2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Speyer Tag 1 – Effektiver Rechtsschutz und die „nukleare Option“

Im Rahmen der Tagung „Die Zukunft des Öffentlichen Dienstes“ an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer am 05.10.2026 hat Bundesverfassungsrichter (BVR) Dr. Holger Wöckel die Tragweite der jüngsten Entscheidung des Zweiten Senats zur Berliner Beamtenbesoldung eingeordnet. Die Entscheidung hat das Prüfmodell für die amtsangemessene Alimentation tiefgreifend umstrukturiert.

Im Fokus der Ausführungen von Dr. Wöckel standen drei zentrale Themenfelder: die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Spannungsfeld zum europäischen Streikverbot, der verfassungsrechtliche Umgang mit neuen Ausweichmodellen wie dem fiktiven Partnereinkommen und die Instrumente des Gerichts gegenüber einem säumigen Gesetzgeber.

1. Effektiver Rechtsschutz: Mehr Praktikabilität, aber keine Abkürzungen
Ein zentrales Motiv der neuen Rechtsprechung ist laut Dr. Wöckel die Sicherung des effektiven Rechtsschutzes. Das BVerfG sieht sich hier durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) getrieben: Da das deutsche Beamtenstreikverbot nur dann mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, wenn Beamte ihre Alimentationsansprüche gerichtlich effektiv durchsetzen können, muss die verfassungsgerichtliche Kontrolle praktikable und nachvollziehbare Kriterien liefern.

Um diesen Rechtsschutz zu stärken, hat der Senat die Komplexität der Parameterprüfung drastisch reduziert:

Das Index-System: Statt für jedes streitige Jahr neue 15-Jahres-Zeiträume zu berechnen, wird nun ein festes Bezugsjahr (1996) zugrunde gelegt. Ein fortgeschriebener Index „vergisst nicht“ und macht Berechnungen für Gerichte handhabbarer.

Die Prekaritätsschwelle: Die Mindestbesoldung knüpft nicht mehr an die Grundsicherung an, sondern an 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens. Dies löst praktische Ermittlungsprobleme und verhindert eine sachwidrige Gleichsetzung von Sozialleistung und Alimentation.

Ausweitung der Normenkontrolle: Um der Vielzahl anhängiger Verfahren zu begegnen, erweitert das BVerfG den Prüfungsgegenstand über das konkret streitige Jahr hinaus auf die gesamte Besoldungsordnung und mehrere Jahre. Gleichzeitig erteilt Dr. Wöckel Überlegungen, den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug abzukürzen (etwa durch unmittelbare Gesetzesverfassungsbeschwerden), eine klare Absage. Das BVerfG sei auf die tatsächliche und rechnerische Aufbereitung des Streitstoffs durch die Fachgerichte zwingend angewiesen. Eine Abkürzung des Rechtswegs würde die Situation nicht verbessern, sondern verschlechtern, da dem Senat dann die notwendige Entscheidungsgrundlage fehle.

2. Das fiktive Partnereinkommen: Eine bewusst offene Flanke
Ein besonders brisanter Punkt in der aktuellen Besoldungspolitik ist die Frage, ob Dienstherren die Alimentation an ein fiktives Partnereinkommen koppeln oder auf das Leitbild der Mehrverdienerfamilie umstellen können, um die Mindestbesoldung rechnerisch zu drücken.

Dr. Wöckel stellt unmissverständlich klar: Die aktuelle Entscheidung des BVerfG billigt diese Modelle nicht. Für die Bemessung der Mindestbesoldung hält der Senat strikt an der traditionellen vierköpfigen Alleinverdienerfamilie fest. Eine Abkehr hin zum Mehrverdienermodell oder die Anrechnung fiktiver Partnereinkommen wird in der Berliner Entscheidung weder bestätigt noch geregelt. Dr. Wöckel betont, dass die Klärung dieser verfassungsrechtlichen Fragen ausdrücklich künftigen Entscheidungen vorbehalten bleibt.

Allerdings macht er auch deutlich, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung (z. B. dem Verhältnis von Grundgehalt zu Familienzuschlägen) ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Dieser findet jedoch seine Grenze in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – namentlich nennt Dr. Wöckel hier das Leistungsprinzip, das durch eine zu starke Gewährung familienbezogener Bestandteile auf Kosten des Grundgehalts nicht ausgehöhlt werden darf.

3. Rechtliche Konsequenzen: Die Darlegungslast und die „nukleare Option“
Was passiert, wenn Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben ignorieren, neue kreative Ausweichmodelle erfinden oder schlichtweg auf Zeit spielen? Dr. Wöckel skizziert die strukturellen Grenzen und die ultimativen Waffen des BVerfG:

Keine Ersatzgesetzgebung: Das BVerfG kann und darf sich nicht an die Stelle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers setzen und selbst einen konkreten Euro-Betrag als amtsangemessene Besoldung festsetzen.

Verschiebung der Darlegungslast: Um den Gesetzgeber in die Pflicht zu nehmen, hat der Senat die prozeduralen Anforderungen (wie die Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) fallengelassen, stattdessen aber die materielle Darlegungslast gestärkt. Es ist nun primär Sache des Dienstherrn, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, warum eine trotz Parameterverfehlung vorliegende Unteralimentation ausnahmsweise gerechtfertigt sein soll. Tun die Gerichte dies nicht, greift die Vermutung der Verfassungswidrigkeit.

Die „nukleare Option“: Sollte ein Gesetzgeber beharrlich weigern, verfassungsgemäße Zustände herzustellen, verweist Dr. Wöckel auf das Instrument der Vollstreckungsanordnung. Er erinnert an die historische Rechtsprechung zu den Familienzuschlägen für kinderreiche Familien: Nachdem der Gesetzgeber über mehrere Anläufe hinweg nicht reagiert hatte, ermächtigte das BVerfG die Verwaltungsgerichte per Vollstreckungsanordnung dazu, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe unmittelbar und ohne neue gesetzliche Grundlage in konkrete Zahlungsansprüche umzusetzen.

Zwar sieht Dr. Wöckel aktuell noch keinen generellen Unwillen der Gesetzgeber, der das sofortige Ziehen dieser „nuklearen Option“ erfordern würde. Doch die Botschaft ist unmissverständlich: Das BVerfG hat das Prüfmodell verschlankt, die Parameter geschärft und dem Gesetzgeber die Verantwortung für die Rechtfertigung seiner Besoldung überantwortet.

Bleibt der Gesetzgeber trotz klarer Kriterien untätig, steht dem Gericht das Instrumentarium bereit, um die Alimentationsansprüche der Beamten notfalls an der Legislative vorbei durch die Verwaltungsgerichte direkt vollstrecken zu lassen.

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