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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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1. Offener Brief an die Fraktionen des Abgeordnetenhauses

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  • Briefe an die Abgeordneten
  • 1. Offener Brief an die Fraktionen des Abgeordnetenhauses
21. Dezember 2015 Kommentieren Geschrieben von André Grashof

Sehr geehrte Abgeordnete,

mit Beschluss vom 17.11.2015 (veröffentlicht am 18.12.2015) hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über insgesamt vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung entschieden (2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09).

Der Beschluss knüpft –  so die Presseveröffentlichung des BVerfG Nr. 95/2015 – an das Urteil vom 05.05.15 an und bestätigt zunächst die dort für die Prüfung einer verfassungsgemäßen Besoldung aufgestellten Prüfkriterien und Parameter.

Besonders bedeutungsvoll ist, dass das BVerfG die entwickelten Prüfkriterien nicht allein für die Richterbesoldung im Bundesland Sachsen-Anhalt herangezogen hat, sondern auch zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen.

Dies zeigt – aus Sicht der Volksinitiative „Verfassungskonforme Alimentation für alle Berliner Beamte“ – eindeutig, dass die von verschiedenen Abgeordneten auch während der Sitzung des Innen- und Hauptausschusses vom 7. u. 9.12.2015 geäußerten Zweifel an der Übertragbarkeit des Urteils des BVerfG vom 05.05.2015 auf die Beamtenbesoldung und das Land Berlin jeder Grundlage entbehren.

Das BVerfG hat ein dreistufiges Verfahren für die Prüfung der Frage, ob eine Besoldung verfassungsgemäß ist, entwickelt. Voraussetzung für den Eintritt in die jeweils folgende Prüfungsphase ist, dass Fakten festgestellt werden, die auf eine verfassungswidrige Alimentation hindeuten. In der ersten Phase müssen mindestens drei der vom BVerfG entwickelten Prüfparameter erfüllt werden, um eine nicht verfassungsgemäße Alimentation anzunehmen.

Die auf der Basis unterschiedlicher Quellen ermittelten Daten der Volksinitiative (die sich nur marginal von denen verschiedener Abgeordneten unterscheiden) zeigen überdeutlich auf, dass mindestens drei der fünf Prüfparameter in Berlin erfüllt sind. Insbesondere aufgrund einer durchschnittlichen 10%-igen Besoldungskürzung im Jahre 2003 (Streichung Urlaubsgeld, Jubiläumszulagen, rigorose Kürzung Weihnachtsgeld) bestehen:

  • eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergeb-nissen der Angestellten im Land Berlin,
  • eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin und
  • eine deutliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge im Bund und in den Ländern.

In der zweiten Phase wird geprüft, ob u.a. eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestand-teile zu konstatieren ist und der Vergleich der Beamtenbesoldung mit der Entlohnung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Privatwirtschaft erhebliche Nachteile zu Lasten der Beamten zu Tage fördert.

Auch dies ist in Berlin gegeben. Hier wird keine freie Heilbehandlung gewährt, zudem eine Kostendämpfungspauschale erhoben. Es erfolgten Änderungen im Beihilferecht, die sich nachteilig auf die finanzielle Situation der Beamten auswirken.

Zusätzlich mussten die Berliner Beamten weitere finanzielle Nachteile hinnehmen, wie zum Beispiel Streichung des Bewegungsgeldes, Erhöhung der Arbeitszeit ohne Besoldungs-ausgleich, fehlerhafte Besoldung aufgrund Altersdiskriminierung, Einkommenseinbußen nach Einführung der Erfahrungsstufen. Der Vergleich mit den Beschäftigten aus der Privatwirtschaft zeigt, dass deren Gehalt im Zeitraum von 2003 bis 2015 um 16,7%, die Besoldung der Beamten jedoch lediglich um 2,5% gestiegen ist.

In der dritten Phase ist zu prüfen, ob konkurrierende Zielsetzungen von Verfassungsrang möglicherweise Vorrang beanspruchen können und damit auch eine Unteralimentation gerechtfertigt ist.

Dies ist in Berlin nicht der Fall. Einerseits kann – so das BVerfG – das Gebot der amtsan-gemessenen und verfassungsgemäßen Alimentation nicht lediglich mit dem Hinweis auf andere Zielsetzungen ausgehebelt werden und andererseits hat Berlin in den vergangenen Jahren erhebliche Haushaltsüberschüsse erzielt.

Für die Volksinitiative steht damit außer Frage, dass das Land Berlin derzeit verfassungswidrig handelt und nur noch festzustellen sein dürfte, seit welchem Jahr dieser Zustand in Berlin bereits bestand.

Es kann nicht weiter hingenommen werden, dass bei einer derart offenkundigen Verletzung von verfassungsrechtlichen Vorgaben die verantwortlichen Politiker solange abwarten wollen, bis sie tatsächlich von Richtern zur Beachtung des Grundgesetzes verurteilt werden.

Selbst ohne das Vorliegen eines weiteren höchstrichterlichen Urteils oder Beschlusses zur Beamtenbesoldung speziell für Berlin sind die Abgeordneten dieser Stadt verpflichtet, eine  amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten.  Eine reale Besoldungserhöhung von 2,5% in 12 Jahren für die Berliner Beamtenschaft bei einer Inflationsrate von 20% im Zeitraum 2003 bis 2015 kann keinesfalls als amtsangemessen gelten!!!

In diesem Sinne fordern wir Sie auf, SOFORT zu handeln und dem Vorschlag der Initiative zu folgen, UMGEHEND ein neues Besoldungsgesetz zu verabschieden, indem festgelegt wird, ab dem Jahr 2016 eine jährliche Besoldungserhöhung von 5% über den Zeitraum von 5 Jahren zu gewähren.

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Briefe an die Abgeordneten
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  • Thomas Stein zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Entschuldigung, dass gerät doch jetzt aber aus dem Ruder.... hab es jetzt nicht recherchiert aber ab wann darf denn eine Rüge eingereicht werden ? und seit wann liegt denn der Klagefall beim BVerfG vor ? das sind doch mE erstmal die zwei wichtigsten Parameter !!! Und warum kommt Väterchen Frost auf diese Lösung und nicht die in dem Klagefall unterstützende Gewerkschaft ? EMRK unfassbar, was es alles gibt, ich lach mich hier nur noch kaputt und halte es weiterhin mit Markus F. ! Berlin's Beamte werden vom BVerfG und seinem eigenen Senat verarscht....
  • Väterchen Frost zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Scheinbar gibt es Möglichkeiten, etwas gegen die offensichtlich übermäßig lange Verfahrensdauer zu unternehmen: 1. Verzögerungsrüge nach § 97b BVerfGG unter Hinweis darauf, dass das BVerfG gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und trotz Verfahrensreife seit [Datum] keine Anhaltspunkte für eine zügige Entscheidung vorliegen und nunmehr der zweiter Berichterstatter vor Abschluss des Verfahrens in den Ruhestand geht. Geht Herr Maidowski in den Ruhestand ohne das Verfahren zum Abschluss zu bringen, müsste der dritte Berichterstatter eingearbeitet werden. danach: 2. Verzögerungsbeschwerde nach § 97b Abs. 2 BVerfGG unter Nachweis des konkreten Nachteils (z.B. finanzielle Einbußen durch die anhaltende Rechtsunsicherheit, die der Berliner Senat offen dazu nutzt, die Besoldung weiterhin absichtlich niedriger zu halten, als es geboten ist und keine Nachzahlungen zahlen zu müssen). danach: 3. Europäische Menschenrechtsbeschwerde (Art. 6 EMRK) nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, also erfolgloser Verzögerungsbeschwerde. Bestimmt kennt Herr Schwan sich besser mit der Materie aus, als Google und co.
  • Markus F. zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?22.05.2025 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsgericht-richterwahl-100.html "Weitere Nachbesetzungen in Karlsruhe Für dieses Jahr stehen noch weitere Nachbesetzungen beim Bundesverfassungsgericht an. Zum einen will Richter Ulrich Maidowski, der dem Zweiten Senat angehört, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden." Es wird NIE eine Entscheidung geben, wenn das so weitergeht. Es müsste eine Möglichkeit geben, das BVerfG zu "verklagen" :-D

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