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- Torsten Schwan zu Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des BundesverwaltungsgerichtsLieber Fragender, haben Sie vielen Dank für Ihre guten Wünsche, die ich Ihnen und ebenso allen Lesenden gerne zurückgebe.
- Fragender zu Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des BundesverwaltungsgerichtsLieber Dr. Schwan, herzlichen Dank für Ihre erhellende Antwort. Die Freude ist ganz auf meiner Seite. Meine Formulierung mit der Beweislastumkehr war natürlich etwas überspitzt. ich wollte nur einen kleinen Vergleich ziehen. Wie auch immer... die Leipziger Entscheidung hat Bedeutung, im positiven Sinne, sonst hätten Sie sich nicht die Mühe gemacht, uns darüber so detailliert zu informieren. Ich wünsche Ihnen einen tollen Sommer und bleiben Sie gesund. Das wünsche ich mir im Übrigen für alle hier. Genießen wir den Urlaub - wohlwissend, dass die Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG in unserer Sache stets kürzer als länger wird.
- Torsten Schwan zu Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des BundesverwaltungsgerichtsLieber Fragender, wenn man es ganz genau nehmen will (sie schreiben eingangs, dass sie dort eine vereinfachende Zusammenfassung zugrunde legen; ich expliziere hier nachfolgend meinen im Beitrag implizit gebliebenen Gedankengang, was ich dort nicht getan habe, da das ob der nachfolgenden Länge der Gedankenführung dort seine Stringenz eher behindert hätte), hebt das Bundesverwaltungsgericht nur eine unbestimmte Zahl an erfolgreichen Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation hervor, sieht diese aber maßgeblich dafür an, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden“ könne, dass die Alimentation „regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“ übersteige. Wegen der Unbestimmtheit, welche erfolgreichen Klagen und damit auch welche Anzahl an erfolgreichen Klagen der die zitierte Ansicht begründenden Aussage zugrunde liegen, muss man nun interpretieren, was gemeint ist. Dabei kann man sachlich nicht anders, als davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner zitierten Auffassung ausnahmslos Klagen heranzieht, die in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig geworden sind. Denn vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgreiche Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation werden zwangsläufig als Richtervorlagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Damit kann als erster Schluss festgehalten werden, dass es sich bei den „erfolgreiche[n] Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation“ ausnahmslos um vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewordene Richtervorlagen handelt. Darüber hinaus lässt sich weiterhin zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht vor 2012 über einen langen Zeitraum Richtervorlagen zu Klagen gegen die Amtsangemessenheit der Alimentation als entweder unzulässig oder unbegründet betrachtet hat. Als Folge lässt sich weiterhin feststellen, dass sich die gerade zitierte Aussage offensichtlich nur auf Richtervorlagen beziehen kann, die das Bundesverfassungsgericht seit 2012 bereits behandelt hat oder die weiterhin in Karlsruhe anhängig sind. Hinsichtlich der anhängigen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht bis 2015 über alle entsprechenden Verfahren entschieden, sodass erst seit 2016 wieder Vorlagen anhängig geworden sind, die ich im Beitrag auf den S. 8 f. hinsichtlich der seit 2016 noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vorlagen dokumentiere. Von 2012 bis 2020 hat der Zweite Senat darüber hinaus über Richtervorlagen von Klagen von elf Richtern und Staatsanwälten die R-Besoldung betreffend entschieden, die das Bundesverwaltungsgericht aber offensichtlich nicht zur Begründung der ursprünglich zitierten Aussage herangezogen hat, da es hier nur von Beamten, nicht aber von Richtern gesprochen hat. Darüber hinaus hat der Senat seit 2012 über Richtervorlagen von Klagen von einem verbeamteten Universitätsprofessor sowie sechs weiteren verbeamteten Klägern entschieden, wobei es sich bei einem der hier zu betrachteten Verfahren um eine Verfassungsbeschwerde und nicht um ein konkretes Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Die so verbleibende Anzahl an (bislang rechtskräftig entschiedenen) „erfolgreiche[n] Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation“ betrachte ich als zu gering, als dass mit ihr ein offensichtlich so weitgehender, weil fundamentaler Rechtsprechungswandel sachlich gerechtfertigt werden könnte, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“. Eine solche eher geringe Anzahl an „erfolgreiche[n] Klagen“ sollte für sich allein genommen offensichtlich dafür sprechen, sie im Sinne der vormaligen Auffassung als Ausnahmen von der Regel zu betrachten, die diese Regel bestätigen würden. Deshalb ziehe ich zunächst einmal den Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt die über 50 anhängigen Richtervorlagen als gleichfalls „erfolgreiche Klagen“ betrachtet, auch wenn über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und dass es also auch sie seinem Rechtsprechungswandel zur Begründung zugrunde legt. Nicht umsonst sind wie im Beitrag dokumentiert derzeit Vorlagen zu elf Bundesländern anhängig. Mit der rechtskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 2018, die das baden-württembergische Alimentationsregime betrachtet hat, sehen sich also seit 2012 zwölf von 16 Landesbesoldungsgesetzgebern erfolgreichen Klagen im offensichtlichen Sinne der unbestimmten Formel des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber. Als Folge dieses hier nun etwas umfangreicher als im Beitrag entwickelten und dort also nur implizierten Gedankengangs ziehe ich dort den Schluss, dass „auch diese hohe Anzahl an Vorlagen für das Bundesverwaltungsgericht mit dafür hinreichend zu sein [scheint], die vormalige ‚Selbstverständlichkeit‘ einer regelmäßigen Beachtung von Art. 20 Abs. 3 GG durch die Besoldungsgesetzgeber offensichtlich in Zweifel zu ziehen“ (S. 6). Denn wenn also Klagen zu drei Viertel der Bundesländer im offensichtlichen Sinne des Bundesverwaltungsgerichts als erfolgreich betrachtet werden können, dann schiene es mir sachlich nötig, zu rechtfertigen, dass weiterhin regelmäßig von einer amtsangemessenen Alimentation auszugehen wäre. Da sich – so interpretiere ich den Rechtsprechungswandel – das Bundesverwaltungsgericht nun augenscheinlich außerstande sieht, in Anbetracht von seit 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewordenen Richtervorlagen aus drei Viertel aller Bundesländer weiterhin eine regelmäßig amtsangemessene Überalimentation voraussetzen zu können, sich also so nicht minder außerstande sieht, auf dieser Grundlage nun noch eine entsprechende Regelmäßigkeit sachlich zu begründen, sieht es sich gezwungen, denke ich, den eingangs zitierten Rechtsprechungswandel vorzunehmen. So interpetiere ich den Zusammenhang der Aussage, dass "nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau", mit ihrer Begründung, dass für diesen Rechtsprechungswandel "erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation" maßgeblich seien. Dieser Rechtsprechungswandel besagt nun zunächst einmal nur, dass das Bundesverwaltungsgericht im offensichtlichen Sinne der gerade vorgenommenen Interpretation nun hervorhebt, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“. Damit hebt es inhaltlich hervor, dass seiner Meinung nach nicht mehr selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation ausgegangen werden könne. Wie ich in der im Beitrag genannten Urteilsanmerkung begründe, die demnächst in der ZBR erscheint, ist mit der so explizierten Aussage ebenfalls eine entsprechende Aussage zur regelmäßig amtsangemessenen Alimentation verbunden – oder kann zumindest nicht das Gegenteil begründet behauptet werden. Dieser Sachverhalt resultiert aus der je eigenen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, wie ich das in der genannten Urteilsanmerkung darlege. Aus der Aussage, dass „nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau“, ist aber bis auf Weiteres nicht die Aussage ableitbar, dass selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Es gibt nun gute, weil empirisch erhärtete Gründe, die dafür sprechen, dass diese Aussage für Teile der bundesdeutschen Beamtenschaft sachlich zutreffend wäre. Denn nicht umsonst lässt sich eine seit spätestens 2008 bestehende Kontinuität des verletzten Mindestabstandsgebots in allen Rechtskreisen realitätsgerecht belegen; daraus wäre zumindest für die wiederkehrend unmittelbar von der Verletzung betroffenen Beamten ableitbar, dass die ihnen gewährte Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau unterschreite. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber dafür entschieden, diese Sicht auf die Dinge nicht einzunehmen, was auch deshalb sachlich schlüssig ist, weil eben vom verletzten Mindestabstandsgebot nicht unmittelbar die Alimentation aller Beamten betroffen ist, sondern eben nur die gewährte Alimentation, die hinter der Mindestalimentation zurückbleibt. So verstanden kann das Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht ausführen, dass selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Denn diese Aussage ließe sich nun in Anbetracht ihrer Unbestimmtheit sachlich wie gezeigt nicht hinreichend erhärten. Was sich also empirisch belegen ließe, wäre also, dass heute ggf. selbstverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Alimentation unterschreite in der untersten Besoldungsgruppe regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht, was sich ggf. womöglich anders darstellen könnte, wenn über alle in Karlsruhe anhängige Vorlagen entschieden wäre – aber auch dann wäre eine solche Aussage offensichtlich zeitlich einzugrenzen und nicht automatisch auf die Zukunft zu übertragen. So verstanden liegt zusammengefasst keine sachliche Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vor, aus der heraus eine Art „Beweislastumkehr“ gefolgert werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht „nur“ in Zweifel gezogen, dass selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation ausgegangen werden könne, womit offensichtlich ebenso in Zweifel zu ziehen sein sollte, dass noch selbstverständlich von einer regelmäßig amtsangemessen gewährte Alimentation ausgegangen werden könne. Es verbleibt also dabei, dass der Kläger seine Klage so zu substantiieren hat, dass insbesondere daraus abgeleitet werden kann, dass die jeweilige verwaltungsgerichtliche Instanz am Ende davon überzeugt ist oder wird, dass sich die gewährte Alimentation als evident unzureichend bzw. evident sachwidrig darstellt. Allerdings sollte der fundamentale Rechtsprechungswandel, dass nicht mehr selbstverständlich von einer regelmäßigen Überalimentation und damit offensichtlich auch nicht mehr von einer regelmäßig amtsangemessenen Alimentation ausgegangen werden könne, zwangsläufig für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solange nicht folgenlos bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht das nicht durch eine explizit andere Darlegung zukünftig unterbinden würde. Ein solcher Rechtsprechungswandel kündigt sich in der – bislang noch beihilferechtlichen – Rechtsprechung hinsichtlich der Geringfügigkeit, aber auch der prozeduralen Begründungspflichten bereits an, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht hier bereits über das hinausgehend, was es jetzt entschieden hat, konkret geworden wäre (vgl. hierzu meine Ausführungen im Beitrag) – was sich mit einiger Wahrscheinlichkeit allerdings in dem Moment ändern könnte, wo es über den amtsangemessenen Gehalt einer Besoldung in einem Revisionsverfahren zu entscheiden hätte. Es könnte dann bspw. die sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts andeutende weitere „Einhegung“ des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zum Anlass nehmen, entsprechende „Einhegungen“ sachlich zu konkretisieren und diese Konkretisierung dann dem Bundesverfassungsgericht in dem entsprechenden Normenkontrollverfahren vorzulegen. Nicht umsonst ist mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartbar, dass das Bundesverfassungsgericht die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen in den angekündigten Entscheidungen noch einmal weiter konkretisieren dürfte, was für sie regelmäßig bedeutet, dass diese Anforderungen sich weiter erhöhen und alsbald dann eben nicht mehr nur eine „kanalisierende“, sondern nun bereits eine „einhegende“ Bedeutung erlangen könnten (vgl. hierzu bspw. das, was ich hier ausgeführt habe: https://www.berliner-besoldung.de/begruenden-heisst-befolgen-zur-pragmatik-der-bundesverfassungsgerichtlichen-entscheidung-zum-zweiten-nachtragshaushaltsgesetz-2021/). Auf das Alleinverdienermodell und seine Bedeutung für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe ich ggf. noch einmal ein anderes Mal ein (dieser Kommentar ist ja nun doch schon wieder eher lang geworden) – seine Bedeutung nicht zuletzt als aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht abgeleiteter Kontrollmaßstab wird insbesondere in dem im oben unter der Anmerkung 8 genannten ZBR-Beitrag noch einmal grundlegend betrachtet. Jeden, den das interessiert, ist der vorzügliche Beitrag von Anna Leisner-Egensperger, Familienalimentation als Freiheitssicherung, NVwZ 2019, 777 ff. zu empfehlen. Nun gut, das ist jetzt mal wieder etwas länger geworden. Ich habe mich wie immer über ihren Kommentar gefreut.
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- Torsten Schwan bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Fragender bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Torsten Schwan bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Fragender bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Hanzen bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Inkog Nito bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- André Grashof bei Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts
- Markus F bei Fehler, vorsätzliche Falschberechnungen und Lügen im verfassungsbrechenden Referentenentwurf
- Thomas Stein bei Fehler, vorsätzliche Falschberechnungen und Lügen im verfassungsbrechenden Referentenentwurf
- HighTower bei Fehler, vorsätzliche Falschberechnungen und Lügen im verfassungsbrechenden Referentenentwurf
Hallo, zunächst einmal all denen, welche hier noch engagiert und fleißig unterwegs sind, einen gute Rutsch sowie ein hoffentlich gesundes und stressfreies 2022 ! Apropos 2022 : habe beim Stöbern im Netz bzgl. Einigung im Tarifvertrag einiges entdeckt ! Gelten die unten aufgeführten Aussagen auch für Berliner Beamte oder gibt es wieder “Stolpersteine” ?
“Öffentlicher Dienst Länder: 2,8 Prozent mehr ab 1. Dezember 2022”
“Danach erhalten die 1,1 Millionen Tarifbeschäftigten der Bundesländer (außer Hessen) Anfang kommenden Jahres eine steuerfreie Zahlung nach den Corona-Regelungen in Höhe von 1.300 Euro”
Nur mal so nebenbei : ich meine etwas gelesen zu haben, dass ROT GRÜN ROR im neuen Koalitionsvertrag wohl zwei für uns/euch entscheidende Dinge beschlossen hat : Pensionierung mit 67 Jahren und ab 2023 ein einheitliches Berliner Besoldungsgesetz !
Gibt es dazu von “Insidern” nähere Informationen ? Gruß Thomas
Hallo Mirko, Hallo an all die anderen,
hier mein Widerspruch für den Familienzuschlag ab dem DRITTEN Kind. Wer ihn verwenden möchte sollte ihn auf sich anpassen und noch in diesem Jahr einreichen. Mal sehen was dabei rauskommt.
Dir ZS Pers B LFK……
Keibelstraße 36,
10178 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) wurden die Familienzuschläge neu geregelt. Insbesondere wurde der Familienzuschlag der Stufe 4 und 5 angehoben. Nach dem Gesetzestext in § 2 Absatz 5 Nr. 1 heißt es:
(5) Ab 1. Januar 2021
1. wird ein für das dritte zu berücksichtigende Kind zu gewährender Familienzuschlag der Stufe 4 in Höhe von 819,76 Euro über dem Familienzuschlag der Stufe 3 gezahlt,
2. wird ein für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigendem Kind zu gewährender Familien-zuschlag der Stufe 5 und höher in Höhe von jeweils 678,99 Euro über dem Familienzuschlag der jeweils vorhergehenden Stufe gezahlt.
Ich beziehe im 2021 Familienzuschlag der Stufe …. in Höhe von genau …… Euro.
Abweichend von den in Absatz 4 aufgeführten Regelungen, in denen die Höhe der Familienzuschläge genau festgelegt wurde:
(4) Ab 1. Januar 2021
1. steigt der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 2
für das erste zu berücksichtigendem Kind in der Besoldungsgruppe A 5 auf 168,96 Euro und wird der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 2 in der Besoldungsgruppe A 6 auf 122,02 Euro und in der Besoldungsgruppe A 7 auf 29,36 Euro festgelegt…..
verwendet der Gesetzgeber in Absatz 5 die Formulierung:
„über dem Familienzuschlag der jeweils vorhergehenden Stufe“
Der mir monatlich ausgezahlte Familienzuschlag der Stufe … liegt demnach also nicht …….Euro über dem der Stufe …., sondern bei genau …… Euro.
Eine Festlegung wie in Absatz 4 auf genau …….. Euro erfolgte im Gesetz nicht.
Ich erhebe vorsorglich
Widerspruch
für das Haushaltsjahr 2021 und für die Folgejahre.
Ich bitte um Prüfung, gegebenenfalls Neuberechnung und Nachzahlung fehlender Beträge. Ich bitte weiterhin um eine Eingangsbestätigung um im Verfahren den rechtzeitigen Eingang dokumentieren zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo in die Runde, ich frage nur : kann es sein, dass diese gesamte Plattform hier “berliner-besoldung.de” gescheitert ist ? Null Informationen mehr, keine Wasserstandsmeldungen, Nichts…. Wenn dem so ist und man den Kampf aufgegeben hat, dann wäre es doch nett wenn von den Protagonisten eine kurze Info erscheinen würde, mit dem Hinweis, liebe Leute es war alles umsonst unsere entscheidende Verhandlung vor dem BVerfG wird vielleicht in 20 Jahren stattfinden…. Nun gut, vielleicht werden ja mittlerweile wenigstens die Richter ordentlich alimentiert. Keine Ahnung ! Seit zwei Jahren bin ich in Pension, der letzte Kollege schrieb in etwa so : “Hoffentlich bin ich bis zum Urteil nicht bereits verstorben” ! ? Vor x Jahren habe ich angefangen Widersprüche zu sammeln, vor x Jahren habe ich Klage eingereicht, anscheinend hunderte von Euro in den Sand gesetzt ! Ergebnis : politische Ignoranz ! hoch lebe der Rechtsstaat, frohe Weihnachten
Hallo Thomas, ich kann deinen Frust verstehen. Dass die Plattform gescheitert ist, würde ich nicht behaupten. Immerhin sind hier Informationen inklusive Berechnungen hinterlegt, die mittlerweile jeder verbeamteten Dienstkraft für die Anspruchstellung zur Verfügung stehen. Es gibt einfach nichts weiter zu berichten. Die Entscheidung zur Berliner A-Besoldung soll angeblich im nächsten Jahr gefällt werden. Wobei ich mich nicht wundern würde, wenn wieder irgend etwas dazwischen kommt. Letztendlich ist es bedenklich, dass der Staat seinen Dienern – die dem Streikverbot unterliegen – keinen schnellen effektiven Rechtsschutz in Sachen Besoldung bietet.
Gott sei dank – und jetzt werde ich sarkastisch – sind die Ansprüche vererbbar. Du bist nicht der Einzige, der über ein Jahrzehnt auf eine Entscheidung hofft. Aber der Markt reguliert sich bekanntermaßen selbst und so, wie die Verbeamtung der Lehrer in Berlin wiederkommt, wird auch irgendwann eine bundeseinheitliche Besoldung wieder eingeführt. Bis dahin gilt es weiterhin Widerspruch einzulegen und das Mindestmaß einer amtsangemessenen Besoldung gerichtlich einzuklagen.
Kurzum, wenn es wieder Neuigkeiten gibt, werden wir diese hier einstellen.
Dir und deiner Familie frohe Weihnachten und einen guten Rutsch vom
Team berliner-besoldungs.de
Hallo Mirko, vielen Dank für deine netten Worte ! Ich werde versuchen tapfer zu bleiben und das Positive Denken beizubehalten ! Ist allerdings schwierig bei solch einer politischen Führung und nach 30/40 Jahren “Schicht” ! Lieber Mirko, lieber Andre und den vielen Anderen Teilnehmern hier, möchte ich eine gesunde, ruhige und friedliche Weihnachtszeit wünschen ! In der Hoffnung auf baldige positive Nachrichten, Gruß Thomas
Hey Thomas,
auch von mir noch einmal: Nicht den Mut und vor allen Dingen die Hoffnung verlieren! Das ist genau DAS, was dieser Senat möchte. Selbstverständlich ist es auch nicht in UNSEREM Sinne, dass es soooo lange dauert. Aber leider haben wir keinerlei Einfluss auf die Terminierung beim BVerfG. Glaube uns aber bitte, wenn ich Dir sage, dass wir nicht untätig sind. Manches darf jedoch noch nicht in die Öffentlichkeit. Hängt auch mit Urheberrechten zusammen … Das BVerfG wird aber noch einmal über die unfassbare und weiterhin vorsätzlich verfassungswidrige Haltung und Handlung des Berliner Senats informiert. Hoffen wir mal, dass sich die dortigen Richter*innen genauso darüber aufregen, wie wir es tun und vielleicht weitaus deutlichere Worte finden, als in dem Beschluss zur R-Besoldung. ALSO: Alles Gute für ALLE und schöne Weihnachtsfeiertage, wie auch einen guten Start in das Jahr 2022!!! Beste Grüße, André
“Plakataktion” bin leider nicht betroffen, finde es aber eine tolle Idee !!!