Das Bundesverfassungsgericht verlangt von den Beamtinnen und Beamten die „zeitnahe Geltendmachung“ ihrer Ansprüche jeweils im laufenden Kalenderjahr. Doch was das in der Praxis bedeutet, zeigt der Berliner Alimentationsstreit in seiner reinsten, zynischen Pracht.
1. Die „Hellseher-Pflicht“ in der verfassungsrechtlichen Dauerschleife
Die Logik hinter dieser Rügeobliegenheit ist eine perfide Zumutung: Das Bundesverfassungsgericht hat erst spät verbindlich geklärt, nach welchen Maßstäben die Berliner Besoldung für vergangene Zeiträume verfassungsrechtlich zu bewerten ist. Der Dienstherr verlangte also von den Mitgliedern der Beamtenschaft, dass sie bereits ab 2008 über zwölf Jahre hinweg jedes Jahr aufs Neue im Voraus möglichst fehlerfrei antizipieren, welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe später angelegt werden würden.
Doch damit nicht genug: Die Frage einer möglichen Unteralimentation stellt sich auch für die Zeit nach 2020 fortlaufend. Das bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten von 2020 an bis zum aktuellen Zeitpunkt im Jahr 2026 gezwungen sind, dieses verfassungsrechtliche Dauerspiel im laufenden Betrieb fortzusetzen. Sie müssen mögliche neue Problemlagen des Besoldungsgesetzgebers im Hier und Jetzt erkennen und rügen, während aus Sicht vieler Betroffener eine verfassungskonforme Reparatur weiterhin aussteht.
Das wirkt weniger wie ein praktikabler Rechtsschutzmechanismus, sondern wie die Aufforderung an jede Polizeikommissarin, jeden Lehrer, jede Finanzbeamtin oder jeden Justizvollzugsbeamten, über fast zwei Jahrzehnte hinweg eine verfassungsrechtliche Glaskugel im Dauereinsatz zu bedienen.
2. Die rechtliche Lücke und das bürokratische Aussortierungsspiel
Zuvor jedoch die rechtliche Klärung zur Definition der „zeitnahen Geltendmachung“: Es gibt im Gesetz keine konkrete Definition darüber, was genau inhaltlich vorgetragen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die zeitnahe Geltendmachung keine vollständige verfassungsrechtliche Analyse, sondern dass der Beamte erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er eine Anpassung seiner Besoldung begehrt.
Hier entsteht jedoch die doppelte Falle der höchstrichterlichen Rechtsprechung:
• Die zeitliche Hürde:
Man muss grundsätzlich in jedem einzelnen Haushaltsjahr aktiv werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – Az. 2 C 33.09 zur zeitnahen Geltendmachung).
• Die inhaltliche Konkretisierungsfalle:
Ein einfacher Satz kann grundsätzlich genügen – aber er muss dennoch erkennen lassen, worauf sich die Rüge richtet.
Ein bloßer Hinweis auf eine Unzufriedenheit mit der Besoldung ist nicht das eigentliche Problem. Die Rechtsprechung verlangt keine vollständige wissenschaftliche Begründung und keine Vorwegnahme der späteren verfassungsrechtlichen Prüfung.
Die praktische Schwierigkeit liegt vielmehr darin, dass eine Erklärung erkennen lassen muss, welches Rechtsschutzziel der Beamte verfolgt. Denn nicht jede Beanstandung eines einzelnen besoldungsrechtlichen Nachteils umfasst automatisch auch die Rüge einer verfassungswidrig zu niedrigen Gesamtalimentation.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass es keine automatische Auslegungsregel gibt, wonach die Beanstandung einer einzelnen besoldungsrechtlichen Vorschrift zugleich bedeutet, dass damit auch eine zu niedrige amtsangemessene Alimentation geltend gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 – Az. 2 C 50.16).
Maßgeblich ist damit nicht eine nachträgliche Wunschinterpretation, sondern das aus Sicht eines objektiven Empfängers erkennbare Rechtsschutzziel. Eine Erklärung darf nicht mit einem Inhalt versehen werden, für den es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gibt.
Es ergibt sich ein fundamentales Dilemma:
Es kann zwar grundsätzlich ein formloser Satz genügen, um die Frist zu wahren. Aber um im weiteren Verfahren nicht dem Einwand ausgesetzt zu sein, die Erklärung habe sich nur auf einen bestimmten Einzelaspekt bezogen, entsteht ein erheblicher Druck zur möglichst umfassenden Darstellung.
Im Grunde sehen sich Betroffene dadurch veranlasst, die gesamte Klaviatur (Mindestabstandsgebot zur sozialen Sicherung, verfassungswidrige Grundbesoldung, Sonderzahlungen, Kostendämpfungspauschale und altersdiskriminierende Besoldung) vorsorglich mitzuerwähnen.
Genau aus dieser gesetzlichen Unschärfe und der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderung, das verfolgte Rechtsschutzziel erkennbar zu machen, entsteht in der Praxis ein eiskaltes Aussortierungsspiel:
• Die Falle der Einfachheit:
Schreibt der Beamte einen sehr allgemeinen Satz wie: „Ich vermute, meine Besoldung ist unzureichend, bitte prüfen“, entsteht später die Gefahr, dass die Erklärung als zu unbestimmt oder nur auf einen engeren Prüfungsgegenstand bezogen bewertet wird.
• Die Falle der Perfektion:
Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, sieht sich die Beamtenschaft faktisch veranlasst, umfangreiche Widersprüche zu verfassen, die in Länge und Komplexität nahezu einem juristischen Gutachten entsprechen.
3. Der bürokratische Offenbarungseid ab Juli 2026
Und wer sitzt nun am anderen Ende dieser Kette? Ab Mitte Juli 2026 wird eine Taskforce aus 60 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) eingesetzt – besetzt mit abgeordneten Beamtinnen und Beamten, die für diese Mammutaufgabe zweckentfremdet werden.
Hier zeigt sich die wahre institutionelle Ironie: Kolleginnen und Kollegen, die selbst von der mangelhaften Besoldung betroffen sind, sollen nun in einer dreimonatigen Kurz-Einweisung hunderte Seiten starke, verfassungsrechtliche Abhandlungen aufteilen.
Sie müssten im Rahmen des Verfahrens prüfen, welche Erklärungen welchen Umfang der geltend gemachten Ansprüche tatsächlich erfassen. Eine echte inhaltliche Prüfung ist in diesem Korsett kaum möglich – die mühsam begründete Substanz wird gezwungenermaßen in einer Excel-Maske auf reine Statistik reduziert und „weggeklickt“.
4. Das eigentliche Ziel: Institutionalisierung der Überforderung
Mit welchem Ergebnis werden diese Widersprüche geprüft?
Das Ziel dieser Maßnahme ist nicht die Einzelfallgerechtigkeit, sondern die reine Verwaltung des Rückstaus. Die Struktur ist so aufgebaut, dass am Ende erneut das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben könnte, weil das Land Berlin sich aus Sicht vieler Betroffener weigert, die Frage der verfassungskonformen Besoldung umfassend zu lösen.
Man zwingt die Betroffenen in ein jahrelanges, zermürbendes Vorverfahren und nutzt das eigene Personal als Puffer, um Zeit zu gewinnen. Der berechtigte Unmut der Beamtenschaft wird dadurch nicht gelöst – er wird institutionalisiert und dauerhaft manifestiert.
Fazit
Die zeitnahe Geltendmachung in dieser Ausgestaltung droht, vom Instrument der Anspruchssicherung zu einem erheblichen bürokratischen Filtermechanismus zu werden.
Die Betroffenen müssen sich gegen ein rechtliches System behaupten, das einerseits keine vollständige juristische Expertise im ersten Schritt verlangt, andererseits aber verlangt, dass die Zielrichtung der eigenen Rüge später eindeutig erkennbar bleibt.
Man verlangt damit faktisch eine Präzision, die viele Betroffene ohne juristische Unterstützung kaum leisten können, und lässt das Ergebnis anschließend in einem komplexen Verwaltungsverfahren aufarbeiten.
Es ist die Quadratur des bürokratischen Wahnsinns.
Guten Morgen
Ich habe versucht, eine Akteneinsicht zu bekommen, Zielrichtung meine Widersprüche. Es geht mir darum, wann habe ich den ersten Widerspruch eingelegt und ab wann wurden diese nicht mehr beschieden.
Es geht nicht. Akteneinsicht wegen Widersprüchen ist nicht möglich. Offenbar sind die Widersprüche auch nicht Teil der Personalakte, denn alles andere hätte ich einsehen können.
Ich sehe darin einen Verstoß gegen § 56c Landesbeamtengesetz, wonach ich jederzeit das Recht auf Einsicht in meine vollständige Personalakte habe.
Kann ich dagegen vorgehen und wenn ja, wie?
Ich benötige die Einsichtnahme, um eventuelle Ansprüche geltend machen zu können.
Also ich habe 2019 einen Rechtsanwalt mit der Klage beauftragt und dieser hatte eine Aufstellung meiner Widersprüche bei der Personalstelle angefordert und nach kurzer Zeit auch eine Aufstellung erhalten.
Ich hatte tatsächlich eine Sachbearbeiterin, die mir auf Nachfrage all meine Widersprüche, dortige Abverfügungen ind Bestätigungsschreiben in Kopie innerhalb weniger Tage zugeschickt hat.
Die Widersprüche hat man doch mit Zustell- oder Zugangsnachweisen eh Zuhause und die Klage selbst kann zunächst ohne (beigefügte) Nachweise geführt werden, egal ob mit oder Anwalt. Wenn man selbst Klage einreicht, dann muss man seine eigenen Nachweise beifügen und wenn der Anwalt Klage erhebt, auch.
Interessant sind daher die eigenen Nachweise, die vollständig sein sollten.
https://oeffentlicher-dienst-news.de/entgelttransparenzgesetz-der-oeffentliche-dienst-wird-zum-versuchslabor/
🤷♂️
Hallo in die Runde!
Es gibt viele wie alfalfa.
Als Beamtin in einer nachgeordneten Behörde mit einem Personalrat der fast ausschließlich aus Angestellten besteht (auch der Beamtenvertreter ist ein Angestellter), habe auch ich genau wie alfalfa 2012 das erste Mal Widerspruch eingelegt – wegen Altersdiskriminierung und habe einen Ablehnungsbescheid erhalten. Der Personalrat hat keine regelmäßigen Informationen weitergegeben. Erst ab 2015 wurde es durch den Bekanntenkreis (Polizei) publik gemacht, dass Widerspruch jährlich gegen die Besoldung eingereicht werden muss. Auch mir und meinen Kollegen fehlen deshalb viele Jahre bzw. Widersprüche. Unser Personalrat hat zum Teil 0 Ahnung vom Beamtenrecht, das ist mit jeder Nachfrage deutlich erkennbar (der Anteil von verbeamteten Dienstkräften liegt in unserer Behörde bei ca.14%)
Mein Vertrauen in den Dienstherren ist zerstört.
geht mir genauso. Durch Schwangerschaft / Elternzeit ist 2008-2010 so ziemlich alles an mir vorbeigegangen. Unser PR hat gar nicht informiert, selbst als ich ihm das Urteil d. BVG zusandte, wurde es nicht weiter an die anderen Beamten geschickt (ca. 9%). Meine Kenntnisse habe ich auch nur von Freunden aus anderen Bereichen. Dadurch habe ich erst sehr spät Widerspruch eingelegt. Bis heute streite ich mich noch mit der Personalabteilung, dass mir die Eingangsbestätigungen pflichtwidrig nicht übersandt wurden…
Ich finde es schon schwierig, dass man durch Widerspruch „warnen“ muss, damit der Dienstherr vielleicht in 18 Jahren mal „reagieren“ kann, aber wir alles erahnen müssen, selbst wenn der Dienstherr es versäumt, Besoldungsnachweise zu übersenden und dann wegen angeblicher Überzahlung was zurückhaben will.
Da heißt es dann durch „logisches Denken und ggf. Nachfragen…“ Nicht jeder Beamter kennt sich mit Besoldungsrecht aus, aber jene, die die Besoldung festlegen oder in der Personalstelle arbeiten sollten das. Zumindest sollte an den einzelnen Beamten nicht ein strengerer Maßstab angewendet werden, als an den Dienstherrn.
„… in den Genuss von Nachzahlungen zu kommen „… Es ist kein Genuss, das zu bekommen, was einem seit Jahren zusteht. Dann kann man auch sagen, … in den Genuss meiner Arbeitskraft zu kommen…. schauen wir mal…
So viele haben sich aufgeräufelt für das Land Berlin, gerade auch in den Jobcentern / Sozial+Jugendämtern. Dass man bei der Überlastung dann mal nicht die Zeit hat, irgendwelche Berechnungen anzustellen, zu denen der Senat selbst nicht in der Lage war, erst durch das BVG eine Anleitung brauchte und selbst die nicht reicht… ist doch nachvollziehbar.
Als Begründung, Ansprüche hinauszuzögern oder gar entfallen zu lassen die Haushaltslage zu nehmen, kann auch kein Beamter anführen, wenn der Staat Geld von einem will. Da gibt es knappe Zahlfristen und du musst zusehen, wie du das machst.
Würde für das Finanzamt und z.B. GEZ gerne mal eine Abtretungserklärung fertigen, dass sie sich ihr Geld bitte beim Senat (meine Nachzahlung) oder bei der Beihilfe (8 Wochen warten auf Erstattung) holen sollen…
Der Staat schuldet mir Geld und ich soll ihm was bezahlen… kannste dir nicht ausdenken.
Und was ist mit den Angehörigen, wo der Beamte nach 2008 in den Ruhestand gegangen ist oder verstorben ist?
Von denen kam doch keiner darauf, Widerspruch einzulegen oder wusste von einem Widerspruch…
Das letzte Gehalt des Verstorbenen müsste doch auch höchstwahrscheinlich höher ausfallen und damit die Hinterbliebenenversorgung….
Es ist so unfassbar räudig und treulos.
Was ist unser Eid wert, wenn wir weiterhin für einen Dienstherrn arbeiten, der die Verfassung brach und weiterhin bricht und dazu noch Moral und Anstand?
Ich behaupte mal, dass es allen Beamten in meinem ehemaligen Bezirksamt so gehen dürfte.
Habe eben noch einmal meine Unterlagen durchgesehen und stelle fest:
Schon bei der altersdiskrimierenden Besoldung hat der Personalrat zu spät (im Dezember 2011 – ich habe sofort am 21.12.2011 widersprochen) informiert, wodurch dann alle mir bekannten Beamten des Bezirks eines Tages im April 2016 den ablehnenden Bescheid erhielten, in dem es heißt: „Die Zweimonatsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG begann daher am 8. September 2011 und endete am 8. November 2011.
Ihr Antrag ist verfristet, weshalb ich ihn hiermit zurückweise. Zahlungsansprüche bestehen nicht.“
Mir ist aus dem Bezirk nur eine einzige Beamtin bekannt, die scheinbar durch Connections davon wusste und rechtzeitig Widerspruch einlegte. Nur sie und alle Angestellten haben eine Nachzahlung aus diesem Grund erhalten.
2012 habe ich weiter wegen Altersdiskriminierung widersprochen und dieser Widerspruch trägt die Überschrift „Widerspruch gegen die Festsetzung des Grundgehalts ab 01.01.2008“.
In der Begründung wird aber Bezug auf die Altersdiskriminierung genommen, deswegen wird es vermutlich nicht ausreichen, dass in der Überschrift generell der Höhe der Besoldung widersprochen wird.
In meinem Widerspruch aus 2013 steht: „Mit diesem Antrag, der gleichzeitig als anspruchswahrender Widerspruch gegen meine aktuelle Besoldungsberechnung vom 12/2013 zu behandeln ist, wende ich mich gegen die altersdiskriminierend bemessene Höhe meiner Besoldung aus der festgesetzten Stufe meiner Besoldungsgruppe.“
Hier weiß ich nicht, ob es schon ausreicht, dass ich dort gleichzeitig pauschal (und grammatikalisch etwas falsch) gegen die Besoldungsberechnung widersprochen habe.
So oder so wären aber auch hier die Jahre 2008 – 2012 verloren…
für mich heißt das jetzt, dass ich regelmäßig meiner „Dienstpflicht“ nachkomme und mich informiere, dann bleiben Anträge eben liegen; z.B. dieses Forum oder Amtsblatt, whatever.
Später wird einem von einem Staatssekretär noch vorgeworfen, man hätte eine Dienstpflicht verletzt.
Wenn es denn so gewollt ist, dass man die Revision des Dienstherrn spielen muss…
Man kann abgeschlossene Widersprüche aufleben lassen, wenn der Sachverhalt so klar anders eingeschätzt wird wie nun durch das BVerfG. Ein Versuch ist es wert.
Wenn ich mich recht erinnere, dann wurde doch von unserem geliebten Dienstherren ja vor Jahren schriftlich mitgeteilt, dass ein jährlicher Widerspruch gar nicht erforderlich ist, sogenannte Aussetzung der Einrede o.ä., da ein Widerspruch ausreichend erschien und die Personalstellen nicht überfordert werden.
Als ich einmal dann renitenter Weise meinen jährlichen Widerspruch in der Personalstelle in der Keibelstraße persönlich abgegeben wollte, da wurde ich darauf hingewiesen. Allerdings wurde nach einer kurzen Diskussion mein Widerspruch entgegen genommen und der Erhalt bestätigt, nachdem ich darauf hingewiesen habe, dass nicht die betroffenen Mitarbeiter das Problem seien, sondern dieses Problem in einem großen roten Backsteingebäude in Sicht und Laufweite der Personalstelle sitzt. Das wurde dann verstanden und die Kommunikation wurde entspannter.
Es ist einfach nur noch jämmerlich und widerlich, statt den Fehler ein zu gestehen und zu beseitigen kommt man mit immer neuen Taschenspielertricks um die Ecke. Irgendwie sieht Achtung vor dem höchsten deutschen Gericht und dem Grundgesetz anders aus. Kann auch sein, dass ich mich irre und nur zu dumm bin. Aber egal wie, Polizei und Feuerwehr verarschen, das mach man nicht, auch wieder meine einfältige Meinung.
im
Rundschreiben IV Nr. 33/2 vom 08.08.2018 ist von auf die Zukunft ausgerichteten Widersprüchen die Rede
Hallo Tim,
vielen Dank für Deinen Hinweis. Du hast natürlich grundsätzlich recht: Wer seine Ansprüche wahren möchte, muss die rechtlichen Möglichkeiten kennen und gegebenenfalls fristgerecht nutzen.
Genau darin liegt aus meiner Sicht aber das eigentliche Problem: Soll es tatsächlich dauerhaft die Verwaltungspraxis werden, dass der Besoldungsgesetzgeber immer neue verfahrensrechtliche Hürden schafft und jeder einzelne Beamte vorsorglich einen möglichst umfassenden Widerspruch einlegen muss – am besten mit seitenlangen Ausführungen, damit kein möglicher Gesichtspunkt unberücksichtigt bleibt?
Das führt am Ende zu einer Situation, in der Widersprüche entweder zurückgewiesen werden und anschließend geklagt werden muss oder Verfahren jahrelang ruhend gestellt werden, während gleichzeitig die Frage der Verjährung durch entsprechende Erklärungen abgesichert wird.
Die entscheidende Frage ist doch, ob wir diesen Kreislauf dauerhaft fortsetzen wollen. Oder ob wir nicht endlich zu dem Punkt kommen müssen, dass der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommt und eine amtsangemessene Alimentation sicherstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es hier nicht um eine freiwillige Verbesserung oder eine Frage politischer Zweckmäßigkeit geht, sondern um die Einhaltung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die amtsangemessene Alimentation ist damit eine verfassungsrechtliche Verpflichtung und keine Größe, die allein nach der Haushaltslage gestaltet werden kann.
BG
Hardy
Aber ist das nicht das, was den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren immer kennzeichnet?
Ein Amt erlässt einen Bescheid. Mit dem ist der Antragssteller nicht zufrieden und legt Widerspruch ein. Erstmal nur den einen Satz zwecks Fristwahrung, später muss eine substantielle Begründung nachkommen.
Wenn dieser Substanz nicht entsprochen wird, wird dem Widerspruch abgeholfen, bis es schließlich vorm VerwG landet, das dann darüber befindet.
Auch hier wird doch der Antragssteller in einem ihm fremden Rechtsgebiet gefordert.
Die gerichtliche Entscheidung ist also rechtssystemkonform.
Davon abgesehen, wurde doch das Erfordernis der Widerspruchsstellung von Anfang an verbreitet, zumindest in der Polizei. Warum sollte das in anderen Behörden nicht so sein?
Was mich stört, ist der Umstand, dass der Dienstherr damals noch den Widersprüchen abgeholfen hat, was dann zu einem Klageerfordernis führte, dem nicht alle, ich auch nicht, gefolgt sind.
Vielleicht wurde bei der Polizei schon 2008 verbreitet, dass man wegen aA widersprechen soll. Ich war da über Jahre ins Jobcenter abgeordnet und fernab vom bezirklichen Personalrat. Erst als ich 2011 in den Bezirk zurückkehrte, gab es für mich wieder Infos vom Personalrat, aber leider auch nicht zum Thema aA, sondern Altersdiskriminierung, Überleitung in neue Erfahrungsstufen, Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch. Aus diesen Gründen habe ich dann regelmäßig widersprochen, bis es die entsprechenden ablehnenden Bescheide dazu gab.
Diese Widersprüche bringen mir höchstwahrscheinlich überhaupt nichts, denn sie sind abgeschlossen und waren zu spezifisch auf die genannten Themen ausgerichtet, auch wenn ich mich ja damit grundsätzlich gegen die Höhe meiner Besoldung gewehrt habe. Doof, wie man damals war, wusste man nicht, dass man einfach nur hätte schreiben müssen, dass man seine Besoldung als verfassungswidrig betrachtet. Solche Informationen kamen bei uns aber erst 2015 an und seitdem widerspreche ich jedes Jahr. Sieben Jahre „verschenkt“. Vorher hatte die spezielle Begründung „verfassungswidrig“ kaum einer auf dem Schirm – ich kam gar nicht auf die Idee, gleich mit dem höchsten Gesetz anzufangen.
Und wer weiß, was wir heute noch nicht wissen, was in 10 Jahren Gegenstand eines Urteils sein wird, in dem es dann auch nur heißt, dass man sich aus DIESEM (uns jetzt noch unbekannten) Grund gegen seine Besoldung hätte wehren müssen. Die von Hardy erwähnte Glaskugel haben wir leider nicht und insofern ist dieser Kommentar mal wieder absolut zutreffend. Danke, Hardy!
Meines Wissens haben wir auch nicht so ein Mittel wie den § 44 SGB X, mit dem man im Sozialrecht rückwirkend einen Überprüfungsantrag stellen kann (wobei sich daraus ergebende Nachzahlungen auch nur auf 4 Jahre und speziell im SGB II und XII auf 1 Jahr beschränken). Etwas derartiges würde heute zumindest denen von uns helfen, die im Vertrauen nie einen Widerspruch eingelegt, oder das in den letzten 4 Jahren im Arbeitsstress einfach mal vergessen haben. Aber wir sind eben keine Sozialleistungsempfänger (auch wenn die unteren Besoldungsgruppen die meiste Zeit kaum über diesem Niveau waren).
Wir müssen etwas zeitnah geltend machen, das uns heute noch gar nicht bekannt ist. Eins wird uns aus solchen Urteilen klar: Vertrauen lässt man besser sein, zumal es auch keinen Vertrauensschutz gibt.
Wir können ja Ideen sammeln, wogegen wir am besten jetzt schon jährlich widersprechen und hoffen, dass jemand die Kosten und Mühen nicht scheut, zu klagen, damit unsere Widersprüche so lange ruhend gestellt werden, denn sonst gibt es ja gleich einen Ablehnungsbescheid.
Ich fange mal mit der wöchentlichen Arbeitszeit an. Nicht, weil ich sie für zu hoch halte, aber vielleicht kommt ein Gericht ja in 10 Jahren auf die Idee, dass das eine Diskriminierung gegenüber Angestellten darstellt, die die gleiche Arbeit mit geringerer wöchentlichen Arbeitszeit machen.
Heute denkt man, dass es dafür gar keine Grundlage gibt, weil man Tarifrecht mit Beamtenrecht ja nicht direkt vergleichen kann. Aber in der Zukunft kommt dann vielleicht doch eine Entscheidung aus der Kategorie „kannst du dir nicht ausdenken“ und dann steht man wieder da, denn 2008 kam ich gar nicht auf die Idee, dass hier Verfassungsrecht gebrochen wird, weil ich zu wenig Geld bekomme.
Die Länder sorgen doch schon für Ideen, wogegen demnächst geklagt werden kann, ich sage nur „fiktives Partnereinkommen“. Bei der Arbeitszeit bin ich mir gar nicht sicher, ob das nicht vielleicht sogar irgendwo schon geregelt ist. Ich meine, da ist die Erinnerung aber ganz ganz dunkel, dass ich in irgendeinem Gesetz mal gelesen habe, dass zumindest in Berlin die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 48 Stunden betragen kann, und dass der Sold an die Arbeitszeit angepasst ist. Was in meinem Verständnis wohl der Grund ist, warum Überstunden verfallen, wenn man nicht mindestens 5,5 davon im Monat gemacht hat.
Deine Geschichte finde ich bedauerlich, alfalfa, damit habe ich so nicht gerechnet. Das tut mir Leid.
48 Stunden ist tatsächlich die gesetzliche Höchstgrenze; natürlich gegen Lohn bzw. im Falle der Beamten Alimentierung.
Ja, so ähnlich bei mir – nur eben beim Familienzuschlag fürs 3. Kind.
In einem Jahr habe ich kurz vor dem Jahreswechsel den Antrag auf höheren Zuschlag gestellt und sogar eigene Berechnungen angefügt.
Im folgenden Jahr Widerspruch ebenfalls erhoben – mit aktualisierter Berechnung.
Beide Widersprüche wurden zurück gewiesen – ich habe nicht geklagt…
Als 2024 dann das Gesetz verabschiedet wurde hab ich in die Zahlen geschaut – siehe da, meine Berechnung des angemessenen Familienzuschlags wich um nicht mal 20 Euro ab.
Und natürlich enthält der Nachzahlungsbescheid diese Jahre nicht.
Schon damals habe ich scheinbar den Glauben an unseren Dienstherr verloren…
Wir werden doch auf ganzer Linie ver…..äppelt