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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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8,34% sind notwendig um Koalitionsvertrag zu erfüllen!

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  • 8,34% sind notwendig um Koalitionsvertrag zu erfüllen!
14. November 2020 14 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Die Regierungskoalition hält mit der für Januar 2021 angekündigten Besoldungserhöhung um 2,5 Prozent ihre eigene Koalitionsvereinbarung nicht ein. Hehres Ziel war es, die Berliner Besoldung an den Länderdurchschnitt anzupassen. Warum dies nur mit einer Erhöhung im 8,34 Prozent (!) gelingt, hat André in einer groben Berechnung dargelegt . Er stellt fest, dass die Berliner Besoldung noch weit weg vom Länderdurchschnitt ist. Die Zahlen wurden dem Abgeordnetenhaus übersandt und keine/r kann sich damit herausreden, dass er/sie dies nicht wusste.

(Berechnung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG und mittels hypothetischer Beträge im Bereich der Heilfürsorge – hier müsste sicherlich konkret in den Ländern recherchiert werden, welche Beträge im Durchschnitt anzusetzen sind. Der von mir gewählte Betrag orientiert sich an der Realität im Land Berlin für mein Alter)

Tatsächlich wären 8,34 % Besoldungserhöhung im Land Berlin im Jahr 2021 erforderlich, um den Durchschnitt zu erreichen.

Und dass OHNE die erforderliche Nachberechnung der Länderbesoldungen aufgrund des BVerfG-Beschlusses zu 2 BvL 4/18!

Nachfolgend die Begründung dazu:

Mir liegt der Quervergleich der Beamtenbesoldung der Länder für das Jahr 2018 von SenFin IV D 12 vor, der mutmaßlich als Anlage für deren Berechnungen benutzt wurde.

Das Land Berlin wurde bereits als verfassungswidrig bei der Besoldungsberechnung überführt. Die Länder Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt liegen zur Entscheidung bereits dem BVerfG vor und sind aus einem Vergleich herauszurechnen. Die Bundesbesoldung hingegen, ist in einem Vergleich aufzunehmen! 11 Länder (inkl. Bund) werden demzufolge in den Vergleich einbezogen.

ZUSÄTZLICH ist zu berücksichtigen, dass es in mehreren Bundesländern freie Heilfürsorge gibt, die das Nettoeinkommen erheblich erhöhen. Bei mir wäre das eine Ersparnis von etwa 350,00 € monatlich.

Von den in einen Besoldungs-Vergleich aufzunehmenden Bundesländern weisen folgende freie Heilfürsorge auf: Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und der Bund (andere haben zu einen gewissen Anteil bzw. unter bestimmten Voraussetzungen die freie Heilfürsorge, bleiben jedoch zur Einfachheit der Berechnungen und zugunsten des Landes Berlin unbeachtet – gem. Daten „beihilferatgeber.de“).

Unter Berücksichtigung all dieser vom BVerfG vorgegebenen Parameter ergab sich zu Beginn des Jahres 2019 das vorläufige Ergebnis: 8,86 % fehlten im Land Berlin, um sich dem Durchschnitt anzupassen. Auch die Erhöhungen der Berliner Besoldung im Jahr 2019 und 2020 relativieren sich, da auch die anderen Bundesländer nicht unerhebliche Besoldungssteigerungen aufwiesen. Um sich dem Durchschnitt der Besoldung der Länder inkl. Bund anzupassen ist im Jahr 2021 eine Erhöhung um 8,34 % erforderlich (Berechnungsweg s.u.).

Rechenweg:

Diese o.g. 11 Länder (inkl Bund) weisen ein durchschnittliches Jahreseinkommen bei meiner Besoldungsgruppe A 13 auf in Höhe von 62.883,74 € – ohne Einbeziehung der freien Heilfürsorge – bedeutet einen Abstand in Höhe von 3.015,27 € zum Land Berlin Anfang des Jahres 2019

Überschlägige Berechnung: jeweils 350,00 € monatliche Ersparnis bei 6 Ländern mit freier Heilfürsorge geteilt durch 11 Länder, die in einem Vergleich betrachtet werden – mal 12 Monate für das Jahresergebnis = 2.290,91 € die im Länderdurchschnitt bei der Besoldungshöhe berücksichtigt werden müssen.

3.015,27 € plus 2.290,91 € = 5.306,18 € tatsächlicher Fehlbetrag zur Berliner Besoldung im Verhältnis zur durchschnittlichen Länderbesoldung – ergibt einen prozentualen Fehlbetrag in Höhe von 8,86%!

Im Jahr 2019 und 2020 erhöhte das Land Berlin die Besoldung um jeweils 4,3 % – das klingt erst einmal sehr viel, relativiert sich aber, da auch die anderen Bundesländer die Besoldung erhöhten – im Jahr 2019 um durchschnittlich 3,33 % und im Jahr 2020 um durchschnittlich 3,35 %. Bedeutet, dass sich das Land Berlin im Jahr 2019 um 0,97 % und im Jahr 2020 um 0,95 % an den Durchschnitt der Länder herantastete (hier wurde zugunsten des Landes Berlin NICHT berücksichtigt, dass die Besoldungserhöhung erst zum 01.04. bzw. 01.02. eines Jahres vollzogen wurde. Weiterhin wurden die voraussichtlich verfassungswidrigen Besoldungen verschiedener Länder mit inkludiert). Voraussichtlich wird es im Jahr 2021 einen durchschnittlichen Erhöhungsbetrag in Höhe von 1,4 % bei den anderen Bundesländern geben (OHNE die erforderlichen Erhöhungen aufgrund des BVerfG-Beschlusses).

Bedeutet, dass von den oben errechneten 8,86 % Unterschiedsbetrag zum Länderdurchschnitt für das Jahr 2018 in den Jahren 2019 und 2020 nur 1,92 % im Land Berlin abgebaut wurden und damit 6,94 % als Fehlbetrag übrigbleiben. Diese 6,94 % müssen im Jahr 2021 zur durchschnittlichen Besoldungserhöhung der Länder um 1,4 % hinzuaddiert werden = 8,34 % sind erforderlich, um den Durchschnitt der Länder zu erreichen!

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14 Kommentare

  1. Bernd
    17. November 2020    

    In der ersten Instanz kann man die Klage auch ohne Anwalt selbst einreichen (habe ich so gemacht). Weil der genaue Streitwert (noch) nicht bezifferbar ist, wird ein fiktiver Streitwert von 5.000 € angesetzt, wofür 438 € an Gerichtskosten/-gebühren anfallen.
    Falls man die Klage zurückzieht (z. B. weil das Land Berlin auch ohne jeweils zu erstreitendes Klageurteil zahlen sollte – wer’s glaubt) würde man 2/3 der vorausbezahlten Kosten wiederbekommen. 146 € wären dann futsch. Wenn man die Klage gewinnt, bekommt man die vorausbezahlten Kosten komplett wieder.
    Aufpassen muss man bei einem Vergleich. Da kommt es i.d.R. auf das Verhandlungsgeschick an, auf welchen Kosten man sitzen bleibt.

    PS: Bin kein Anwalt und meine Ausführungen stellen auch keine Rechtsberatung dar.

    Reply
    • Hotte peng
      15. Dezember 2020    

      Det senat feiert sich

      https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1030546.php

      Reply
  2. Andreas
    17. November 2020    

    Hallo,
    erst einmal danke für den unermüdlichen Einsatz. Fall jemand eine Klage sende ich einen LINK. Der Rechtsanwalt General hat Erfahrungen mit diesen Klagen.

    https://www.kanzlei-general.com/details/amtsangemessene-alimentation-land-berlin-klagen-oder-widerspruch.html

    Reply
  3. Thomas Stein
    16. November 2020    

    Hallo, Klage auf Freie Heilfürsorge einreichen ? Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass dies was bringen soll ! Hoch lebe unser Föderalismus ! Gruß Thomas

    Reply
    • Tim Drage
      16. November 2020    

      Nee, Klage gegen zu niedrige Besoldung

      Reply
      • Thomas Stein
        16. November 2020    

        Hallo Tim, dass haben doch bereits viele Kollegen erledigt ! Falls du eine Rechtschutzversicherung hast, einfach Kontakt aufnehmen und klären ob sie die Kosten übernehmen, wenn ja alles gut ! Wenn sie verneinen oder du keine Versicherung hast, dann wirst du dir ca. 500,– Eur ans Bein binden müssen um die Aktion zu starten.
        Gruß Thomas

        Reply
        • Hans2
          16. November 2020    

          Hallo …
          Ich denke viele werden noch warten auf das Urteil zur A-Besoldung.Hab meine Widersprüche seit 2010 fleißig abgegeben und natürlich viele meiner Kollegen das auch empfohlen.
          Von daher finde ich die Frage schon berechtigt ab wann es Sinn macht Klage einzureichen .
          Gruß Hans 2

          Reply
          • Hans2
            16. November 2020    

            Hier ist nochmal der Hans 2…🤗Eine Frage hätte ich noch.:Macht es Sinn eventuell 1 Anwalt zu Beauftragen und auf eine Sammelklage hinzuarbeiten (wie bei VW)???Denke Verdi wird sich weigern Aber ein Anwalt wird sich da schon finden .Was meint ihr ?.
            Würde meinen Anwalt auch mal fragen ..

          • Hans
            16. November 2020    

            Und das Reparaturgesetz wird eh eine Lachnummer, da bin ich mir sicher !!!

      • André Grashof
        16. November 2020    

        Hey Tim,
        schau mal in die FAQ-Seite bei uns. Da haben wir einiges zusammen gestellt. Aber falls Du jeweils Widerspruch eingereicht hast, könnte es reichen. Außer, dass Du das schon viele Jahre lang machst, dann wäre eventuell eine Klage sinnvoll/nötig… was Dir aber niemand zu 100% sicher sagen kann. Alles Gute,

        André

        Reply
      • HighTower
        16. November 2020    

        Hallo Tim,

        meine Versicherung deckt bisher meinen Start der Klage.
        Liegt aber auch daran, dass ich die Versicherung schon lange habe und den Zeitraum meiner Widersprüche abdeckt.

        Wenn du erst seit 1 oder 2 Jahren eine Versicherung haben solltest, wird diese sicherlich eine Übernahme ablehnen und du den “Start” zunächst selber zahlen musst.
        Die genannten 500 Euro sind richtig, diese müssen bei Gericht gezahlt werden, wenn die Klage eingereicht wird.

        MfG

        Reply
        • Tim Drage
          18. November 2020    

          Wir haben unseren Rechtsschutz schon lange. Es sind bestimmt 10 Jahre. Ich hatte auch schon mal einen Schadensfall ausgelöst, dann aber nicht weiter verfolgt, weil die Widersprüche ja ruhen. Ich werde dann wohl doch meine Unterlagen zusammen suchen, diesem Senat traue ich nicht weiter, als ich ihn werfen könnte.

          Reply
  4. Tim Drage
    16. November 2020    

    Die Freie Heilfürsorge ist natürlich ein Faktor. Steht irgendwo geschrieben, welchen “Wert” die hat? Die persönlichen Kosten sind ja doch sehr variabel, dementsprechend können die angesetzten 350€ nur grob geschätzt sein. Ich persönlich zahle mit (noch) 2 Kindern nur 200€/Monat, Kinder sind in der Gesetzlichen KV. Vermutlich müsste auch berücksichtigt werden, welche Kosten die Freie Heilfürsorge übernimmt.
    Wie ist denn der allgemeine Tenor hier? Klage einreichen trotz ruhender Widersprüche? Hat da schon jemand Erfahrung mit, auch, ob die Rechtsschutzversicherung sowas übernimmt?

    Reply
  5. Mario
    14. November 2020    

    Diese Beispielrechnung sollte vielleicht jeder seiner Mail an die Abgeordneten hinzufügen.
    Was haltet ihr davon?

    Gruß Mario

    Reply

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  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, Sie haben die Antwort ja bereits am 21. März selbst gegeben: Es wird nur eine Frage der Zeit sein, wann das Bundesverfassungsgericht den § 35 BVerfGG zur Anwendung bringen und also eine Vollstreckungsanordnung beschließen wird, sofern die Besoldungsgesetzgeber auch nach der angekündigten Entscheidung so weitermachten wie in den letzten rund 15 Jahren. Wie ich in meinem letzten Beitrag darlege, dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Art "Faustpfand" eine entsprechende Anordnung für Niedersachsen (und ggf. auch Schleswig-Holstein) vorbereitet, vgl. in der Darlegung die S. 10 ff. u. 19 f.. Ebenso dürfte Sachsen ein entsprechender Kandidat sein, sofern es weiterhin die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet (hierzu findet sich eine entsprechende Argumentation, die heute erstellt worden ist, hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117557.135.html). Für Berlin haben Herr Merkle und ich in unserer Stellungnahme aus dem letzten Jahr eine entsprechende Anordnung zu begründen versucht, vgl. die S. 33 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Darüber hinaus zeigt ebenso bspw. die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14 - eine lange Tradition offensichtlich verfassungswidriger Besoldungsbegründungen in Nordrhein-Westfalen, mit der auch dort der Gesetzgeber die mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnungen des Bundesverfassungsgericht missachtet hat und weiterhin missachtet (vgl. zu jener Entscheidung https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/26_K_2275_14_Beschluss_20220429.html). Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 154 den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber für seine unzureichende Begründung der Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2003 gerügt, dabei aber noch im Sinne des Gesetzgebers anerkannt, dass 2003 nur die Sonderzahlungsregelung vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zu verantworten gewesen war. Das ist aber ab 2006 anders; seitdem gelten auch für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber keine eingeschränkten Begründungspflichten mehr, sodass auch dort seitdem ebenso wie bspw. auch Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. in meiner letzten Betrachtung die S. 9 u. 13 ff.) von einer langen Tradition wissentlicher und willentlicher Verstöße gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten auszugehen ist, wie das das VG Düsseldorf detailliert nachweist (vgl. in der gerade genannten Entscheidung aus dem April des letzten Jahres die Rn. 163 ff.). Ob dieser Verstoß und die nachhaltige Missachtung der vormaligen Rüge des Bundesverfassungsgerichts bereits für eine Vollstreckungsanordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen ausreicht, lässt sich hier nicht abschließend sagen. Aber sowohl der sächsische und niedersächsische als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber haben beide "Säulen" des Alimentationsprinzips, also sowohl die Begründungspflichten als auch den materiellen Gehalt der Alimentation (also die Alimentationshöhe) in einem langen Zeitraum verletzt, obgleich sie in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet worden sind, für eine verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung zu sorgen. Alle drei haben die ihnen dafür gewährten Fristen verstreichen lassen, um also bislang weiterhin den Anordnungen nicht hinreichend nachzukommen. Von daher ist davon auszugehen, dass sie, sofern sie so weitermachten, in nicht mehr allzu ferner Zukunft eine entsprechende Vollstreckungsanordnung treffen wird - und je nachdem, wie nun die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden wird, kann man ggf. auch diesbezüglichdann klarer sehen, was in diesem Zusammenhang eine "nicht mehr allzu ferne Zukunft" konkret bedeuten sollte. Der langen Rede kurzer Sinn: Mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung 2 BvF 2/18 ebenfalls für die Kontrolle der Besoldungsgesetzgebung eine deutlich schärfere Gangart angekündigt (vgl. in meiner aktuellen Betrachtung die S. 3 ff.) und dürfte es also nun ebenso vom Besoldungsgesetzgeber eine konkrete Begründung der jeweiligen Höhe der Besoldung(skomponenten) auch vergangenheitsbezogen verlangen, wie es das bereits 2018 kaum mehr offengelassen hatte. Da aber eine hinreichende Begründung der in den letzten drei Jahren vollzogenen exorbitanten Erhöhungen von (familienbezogenen) Nebenkomponenten der Besoldung und die Streichung unterer Besoldungsgruppen nirgends sachgerecht begründet worden sind (weil sie sich eben unter einem fisklaischen Blickwinkel auch nicht sachgerecht begründen lassen), ist davon auszugehen, dass ebenso in den letzten knapp drei Jahren sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gewährte Alimentation in ausnahmlos allen Rechtskreisen - wissentlich und willentlich - sachwidrig vollzogen worden ist und weiterhin wird. Den Nachweis jener Kontinuität habe ich in einem DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (dort die S. 198 ff.) hinsichtlich des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot für alle 16 Gesetzgeber der Länder für den Zeitraum von 2008 bis 2020 erbracht. Es kann also spätestens seitdem kein Gesetzgeber mehr behaupten, er wäre sich über den verfassungswidrigen Gehalt der von ihm in der Vergangenheit gewährten Alimentation im Unklaren gewesen - so wie ich Anfang 2022 den Nachweis für alle 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren erstellt habe, dass sie ebenso wissentlich und willentlich, also gezielt verfassungswidrig vollzogen worden sind, um in sachwidriger Weise fiskalpolitische Ziele zu erreichen (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Ergo: Es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht gewillt wäre, die Politik des "konzertierten Verfassungsbruchs" mitsamt der zunehmenden Dysfunktionalität der Öffentlichen Verwaltung zu tolerieren. Die anstehenden Entscheidungen werden wie immer konzentriert und präzise erfolgen - sie werden dabei aber ebenso deutlich machen, denke ich, dass nun das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Nicht umsonst fallen auch die seit 2020 vollzogenen Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte (wie bspw. der gerade genannte des VG Düsseldorf) sachlich zunehmend schärfer aus, weil auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gewillt ist, weiterhin die Missachtung der judikativen Gewalt vonseiten der Exekutive und Legislative hinzunehmen. Auch darauf wird das Bundesverfassungsgericht reagieren müssen und auch - davon dürfte auszugehen sein - reagieren wollen. Denn das ist sein Auftrag, Sorge dafür zu tragen, dass die Verfassung in Deutschland hinreichend von den staatlichen Gewalten Beachtung findet. Diesem Auftrag wird es weiterhin und also wie gehabt in aller nötigen Deutlichkeit nachkommen. Wenn Gisela Färber in der aktuellen Ausgabe der ZBR einleitend hervorhebt, dass Bundesverfassungsgericht habe "Bund und Länder in den letzten Jahren mit einigen Beschlüssen zu den Besoldungsordnungen das Fürchten gelehrt" (S. 73), dann darf man davon ausgehen, dass dieser Prozess nun nicht abreißen wird, wie ich das in der Darlegung zu begründen versuche.
  • Fragender zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Dr. Schwan, auch wenn Sie sich bemühen, Ihre Ausführungen trotz der Komplexität der Materie für Nicht-Juristen so einfach und verständlich als möglich zu formulieren, stellen Ihre Zeilen dennoch eine Herausforderung dar, sie in Gänze zu verstehen. Zumindest ansatzweise habe kann ich nachvollziehen, was Sie vermitteln wollen. Ich habe auch höchstes Verständnis für unser BVerfG. Es zu schützen ist auch die Aufgabe der hier Betroffenen. Unser Amtseid verpflichtet uns dazu. Dahingehend würde zumindest ich mir nie anmaßen, die Entscheidungen des BVerfG in Frage zu stellen. Die Dauer der Verfahren zeugtbja auch von einer Sorgfalt in der Entscheidungsfindung. Dennoch... welche Konsequenzen ergeben sich aus den Beschlüssen, wenn jene durch die Gesetzgebung so eklatant, wie von Ihnen dargestellt, missachtet werden? Über Jahrzehnte. Die Lösung kann nicht sein, dass erneut jahrelange Verfahren darüber geführt und gestritten wird, ob die Erde tatsächlich eine Kugel ist. Die Parameter für die Besoldung sind doch festgelegt und dennoch ignoriert die Politik die Vorgaben aus Karlsruhe ohne dafür belangt zu werden. Es gibt doch keine Konsequenzen für die gewählten Volksvertretenden,, de trotz besseren Wissens vorsätzlich Recht brechen.
  • Torsten Schwan zu Weitere Normenkontrollanträge vor der EntscheidungLieber Fragender, das Bundesverfassungsgericht hat zunächst den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber in allen Gesetzgebungsverfahren verfügt, hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung bereits empfindlich eingeschränkt, indem es seit 2012 immer weitergehend dessen Begründungspflichten verschärft hat (ein Prozess, der sich in der anstehenden Entscheidung noch einmal - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit: deutlich - fortsetzen wird), 2015 ein umfassendes Prüfungsheft zur Kontrolle des amtsangemessenen Gehalts erlassen hat, 2017 das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet hat, 2018 und 2020 die vormalige Verschärfung der Begründungspflichten weiterhin verschärft hat, 2020 das Mindestabstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und den sog. absoluten Alimentationsschutz (der den materiellen Gehalt der Alimentation kennzeichnet, in den keine Einschnitte möglich sind) unter eine realitätsgerechen Betrachtung konretisiert hat. Dieser Prozess wird in Teilen der Rechtswissenschaft durchaus kritisch gesehen, da man von daher befürchtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mittlerweile zu einer Art "Ersatzbesoldungsgesetzgeber" aufschwingt. Die kontrollierende Funktion der Judikative ist damit weiterhin vollständig gewährleistet, wenn es auch nachvollziehbar ist, dass sich das aus der Sicht von Betroffenen anders darstellen mag. Dabei ist aber, worauf ich in meinen Darstellungen wiederholt zurückkomme, Verfassungsrecht eine komplexe Materie, weil einfachgesetzliche Rechtsnormen an höherwertigen Verfassungsnormen zu prüfen sind, die als solche nur allgemein gefasst sind. Nicht umsonst lautet der Art. 33 Abs. 5, in den das Alimentationsprinzip gefasst ist: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Das Bundesverfassungsgericht hat seit seinem Bestehen (also seit 1951) wiederkehrend konkretisiert, was als hergebrachte Grundsätze zu verstehen ist und was nicht, darüber hinaus, welche vom Gesetzgeber in der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind und welche - als besonders wesehtliche Grundsätze - er zu beachten hat. Dabei hat es bis zur Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Jahre 2006 weitgehend keine Veranlassung gesehen, davon auszugehen, dass eine grundlegende und umfassende oder gar systematische Verletzung des Alimentationsprinzips gegeben sein könnte - so wie es allerdings in den Jahren davor erkannt hat, dass der Gesetzgeber bis 2003 bzw. die Gesetzgeber ab 2003 (ab jenem Datum bis zum Jahr 2006 war die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern geteilt) das Alimentationsniveau zunehmend abgeschmolzen hat. 2007 hat es dann eine Unteralimentation einzelner Beamtengruppen bis hin zur gesamten Beamtenschaft nicht mehr ausschließen wollen - und damit bereits die Gerichte zu einer umfassenderen Kontrolle angewiesen, die seitdem in ihren Vorlagebschlüssen Prüfkriterien auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Darlegungen erstellten. Damit setzte der Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht ein, der ab 2012 wie oben dargestellt kulminiert. Während seit den 1950er Jahren bis 2012 der weit überwiegende Teil an Vorlagebeschlüssen, das Besoldungsrecht betreffend, als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht 2012, 2015 (hier in zwei komplexen Vorlageverfahren), 2017, 2018 und 2020 über entsprechende Vorlagen entschieden, während zugleich auf dieser Grundlage seit 2016 immer mehr Vorlagen aus mittlerweile elf Bundesländern in Karlsruhe eingegangen sind. Mit den genannten Entscheidungen seit 2012 hat nun das Bundesverfassungsgericht eine sogenannte neue Besoldungsdogmatik entwickelt, also vereinfacht ausgedrückt: verbindliche (Leit-)Sätze zur gerichtlichen Kontrolle der von den 17 Besoldungsgesetzgebern verabschiedeten besoldungsrechtlichen Regelungen, welche ebenso für jene Gesetzgeber bindend sind. Mit diesen Direktiven hat es wie oben knapp skizziert den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend eingeschränkt, wobei es dabei verfassungsrechtlich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen muss, dass der Gesetzgeber, der nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, keine verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Entsprechend kann es nur eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter (also eindeutiger) Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle vollziehen. Betrachtet man das Handeln des Bundesverfassungsgerichts aus dieser Warte, dann hat es seit 2012 sechs maßgebliche und komplexe Entscheidungen getroffen und damit im gerade skizzierten Kontext eine hohe Zahl an Entscheidungen, wie die jeweils umfassenden Entscheidungsbegründungen zeigen - denn nach einer Entscheidung muss - wiederum vereinfacht ausgedrückt - das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal betrachten, wie diese von den Gerichten aufgenommen und die Direktiven von ihnen angewendet werden: Hier liegt ein zentrales Momentum der Rechtssicherheit versteckt. Denn da das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht rechtskräftige Entscheidungen trifft, muss es sich immer wieder selbstversichern, um nicht abgehoben von der gesellschaftlichen Realität die eigene Kompetenz zu überschreiten und zugleich den Verfassungsauftrag zu überdehnen - nicht umsonst hat das Bundesverfassungsericht mit dem Recht, Gesetze als verfassungswidrig zu betrachten und zu entscheiden, eine gehörige Machtfülle, ist es aber zugleich nicht durch unmittelbare Wahlen vom Souverän legitimiert, und zwar anders als der Gesetzgeber, der allein über das Recht verfügt, Gesetze zu verabschieden. Nun gut, nun könnte ich diese Darlegung noch deutlich weiter ausführen, weil ich bislang nur erste Ansätze der Komplexität verfassungsgerichtlichen Handelns skizziert habe - aber vielleicht konnte ich so ein wenig Verständnis für das Handeln des Bundesverfassungsgerichts vermitteln. Es trägt keine Verantwortung für den "konzertierten Verfassungsbruch" und muss verfassungsrechtliche Entscheidungen treffen, für die es kein Vorbild geben kann, da das Grundgesetz einen systematischen und kontinuierlichen Verfassungsbruch nicht kennt und also entsprechend keine systematischen Vorkehrungen zu dessen Abwehr vorsieht. Die Verantwortung für den systematischen Verfassungsbruch und die zunehmende Dysfunktionalität des Öffentlichen Diensts tragen ausnahmslos und also allein die für die entsprechende Gesetzgebung verantwortlichen Gesetzgeber.

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  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Fragender bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Torsten Schwan bei Weitere Normenkontrollanträge vor der Entscheidung
  • Thomas Stein bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • guckstu bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
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