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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Sind über 10 Jahre verfassungswidrige Besoldung noch nicht genug?

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  • Sind über 10 Jahre verfassungswidrige Besoldung noch nicht genug?
15. Oktober 2020 2 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

In der Schriftlichen Anfrage mit dem Titel „Sind über 10 Jahre verfassungswidrige Besoldung noch nicht genug?“ des Abgeordneten Karsten Woldeit (AfD) wird u.a. unter Antwort 4 angedeutet, wie das Mindestabstandsgebot der Mindestbesoldung zur Sozialhilfe berechnet wird.

Auf die Frage hin, wie das Land Berlin mit Brandenburg und dem Bund konkurrenzfähig bleiben möchte, wird auf das „Personalpolitische Aktionsprogramm“ verwiesen. Der Fortschreibung 20 / 21 ist zu entnehmen, dass die Besoldung zum 01.01.21 um 2,5 % erhöht werden soll.

 

 

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Aktuelles
Wenig Einsicht – Eine persönliche Bewertung
DRB Berlin mit konkreten Berechnungen zur BVerfG-Entscheidung

2 Kommentare

  1. Fragender
    16. Oktober 2020    

    Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG in seinem Beschluss zur A-Besoldung konkreter wird und formuliert, wie die verfassungswidrige Besoldung rückwirkend zu heilen ist. Es kann ja nicht genügen, eine Besoldungsstufe aufzuheben und die danach besoldeten Mitarbeitenden sozusagen zu befördern. Alle anderen gehen dann leer aus bzw. für diese ändert sich nichts?!

    So kann man nach jahrelangem Rechtsbruch seine Mitarbeiterschaft verhöhnen. Müsste man zwar nicht. Aber wie das Verhalten des Berliner Senats zeigt, ist es durchaus möglich.

    Reply
    • Hans2
      16. Oktober 2020    

      Schon echt mehr als Bedenklich was Amtsangemessene Besoldung betrifft.Ich war beim Augenarzt und man hat mir eine Rot und Grünschwäche attestiert .Bei den nächsten Wahlen komme ich darauf zurück.
      Denke wir werden unser Recht bekommen.Lange genug gewartet jetzt kommt es auf die paar Monate auch nicht mehr darauf an…Was die A-Besoldung betrifft …Gruß Hans 2

      Reply

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  • Hanzen zu Vor die Lage kommen – Klappe die ZweitePünktlich zum Jahresbericht der Berliner Feuerwehr bei Twitter X nochmal das Thema amtsangemessene Besoldung als Erinnerung gepostet 😉 https://x.com/Hanzen1970/status/1940336398034485338?t=NSSJIEpcx3lI1rpz9UHVYg&s=19
  • Marc zu Vor die Lage kommen – Klappe die ZweiteGibt es eigentlich Erkenntnisse, ob es dieses Jahr noch was wird mit der Rechtssprechung zur Alimentation der Beamten in Berlin?

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