Die Besoldung nach dem traditionellen Alleinverdienermodell gehört endgültig der Vergangenheit an. Zumindest, wenn es nach der Rechtsauffassung des Freistaates Bayern geht. Auf einer aktuellen Fachtagung „Die Zukunft des Öffentlichen Dienstes“ an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer am 06.10.2026 zur amtsangemessenen Alimentation legte die Referatsleiterin für Besoldung im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Frau LMR Ebenhofer-Combs, den bayerischen Weg zum pauschalen Partnereinkommen dar. Ihr Vortrag, der angesichts der kontroversen Debatte in der Fachwelt für lebhafte Diskussionen sorgte, ruhte auf drei zentralen Säulen: der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Mehrverdienerfamilie, der empirischen Typisierung des Partnereinkommens und der bewussten Absage an Härtefallregelungen.
Die bayerische Systematik: Orientierung an der Lebensrealität
Auslöser für den bayerischen Systemwechsel, der zum 1. April 2023 mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vollzogen wurde, war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Mai 2020. Anstatt auf „Flickschusterei“ zu setzen, habe man in Bayern eine konzeptionelle Neuausrichtung aus einem Guss vorgenommen, so Ebenhofer-Combs.
Die neue besoldungsrechtliche Bezugsgröße ist die vierköpfige Mehrverdienerfamilie. Um das Partnereinkommen zu typisieren, stellt Bayern auf die Beihilfegrenze ab. Diese liegt im Jahr 2026 bei 22.648 Euro brutto, was einem Nettoäquivalent von 14.749 Euro entspricht. Dieser Betrag wird als pauschale Rechengröße bei der Mindestbesoldung angesetzt. Eine individuelle Anrechnung oder eine Härtefallregelung sieht das bayerische Modell nicht vor.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Mehrverdienerfamilie
Die Grundsatzfrage, ob die Mehrverdienerfamilie als Bezugsgröße verfassungskonform ist, bejahte die Referentin mit Nachdruck. Sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG, das klargestellt habe, dass die Alleinverdienerfamilie kein verfassungsrechtliches Leitbild, sondern lediglich eine historisch gewachsene Bezugsgröße sei. Das Alimentationsprinzip diene dazu, die Unabhängigkeit des Beamten und seine volle Hingabe an den Dienstherrn zu sichern. Wenn der Ehegatte jedoch typischerweise bereits selbst wirtschaftlich abgesichert sei, erfülle sich dieser Zweck. „Das Alimentationsprinzip schützt nicht den Ehegatten davor, seinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten“, pointierte Ebenhofer-Combs.
Zudem müssten sich Verfassungsgrundsätze mit der gesellschaftlichen Realität weiterentwickeln. Das Alleinverdienermodell sei längst die Ausnahme, die Mehrverdienerfamilie der Regelfall. Der Staat fördere die Erwerbsquote von Frauen durch massive Investitionen in die Kinderbetreuung und flexible Arbeitsmodelle. Würde der Dienstherr Alleinverdienermodelle im Beamtenbereich zementieren, stünde dies im diametralen Widerspruch zu gesamtgesellschaftlichen Bemühungen und gefährde langfristig die öffentliche Akzeptanz des Berufsbeamtentums.
Typisierung an der Beihilfegrenze
Bei der Frage nach der sachgerechten Höhe des Partnereinkommens betonte Ebenhofer-Combs, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe, dieser jedoch empirisch unterlegt und am Regelfall orientiert sein müsse – nicht an einer rein fiskalischen Herangehensweise.
Die Wahl der Beihilfegrenze begründete sie wie folgt:
- Systemkonformität: Das BVerfG habe in seiner jüngsten Entscheidung den Zusammenhang zwischen Beihilfe und Besoldung als „kommunizierende Röhren“ bestätigt.
- Empirische Belegbarkeit: Statistiken aus Bayern zeigen, dass lediglich 2,41 Prozent der Beihilfeausgaben auf berücksichtigungsfähige Ehegatten entfallen. Dies beweise, dass der überwiegende Teil der Beamtenpartner über eine eigene wirtschaftliche Absicherung verfügt und die Beihilfegrenze den absoluten Regelfall abbildet.
Konsequente Absage an Härtefallregelungen
Der mit Abstand kontroverseste Teil des Vortrags betraf den Verzicht auf Härtefallregelungen (wie etwa alimentative Ergänzungszuschläge), wie sie andere Bundesländer kennen. Ebenhofer-Combs argumentierte, dass der Kern der Typisierung darin liege, komplexe Lebenswirklichkeiten vereinfachend abzubilden. Der Vereinfachungsgewinn für den Gesetzgeber überwiege die Nachteile für atypische Ausnahmefälle.
Eine voraussetzungslose Aufstockung erteilte sie eine klare Absage und warnte vor Fehlanreizen in der Tradition des einstigen Betreuungsgeldes („Herdprämie“). Fälle, in denen der Partner zwar unter der Grenze liegt, aber durch Vermögen beiträgt oder schlicht nicht arbeiten will, während der Hauptverdiener den Lebensunterhalt sichert, seien nicht schutzwürdig.
Die verbleibenden, objektiv nachvollziehbaren Härtefälle – etwa die Betreuung sehr junger Kinder, Pflege von Angehörigen oder Erwerbsminderung des Partners – würden in der Regel durch Erwerbsersatzeinkommen (Elterngeld, Pflegegeld, Erwerbsminderungsrente) abgedeckt, die den typisierten Nettobetrag oft erreichten.
Zudem warnte die Referentin vor den praktischen Folgen einer Einzelfallprüfung: Der Gesetzgeber müsste Lebensentwürfe bewerten (z. B. Zumutbarkeit von Teilzeit je nach Kindesalter oder Qualifikationsniveau des Partners). Dies würde der Besoldung den Charakter einer Sozialleistung verleihen, was das BVerfG explizit untersage. Auch die Praxis anderer Länder zeige, dass solche Härtefallregelungen bei extrem geringen Fallzahlen einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand bedeuten und das Abstandsgebot konterkarieren können.
Klarstellungen in der Diskussion
In der sich anschließenden Fragerunde nahm Ebenhofer-Combs zu zwei zentralen Kritikpunkten Stellung:
1. Verfassungsrechtlicher Anspruch: Auf die Nachfrage, ob das Weglassen von Härtefällen bedeute, dass Beamte außerhalb der Typisierung keinen Anspruch auf verfassungskonforme Besoldung hätten, stellte sie klar: Selbstverständlich habe jeder Beamte ein Anrecht auf amtsangemessene Alimentation. Sie sehe jedoch keinen Widerspruch zwischen der typisierten Bezugsgröße und einer verfassungskonformen Ausgestaltung.
2. Teilzeitbeschäftigung und Frauenanteil: Dem Einwand, dass der öffentliche Dienst einen sehr hohen Anteil an Beamtinnen aufweise, die oft in Teilzeit arbeiteten, begegnete sie mit einem empirischen Argument: Der hohe Frauenanteil im Dienst sei eben gerade der Beweis dafür, dass Frauen ihren Lebensstandard selbst erwirtschaften. Das bayerische Modell setze zudem keine Vollzeitbeschäftigung voraus; auch eine Teilzeitbeschäftigung reiche aus, um den Netto-Schwellenwert von rund 14.700 Euro zu erreichen.
Fazit
In ihrem Plädoyer machte die bayerische Referatsleiterin unmissverständlich deutlich: Die Berücksichtigung eines pauschalen Partnereinkommens ist aus Sicht Bayerns nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realitäten geradezu geboten. Das Festhalten an überkommenen Rollenbildern diene lediglich als Steigbügelhalter für höhere Besoldungswünsche, schade am Ende jedoch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Staates und dem Ansehen des Berufsbeamtentums in der Gesellschaft.
Die bayer. Referatsleiterin versucht klar zu machen, dass der Wert des Amtes sich in den letzten Jahren um 22.600 € jährlich verbilligt hat, weil sich die Realität in der Gesellschaft verändert hat. Komischerweise hat sich die Realität genau zu dem Zeitpunkt verändert, als das BVerfG seine Beschlüsse im Jahr 2020 bekannt gegeben hat, denn erst dann ist der Freistaat Bayern auf diese geniale Idee des fiktiven Partnereinkommens gekommen. Hätte sich die Realität schon früher geändert, würde das bedeuten, dass der Freistaat Bayern seine Beamten jahrelang, vielleicht jahrzehntelang zu hoch besoldet hätte. Wann genau hat sich denn diese Realität in der Gesellschaft geändert, und wer ist dafür verantwortlich, dass sich die Realität so zum Nachteil der Bevölkerung verschlechtert hat? Schließlich geht der Freistaat Bayern davon aus, dass sich die Realität der gesamten Bevölkerung zum Schlechten verändert hat. Alle Partner müssen im Freistaat Bayern arbeiten, um sich einen gewissen Lebenstandard zu bewahren, nur die Lebensgemeinschaften, die Sozialleistungen empfangen nicht. Deshalb hat auch der Bayer, Richterverein schon 2022 festgestellt, dass nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich infolgedessen erst ab der Besoldungsgruppe A 11 ein Einhalten des Mindestabstands zur Grundsicherung
feststellen lässt. Mir ist bekannt, dass das BVerfG mittlerweile den Maßstab geändert hat, man sollte den Abstand zu einer 4-köpfigen Familie, welche Sozialleistungen bezieht und gar nicht arbeitet jedoch nicht außer acht lassen. Da stimmt einfach das Verhältnis nicht. Das sieht auch die bayer. Referatsleiterin ein, und verweist die Kolleginnen und Kollegen eben auf Erwerbsersatzeinkommen, welches sie ja beantragen können. (Wikipedia: Ein Erwerbsersatzeinkommen ist eine Leistung von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen, die ein weggefallenes Arbeitseinkommen ersetzt). Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zu den hergegebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, Beamte zu Empfängern von Erwerbsersatzeinkommen zu machen. Zuletzt musste die bayer. Referatsleiterin natürlich auch noch den Satz los werden, dass die hohen „Besoldungswünsche“ (eine Frechheit sowohl gegenüber den Beamten und ihren Familien, als auch gegenüber dem BVerfG, welches klare Regeln aufstellt, die von den Besoldungsgesetzgebern regelmäßig umgangen werden), dem Ansehen des Berufsbeamtentums in der Gesellschaft schaden. Diesen Satz verwenden regelmäßig auch die Bayer. Ministerpräsidenten, und adressieren ihn als Drohung an das Berufsbeamtentum. Wenn hier jemand dem Berufsbeamtentum, dem BVerfG, der Rechtsordnung und der Demokratie schadet, dann ist es der Bayer. Staat mit seiner andauernden Umgehung der Rechtsprechung des BVerfG. Der Bayer. Staat gefährdet mit seiner Besoldungspolitik die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung. Dies kann und wird sich das BVerfG nicht gefallen lassen.
Hier noch eine Stellungnahme des Bayer. Richtervereins:
https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/26-01_Stellungnahme_BRV_Bezuegeanpassung.pdf
Aus meiner Sicht kündigt man mit der Einführung des fiktiven Partnereinkommens nach bayrischer Art das Alimentationsprinzip einseitig zugunsten des Dienstherrn auf. Das Alleinverdienermodell ist/war doch keine reine Wohltat den Beamten gegenüber, sondern es ist eng verknüpft mit Verpflichtungen, Einschränkungen und Erwartungen an den Beamten. Beamte können weder Dienstort (und somit auch Wohnort) noch ihren Arbeitgeber frei bestimmen. Klar, im Ernstfall könnte man die Entlassung beantragen, verliert aber dann in vielen Bundesländern die hart erarbeiteten Pensionsansprüche. Es hat sicher Gründe, weshalb z.B. in Berlin bisher kein Altersgeld eingeführt wurde.
Kann künftig die Teilnahme an Sondereinsätzen z.B. bei der Polizei verweigert werden mit dem Hinweis auf die notwendige Kinderbetreuung, da das zweite Elternteil ggf. gleichzeitig arbeiten muss? Die Antwort darauf dürfte klar sein. Ich bin immer davon ausgegangen, dass durch das Alleinverdienermodell u.a. genau die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Beamten gesichert werden soll. Der Beamte als „Verfügungsmasse“ hat seinen Preis, den die Besoldungsgesetzgeber offenbar jedoch nicht mehr bereit sind zu zahlen. Somit ist mit der Einführung des fiktiven Partnereinkommens vermutlich auch die beginnende Abschaffung des Berufsbeamtentums eingeläutet. Wenn man schon dabei ist, derart an althergebrachten Grundsätzen zu rütteln, werden künftigen Sparmaßnahmen auch weitere „Privilegien“ zum Opfer fallen, natürlich immer unter dem Hinweis auf die gesellschaftlichen Realitäten. Bleibt dann nur die Frage, wie lange noch auf der Gegenseite an den Pflichten und Einschränkungen der Beamten in bisheriger Form festgehalten werden kann.
Man sollte in der Argumentation aufpassen, dass man die Alleinverdienerehe nicht mit einer „Herdprämie“ gleichsetzt, indem man die Sicherung „uneingeschränkter Verfügbarkeit des Beamten“ postuliert, die damit gleichzusetzen sei, dass der Partner nicht mehr selbst arbeiten müsste.
Auf so einer Argumentationsebene dürfte die Alleinverdienerehe weder rechtlich noch politisch zu halten sein. Die Frage der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ist keine Besonderheit des Beamtentums. Im Gegenteil dürfte dieser Aspekt in weiten Bereichen gerade ein Vorzug des öffentlichen Dienstes sein. Dass es Dienstbereiche gibt, in denen das anders ist, dürfte für sich nicht rechtlich und politisch erfordern, das pauschal über die Alimentation aller Beamten zu adressieren.
Die Kinderbetreuung in Bayern ist ein Witz!
Es gibt wenig Personal, die Fördersätze für Einrichtungen decken nicht annähernd die Kostensteigerungen ab, das Personal ist unterdurchschnittlich ausgebildet.
Zumal die Beiträge teilweise so hoch sind, dass es sich bei mehreren Kindern gar nicht lohnt arbeiten zu gehen.
Natürlich nur auf den Monat betrachtet, ohne Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
Wenn man es ernst meint mit der Kinderbetreuung, dann müsste die gratis sein. Aber das widerspricht den Familienbild der CSU.
Der Vortrag war / ist eine Selbstversicherung mit Außenwirkung, kurz: wir machen das nicht fahrlässig, sondern sind überzeugt, die Vorgaben des BVerfG zu erfüllen, um Folgebeschlüsse zu vermeiden.
Wird aber nicht passieren, natürlich werden die Beamten das fiktive Partnereinkommen beklagen, weil es eben eines nicht ist: verfassungsgemäß. Und zwar ironischerweise aus genau DEN Gründen, die an geführt werden, dazu reicht ein Blick in die ständige Rechtsprechung des Zweiten Senats i.S. Alimentation i.V.m. der Sozialgesetzgebung (Art. 6 GG) des Ersten Senats unter den Blickpunkt der Fortschreibung seit Bismarcks Zeiten.
Dass das BVerfG eine erneute Kehrtwende vollzieht, ist faktisch unwahrscheinlich.
Die Alimentation ist ein höchstpersönlicher, öffentlich-rechtlicher Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn bzw. Besoldungsgesetzgeber, ein Individualprinzip.
Ein Gruß in die Runde.
Danke @ Fragender für den Beitrag #6649 aus dem Nachbar-Forum!
Danke @ Mirko für den Beitrag Speyer Tag 2.
Das Thema betrifft ja eigentlich zunächst ausschließlich Bayern. Denkt man zunächst!
Für Berlin von 2008 – 2020 jedenfalls definitiv nicht!
Wenn man das Nachbar-Forum verfolgt sieht man sehr deutlich, andere Bundesländer „arbeiten“ auch intensiv am Thema fPE, mit unterschiedlichen Auswirkungen / Zahlen zum Nachteil der Kollegen, schlimm genug.
Aber was bei der aA bei den Bundesbeamten abgeht, ist auch wirklich übelste Kanone.
Wie oft ist etwas angekündigt worden und nichts ist passiert, nichts.
Der letzte Entwurf wurde dann vom Bund (BMI) wegen eklatanten Fehlberechnungen einkassiert.
Wie das „Fazit“ in dem Beitrag beschreibt: Die bayerische Referatsleiterin läuft meiner Meinung nach auch auf hauchdünnem Eis.
Und, da bin ich mir sehr sicher, auch die Kollegen in Bayern werden sich zu wehren wissen.
Ich warte noch auf den ganz großen „Knall“, den Tag wo wirklich alle die Schnauze so richtig voll haben.
Habe fertig!
So long……….
Ahja. Die massiven Investitionen in die Kinderbetreuung sind offensichtlich nicht einmal annähernd ausreichend um den Bedarf im Freistaat auch nur perspektivisch zu decken:
https://www.laendermonitor.de/fileadmin/files/laendermonitor/presse/2023/2023_11_28_PM_Ausreichend_Kita-Plaetze_in_Bayern_sind_bis_2030_nur_mit_Anstrengung_erreichbar_.pdf
Die statistische Herleitung der Typisierung aufgrund der Beihilfeausgaben hätte ich auch gerne mal genauer dargelegt. Die Ausgabenhöhe ist doch keineswegs ausschlaggebend oder eine valide Grundlage. Ich weiß gar nicht wo man da anfangen soll….
Alles in Allem mal wieder ein Beitrag aus der Pippi Langstrumpf-Welt der Dienstherren.