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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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8. Offener Brief – Modellrechnung für Besoldungsanpassung bis 2021 von SenFin und Kritik

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28. November 2017 Kommentieren Geschrieben von André Grashof

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Datum des 14.11.2017 legte die Senatsverwaltung für Finanzen IV D 12(V) – 0480-0422/014 dem Vorsitzenden des Hauptausschusses mit Rotnr.: 0546 D eine Modellrechnung vor, die – aus meiner Sicht – in diversen Punkten Grund zur Beanstandung bietet. Auch mit Verständnis für die schwierige finanzielle Situation in Berlin hätte ich mir bei dieser Ausarbeitung gewünscht, dass verschiedene Aspekte objektiver betrachtet würden und vor allen Dingen auch die neuesten Rechtsprechungen bzw. Ansichten des OVG Berlin-Brandenburg, des BVerwG und auch des BVerfG Berücksichtigung gefunden hätten, was leider vollkommen ausgeblieben ist. Ohne die Einbeziehung der aktuellen Veränderungen der Besoldungen in den verschiedenen Bundesländern Deutschlands und der aktuellen Rechtsprechung ist die vorgelegte Modellrechnung – aus meiner laienhaften Sicht – unseriös!

Kurzfassung der nachfolgend aufgeführten Ausführungen:

– 5,6 % Abstand zum Bundesbesoldungsdurchschnitt ist eine falsche Größe – eher 10 %
– bereits als verfassungswidrig erkannte Besoldungen anderer Länder sind herauszurechnen
– verfassungswidriges Besoldungsgesetz in Berlin als Grundlage ist haltlos
– keine Beachtung der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts
– keine Beachtung der neuesten Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts
– Besoldung in Berlin mit fiktiv 01. Januar als Grundlage heranzuziehen ist unseriös
– keine „effektive“ Besoldungserhöhung im Jahr 2017 um 2,6 %, da erst ab 01.08. gewährt
– für eine echte Angleichung bis 2021 sind + 5,0 % jährlich ab Januar 2018 erforderlich

1. Bundesdurchschnitt oder Besoldungsdurchschnitt der anderen Bundesländer

Sen Fin hatte den Auftrag eine Berechnung aufzuliefern, wie eine Angleichung der Berliner Besoldung bis 2021 an den Bundesdurchschnitt aussehen könnte. Betrachtet man den „Bundesdurchschnitt“ sollte selbstverständlich auch die Besoldung des Bundes einbezogen werden. Durch die Formulierung „Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer“ mutmaße ich, dass die Besoldung des Bundes aus der Betrachtung herausgenommen wurde.

Bei der Art und Weise der Berechnung für die Grundlage der Betrachtung gibt es durchaus verschiedene Ansätze, die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ergebnisorientiert wurde durch Sen Fin eine Berechnung gewählt, die derzeit von nur 5,6 % Unterschied zum Durchschnitt der übrigen Bundesländer seit dem Jahr 2016 ausgeht. Dieser geringe Wert ist (gemäß der Berechnungen, die wir Kläger gegen die verfassungswidrige Unteralimentation durchgeführt haben) unrealistisch. Einzelheiten sind dazu in meinem 5. Offenen Brief an die Abgeordneten des Landes Berlin dargestellt.

Für einen seriösen Besoldungsvergleich der Bundesländer, sollten die Besoldungen herausgerechnet werden, bei denen Verwaltungsgerichte bereits eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt haben. Diese aller Voraussicht nach rechtswidrigen/verfassungswidrigen Besoldungen sind wohl kaum für einen rechtmäßigen Vergleich heranzuziehen. Das allein verändert den Durchschnitt der Länderbesoldungen zum Nachteil für die Argumentation des Berliner Senats je nach Besoldungsgruppe bereits um 0,5 bis 2 %.

Gerade nach den Vorlagebeschlüssen des BVerwG und den neuesten Leitsätzen des BVerfG ist es absehbar, dass diese klagenden Länder einen positiven Besoldungssprung erleben – wie damals auch das Land Sachsen – und damit den Besoldungsdurchschnitt der Länder ERHEBLICH nach oben verändern werden! Zusätzlich klagen immer mehr Beamte aus den verschiedenen Bundesländern gegen die Höhe auch ihrer Besoldung.

Mit Datum des 17.02.2016 hatte Sen Inn zur Rotnr. 2612 A eine Besoldungsübersicht „Eckbeamte“ an den Vorsitzenden des Hauptausschusses gesandt. Berechnet man mit den von Sen Inn vorgelegten Zahlen den Abstand der Berliner Beamten der Besoldungsgruppe A 4 zum Bundesdurchschnitt in A 4 ergibt sich bereits ein Abstand von 8,5 %. Rechnet man die bereits von den Verwaltungsgerichten als verfassungswidrig diagnostizierten Bundesländer her-aus (inkl. Sachsen und Sachsen Anhalt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht neu berechnet waren) ergibt sich ein Abstand von 10,0 %. Der Abstand zum Bund betrug damals 11,2 %. DIESE Besoldungsgruppe stellt den Grundpfeiler des Besoldungssystems in Berlin dar. Daher sollte sich die Abstandsberechnung insbesondere auf diese Gruppe konzentrieren (auch unter Beachtung des Abstandes zu den Empfängern nach SGB II). So erscheint der von Sen Fin jetzt mitgeteilte Abstand von nur 5,6 % zum Besoldungsdurchschnitt in einem vollkommen anderen Licht.

2. Vorgehensweise zur Ermittlung des Ist-Zustandes 2018

Als Grundlage wurden Daten mit Stand 31.12.2016 herangezogen. Diese Daten enthalten z.B. NICHT die Veränderungen im Bundesland Sachsen nach der neuesten Rechtsprechung des BVerfG aus Mai dieses Jahres.

Ebenso sind NICHT die monumentalen Veränderungen einbezogen worden, die in unserem Nachbarbundesland Brandenburg aufgrund der neuesten Einigung zwischen den Gewerkschaften und dem Dienstherren geschlossen wurden.

Weiterhin wird das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20.07.2017 (GVBl. S. 382, 439) zugrunde gelegt. Diese Grundlage ist mehr als bedenklich – denn: Das Besoldungsgesetz aus dem Jahr 2016 wurde durch das OVG Berlin-Brandenburg und das BVerwG bereits als verfassungswidrig beanstandet und zur Bestätigung dieser Auffassung dem BVerfG weitergeleitet. Das Folgegesetz basiert auf denselben NICHT der Verfassung entsprechenden Grundlagen.

Zusätzlich sollten die neuesten Leitsätze des BVerfG selbst rechtlich wenig versierten Personen (Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 –) bei einer eigenen Beurteilung weiterhelfen. Sie sind vollkommen klar formuliert und als LEITSATZ nicht nur für das Urteil betreffend gültig, sondern für alle Bundesländer in Deutschland! (einen Auszug der Leitsätze erhielten Sie bereits mit dem 6. Offenen Brief)

Demzufolge sind die derzeitigen Maßnahmen zur Reduzierung der Verfassungswidrigkeit der unteren Besoldungsgruppen nicht nur ungeeignet, sondern ebenfalls verfassungswidrig, da sie die Abstände zu den höheren Besoldungsgruppen soweit reduzieren, dass sie gegen die von der Verfassung vorgegebenen Anforderungen bezüglich der einzuhaltenden Abstandsgebote verstoßen. Auch der Deutsche Richterbund (DRB) in Berlin hat bereits auf diesen absolut klaren Verfassungsbruch hingewiesen!

So ist auch die unterschiedliche Behandlung der Besoldungsgruppen bei der aktuell gültigen Berliner Sonderzahlungsregelung verfassungswidrig und als Berechnungsgrundlage nicht nur ungeeignet, sondern entsprechend der Vorgaben des BVerfG sofort zu korrigieren.

In der Modellrechnung wurde als fiktiver Anpassungszeitpunkt der Besoldungserhöhung jeweils der 01. Januar eines Jahres herangezogen. Das ist bemerkenswert, berücksichtigt man, dass das Land Berlin in diesem Jahr tatsächlich als einziges und letztes Bundesland Deutschlands erst zum 01. August 2017 eine Besoldungserhöhung für die Beamten durchgeführt hat.

Damit ist die in der Modellrechnung aufgestellte Behauptung, dass es im Jahre 2017 eine angeblich „effektive“ Besoldungserhöhung ab dem 01.08. um 2,6 % gegeben hätte, auch falsch! Das statistische Landesamt Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass sich eine Erhöhung, die erst zum Ende des Jahres gewährt wird, für das Realeinkommen der Beamten im Verhältnis zur Besoldungsanhebung im Januar eines Jahres finanziell nachteilig auswirkt. Auch das wurde vom DRB Berlin nachgewiesen.

Durch diese o.g. Begründungen wird schnell deutlich, dass auch die behauptete angeblich lineare Besoldungserhöhung in Höhe von 3,0 Prozentpunkten im Jahr 2017 keinen Bestand hat, da sie auf verfassungswidrigen Fundamenten ruht und zudem fehlerhaft berechnet wurde. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Berechnungen im Jahr 2018.

3. Entwicklung ab 2019 bis 2021

Fraglos ist es schwierig, eine Zukunftsprognose der Besoldungserhöhungen in allen Bundesländern zu wagen. Ein fiktiver Anpassungszeitpunkt jeweils zum 01. Januar eines Jahres macht für Berlin jedoch nur dann einen Sinn, wenn dies auch zukünftig für die Besoldung in Berlin geplant wäre. Das ist jedoch bislang nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Darüber hinaus ist bis zum Jahr 2021 sehr stark davon auszugehen, dass das BVerfG für die derzeit bereits vor-liegenden Klagen der einzelnen Bundesländer eine Entscheidung herbeiführen wird, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass sich der Besoldungsdurchschnitt erheblich nach oben hin verändern wird.

ALLE anderen Bundesländer besolden weitaus besser, als es in Berlin der Fall ist. So ist es auch verständlich, dass Berlin eine weitaus massivere prozentuale Erhöhung durchführen muss, um real eine Abstandsverkürzung durchsetzen zu können. Ein Land mit einem hohen Grundlohn z. B. 2.500,00 € muss nur um 2 % erhöhen, um eine Verbesserung um 600,00 € im Jahr zu erzielen. Ein Land mit einem niedrigen Grundlohn z.B. 2.000,00 € muss schon um 2,5 % erhöhen, um zumindest denselben Betrag zu erzielen. Daraus folgt, dass Berlin wesentlich höher greifen muss, wenn tatsächlich die Absicht bestünde, in nur noch vier Jahren angleichen zu wollen, denn mit jeder kleinen Erhöhung auf einen höheren Grundlohn wird es schwieriger, die Aufholjagd positiv für Berlin zu entscheiden, gerade wenn man erst zum Jahresende er-höht.

4. Variante I bis III

So dürfte nachvollziehbar dargestellt sein, dass eine Erhöhung um nur 1,1 % über den anzunehmenden Steigerungsraten der Konkurrenzländer NICHT ausreichen wird, um tatsächlich eine Angleichung bis zum Jahr 2021 durchzuführen.

Das ist mit dieser Steigerungsrate mathematisch in den noch vorhandenen vier Jahren unmöglich – allenfalls eine leichte Annäherung an den Durchschnitt wäre erfolgt. Überdies sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die unterschiedliche Behandlung der Besoldungsgruppen in der vorgeschlagenen Form verfassungsrechtlich unzulässig ist.

Darüber hinaus sind zwar Stellenzulagen ruhegehaltsfähig, Sonderzuwendungen jedoch nicht.

5. Fazit

Nach all den Jahren, in denen die Berliner Beamten verfassungswidrig zu niedrig alimentiert wurden, sollte darauf geachtet werden, nicht erneut durch Verfassungsbruch zu glänzen. In anderen Bundesländern bestehen Zulagen, Einmalzahlungen und Sonderzuwendungen, die dort die Attraktivität des Standortes erhöhen. Zusätzlich führt die freie Heilfürsorge in manchen Bundesländern zu einer erheblichen finanziellen Entlastung. Im Land Berlin sollte vor allen Dingen zuerst die Höhe der Besoldung verfassungsrechtlich einwandfrei – unter Wahrung des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsgebotes innerhalb der Besoldungsgruppen – angepasst werden.

Der Vorschlag die Besoldung in Berlin an die Bundesbesoldung anzupassen scheint gerade aufgrund der Vielzahl von Bundesbehörden in dieser Stadt (und aufgrund des Prinzips der Bundestreue) geboten zu sein.

Dazu müsste die Besoldung jeweils mit Wirkung zum 01. Januar um mindestens 5 % jährlich angehoben werden, um im Jahr 2021 eine wirklich konkurrenzfähige Besoldung in Berlin anzubieten. Diese kann sich dann auch wieder mit dem Nachbarbundesland messen. Auch muss nicht befürchtet werden, dass weitere Abwanderung in die Bundesbehörden stattfindet (s. beigefügte Tabelle Besoldungsvergleich) Das bedeutet: 4 Jahre mal jeweils 3,0 % zum Aus-gleich des derzeitigen Rückstandes zuzüglich der etwa 2 % Erhöhung, die regulär in den an-deren Bundesländern und beim Bund erfolgen = mind. + 5,0 % jährlich ab Januar bis einschl. 2021).

Sofortige Wiedereinführung der Besoldungserhöhung jeweils zum 01. Januar eines Jahres ist erforderlich, wie auch im Land Brandenburg, wie auch bei den Tarifbeschäftigten, wie auch bei den Diäten!!!

Berlin braucht DRINGEND diese Entscheidung, um in Zukunft auch wieder qualitativ angemessene Bewerber in einer ausreichenden Anzahl zurück zu gewinnen.

6. Sonstiges

Abschließend verweise ich auf unsere Homepage, auf der umfangreiche Informationen zum Thema Besoldung in Berlin gesammelt wurden. Darüber hinaus ist auch ein link zur Unterstützung unseres weiteren Kampfes für eine amtsangemessene und verfassungsgemäße Besoldung enthalten: https://www.berliner-besoldung.de/

Nebenbei sei erwähnt: 10 Bundesländer erhöhen bereits ab Januar die Beamtenbesoldung, die allesamt wesentlich höher besolden, als Berlin. Die von Sen Fin angegebenen durchschnittlich 2 % Erhöhung für alle anderen Bundesländer ist zwar im Jahr 2017 korrekt, im Jahr 2018 sind es jedoch tatsächlich bereits durchschnittlich 2,34 %

André Grashof – Berlin, den 28.11.2017

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