Die Anfrage des Aktionsbündnisses Berliner-Besoldung.de beim Bundesverfassungsgericht, wann eine Entscheidung in Sachen Berliner Besoldung zu erwarten ist, erbrachte keine neuen Erkenntnisse.
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- Torsten Schwan zu Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des BundesverwaltungsgerichtsLieber Fragender, haben Sie vielen Dank für Ihre guten Wünsche, die ich Ihnen und ebenso allen Lesenden gerne zurückgebe.
- Fragender zu Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des BundesverwaltungsgerichtsLieber Dr. Schwan, herzlichen Dank für Ihre erhellende Antwort. Die Freude ist ganz auf meiner Seite. Meine Formulierung mit der Beweislastumkehr war natürlich etwas überspitzt. ich wollte nur einen kleinen Vergleich ziehen. Wie auch immer... die Leipziger Entscheidung hat Bedeutung, im positiven Sinne, sonst hätten Sie sich nicht die Mühe gemacht, uns darüber so detailliert zu informieren. Ich wünsche Ihnen einen tollen Sommer und bleiben Sie gesund. Das wünsche ich mir im Übrigen für alle hier. Genießen wir den Urlaub - wohlwissend, dass die Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG in unserer Sache stets kürzer als länger wird.
- Torsten Schwan zu Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des BundesverwaltungsgerichtsLieber Fragender, wenn man es ganz genau nehmen will (sie schreiben eingangs, dass sie dort eine vereinfachende Zusammenfassung zugrunde legen; ich expliziere hier nachfolgend meinen im Beitrag implizit gebliebenen Gedankengang, was ich dort nicht getan habe, da das ob der nachfolgenden Länge der Gedankenführung dort seine Stringenz eher behindert hätte), hebt das Bundesverwaltungsgericht nur eine unbestimmte Zahl an erfolgreichen Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation hervor, sieht diese aber maßgeblich dafür an, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden“ könne, dass die Alimentation „regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“ übersteige. Wegen der Unbestimmtheit, welche erfolgreichen Klagen und damit auch welche Anzahl an erfolgreichen Klagen der die zitierte Ansicht begründenden Aussage zugrunde liegen, muss man nun interpretieren, was gemeint ist. Dabei kann man sachlich nicht anders, als davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner zitierten Auffassung ausnahmslos Klagen heranzieht, die in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig geworden sind. Denn vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgreiche Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation werden zwangsläufig als Richtervorlagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Damit kann als erster Schluss festgehalten werden, dass es sich bei den „erfolgreiche[n] Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation“ ausnahmslos um vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewordene Richtervorlagen handelt. Darüber hinaus lässt sich weiterhin zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht vor 2012 über einen langen Zeitraum Richtervorlagen zu Klagen gegen die Amtsangemessenheit der Alimentation als entweder unzulässig oder unbegründet betrachtet hat. Als Folge lässt sich weiterhin feststellen, dass sich die gerade zitierte Aussage offensichtlich nur auf Richtervorlagen beziehen kann, die das Bundesverfassungsgericht seit 2012 bereits behandelt hat oder die weiterhin in Karlsruhe anhängig sind. Hinsichtlich der anhängigen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht bis 2015 über alle entsprechenden Verfahren entschieden, sodass erst seit 2016 wieder Vorlagen anhängig geworden sind, die ich im Beitrag auf den S. 8 f. hinsichtlich der seit 2016 noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vorlagen dokumentiere. Von 2012 bis 2020 hat der Zweite Senat darüber hinaus über Richtervorlagen von Klagen von elf Richtern und Staatsanwälten die R-Besoldung betreffend entschieden, die das Bundesverwaltungsgericht aber offensichtlich nicht zur Begründung der ursprünglich zitierten Aussage herangezogen hat, da es hier nur von Beamten, nicht aber von Richtern gesprochen hat. Darüber hinaus hat der Senat seit 2012 über Richtervorlagen von Klagen von einem verbeamteten Universitätsprofessor sowie sechs weiteren verbeamteten Klägern entschieden, wobei es sich bei einem der hier zu betrachteten Verfahren um eine Verfassungsbeschwerde und nicht um ein konkretes Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Die so verbleibende Anzahl an (bislang rechtskräftig entschiedenen) „erfolgreiche[n] Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation“ betrachte ich als zu gering, als dass mit ihr ein offensichtlich so weitgehender, weil fundamentaler Rechtsprechungswandel sachlich gerechtfertigt werden könnte, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“. Eine solche eher geringe Anzahl an „erfolgreiche[n] Klagen“ sollte für sich allein genommen offensichtlich dafür sprechen, sie im Sinne der vormaligen Auffassung als Ausnahmen von der Regel zu betrachten, die diese Regel bestätigen würden. Deshalb ziehe ich zunächst einmal den Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt die über 50 anhängigen Richtervorlagen als gleichfalls „erfolgreiche Klagen“ betrachtet, auch wenn über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und dass es also auch sie seinem Rechtsprechungswandel zur Begründung zugrunde legt. Nicht umsonst sind wie im Beitrag dokumentiert derzeit Vorlagen zu elf Bundesländern anhängig. Mit der rechtskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 2018, die das baden-württembergische Alimentationsregime betrachtet hat, sehen sich also seit 2012 zwölf von 16 Landesbesoldungsgesetzgebern erfolgreichen Klagen im offensichtlichen Sinne der unbestimmten Formel des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber. Als Folge dieses hier nun etwas umfangreicher als im Beitrag entwickelten und dort also nur implizierten Gedankengangs ziehe ich dort den Schluss, dass „auch diese hohe Anzahl an Vorlagen für das Bundesverwaltungsgericht mit dafür hinreichend zu sein [scheint], die vormalige ‚Selbstverständlichkeit‘ einer regelmäßigen Beachtung von Art. 20 Abs. 3 GG durch die Besoldungsgesetzgeber offensichtlich in Zweifel zu ziehen“ (S. 6). Denn wenn also Klagen zu drei Viertel der Bundesländer im offensichtlichen Sinne des Bundesverwaltungsgerichts als erfolgreich betrachtet werden können, dann schiene es mir sachlich nötig, zu rechtfertigen, dass weiterhin regelmäßig von einer amtsangemessenen Alimentation auszugehen wäre. Da sich – so interpretiere ich den Rechtsprechungswandel – das Bundesverwaltungsgericht nun augenscheinlich außerstande sieht, in Anbetracht von seit 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewordenen Richtervorlagen aus drei Viertel aller Bundesländer weiterhin eine regelmäßig amtsangemessene Überalimentation voraussetzen zu können, sich also so nicht minder außerstande sieht, auf dieser Grundlage nun noch eine entsprechende Regelmäßigkeit sachlich zu begründen, sieht es sich gezwungen, denke ich, den eingangs zitierten Rechtsprechungswandel vorzunehmen. So interpetiere ich den Zusammenhang der Aussage, dass "nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau", mit ihrer Begründung, dass für diesen Rechtsprechungswandel "erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation" maßgeblich seien. Dieser Rechtsprechungswandel besagt nun zunächst einmal nur, dass das Bundesverwaltungsgericht im offensichtlichen Sinne der gerade vorgenommenen Interpretation nun hervorhebt, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“. Damit hebt es inhaltlich hervor, dass seiner Meinung nach nicht mehr selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation ausgegangen werden könne. Wie ich in der im Beitrag genannten Urteilsanmerkung begründe, die demnächst in der ZBR erscheint, ist mit der so explizierten Aussage ebenfalls eine entsprechende Aussage zur regelmäßig amtsangemessenen Alimentation verbunden – oder kann zumindest nicht das Gegenteil begründet behauptet werden. Dieser Sachverhalt resultiert aus der je eigenen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, wie ich das in der genannten Urteilsanmerkung darlege. Aus der Aussage, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“, ist aber bis auf Weiteres nicht die Aussage ableitbar, dass selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Es gibt nun gute, weil empirisch erhärtete Gründe, die dafür sprechen, dass diese Aussage für Teile der bundesdeutschen Beamtenschaft sachlich zutreffend wäre. Denn nicht umsonst lässt sich eine seit spätestens 2008 bestehende Kontinuität des verletzten Mindestabstandsgebots in allen Rechtskreisen realitätsgerecht belegen; daraus wäre zumindest für die wiederkehrend unmittelbar von der Verletzung betroffenen Beamten ableitbar, dass die ihnen gewährte Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau unterschreite. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber dafür entschieden, diese Sicht auf die Dinge nicht einzunehmen, was auch deshalb sachlich schlüssig ist, weil eben vom verletzten Mindestabstandsgebot nicht unmittelbar die Alimentation aller Beamten betroffen ist, sondern eben nur die gewährte Alimentation, die hinter der Mindestalimentation zurückbleibt. So verstanden kann das Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht ausführen, dass selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Denn diese Aussage ließe sich nun in Anbetracht ihrer Unbestimmtheit sachlich wie gezeigt nicht hinreichend erhärten. Was sich also empirisch belegen ließe, wäre also, dass heute ggf. selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite in der untersten Besoldungsgruppe regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht, was sich ggf. womöglich anders darstellen könnte, wenn über alle in Karlsruhe anhängige Vorlagen entschieden wäre – aber auch dann wäre eine solche Aussage offensichtlich zeitlich einzugrenzen und nicht automatisch auf die Zukunft zu übertragen. So verstanden liegt zusammengefasst keine sachliche Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vor, aus der heraus eine Art „Beweislastumkehr“ gefolgert werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht „nur“ in Zweifel gezogen, dass selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation ausgegangen werden könne, womit offensichtlich ebenso in Zweifel zu ziehen sein sollte, dass noch selbstverständlich von einer regelmäßig amtsangemessen gewährte Alimentation ausgegangen werden könne. Es verbleibt also dabei, dass der Kläger seine Klage so zu substantiieren hat, dass insbesondere daraus abgeleitet werden kann, dass die jeweilige verwaltungsgerichtliche Instanz am Ende davon überzeugt ist oder wird, dass sich die gewährte Alimentation als evident unzureichend bzw. evident sachwidrig darstellt. Allerdings sollte der fundamentale Rechtsprechungswandel, dass nicht mehr selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation und damit offensichtlich auch nicht mehr von einer regelmäßig amtsangemessenen Alimentation ausgegangen werden könne, zwangsläufig für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solange nicht folgenlos bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht das nicht durch eine explizit andere Darlegung zukünftig unterbinden würde. Ein solcher Rechtsprechungswandel kündigt sich in der – bislang noch beihilferechtlichen – Rechtsprechung hinsichtlich der Geringfügigkeit, aber auch der prozeduralen Begründungspflichten bereits an, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht hier bereits über das hinausgehend, was es jetzt entschieden hat, konkret geworden wäre (vgl. hierzu meine Ausführungen im Beitrag) – was sich mit einiger Wahrscheinlichkeit allerdings in dem Moment ändern könnte, wo es über den amtsangemessenen Gehalt einer Besoldung in einem Revisionsverfahren zu entscheiden hätte. Es könnte dann bspw. die sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts andeutende weitere „Einhegung“ des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zum Anlass nehmen, entsprechende „Einhegungen“ sachlich zu konkretisieren und diese Konkretisierung dann dem Bundesverfassungsgericht in dem entsprechenden Normenkontrollverfahren vorzulegen. Nicht umsonst ist mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartbar, dass das Bundesverfassungsgericht die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen in den angekündigten Entscheidungen noch einmal weiter konkretisieren dürfte, was für sie regelmäßig bedeutet, dass diese Anforderungen sich weiter erhöhen und alsbald dann eben nicht mehr nur eine „kanalisierende“, sondern nun bereits eine „einhegende“ Bedeutung erlangen könnten (vgl. hierzu bspw. das, was ich hier ausgeführt habe: https://www.berliner-besoldung.de/begruenden-heisst-befolgen-zur-pragmatik-der-bundesverfassungsgerichtlichen-entscheidung-zum-zweiten-nachtragshaushaltsgesetz-2021/). Auf das Alleinverdienermodell und seine Bedeutung für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe ich ggf. noch einmal ein anderes Mal ein (dieser Kommentar ist ja nun doch schon wieder eher lang geworden) – seine Bedeutung nicht zuletzt als aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht abgeleiteter Kontrollmaßstab wird insbesondere in dem im oben unter der Anmerkung 8 genannten ZBR-Beitrag noch einmal grundlegend betrachtet. Jeden, den das interessiert, ist der vorzügliche Beitrag von Anna Leisner-Egensperger, Familienalimentation als Freiheitssicherung, NVwZ 2019, 777 ff. zu empfehlen. Nun gut, das ist jetzt mal wieder etwas länger geworden. Ich habe mich wie immer über ihren Kommentar gefreut.
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- Torsten Schwan bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Fragender bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Torsten Schwan bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Fragender bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Hanzen bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
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