Die Groteske der „zeitnahen Geltendmachung“: Ein System, das den Rechtsstaat ad absurdum führt

Das Bundesverfassungsgericht verlangt von den Beamtinnen und Beamten die „zeitnahe Geltendmachung“ ihrer Ansprüche jeweils im laufenden Kalenderjahr. Doch was das in der Praxis bedeutet, zeigt der Berliner Alimentationsstreit in seiner reinsten, zynischen Pracht.

1. Die „Hellseher-Pflicht“ in der verfassungsrechtlichen Dauerschleife
Die Logik hinter dieser Rügeobliegenheit ist eine perfide Zumutung: Das Bundesverfassungsgericht hat erst spät verbindlich geklärt, nach welchen Maßstäben die Berliner Besoldung für vergangene Zeiträume verfassungsrechtlich zu bewerten ist. Der Dienstherr verlangte also von den Mitgliedern der Beamtenschaft, dass sie bereits ab 2008 über zwölf Jahre hinweg jedes Jahr aufs Neue im Voraus möglichst fehlerfrei antizipieren, welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe später angelegt werden würden.

Doch damit nicht genug: Die Frage einer möglichen Unteralimentation stellt sich auch für die Zeit nach 2020 fortlaufend. Das bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten von 2020 an bis zum aktuellen Zeitpunkt im Jahr 2026 gezwungen sind, dieses verfassungsrechtliche Dauerspiel im laufenden Betrieb fortzusetzen. Sie müssen mögliche neue Problemlagen des Besoldungsgesetzgebers im Hier und Jetzt erkennen und rügen, während aus Sicht vieler Betroffener eine verfassungskonforme Reparatur weiterhin aussteht.

Das wirkt weniger wie ein praktikabler Rechtsschutzmechanismus, sondern wie die Aufforderung an jede Polizeikommissarin, jeden Lehrer, jede Finanzbeamtin oder jeden Justizvollzugsbeamten, über fast zwei Jahrzehnte hinweg eine verfassungsrechtliche Glaskugel im Dauereinsatz zu bedienen.

2. Die rechtliche Lücke und das bürokratische Aussortierungsspiel
Zuvor jedoch die rechtliche Klärung zur Definition der „zeitnahen Geltendmachung“: Es gibt im Gesetz keine konkrete Definition darüber, was genau inhaltlich vorgetragen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die zeitnahe Geltendmachung keine vollständige verfassungsrechtliche Analyse, sondern dass der Beamte erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er eine Anpassung seiner Besoldung begehrt.

Hier entsteht jedoch die doppelte Falle der höchstrichterlichen Rechtsprechung:
• Die zeitliche Hürde:
Man muss grundsätzlich in jedem einzelnen Haushaltsjahr aktiv werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – Az. 2 C 33.09 zur zeitnahen Geltendmachung).

• Die inhaltliche Konkretisierungsfalle:
Ein einfacher Satz kann grundsätzlich genügen – aber er muss dennoch erkennen lassen, worauf sich die Rüge richtet.

Ein bloßer Hinweis auf eine Unzufriedenheit mit der Besoldung ist nicht das eigentliche Problem. Die Rechtsprechung verlangt keine vollständige wissenschaftliche Begründung und keine Vorwegnahme der späteren verfassungsrechtlichen Prüfung.
Die praktische Schwierigkeit liegt vielmehr darin, dass eine Erklärung erkennen lassen muss, welches Rechtsschutzziel der Beamte verfolgt. Denn nicht jede Beanstandung eines einzelnen besoldungsrechtlichen Nachteils umfasst automatisch auch die Rüge einer verfassungswidrig zu niedrigen Gesamtalimentation.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass es keine automatische Auslegungsregel gibt, wonach die Beanstandung einer einzelnen besoldungsrechtlichen Vorschrift zugleich bedeutet, dass damit auch eine zu niedrige amtsangemessene Alimentation geltend gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 – Az. 2 C 50.16).
Maßgeblich ist damit nicht eine nachträgliche Wunschinterpretation, sondern das aus Sicht eines objektiven Empfängers erkennbare Rechtsschutzziel. Eine Erklärung darf nicht mit einem Inhalt versehen werden, für den es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gibt.

Es ergibt sich ein fundamentales Dilemma:
Es kann zwar grundsätzlich ein formloser Satz genügen, um die Frist zu wahren. Aber um im weiteren Verfahren nicht dem Einwand ausgesetzt zu sein, die Erklärung habe sich nur auf einen bestimmten Einzelaspekt bezogen, entsteht ein erheblicher Druck zur möglichst umfassenden Darstellung.
Im Grunde sehen sich Betroffene dadurch veranlasst, die gesamte Klaviatur (Mindestabstandsgebot zur sozialen Sicherung, verfassungswidrige Grundbesoldung, Sonderzahlungen, Kostendämpfungspauschale und altersdiskriminierende Besoldung) vorsorglich mitzuerwähnen.
Genau aus dieser gesetzlichen Unschärfe und der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderung, das verfolgte Rechtsschutzziel erkennbar zu machen, entsteht in der Praxis ein eiskaltes Aussortierungsspiel:

• Die Falle der Einfachheit:
Schreibt der Beamte einen sehr allgemeinen Satz wie: „Ich vermute, meine Besoldung ist unzureichend, bitte prüfen“, entsteht später die Gefahr, dass die Erklärung als zu unbestimmt oder nur auf einen engeren Prüfungsgegenstand bezogen bewertet wird.

• Die Falle der Perfektion:
Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, sieht sich die Beamtenschaft faktisch veranlasst, umfangreiche Widersprüche zu verfassen, die in Länge und Komplexität nahezu einem juristischen Gutachten entsprechen.

3. Der bürokratische Offenbarungseid ab Juli 2026
Und wer sitzt nun am anderen Ende dieser Kette? Ab Mitte Juli 2026 wird eine Taskforce aus 60 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) eingesetzt – besetzt mit abgeordneten Beamtinnen und Beamten, die für diese Mammutaufgabe zweckentfremdet werden.
Hier zeigt sich die wahre institutionelle Ironie: Kolleginnen und Kollegen, die selbst von der mangelhaften Besoldung betroffen sind, sollen nun in einer dreimonatigen Kurz-Einweisung hunderte Seiten starke, verfassungsrechtliche Abhandlungen aufteilen.
Sie müssten im Rahmen des Verfahrens prüfen, welche Erklärungen welchen Umfang der geltend gemachten Ansprüche tatsächlich erfassen. Eine echte inhaltliche Prüfung ist in diesem Korsett kaum möglich – die mühsam begründete Substanz wird gezwungenermaßen in einer Excel-Maske auf reine Statistik reduziert und „weggeklickt“.

4. Das eigentliche Ziel: Institutionalisierung der Überforderung
Mit welchem Ergebnis werden diese Widersprüche geprüft?
Das Ziel dieser Maßnahme ist nicht die Einzelfallgerechtigkeit, sondern die reine Verwaltung des Rückstaus. Die Struktur ist so aufgebaut, dass am Ende erneut das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben könnte, weil das Land Berlin sich aus Sicht vieler Betroffener weigert, die Frage der verfassungskonformen Besoldung umfassend zu lösen.

Man zwingt die Betroffenen in ein jahrelanges, zermürbendes Vorverfahren und nutzt das eigene Personal als Puffer, um Zeit zu gewinnen. Der berechtigte Unmut der Beamtenschaft wird dadurch nicht gelöst – er wird institutionalisiert und dauerhaft manifestiert.

Fazit
Die zeitnahe Geltendmachung in dieser Ausgestaltung droht, vom Instrument der Anspruchssicherung zu einem erheblichen bürokratischen Filtermechanismus zu werden.
Die Betroffenen müssen sich gegen ein rechtliches System behaupten, das einerseits keine vollständige juristische Expertise im ersten Schritt verlangt, andererseits aber verlangt, dass die Zielrichtung der eigenen Rüge später eindeutig erkennbar bleibt.
Man verlangt damit faktisch eine Präzision, die viele Betroffene ohne juristische Unterstützung kaum leisten können, und lässt das Ergebnis anschließend in einem komplexen Verwaltungsverfahren aufarbeiten.

Es ist die Quadratur des bürokratischen Wahnsinns.

1 Kommentar zu „Die Groteske der „zeitnahen Geltendmachung“: Ein System, das den Rechtsstaat ad absurdum führt“

  1. Aber ist das nicht das, was den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren immer kennzeichnet?
    Ein Amt erlässt einen Bescheid. Mit dem ist der Antragssteller nicht zufrieden und legt Widerspruch ein. Erstmal nur den einen Satz zwecks Fristwahrung, später muss eine substantielle Begründung nachkommen.
    Wenn dieser Substanz nicht entsprochen wird, wird dem Widerspruch abgeholfen, bis es schließlich vorm VerwG landet, das dann darüber befindet.
    Auch hier wird doch der Antragssteller in einem ihm fremden Rechtsgebiet gefordert.
    Die gerichtliche Entscheidung ist also rechtssystemkonform.
    Davon abgesehen, wurde doch das Erfordernis der Widerspruchsstellung von Anfang an verbreitet, zumindest in der Polizei. Warum sollte das in anderen Behörden nicht so sein?
    Was mich stört, ist der Umstand, dass der Dienstherr damals noch den Widersprüchen abgeholfen hat, was dann zu einem Klageerfordernis führte, dem nicht alle, ich auch nicht, gefolgt sind.

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