Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte bei anhängigen Besoldungsklagen – Berliner-Besoldung.de

Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte bei anhängigen Besoldungsklagen

Gute Nachrichten für Berliner Beamtinnen und Beamte, die um ihre amtsangemessene Alimentation kämpfen: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 2 B 5.26 / 2 B 4.24) eine entscheidende Hürde für Besoldungsklagen gekippt. Im Kern ging es um die Frage, ob Beamte ihre Ansprüche auf eine verfassungsgemäße Besoldung jährlich erneuern müssen, wenn sie bereits eine auf die Zukunft gerichtete Klage eingereicht haben. Das BVerwG hat dies nun klar verneint und damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg aufgehoben.

Hintergrund des Streits war das Procedere rund um die sogenannte „zeitnahe Geltendmachung“ von Besoldungsansprüchen. Nach der Rechtsprechung müssen Beamte, deren Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, um in den Genuss von Nachzahlungen zu kommen. Die Klägerin, eine Oberamtsmeisterin (A 5) der Polizei Berlin, hatte ihre Besoldung bereits 2016 gerügt und später auch Klage erhoben, wobei sie die Feststellung begehrt, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig war.

Das OVG Berlin-Brandenburg wies die Klage im November 2025 jedoch ab. Die Richter argumentierten, dass durch das Berliner Besoldungsanpassungsgesetz 2019/2020 eine neue Rechtslage entstanden sei, die ein vom Gesetzgeber erkanntes Defizit habe beheben wollen. Daher hätte die Klägerin ihre Ansprüche für die Jahre 2020 bis 2022 erneut und zeitnah rügen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Sichtweise nun kassiert und den Rechtsstreit an das OVG zurückverwiesen. Die Leipziger Richter monierten dabei vor allem schwere Verfahrensfehler des OVG. Zum einen habe das OVG seine Aufklärungspflicht verletzt, da es nicht ausreichend geprüft habe, ob das Gesetz von 2019/2020 im Vergleich zu den Vorgängerregelungen überhaupt eine so gravierende Zäsur darstellte, die eine erneute Rügeobliegenheit auslösen könnte.

Zum anderen – und das ist die wichtigste Botschaft für die Praxis – hat das OVG einen entscheidenden Umstand völlig außer Acht gelassen: Zum Zeitpunkt der angeblichen Zäsur war bereits ein Klageverfahren anhängig. Das BVerwG stellt unmissverständlich klar: Ein Beamter, der sein Begehren auf amtsangemessene Alimentation bereits im Klageweg verfolgt, muss sein rechtsanhängiges Begehren nicht durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe fortlaufend erneuern. Der Sinn und Zweck der „zeitnahen Geltendmachung“ liegt im Haushaltsschutz des Gesetzgebers. Dieser wird jedoch durch eine bereits anhängige Klage hinreichend „gewarnt“, sodass er mit möglichen Nachzahlungen rechnen muss. Eine erneute jährliche Rüge ist daher weder nötig noch mit den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung vereinbar.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist ein großer Erfolg für die Rechtsposition vieler Berliner Beamter. Er bestätigt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage grundsätzlich fortwirkt und nicht durch ständige Wiederholungen „gefüttert“ werden muss. Zwar muss das OVG nun in der Hauptsache neu verhandeln und prüfen, ob die Besoldung der A5 in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich verfassungswidrig war. Doch die prozessuale Hürde, an der in der Vergangenheit viele Klagen gescheitert sind, ist dank der klaren Worte aus Leipzig genommen worden. Für alle Berliner Beamten, die aktuell auf Nachzahlungen hoffen oder Klagen vorbereitet haben, bedeutet dies eine erhebliche Stärkung ihrer Rechtsposition.

Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 2 B 5.26 / 2 B 4.24)

11 Kommentare zu „Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte bei anhängigen Besoldungsklagen“

  1. Nach der Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges steht noch eine Klage vor dem EGMR offen.

    Aus dem Urteil des BVerfG von 2025:
    4. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.

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  2. Die Lösung ist offensichtlich der Rechtsweg. „Zum Hausarzt gehen“ um sein Recht durchzusetzen ist jedenfalls rechtswidrig und würde bei tatsächlicher Feststellung vollkommen zurecht Konsequenzen haben. Wäre ich zuständig, würde ich das bei Herrn M. mal prüfen.
    Amtsangemessene Besoldung wünschen wir uns alle aber einige scheinen zu vergessen, dass sie sich dafür auch amtsangemessen verhalten sollten.

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    • @Tobias: dann prüfen Sie mal.

      Wenn sich jemand gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, Dienst zu versehen und mittels eines ärztlichen Attests seine vorübergehende Dienstunfähigkeit belegt, werden Sie kaum einen Anfasser finden, um gerichtsfest den Nachweis zu erbringen, dass diese Dienstkraft eigentlich simuliert.

      Im Übrigen trägt ein achtsamer und wirklich wertschätzender Umgang des Dienstherrn mit seinen Beschäftigten signifikant zu deren Leistungs- und Dienstfähigkeit bei.

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    • Dann prüfen Sie gerne mal….seit 25 Jahren mehr als amtsangemessen Dienst versehen, irgendwann ist das Fass voll.

      Auch hier nochmal: Dienst- und Treueverhältnis ist keine Einbahnstraße.
      Es geht doch schon mit der Beihilfe los, von Fürsorge kann man da kaum mehr reden. Lange Bearbeitungszeiten, Leistungen unter (!) GKV-Niveau.
      Fast 20 Jahre anhaltender vorsätzlicher Rechtsbruch.

      Was ist Ihre Lösung, wenn Widersprüche, Klagen und Urteile des obersten deutschen Gerichts nicht abhelfen?

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    • In diesem Zusammenhang stellt sich wohl auch die Frage, was sind die rechtlichen Konsequenzen für einen konzertierten Verfassungsbruch durch den Gesetzgeber. Lediglich eine Nachzahlung an die Anspruchssteller?

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  3. Sehr gutes Urteil.
    Die Schlinge zieht sich immer mehr zu…

    Ich hoffe, dem Senat ist bewusst, dass neuerliche Taschenspielertricks viele Beamte zu ihren Hausärzten treiben führen wird (so jedenfalls meine Hoffnung)…

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    • Ja, das ist für unsere Sache ein sehr gutes Urteil. Dass das BVerwG das OVG Berlin dermaßen „abgewatscht“ hat, ist gut. Denn dass zwischen Beamtem und dem Staat ein besonderes Treueverhältnis besteht, möchte ich gar nicht bezweifeln. Grotesk war aus meiner Sicht, dass der Beamte durch die haushaltsjahr-nahe Geltendmachung den Dienstherrn in die Lage versetzen muss, kalkulieren zu können. Aber es wurde doch völlig ausgeblendet, dass der Dienstherr uns wissentlich eine amtsangemessene Besoldung vorenthalten hat. Spätestens seit dem Reparaturgesetz für die Berliner Richterschaft war das völlig ersichtlich. Gut, dass hier vom BVerwG etwas zurecht gerückt wurde! Der Besoldungsgesetzgeber wusste sehr genau, was da auf ihn zukommt.
      Aber er bleibt sich treu: dass die Senatsverwaltung für Finanzen Personal sucht, das ab Juli die Widersprüche nochmals sichtet kann doch nur das Eine bedeuten: es wird immer noch versucht, das Maximale herauszuholen, um auf das Minimale an eigentlich für die gesamte Beamtenschaft angemessener Alimentation zu drücken. Schäbig.

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      • @Paule… Ihr Beitrag ist wenig sinnstiftend und konstruktiv.

        Für bereits jahrzehntelang im Dienst befindliche Beamte ist es nicht so einfach möglich, den Job zu wechseln. Es bliebe allenfalls der Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Die Folge: Verlust der bis dahin erworbenen versorgungsrechtlichen sowie sämtlicher beihilferechtlichen Ansprüche. Der Beamte würde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden, was allerdings mit hohen finanziellen Einbußen verbunden ist.

        De facto betreiben Sie eine Täter-Opfer-Umkehr. Während der Dienstherr über viele Jahre hinweg durch die nun höchstrichterlich nachgewiesene Unteralimentation das einst eingegangene Dienst- und Treueverhältnis zu Lasten des Beamten praktisch aufkündigte, erwarten Sie – wie der Dienstherr übrigens auch – vom Beamten, also dem Opfer, augenscheinlich weiterhin die volle Hingabe. Beamte sind Menschen mit individuellen Bedürfnissen. Und sie haben einen sehr ausgeprägten Gerechtigkeitssinn.

        Dass es in den Amtsstuben noch so läuft und der Staat funktioniert, liegt letztlich am Idealismus und dem sehr ausgeprägten Dienstverständnis der Amtsträger.

        Aber irgendwann läuft das Fass eben über. Insofern versuchen Sie sich bitte einmal in die Lage derer zu versetzen, die um viel Geld und damit Lebensqualität gebracht wurden und weiterhin werden.

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        • im Endeffekt hat man wahrscheinlich ein Jahr umsonst gearbeitet bzw. ehrenamtlich ohne die steuerlichen Vorteile etc…
          Wenn sie es finanziell nicht stemmen können, dann mit Stundensenkung oder Urlaubsmonate… Irgendein ein Ausgleich für geleistete unbezahlte Arbeit.

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      • Sinnfreier Kommentar.

        Der Antwort von Fragender ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

        Welches adäquate Mittel schlägst du denn vor?
        Streiken? Dürfen wir nicht.
        Es wurden alle Rechtsmittel vollumfassend ausgeschöpft. Das damalige Urteil bzgl. der R-Besoldung war schon wegweisend, es wurde schlichtweg ignoriert, in arroganter Art und Weise. Ich kann mich noch gut an den „wertschätzenden“ Satz unseres ehemaligen RBm Wowereit erinnern, sämtliche Nachfolger fuhren die gleiche Schiene.
        Das Dienst- und Treueverhältnis ist keine Einbahnstraße. Es wurde einseitig von unserem obersten Dienstherren aufgekündigt und weiterhin wird versucht, unseren Anspruch auf korrekte Besoldung mit Taschenspielertricks zu umgehen.

        Berlin kann zufrieden sein, dass sie überwiegend pflichtbewusste Menschen in ihren Behörden sitzen haben, denn sonst wäre das Schiff schon längst komplett gegen die Wand gefahren.

        Nun also nochmals die Frage: Welche Lösung schlägst du vor?

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