen Vorgehensweise vermieden wird.

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  7. Randnummer 92 des letzten Beschlusses ist einschlägig.

    „Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können…“

    Wir erinnern uns. 95% aller Besoldungsgruppen sind nach Feststellung des BVerfG unteralimentiert. Karlsruhe erwartet daher eine Neustrukturierung des Besoldungsgefüges. Und durch die Blume gesagt, lässt das BVerfG bereits durchblicken, dass eine Anhebung des Familienzuschlags durchaus in Frage kommen kann, um dem Gebot der Mindestbesoldung zu entsprechen – „in gewissen Grenzen“, was soviel heißen dürfte: moderat.

    Sollten die beiden Beispielrechnungen zutreffend sein, kann von einer moderaten Anhebung der Familienzuschläge nicht mehr die Rede sein.

    Erlangt der geleakte Gesetzesentwurf Rechtskraft, geht das ganze Klagespiel von vorne los. Amtsangemessen und damit verfassungskonform ist diese Praxis genauso wenig wie die Anrechnung von fiktiven Partnereinkommen.

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    • Also wenn ich 24000 Euro Grundgehalt rechne und mit dem FZ am Ende auf 144000 Euro komme, bedeutet das ja ca. 500 % mehr durch den Familiezuschlag!!!
      Ich bezweifle stark dass 500 Prozent Familienzuschlag noch als „moderat“ gelten!?
      Langsam muss ich wirklich fragen ob die beim Berliner Senat noch richtig ticken?
      Welches Hirn denkt sich sowas aus?

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    • Da gebe ich recht, sollte der Gesetzesentwurf so kommen (was ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, es sitzen fähige Volljuristen in den Senatsabteilungen und im Abgeordnetenhaus), ist kein Rechtsfrieden hergestellt, was der Beschluss vom BVerfG ausdrücklich erreichen wollte, insbesondere hinsichtlich der „Streikentscheidung für Beamte“ des EMGR und des EuGH, welcher als Bedingung des Streikverbotes den effektiven, zeitnahen und verlässlichen Rechtsschutz als Bedingung ausgesprochen hat.

      Rückwirkend kann bis zur 4K-Familie nichts angehoben werden; die 2020´er Familienzuschlags-Rechtsprechung, die aktuell noch (!) nachwirkt, ist für kinderreiche Familien (+3)entwickelt worden, wird aber mit den Vorlagebeschlüssen, die dem BVerfG aktuell vorliegen (NRW u.a.) neu bewertet und ausentwickelt werden, da die Grundlage, da sich die aA-Berechnungsmatrix mit BVerfG-Beschluss von September 2025 vollständig geändert hat.

      Im Gegenteil, bis 2020 hat insbesondere die Betrachtung innerhalb der 4K Familie zu erfolgen, ich hatte es im anderen Posting schon geschrieben:

      „Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen“ argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt.“

      Und eben weil die Normuntergrenze nicht zweimal bestimmt wird, zieht der verfassungswidrige Keller (die 4K-Untergrenze) die gesamte Besoldungstabelle bis 2020 nach oben. Auch Singles und (Beamten-)Ehepaare fallen darunter, es gibt keine 1K, 2K Sonderrechtsprechung oder Prüfmatrix. Ein fiktives Partnereinkommen ist ausgeschlossen, da systemfremd.

      2021 ff sind gesondert zu betrachten.

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  8. Korrektur:

    Wer oder was ist die Quelle dieser Berechnung? Eine Behörde oder eine Programmschnittstelle?

    Ich kann mir beim besten Willen in einem Haus voller (tatsächlichen guten) Volljuristen in der Innen- und Finanzverwaltung NICHT vorstellen, dass diese Tabelle die Umsetzung des Beschlusses des BVerfG sein soll.

    Selbst Nicht-Juristen verstehen die Beschlusszusammenfassung des BVerfG so, wie sie gedacht ist: 4K Familie als Bezugsgröße, Prüf- und Rechenmatrix vorgegeben, keine isolierte Betrachtung von Single-Beamten oder 2K, 3K, kein fiktives Partnereinkommen.

    Auch Singles und (Beamten-)Ehepaare fallen darunter, es gibt keine 1K, 2K Sonderrechtsprechung oder Prüfmatrix.

    Ich zitiere mal aus dem Beamten-Forum Öffentlicher Dienst:
    „Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen“ argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt.“

    Kinder sind zudem Teil der individuellen Lebensplanung, die Alimentierung sollte aufgrund dessen wenig bis keinen Einfluss erleiden, auch das hat das BVerfG nun mit seiner Rechtsprechung mehrfach klargestellt, mit Ausnahme kinderreicher Familien (3+), die in kommenden Beschlüssen ebenfalls eine Überarbeitung erfahren wird.. Es wird das Statusamt als solches alimentiert, nicht die Systemlogik dahinter.

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      • Habt ihr (als Gewerkschaft) sie angeschrieben? Ich kann mir diesen (Stand) des Gesetzesentwurfes beim besten Willen nicht vorstellen, schon gar nicht nach der Deutlichkeit des BVerfG Beschlusses aus September 25, dem politischen Handelns Brandenburgs, der erweiterten Rechtsprechung des BVerwG in Sachen Widersprüchen und der eigenen Feststellungen des VG Berlin Aktenzeichen VG 80 K 25/23 OL in Sachen Besoldung und Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarklage. Das Gerichtsverfahren aus 2025 in der Sache hatte ja auch eigene Berechnungen angestellt und operiert mit völlig anderen Zahlen, insbesondere bei +3 Kindern.

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        • Nein, wir haben niemanden angeschrieben. Aber SenFin kann sich ja zu dem aufgeworfenen Fragen im Beitrag offiziell äußern und auch die Größenordnung der Zahlen dementieren. Wir saugen uns das nicht aus den Fingern. Die von dir angesprochene Entscheidung wurde am 21.05.25 mündlich verhandelt. In der Verhandlung wurde Bezug auf das Besoldungsanpassungsgesetz 24/26 genommen: „Das Land Berlin hat mittlerweile anerkannt, dass in den Jahren 2008 bis 2020 der Familienzuschlag bei Familien mit drei oder mehr Kindern erheblich zu niedrig ausgestaltet war (Abgeordnetenhaus Drs. 19/2002, S. 50). Entsprechend enthält Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) ein Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020.“ Der Kläger ist selbst kinderreich, so dass er von der Reparatur theoretisch profitieren würde, sofern er Rechtsbehelfe eingelegt hat. Von den neuen Vorgaben des BVerfG war zum Verhandlungszeitpunkt noch nichts bekannt.

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          • Das war nicht der Punkt, der Punkt ist dass das VG selbst unter der alten, schwächeren Rechtsprechung völlig andere Zahlen für (zusätzliche) Kinder anlegt. Man kann, wie oben bereits erwähnt, keinen System- oder Matrix-Mischmasch betreiben. Es gibt schlicht (aktuell) keine Single, 2K, 3K Rechtsprechung. Die Normuntergrenze wird nur einmal bestimmt.

            Und die obige Rechnung aus eurem Artikel aus dem Gesetzesentwurf mit Kinderzuschlägen kann sich nur ab 5K, 6K ff auswirken. Die Bilder zeigen aber offensichtliche Berechnungen von einem 1K vs. 4K Beamten.

            Darauf wollte ich hinaus. Das sich jemand aus dem Senat oder Senatsabteilungen offiziell (hier) äußert, halte ich für unwahrscheinlich. Eine Abfrage seitens Gewerkschaftsvertretern oder Parlamentariern, die an der Sache Interessiert sind, sieht hingegen schon ganz anders aus. Wahlweise eine neue „Frag-den-Staat“-Anfrage? 🙂

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            • Wie IFG-Anfragen zu einem Gesetzentwurf den nur die Regierungsfraktionen kennen, kannst du dir denken, da tut man sich selbst bei beschlossenen Gesetzen schwer. Geh mal davon aus, dass bei SenFin auch betroffene Beamte sitzen, die daran Interesse haben, dass solche Machenschaften aufgedeckt werden. Die monetäre Motivation für einen solchen Entwurf im Widerspruch gegen geltendes Recht, hatten wir bereits in der Vergangenheit. Und wenn die GdP sich ähnlich äußert muss schon was dran sein https://www.berliner-kurier.de/berlin/gdp-senat-besoldung-li.10310856

              Antworten
        • Ich zitiere mal aus einem weiteren Beitrag:

          „…
          Der Entwurf hat folgende ,,Interpretation“ des Gebots der Mindestbesoldung herangezogen und daraus die rückwirkenden Erhöhungen der Familienzuschläge ermittelt:

          – Alleinstehender Beamter ohne Kinder: 80% * 1,0 * MÄE
          – Alleinstehender Beamter mit einem Kind: 80% * 1,5 * MÄE
          – Alleinstehender Beamter mit zwei Kindern: 80% * 1,8 * MÄE
          – Verheirateter Beamter ohne Kinder: 80% * 1,5 * MÄE
          – Verheirateter Beamter mit einem Kind: 80% * 2,0 * MÄE
          – Verheirateter Beamter mit zwei Kindern: 80% * 2,3 * MÄE
          …“

          Hier werden Passagen des zugrundliegenden Urteils offenbar bewusst verdreht und zum Nachteil der 1K/2K/3K – Beamten ausgelegt. Sollte das Gesetz so durchgehen, wird sich die künftige Besoldung ganz sicher auch an diesen Zahlen orientieren. Ich habe für einige Jahre Widerspruch eingereicht, befinde mich gedanklich schon im Klageverfahren und werde – noch mehr – darauf achten, bis zur Pensionierung (so in ca. 20 Jahren) meine persönliche Einsatzbereitschaft dieser unglaublichen Wertschätzung des Dienstherrn anzupassen.

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          • Ich werde meine Bereitschaft definitiv anpassen. Spätestens am 01.04.2027 werde ich in die Planung und Umsetzung gehen, wenn es passiert wie es sich abzeichnet.

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