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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Durchschnittsberechnung nach eigenem Gutdünken

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18. November 2020 4 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Kommentar zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) zur Besoldung in Berlin Drucksache 18/25409

Sehr geehrte Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen,

nichts hat sich geändert an der rechtsverachtenden Haltung des Berliner Senats seit dem Urteil des BVerfG zur Richterbesoldung!

In der beigefügten Antwort wird nach wie vor nicht konkret auf die gestellten Fragen geantwortet. Es wird ausgewichen und bewusst ausschließlich im Sinne des Senats und nicht im Sinne der Gerechtigkeit und unter Beachtung der Realität interpretiert.

Auszug aus dem Urteil 2 BvL 4/18 des BVerfG zur R-Besoldung im Land Berlin – Randnr. 82:

„Allerdings sind solche Besoldungen aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist.“

Sicherlich hat das BVerfG die zur Entscheidung vorliegenden Besoldungen der Länder Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein noch nicht als verfassungswidrig bestätigt, jedoch waren sich die Vorinstanzen bzw. das BVerwG darin einig. Diese Länderbesoldungen hätten im Vergleich also ausgeschlossen werden müssen, um belastbare Zahlen zu präsentieren. Doch passt die Wahrheit diesem Senat nicht in seine Pläne zur Begründung der Erhöhung der Lebensarbeitszeit für die Beamtenschaft. Also wird erneut mit manipulativen Berechnungen eine Situation der Öffentlichkeit vorgetäuscht, die tatsächlich nicht der Realität entspricht. Was soll man von einer solchen Ignoranz halten? Gerechtigkeit und Anstand scheinen bedeutungslos geworden zu sein.

Der Berliner Senat könnte durchaus selbst nachrechnen und feststellen, dass DIVERSE Bundesländer zu niedrig besolden. Die erforderlichen Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus dem Urteil zur Berliner R-Besoldung. Er leugnet jedoch bewusst die Realität. Sein Handeln ist in höchstem Maße unseriös, die Berechnungen sind vorsätzlich falsch und haben keinen zeitlichen Bestand. Im Laufe der Zeit wird das BVerfG auch weitere Länderbesoldungen als verfassungswidrig zu niedrig bestätigen. Damit müssen diese – wie auch die Berliner Besoldung – in außerordentlichem Maß nach oben korrigiert werden. Auch das ist dem Berliner Senat vollkommen bewusst. Doch würde eine realistische und rechtlich einwandfreie Darstellung des Besoldungsdurchschnitts der Länder inklusive der Bundesbesoldung aufzeigen, dass das Land Berlin mit der geplanten Besoldungserhöhung von nur 2,5 % im Jahr 2021 nicht annähernd den Durchschnitt erreicht hat.

So baut der Senat seine Begründung zur Erhöhung der Lebensarbeitszeit ab dem Jahr 2021 lieber auf faktisch falschen Zahlen auf. Zudem ignoriert er einen weiteren Passus des BVerfG:

„Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz … wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.“ (Auszug aus dem Urteil 2 BvL 4/18 des BVerfG zur R-Besoldung im Land Berlin – Randnr. 76)

Auch in diesem Punkt versucht sich der Senat mit der Beantwortung zur Frage 5 herauszuwinden und untermauert seine nicht an der Realität ausgerichtete Sichtweise.

Hätte der Berliner Senat auch nur die Absicht gehabt, einen realen Durchschnitt der Länderbesoldungen abbilden zu wollen, hätte er selbstverständlich auch diesen Umstand bei seinen Berechnungen berücksichtigen müssen. https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/834-sind-notwendig-um-koalitionsvertrag-zu-erfuellen/

All das führt mich wieder nur zu einem Schluss: Dieser Senat ist in seiner rechtsverneinenden Haltung absolut einmalig in der Bundesrepublik Deutschland. Das Land Brandenburg zum Beispiel erkannte bereits vor Jahren die Zeichen der Zeit und handelte noch vor einer „Verurteilung“ durch das BVerfG im Sinne seiner Beamtenschaft und für eine wettbewerbsstarke Besoldung. In der Hauptstadt wird dem gesamten öffentlichen Dienst keinerlei Respekt oder Wertschätzung entgegengebracht. Man versucht mit allen – nachweislich auch verfassungswidrigen – Mitteln (zum Nachteil der gesamten Beamtenschaft) weiterhin Sparmaßnahmen durchzusetzen. Ein widerliches Spiel, das die politisch Verantwortlichen in dieser Stadt treiben!

André Grashof – www.Berliner-Besoldung.de – Berlin, den 18.11.2020

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Der Druck erhöht sich – Besoldungsallianz gegründet

4 Kommentare

  1. Martina Foote
    24. November 2020    

    Hauptsache ihre Diäten wurden verdoppelt…..Widerlich!!!!

    Reply
  2. Steve
    20. November 2020    

    Kennt jemand einen kompetenten Rechtsanwalt, will jetzt auch den Klageweg gehen , nicht nur in der sache.

    Reply
    • Thomas Stein
      20. November 2020    

      Hallo Steve, ich bin bei denen hier, aber es gibt gewiss noch andere gute, die wurden halt damals empfohlen ….

      https://www.sdrb.de/

      Reply
  3. Thomas Stein
    19. November 2020    

    Hallo, weiterhin die übliche Arroganz ! Es ist an der Zeit die nächste E-Mail-Aktion zu starten !

    Reply

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