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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Battis-Gutachten veröffentlicht

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  • Battis-Gutachten veröffentlicht
9. September 2021 9 Kommentare Geschrieben von Torsten Schwan

Mit Datum vom 05.07.2021 hat Prof. Dr. Dr. hc. Ulrich Battis im Auftrag des tbb sein „Rechtsgutachten zum Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Gewährung einer verfassungsgemäßen Alimentation“ vorgelegt, das der tbb mit heutigem Datum veröffentlicht. Prof. Battis gilt unter anderem durch seine „Einführung in das Staatsrecht“ (gemeinsam mit Christoph Gusy), dem Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, der gemeinhin als „Der Battis“ bezeichnet wird, und dem Kommentar zum Grundgesetz (gemeinsam mit Michael Sachs) als einer der renommiertesten deutschen Rechtswissenschaftler. Nachfolgend sollen wichtige Ergebnisse kursorisch festgehalten werden. Das Gutachten wird am Ende beigefügt.

Das Gutachten zeigt bereits einleitend nicht nur den ungenügenden Gehalt des Gesetzentwurfs, sondern des generellen besoldungspolitischen Handelns im Freistaat seit 2008, das „unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten äußerst bedenklich“ sei (S. 3, vgl. a. S. 21 f., 27 u. 30 f.). Nicht umsonst habe das Land infolge der Abschaffung des einfachen Diensts zum 01.09.2015 das besoldungsinterne Abstandsgebot verletzt und verfolge es bis heute in sachwidriger Weise dessen Umgehung mit dem alleinigen Ziel der Kostenminimierung (s. S. 3, vgl. a. S. 17 f.). Statt nun die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in sachlich angemessener Art und Weise zu beachten, sei dessen Rechtsprechung offensichtlich „erschöpfend auf Schlupflöcher“ hin analysiert worden (S. 3 f.). Die vorgenommene Prozeduralisierung sei darüber hinaus fraglich (S. 5). Auch finde eine nur ungenügende Beachtung der qualitätssichernden Funktion des Alimentationsprinzips statt (ebd.).

Als Folge dieser langjährigen Politik würden die aktuellen Besoldungstabellen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, stattdessen würden heute „die untersten Besoldungsgruppen verfassungswidrig zu niedrig besoldet“ werden (S. 16). Auch deshalb sei es angesichts der bundesverfassungserichtlichen Entscheidungen spätestens seit 2015 „kaum mehr nachvollziehbar“, dass „in Thüringen – wie auch in anderen Ländern – nun erst infolge der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der akute Handlungsbedarf in der Besoldungspolitik erkannt bzw. angenommen“ werde (S. 21 f.). Dabei komme der Entwurf durch seine politische Schlupflochbetrachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen wiederkehrend zu sachwidrigen Bemessungen, was nicht zuletzt anhand der von ihm vorgenommenen Ausklammerung der Heizkosten verdeutlicht wird. Jene beachte dabei zugleich vorsätzlich nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – es hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die angemessene Höhe der Heizkosten unabhängig von der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten zu betrachten ist –, ohne dass eine „plausible in der Sache begründete Erklärung für diese Abweichung“ vollzogen werde (S. 18-20).

Darüber hinaus wird ebenfalls die Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschläge als wesentliche Maßnahme zur Anpassung der Alimentation kritisch gesehen. Zwar verfüge der Besoldungsgesetzgeber auch diesbezüglich über einen Gestaltungsspielraum. Dieser dürfe aber nicht „willkürlich für sachfremde Zwecke missbraucht“ werden, indem man den „Weg einer Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschläge allein aus Kostengründen“ wähle; denn das diene nur „der sachwidrigen Umgehung des zuletzt vom Bundesverfassungsgericht in Stellung gebrachten Abstandsgebotes“ (S. 24).

Am Ende weist das Gutachten desgleichen auf die unterschiedlichen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Besoldungsgesetzgebers hin: Während ersteres die Besoldungsgesetzgebung auf evidente Sachwidrigkeit hin prüfe, habe letzterer den ihm übertragenen verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag zu erfüllen (S. 25 f.). Das schließe ein weitgehend nur mathematisierendes Vorgehen aus, das sich darauf beschränke, „lediglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachzuzeichnen“ und also die „vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie auf fiskalpolitischen Erwägungen“ aufzubauen: „Bedenklich ist dabei allerdings, dass die Auseinandersetzung ganz überwiegend unter fiskalpolitischen Gesichtspunkten erfolgt ist und die umfassende Erarbeitung einer Begründung der danach vorzugswürdigen – weil kostengünstigsten – Lösung erst nachträglich vorgenommen wurde“ (S. 26). Das Finanzministerium habe sich „teilweise bis auf die Kommastelle an die absolute Untergrenze“ mit dem „Ziel der größtmöglichen Kostenersparnis“ heran gerechnet.

Das Fazit kommt schließlich auch diesbezüglich zu demselben Ergebnis, wie es hier im Verlauf des Jahres genauso für Berlin und den Bund aufgezeigt worden ist: „In diesem Sinne reiht sich der vorliegende Gesetzentwurf in die Besoldungsgesetzgebung der letzten Jahre ein. Dabei wäre es gerade im Hinblick auf die nunmehr offen eingeräumte Verletzung – um nicht zu sagen: Missachtung – des Anspruchs auf eine amtsangemessene Alimentation geboten, durch eine grundlegende Neuausrichtung der Besoldungspolitik den Beamten, Richtern und Staatsanwälten endlich wieder die verdiente Absicherung und Wertschätzung zu gewähren. Diesem Anspruch wird der vorliegende Gesetzentwurf nicht gerecht.“ (S. 29).

Es dürfte interessant werden – nicht nur in Thüringen, sondern auch im Hinblick auf die bald anstehenden Neuanpassungen der Besoldung in den Ländern generell –, ob die betroffenen politischen Entscheidungsträger auch diese Stimme überhören werden, um so die bislang bereits vollzogene Selbst- und Fremdbeschädigung nur noch immer weiter zu vergrößern.

 

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/wieso-weshalb-warum/

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Rechtliches
Besoldung-Sonderausgabe August 2021
Wider aller Vernunft. Auch Thüringen steht vor der Verabschiedung einer evident verfassungswidrigen Besoldungsanpassung

9 Kommentare

  1. Hanzen
    20. Oktober 2021    

    Dazu passend folgende Meldung bezüglich Pension
    https://www.bz-berlin.de/berlin/67-statt-65-berlins-beamte-sollen-laenger-arbeiten

    Reply
  2. Mario
    8. Oktober 2021    

    Das folgendes Gutachten könnte auch Auswirkungen auf die künftige Besoldung haben.

    https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/10/hartz-IV-erhoehung-verfassungswidrig-gutachten.html

    Der Politik, egal wer regiert, wird man nicht trauen können. Einzig der Rechtsweg kann für Gerechtigkeit sorgen.
    Daher volle Kraft der aktuellen Klage. Sollte da noch Unterstützung nötig sein, seid meiner Spende gewiss.

    Reply
    • Iche
      20. Oktober 2021    

      Wie kommt so ein spruch von gerade IHM bei Euch an?
      https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/10/wowereit-berlin-verwaltung-pannen-kreissparkasse.html

      Mit „seiner“ Regierung begann ja alles, oder?

      Reply
  3. Manfred
    5. Oktober 2021    

    Guten Morgen,

    wie ist der aktuelle Stand? Brauchen die Kläger Unterstützung (Geld) oder Hilfe?

    Beste Grüße

    Reply
    • Mirko Prinz
      5. Oktober 2021    

      Hallo Manfred, in Kürze gibt es neue Informationen zu dem Eilrechtsschutzverfahren. Diesbezüglich ist man im Hintergrund stark am Wirbeln. BG Mirko

      Reply
  4. Hans
    23. September 2021    

    Hoffen auf 2022 😉

    Reply
  5. Hanzen
    23. September 2021    

    Ganz schön ruhig geworden hier…..

    Reply
  6. Speedwagon
    22. September 2021    

    Hab mich jetzt durch einige Artikel hier durchgeklickt. Das meiste war mir tatsächlich noch nicht bekannt. Wollte nur ein kleines Danke an die Autoren hinterlassen. Ihr macht gute Arbeit!

    Reply
    • André Grashof
      24. September 2021    

      Hallo Speedwagon,
      erst einmal vielen Dank für die Blumen. Es freut uns, dass wir immer wieder neue Leser gewinnen können, die sich hier Informationen holen.
      Hallo auch an Hanzen und Hans, es ist nur scheinbar ruhig. Wir arbeiten im Hintergrund weiter an diversen Dingen, die aber noch nicht spruchreif sind und von daher hier nicht erscheinen. Auch unseren Rechtsanwalt versorgen wir mit weiterem input, um zu einer weiteren Stellungnahme zu kommen, die er dem BVerfG zusenden sollte/könnte/wollte…wie auch immer… Und bald ist ja auch wieder Zeit, erneuten Widerspruch gegen die auch weiterhin verfassungswidrige Besoldung einzulegen…ist ja schon bald wieder Dezember 🙂
      Beste Grüße, André

      Reply

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  • Thomas Stein zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Entschuldigung, dass gerät doch jetzt aber aus dem Ruder.... hab es jetzt nicht recherchiert aber ab wann darf denn eine Rüge eingereicht werden ? und seit wann liegt denn der Klagefall beim BVerfG vor ? das sind doch mE erstmal die zwei wichtigsten Parameter !!! Und warum kommt Väterchen Frost auf diese Lösung und nicht die in dem Klagefall unterstützende Gewerkschaft ? EMRK unfassbar, was es alles gibt, ich lach mich hier nur noch kaputt und halte es weiterhin mit Markus F. ! Berlin's Beamte werden vom BVerfG und seinem eigenen Senat verarscht....
  • Väterchen Frost zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Scheinbar gibt es Möglichkeiten, etwas gegen die offensichtlich übermäßig lange Verfahrensdauer zu unternehmen: 1. Verzögerungsrüge nach § 97b BVerfGG unter Hinweis darauf, dass das BVerfG gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und trotz Verfahrensreife seit [Datum] keine Anhaltspunkte für eine zügige Entscheidung vorliegen und nunmehr der zweiter Berichterstatter vor Abschluss des Verfahrens in den Ruhestand geht. Geht Herr Maidowski in den Ruhestand ohne das Verfahren zum Abschluss zu bringen, müsste der dritte Berichterstatter eingearbeitet werden. danach: 2. Verzögerungsbeschwerde nach § 97b Abs. 2 BVerfGG unter Nachweis des konkreten Nachteils (z.B. finanzielle Einbußen durch die anhaltende Rechtsunsicherheit, die der Berliner Senat offen dazu nutzt, die Besoldung weiterhin absichtlich niedriger zu halten, als es geboten ist und keine Nachzahlungen zahlen zu müssen). danach: 3. Europäische Menschenrechtsbeschwerde (Art. 6 EMRK) nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, also erfolgloser Verzögerungsbeschwerde. Bestimmt kennt Herr Schwan sich besser mit der Materie aus, als Google und co.
  • Markus F. zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?22.05.2025 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsgericht-richterwahl-100.html "Weitere Nachbesetzungen in Karlsruhe Für dieses Jahr stehen noch weitere Nachbesetzungen beim Bundesverfassungsgericht an. Zum einen will Richter Ulrich Maidowski, der dem Zweiten Senat angehört, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden." Es wird NIE eine Entscheidung geben, wenn das so weitergeht. Es müsste eine Möglichkeit geben, das BVerfG zu "verklagen" :-D

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  • Thomas Stein bei Familienzuschläge und was bei Nachzahlungen zu beachten ist

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