2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Bund: Was ein Rundschreiben wert ist. Und was nicht.

Wer sich auf Zusagen des Dienstherrn verlässt, riskiert Jahre an Nachzahlung. Fünf Urteile, ein Grundsatz und eine Empfehlung, die zehn Minuten kostet.

Ein Lehrer in Nordrhein-Westfalen, Besoldungsgruppe A 15, vier Kinder, legt am 31. Oktober 2017 Widerspruch gegen seine Besoldung ein. Er verlangt höhere Familienzuschläge für das dritte und vierte Kind. Die Bezügestelle bestätigt den Eingang, stellt den Widerspruch ruhend und verzichtet auf die Einrede der Verjährung. Der Lehrer fühlt sich abgesichert. 2021 kommt der Abhilfebescheid, und er bezieht sich allein auf das Jahr 2017. Für 2018 bis 2020 will der Lehrer 14.558,52 Euro. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen spricht ihm keinen Cent zu. Der Grund steht in seinem eigenen Schreiben. Im Betreff und im Antrag hatte er „für das Jahr 2017“ geschrieben, und seine Begründung begann mit den Worten „im Jahr 2017“. Ein Widerspruch, der sich selbst auf ein Jahr beschränkt, wirkt auch nur für dieses Jahr (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2023, 1 K 4283/21, Rn. 47 bis 52).

Diese Geschichte erklärt, warum die Debatte über Rundschreiben, Richtlinien und Selbstbindung der Verwaltung mehr ist als Juristenfolklore. Am Ende entscheidet sie darüber, wer Geld bekommt und wer nicht.

Eine Liste, die die Runde macht
In den Foren kursiert eine Sammlung von Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts, die beweisen soll, dass Rundschreiben den Dienstherrn binden. Wir haben die Urteile im Volltext gelesen. Der Rechtsgedanke stimmt, die Belege nur zur Hälfte. Ein Aktenzeichen gibt es nicht (3 C 4.96, gemeint ist 3 C 6.95). Ein als wörtlich ausgegebenes Zitat findet sich in dem Urteil, dem es zugeschrieben wird, nicht. Und dieses angeblich zentrale Urteil 6 C 13.12 regelt Zusammenschaltungsentgelte zwischen Telefonnetzbetreibern. Wer so etwas in einen Widerspruch schreibt, verliert bei der Behörde jeden Kredit.

Die Entscheidungen, die tatsächlich tragen, heißen 11 C 5.95, 3 C 25.02, 3 C 6.95 und 2 C 1.21. Was sie sagen, passt in drei Sätze.

Die Hausordnung und das Gesetz
Ein Rundschreiben ist keine Rechtsnorm. Es ist eine verwaltungsinterne Weisung, vergleichbar mit einer Hausordnung, die der Vermieter selbst schreibt und selbst ändert (BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, 3 C 25.02). Rechte entstehen daraus nur auf einem Umweg, über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Behandelt die Verwaltung alle nach einer bestimmten Praxis, darf sie im Einzelfall nicht ohne sachlichen Grund davon abweichen. Maßgeblich ist dabei nicht, was im Rundschreiben steht, sondern wie die Behörde es tatsächlich handhabt (BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, 11 C 5.95).
Diese Bindung hat eine Richtung. Sie wirkt nach hinten. Greift der Dienstherr nachträglich in abgewickelte Jahre ein, ist der Vertrauensschutz zu beachten (BVerwG, Urteil vom 13.10.2021, 2 C 1.21, Rn. 23). Nach vorn wirkt sie nicht. Seine Praxis darf der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund ändern (BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, 3 C 6.95). Eine angespannte Haushaltslage kann ein solcher Grund sein. Ein Bericht des Rechnungshofs kann ein solcher Grund sein.
Anders gesagt: Das Rundschreiben von heute schützt das Jahr von gestern. Für das nächste Jahr schützt es niemanden.

Die Regel, die alles entscheidet
Dazu kommt ein Grundsatz, den das Bundesverwaltungsgericht seit Jahrzehnten anwendet und den viele Kolleginnen und Kollegen erst kennenlernen, wenn es zu spät ist: die zeitnahe Geltendmachung. Wer glaubt, zu niedrig besoldet zu sein, muss das im laufenden Haushaltsjahr rügen. Wer schweigt, hat sich für dieses Jahr mit seiner Besoldung zufriedengegeben und bekommt nichts nach (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011, 2 C 40.10, Rn. 6 f.).

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber zur rückwirkenden Nachbesserung nur gegenüber denen, die sich zeitnah mit Widerspruch oder Klage gewehrt haben und über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden ist (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 183). Alle anderen sind auf den guten Willen des Parlaments angewiesen. Und der gute Wille eines Parlaments richtet sich nach der Kassenlage.

Ein Trost bleibt: Wer einmal erkennbar für die Zukunft widerspricht, muss das nicht jedes Jahr wiederholen. Das haben das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.11.2025, OVG 4 B 4/24) und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigt. Der Trost hat aber zwei Haken. Der Widerspruch muss diese Zukunftsrichtung auch erkennen lassen, und daran ist der Lehrer aus Gelsenkirchen gescheitert. Und wenn der Gesetzgeber die Besoldung neu regelt, um das Defizit zu beheben, erledigt sich der alte Widerspruch. Dann muss im selben Haushaltsjahr ein neuer her, sonst tritt der Rechtsverlust ein.

Was Zusagen wert sind
Hamburg zeigt, wie dünn das Eis ist. Dort stand im Dezember 2011 auf den Bezügemitteilungen, die Stadt werde den Ausgang der gewerkschaftlichen Musterverfahren auf alle Betroffenen anwenden und auf die Einrede der Verjährung verzichten, ein Antrag oder Widerspruch sei nicht nötig. Vierzehn Jahre später hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass die zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin steht. Eine verspätete Rüge bleibt nur dann folgenlos, wenn die Behörde die Verzögerung im Einzelfall zurechenbar veranlasst hat (VG Hamburg, Urteil vom 15.07.2025, 14 B 18/25). Der Kläger, der den Hinweis von 2011 selbst nie erhalten hatte, ging leer aus.

Hessen zeigt, wie es richtig geht. Das Innenministerium hat am 5. Dezember 2016 schriftlich auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung verzichtet und erklärt diesen Verzicht seit damals jedes Jahr neu, zuletzt am 16. Dezember 2024. Nicht pauschal, nicht mündlich, sondern für das konkrete Jahr und mit dem entscheidenden Begriff.

Warum wir trotzdem zögern
Die Psychologie ist gegen uns. Ein Widerspruch fühlt sich an wie Misstrauen gegenüber dem eigenen Dienstherrn. Die Personalstelle signalisiert, sie sei überlastet. Der Kollege sagt, das Rundschreiben regle doch alles. Und das Geld, um das es geht, ist abstrakt, irgendwann, vielleicht. Der Aufwand dagegen ist konkret und heute.

Man sollte die Rechnung einmal umdrehen. Der Widerspruch kostet im Regelfall nichts, solange nicht über ihn entschieden wird. Er ist formfrei, eine Seite genügt, die Behörde muss ihn annehmen. Eine Jahreszahl im Betreff hat den Lehrer aus Gelsenkirchen 14.558,52 Euro gekostet.

Und wer nach Monaten der Widerspruchsannahme plötzlich hört, man wolle die Personalstelle entlasten, darf sich an den Gleichheitssatz erinnern. Die Behörde, die tausend Widersprüche entgegengenommen hat, kann den tausendersten nicht abweisen, weil er ihr Arbeit macht. Das wäre genau der Fall von Art. 3 Abs. 1 GG, um den es in dieser Debatte geht.

Was zu tun ist
Erstens: Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung einlegen, und zwar so formuliert, dass er erkennbar für das laufende Jahr und alle folgenden Jahre gilt. Keine Jahreszahl in den Betreff. Eingangsbestätigung anfordern und aufbewahren.

Zweitens: Trotzdem jedes Jahr bis zum 31. Dezember erneuern. Rechtlich ist das nicht immer nötig, praktisch ist es die einzige Fassung, die keine Auslegung braucht. Sobald ein neues Besoldungsgesetz in Kraft tritt, ist es ohnehin Pflicht.

Drittens: Wer sich auf einen Verzicht des Dienstherrn verlassen möchte, braucht ihn schriftlich, für das konkrete Jahr und mit dem Wort „zeitnahe Geltendmachung“. Ein Verzicht auf die Verjährung ist etwas anderes. Eine Ruhendstellung ist etwas anderes. Eine mündliche Auskunft ist nichts.

Viertens: Sich nicht auf andere verlassen. Musterverfahren der Gewerkschaften nützen nur denen, die selbst einen offenen Widerspruch haben. Das ist keine Schwäche der Gewerkschaften, das ist die Rechtslage.
Treu und Glauben binden den Dienstherrn. Aber nur an das, was man ihm am Ende schwarz auf weiß vorlegen kann. Alles andere ist Hoffnung. Und Hoffnung zahlt keine Nachzahlung.

6 Kommentare zu „Bund: Was ein Rundschreiben wert ist. Und was nicht.“

  1. @Schöneberger

    Man hat sich verrannt, verkalkuliert, ist vom Weg abgekommen.
    Der Beschluss brach wie eine Lawine über die Wandergruppe der Besoldungsgesetzgeber herein.
    Mühsam versucht sie sich, aus der sehr misslichen Lage zu befreien. Es gelingt nur schwerlich.
    Anstatt jedoch ins sichere Tal zurückzukehren, die Besoldung also vom Kopf wieder auf die Füße zu stellen, laufen alle erneut bergauf. Also weiter in die gleiche Richtung. Wenn auch auf einem anderen Pfad. Der Gipfel scheint nah. Ausgeblendet wird jedoch, dass der weitere Aufstieg weitaus gefährlicher ist und die Lage sich mit jedem Schritt verschärft. Die nächste Lawine lauert nämlich schon. Dass sie kommt, ist gewiss. Wann? Alsbald. Vermutlich. Der Aufstieg wird jedoch getragen von der Hoffnung, am Gipfel die Verantwortung abgeben zu können – an jemanden, der dann zurück ins Tal führt.

    Ich persönlich würde so jemanden nicht vertrauen, mich so einer Wandergruppe definitiv nicht anschließen. Meine Entscheidung steht. Der Besoldung wird weiterhin widersprochen und ggf. sogar geklagt.

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  2. https://oeffentlicher-dienst-news.de/beamtenbesoldung-berlin-nachzahlung-wahl-2026-parteien-im-check/

    „ In ihrem „Regierungsprogramm 2026–2031“ kündigt die Union die Reform der Besoldung lediglich in knappen Sätzen an. „Die Besoldung der Berliner Beamten wollen wir neu strukturieren, um sie an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Das Besoldungsniveau wollen wir auf dem Stand vergleichbarer Tarifbeschäftigter halten und Tariferhöhungen auf die Beamten übertragen.“

    Wtf…wenn man gutgläubig wäre, könnte man sagen, sie haben das Urteil nicht richtig verstanden…der Realist erkennt aber, dass es hier weiterhin hart ignoriert wird und man das Urteil unseres höchsten Gerichts mit Füßen tritt und dabei weiterhin zeigt, wie egal die engste Mitarbeiterschaft ist…immer wieder unfassbar

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