Berliner-Besoldung.de
Berliner-Besoldung.de
  • Über uns
  • Service
    • Daten und Fakten
    • FAQ
    • Widerspruch
    • Kontakt
  • Spende
  • Abgeordnetenhaus
    • Briefe an die Abgeordneten
    • Aus dem Abgeordnetenhaus
    • Dokumente
  • Presse
  • Impressum / Disclaimer
  • Datenschutzerklärung
Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

Mehr
2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

Mehr
2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

Mehr
2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

Mehr
2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

Mehr
2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

Mehr
2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

Mehr
2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

Mehr
2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

Mehr
2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

Mehr
2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

Mehr

Kritik am Vorlagebeschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017

  • Home
  • Aktuelles
  • Rechtliches
  • Kritik am Vorlagebeschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017
5. November 2017 1 Kommentar Geschrieben von André Grashof

Kritik am Vorlagebeschluss des OVG Berlin-Brandenburg für das BVerfG zu zwei Klagen Besoldungsgruppe A 7 und A 8 am 11.10.2017

In aller Deutlichkeit möchte ich meinen Unmut über die Art und Weise der Berechnung des OVG Berlin-Brandenburg zum Ausdruck bringen. Von einem unabhängigen Gericht hätte ich weitaus mehr Bestreben auf eine sachgerechte und gewissenhafte Heranziehung von Quellen und Daten im Sinne einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung erwartet. Um dem BVerfG aufzuzeigen, das die vom OVG vorgenommene Berechnung absolut ungeeignet ist, den tatsächlichen Umfang der Verfassungswidrigkeit darzustellen, werden hier folgende Kritikpunkte vorgetragen:

1. Belastbare Daten einer Krankenversicherung
Dem OVG sollte mittlerweile bekannt sein, dass die Daten der PKV (Verband der privaten Krankenversicherung) NICHT für einen sachgerechten Vergleich dienlich sind (vorgetragen vom RA Hardtmann in einer der verhandelten Klagen – und hier noch einmal ausgeführt).
Beigefügt (Anlage 1) wird durch den Unterzeichnenden der Mailverkehr mit der PKV, in der der Pressesprecher der PKV bestätigt, dass die dem OVG übersandten Daten KEINE Durchschnittswerte, sondern lediglich Beispielberechnungen darstellen (ganz offensichtlich jedoch ohne Realitätsbezug und ohne jegliche Darstellung des Leistungsspektrums).
Selbst eine Internetrecherche (Anlage 2) nach dem billigsten privaten Krankenversicherer (Basistarif) erbrachte einen wesentlich höheren monatlichen Krankenversicherungsbeitrag für eine vierköpfige Beamtenfamilie, als vom OVG bei den Berechnungen berücksichtigt wurde.
Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung zur Beamtenbesoldung im Jahr 2015 u.a. auf die Berechnungen des Richters Stuttmann als Vergleichsgrundlage hingewiesen. Richter Stuttmann recherchierte für sein Bundesland nach belastbaren Krankenversicherungsbeiträgen und ermittelte einen Durchschnittswert, der absolut vergleichbar ist mit den von uns Klägern vorgelegten Beiträgen für eine Krankenversicherung einer vierköpfigen Familie in unseren Klagebegründungen. Diese von uns Klägern in unseren Verfahren vorgelegten Daten basieren auf einer Recherche einer der größten Krankenkassen Berlins, der DKV. Die Krankenkassenbeiträge wurden für die einzelnen Jahre ermittelt und stellen eine realistische Basis für eine Berechnung dar, da es sich um Daten handelt, die jederzeit von jedermann überprüft werden können und zudem das Leistungsspektrum aufzeigen, die mit der Höhe der Zahlungen einhergehen. Es existieren derzeit KEINE anderen für eine verlässliche Berechnung heranzuziehenden Daten einer Krankenversicherung, als die der DKV. So sind demzufolge die Berechnungen des OVG, die auf Basis der nicht weiter überprüfbaren Zahlen der PKV gründen, als fehlerhaft und realitätsfern zu bezeichnen und zu korrigieren.
Alleine durch diese alternativlose Korrektur ergeben sich bereits vollkommen andere Abstandswerte zwischen A 4 und Hartz IV, als es das OVG bislang eingeräumt hat.

2. Berechnung der Jahresbesoldung
Die nachfolgende Behauptung des OVG zur Berechnung der Jahresnettobesoldung der Beamten ist – meines Erachtens – zielgerichtet darauf ausgelegt, einen möglichst geringen Abstandswert der Besoldung zum Hartz-IV-Empfänger darzustellen: Zitat des OVG: „Der Senat hat sich ausgehend von dieser Betrachtungsweise dafür entschieden, zur Vereinfachung für jedes Kalenderjahr den Monat Dezember als Referenzmonat auszuwählen und bei seinen Berechnungen auf die in diesen Monat geltenden bzw. ermittelten Werte bzw. Beträge abzustellen.“ Dem OVG ist wohl bekannt, dass das Land Berlin seinen Beamten seit dem Jahr 2010 immer erst zum August eine Besoldungserhöhung genehmigt (vorher fünf Jahre Nullrunden). Das bedeutet, dass die Beamten den größten Teil des Jahres mit der Besoldung des Vorjahres leben müssen, obwohl bereits die Tarifbeschäftigten (und überdies auch die Berliner Abgeordneten) eine beschlossene Erhöhung bereits ab Januar eines Jahres erhalten. Alleine durch diese Maßnahme sind die Beamten sowohl zeitlich, als auch in der Höhe von der wirtschaftlichen Entwicklung im Land abgekoppelt und finanziell benachteiligt.
Trotz Kenntnis dieses Umstandes entscheidet sich das OVG die (höhere) Besoldung aus dem Monat Dezember angeblich „zur Vereinfachung der Berechnungen“ heranzuziehen und dann daraus den Jahressold zu errechnen. Das ist falsch und manipulativ.
Entweder man berechnet die real gewährte Besoldung im Kalenderjahr (7 x Besoldung des Vorjahres (Januar bis Juli) zuzüglich 5 x Besoldung nach Erhöhung (August bis Dezember)) oder man akzeptiert den Umstand, dass auch die Hartz-IV-Empfänger jeweils zum Januar eine Erhöhung erhalten und muss dann auch die Besoldungshöhe des Januars als Grundlage der Berechnungen für das Kalenderjahr heranziehen (wäre übrigens nicht schwieriger, als die Besoldung aus dem Dezember zu errechnen!!!).
Dadurch wird deutlich, dass das OVG auch hier „falsche“ Zahlen als Grundlage für die Abstandsberechnungen herangezogen hat. Eine Korrektur in diesen Berechnungen ergibt noch einmal einen größeren Abstand zwischen der Hartz-IV- und der Beamtenmusterfamilie.

3. Lohnsteuer
Der vom OVG verwendete Lohnsteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen ist für eine Detailrechnung nur bedingt geeignet. In von uns Klägern durchgeführten Beispielberechnungen wurde eine für die Beamten zu geringe Lohnsteuer berechnet, sofern dieser Rechner zum Einsatz kam. Auch andere im Internet zur Verfügung gestellte Lohnsteuerrechner ergeben zum Teil sehr unterschiedliche Ergebnisse bei Verwendung identischer Eingabedaten. Unterschiedsbeträge von bis zu 200,00 € monatlich mussten festgestellt werden. Eine konkrete Berechnung kann zum Beispiel bei einem Finanzamt in Auftrag gegeben werden, wobei zu beachten ist, dass die „besonderen Steuertabellen für Beamte“ heranzuziehen sind!

4. Monatliche und jährliche Unterkunftskosten
Auch in diesem Bereich berechnet das OVG Berlin-Brandenburg niedrigere Kosten als wir Kläger (bis zu 30 € monatlich). Unsere Werte stellen das in Berlin amtlich – nach dem Maßstab des SGB II (Hartz-IV-Gesetz) – Angemessene dar (Anlage 3). Hier wird aber erst eine Entscheidung des BVerfG aufzeigen, welche Quelle als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist (u.a. auch, ob die von uns anteilig berechneten Renovierungskosten einzuschließen sind).

5. Weitere finanzielle Benachteiligungen für Beamte
Im Urteil des BVerfG vom 17.11.2015 sind noch verschiedene Aspekte einer Benachteiligung von Beamten im Verhältnis zu Sozialhilfeempfängern angesprochen worden, die aber im Detail nicht ausformuliert wurden, da es damals keine Relevanz hatte.
Aus Sicht des Unterzeichnenden spielen Kosten für die Beförderung zur Schule und zur Arbeitsstelle / Dienststelle eine erhebliche Rolle, die im Vergleich ebenfalls noch berücksichtigt werden müssen. Schule und Hort befinden sich schon seit einiger Zeit in Berlin nicht mehr zwangsläufig in direkter Wohnortnähe. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Beamter flexibel im Land Berlin eingesetzt werden darf und daher auch weite Anfahrten zu tolerieren hat. Da die Vergünstigungen bei den Hartz-IV-Empfängern im Bereich des Erwerbs von BVG/VBB (also öffentlichen Verkehrsmitteln) – Tickets erheblich sind, sollten diese Kosten auf jeden Fall in einen Vergleich des Jahresnetto mit einbezogen werden (Beispiel: BVG-Ticket-Kosten zwei Erwachsene ohne Vergünstigung im Jahr 2016: 1.522,00 €, mit Vergünstigung: 864,00 € für zwei Kinder im Jahr 2016 ohne Vergünstigung: 445,00 €, mit Vergünstigung: 290,00 € – Mehraufwand der Beamtenfamilie zur Hartz-IV-Familie im Jahr 2016: 813,00 €!).
Gleiches gilt auch für die Pflichtabgabe der GEZ-Gebühren (210,00 € im Jahr 2016) bei Beamten, wovon sich Hartz-IV-Empfänger befreien lassen können.
Unberücksichtigt bleiben bei einem durchzuführenden Vergleich zwischen einer Beamten- zur Hartz-IV-Familie schon folgende Positionen zugunsten einer Familie mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, da sich diese nicht generalisieren lassen: Vergünstigungen bei Eintrittsgeldern für Schwimmbäder, Konzerte, Theater, Freizeiteinrichtungen oder weitere Zuschüsse, die nicht regelmäßig gewährt werden wie Umzugszuschüsse, Vergünstigungen bei der Gewährung der Erstausstattungspauschale und vor allen Dingen zusätzliche monatliche Freibeträge von bis zu 310,00 €/Monat.
Auch für diesen fünften Kritikpunkt wird erst die Zukunft zeigen, ob das BVerfG unserer Auffassung folgt und eine klare Richtlinie vorgibt, dass auch DIESE Kosten bei einem Ver-gleich zu berücksichtigen sind.

6. Sonstiges
Nur am Rande möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass in den Vorlagebeschlüssen des OVG u.a. das Thema der unterschiedlichen Besoldung Bund-Länder ausgelassen wurde. In den von uns Klägern erstellten Tabellen (u.a. Anlage 4) ist sehr deutlich zu erkennen, dass durchgängig seit etwa 2009 die Abstände der Berliner Besoldung zur Bundesbesoldung bis zu knapp 14 % betragen (Stichwort: Bundestreue). Überdies sollte die wirtschaftliche Entwicklung vergleichbarer Branchen zur Besoldungsentwicklung nicht unbeachtet bleiben (Anlage 5).
Abschließend verweise ich auf unsere neue Homepage, auf der umfangreiche Informationen zum Thema Besoldung in Berlin gesammelt wurden, wie auch ein link zur Unterstützung unseres weiteren Kampfes für eine amtsangemessene und verfassungsgemäße Besoldung enthalten ist:
https://www.berliner-besoldung.de/

André Grashof – Berlin, den 05.11.2017

 

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

  • twittern 
  • teilen 
  • teilen 
  • RSS-feed 
Aktuelles, Rechtliches
Vorfälle an der Berliner Polizeiakademie auch Ausfluss einer verfehlten Besoldungspolitik!
Geltendmachung von verfassungsmäßiger Alimentation: Zum Jahresende droht Verlust von Ansprüchen

1 Kommentar

  1. Falk
    5. November 2017    

    Sehr schöne Zusammenfassung und zudem noch gut geschrieben.

    Reply

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Melde dich für unseren Newsletter an!

Spende für das Aktionsbündnis

Wofür werden die Spenden verwendet?

Neueste Kommentare

  • Thomas Stein zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Entschuldigung, dass gerät doch jetzt aber aus dem Ruder.... hab es jetzt nicht recherchiert aber ab wann darf denn eine Rüge eingereicht werden ? und seit wann liegt denn der Klagefall beim BVerfG vor ? das sind doch mE erstmal die zwei wichtigsten Parameter !!! Und warum kommt Väterchen Frost auf diese Lösung und nicht die in dem Klagefall unterstützende Gewerkschaft ? EMRK unfassbar, was es alles gibt, ich lach mich hier nur noch kaputt und halte es weiterhin mit Markus F. ! Berlin's Beamte werden vom BVerfG und seinem eigenen Senat verarscht....
  • Väterchen Frost zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Scheinbar gibt es Möglichkeiten, etwas gegen die offensichtlich übermäßig lange Verfahrensdauer zu unternehmen: 1. Verzögerungsrüge nach § 97b BVerfGG unter Hinweis darauf, dass das BVerfG gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und trotz Verfahrensreife seit [Datum] keine Anhaltspunkte für eine zügige Entscheidung vorliegen und nunmehr der zweiter Berichterstatter vor Abschluss des Verfahrens in den Ruhestand geht. Geht Herr Maidowski in den Ruhestand ohne das Verfahren zum Abschluss zu bringen, müsste der dritte Berichterstatter eingearbeitet werden. danach: 2. Verzögerungsbeschwerde nach § 97b Abs. 2 BVerfGG unter Nachweis des konkreten Nachteils (z.B. finanzielle Einbußen durch die anhaltende Rechtsunsicherheit, die der Berliner Senat offen dazu nutzt, die Besoldung weiterhin absichtlich niedriger zu halten, als es geboten ist und keine Nachzahlungen zahlen zu müssen). danach: 3. Europäische Menschenrechtsbeschwerde (Art. 6 EMRK) nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, also erfolgloser Verzögerungsbeschwerde. Bestimmt kennt Herr Schwan sich besser mit der Materie aus, als Google und co.
  • Markus F. zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?22.05.2025 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsgericht-richterwahl-100.html "Weitere Nachbesetzungen in Karlsruhe Für dieses Jahr stehen noch weitere Nachbesetzungen beim Bundesverfassungsgericht an. Zum einen will Richter Ulrich Maidowski, der dem Zweiten Senat angehört, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden." Es wird NIE eine Entscheidung geben, wenn das so weitergeht. Es müsste eine Möglichkeit geben, das BVerfG zu "verklagen" :-D

_______________________________

  • Thomas Stein bei Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
  • Väterchen Frost bei Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
  • Markus F. bei Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
  • Thomas Stein bei Altersdiskriminierung – ein Versuch, die Angelegenheit aufleben zu lassen – Suche nach Mitstreitern
  • André Grashof bei Altersdiskriminierung – ein Versuch, die Angelegenheit aufleben zu lassen – Suche nach Mitstreitern
  • Fragender bei Altersdiskriminierung – ein Versuch, die Angelegenheit aufleben zu lassen – Suche nach Mitstreitern
  • André Grashof bei Altersdiskriminierung – ein Versuch, die Angelegenheit aufleben zu lassen – Suche nach Mitstreitern
  • Tim1 bei Altersdiskriminierung – ein Versuch, die Angelegenheit aufleben zu lassen – Suche nach Mitstreitern
  • Hanzen bei Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
  • Thomas Stein bei Familienzuschläge und was bei Nachzahlungen zu beachten ist

<p id=“copyright“><span class=“credits“><a href=“https://www.berliner-besoldung.de/“>Berliner Besoldung.de</a>&nbsp;&nbsp;unterstützt vom Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Hauptstadtbesoldung &nbsp;&nbsp; <a href=“https://www.berliner-besoldung.de/impressum/“>Impressum / Disclaimer</a>&nbsp;&nbsp;<a href=“https://www.berliner-besoldung.de/datenschutzerklaerung/“>Datenschutz</a></span>

Berliner Besoldung.de  unterstützt vom Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Hauptstadtbesoldung    Impressum / Disclaimer  Datenschutz