Was der Beschluss vom 17. September 2025 für die Konsolidierungsfrage bedeutet
Ein renommierter Staatsrechtler hat es jüngst auf den Punkt gebracht: Auch nach dem Karlsruher Beschluss vom 17. September 2025 zur A-Besoldung Berlin sei „sogar eine Kürzung der Besoldung und Versorgung der Beamten möglich”. Das stimmt – aber nur in einem Sinne, der in der politischen Praxis bislang an seinen eigenen Voraussetzungen gescheitert ist. Die folgende Skizze fasst die wichtigsten Befunde zusammen; die juristische Vertiefung mit Randnummern, Fundstellen und Apparat findet sich im beigefügten Aufsatz „Vom Konsolidierungsvorbehalt zur Konsolidierungsschranke” (18 Seiten, 87 Fußnoten).
Drei Stufen, eine Hürde
Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in drei Stufen: Mindestbesoldung, Fortschreibung, Rechtfertigung. Erst die dritte Stufe öffnet überhaupt die Tür für den Konsolidierungsgedanken. Aber sie öffnet sie eng. Der Senat verlangt für eine ausnahmsweise Rechtfertigung einer unzureichenden Alimentation aus rein finanziellen Gründen vier kumulative Voraussetzungen: einen anlasstauglichen Ausnahmegrund, ein klar beziffertes Sparziel, eine gleichheitsgerechte Maßnahmenauswahl über alle Ausgabenbereiche hinweg und eine prozedural dokumentierte Begründung im Gesetzgebungsverfahren. Fehlt nur eine von ihnen, kippt die Rechtfertigung. In keiner Entscheidung der mittlerweile zehnjährigen Karlsruher Linie (BVerfGE 139, 64; 140, 240; 149, 382; 155, 1; und nun 2 BvL 20/17 u. a.) hat der Senat ein vorgelegtes Konsolidierungskonzept akzeptiert. Berlin selbst hat sich, so der Beschluss vom 17. September 2025, nicht einmal bemüht, das Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften.
Die Diäten-Asymmetrie
Genau hier liegt die strukturelle Schwachstelle jeder denkbaren Konsolidierungsbegründung. Während die Beamtenbesoldung über Jahre verfassungswidrig bemessen war, steigen die Bezüge der Mandats- und Amtsträger automatisch: Die Bundestagsdiäten erhöhen sich zum 1. Juli 2026 nach § 11 Abs. 4 AbgG kraft gesetzlicher Indexkopplung um 4,2 Prozent von 11.833,47 auf rechnerisch 12.330,48 Euro; die Bundestagspräsidentin erhält durch die zweite Diät als Amtsgehalt rund 24.661 Euro. Die Berliner Abgeordnetenentschädigung ist seit der Indexierung 2022 jährlich an den Nominallohnindex Berlin gekoppelt. Die Bundesminister erhalten gemäß § 11 Abs. 1 BMinG eineindrittel, der Bundeskanzler einzweidrittel des Grundgehalts B 11. Wer als Gesetzgeber ein Konsolidierungskonzept zu Lasten der Beamtenschaft vorlegt, müsste sich konsequent in der unmittelbaren Mitbetroffenheit der eigenen Bezüge wiederfinden. Genau das scheitert an Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Bundesentwurf vom 14. April 2026 als Negativbeispiel
Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum Bundesalimentationsgesetz vom 14. April 2026 illustriert die Problemlage. Der Originalentwurf sah für die Besoldungsgruppe B 11 ein monatliches Grundgehalt von 19.831 Euro ab Mai 2026 vor – eine Steigerung um 19,7 Prozent gegenüber dem Status quo. Über die Kopplung in § 11 BMinG hätten Bundeskanzler und Bundesminister erheblich profitiert. Erst nach Berichterstattung der „Bild”-Zeitung am 16. April 2026 und vertiefender Recherche der „Süddeutschen Zeitung” wurde das Grundgehalt B 11 durch eine Austauschseite vom 20. April 2026 auf 17.030,76 Euro reduziert. Das Bundesinnenministerium ließ am Abend des 19. April 2026 erklären, eine Gehaltserhöhung für Minister und Bundeskanzler durch die Alimentationsanpassung sei „zu keinem Zeitpunkt vorgesehen” gewesen und finde „auch nicht statt”. Dass die Korrektur überhaupt notwendig wurde, belegt die strukturelle Schwierigkeit der Konsolidierungsbehauptung.
Der Bundesentwurf etabliert im Übrigen das Doppelverdienermodell als Regelbezugsgröße der Mindestbesoldung: Die Höhe der Mindestbesoldung wird unter typisierender Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens (orientiert an der beihilferechtlichen Einkommensgrenze von 22.648 Euro/Jahr) bestimmt. Der bisherige pauschale Familienzuschlag der Stufe 1 wird in die Grundgehaltstabellen überführt; § 41 BBesG-E („Ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete”) und § 41a BBesG-E („Ergänzender Familienzuschlag für Alleinerziehende”) sollen lediglich atypische Konstellationen abdecken. Die alimentationsdogmatische Kritik an dieser Konzeption ist im Aufsatz unter VIII. dokumentiert.
Faktische Kürzungen: Brandenburg und Berlin
Wenn eine offene Kürzung der Besoldung an der Konsolidierungsschranke scheitert, weicht die politische Praxis auf mittelbare oder faktische Wege aus. Zwei aktuelle Beispiele zeigen die Bandbreite.
In Brandenburg hat die SPD/BSW-Koalition zum 1. Februar 2026 die Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte um eine Wochenstunde angehoben; ausgenommen sind Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Schulen mit Sozialindex 4 und 5. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat Normenkontrollklage am OVG Berlin-Brandenburg sowie individuelle Klagen erhoben. Die alimentationsrechtliche Pointe liegt auf der Hand: Der Stundenlohn pro Pflichtstunde sinkt; namentlich für Teilzeitbeschäftigte wirkt die Maßnahme unmittelbar als Gehaltskürzung. Sie ist nach den Maßstäben der dritten Prüfungsstufe in gleicher Weise zu beurteilen wie eine offene Grundgehaltskürzung – das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 17. September 2025 ausdrücklich festgehalten, dass Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Karlsruher Rechtsprechung zu umgehen, sich „nur unschwer verhindern lassen”.
In Berlin liegt der Sachverhalt anders. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten beträgt nach § 1 Abs. 1 AZVO Berlin durchschnittlich 40 Stunden. Für Polizeibeamte im Schichtdienst der Direktions- und Einsatzhundertschaften gilt nach § 8 Abs. 2 AZVO eine Anwesenheitszeit von 41 Stunden, im übrigen Schicht- und Wechseldienst von 41,5 Stunden – jeweils einschließlich der Pausenzeiten. Der ökonomische Effekt dieser Schichtdienst-Sonderregelung ist begrenzter als die nackten Stundenzahlen suggerieren, weil die Pausen in der Anwesenheitszeit enthalten sind. Bemerkenswert bleibt jedoch, dass die historische Anhebung der allgemeinen Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden im Januar 2003 unter dem rot-roten Senat ausdrücklich mit einem bezifferten Einsparvolumen von 135,75 Mio. Euro pro Jahr begründet wurde – sie war damit, anders als spätere Eingriffe, ein offen deklariertes Sparkonzept. Sie wurde 2005 zurückgenommen.
Verfassungsrechtlich liegt hier eine wichtige dogmatische Hürde: Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 (2 BvR 398/07) ausgeschlossen, dass eine Wochenarbeitszeitverlängerung allein als „mittelbare Besoldungsverkürzung” angegriffen werden kann; die Alimentation sei kein Stundenentgelt. Diese Linie hat der Senat im Beschluss vom 17. September 2025 nicht ausdrücklich revidiert. Aussichtsreicher ist deshalb der Angriff über die kumulative Belastung – das Zusammenwirken jahrzehntelanger Unteralimentation (für Berlin 2008 bis 2020 vom Bundesverfassungsgericht weit überwiegend festgestellt), Schichtdienst-Anwesenheitszeit, Wegfall des pauschalen Verheiratetenzuschlags, beihilferechtliche Einschnitte und Erschwernis-Belastungen. In dieser Gesamtschau erscheint die Berliner Polizei-Anwesenheitszeit nicht als isolierter Eingriff, sondern als eine von vielen Schichten einer fortgesetzt unteralimentierten Berufsgruppe.
Was bleibt
Die Karlsruher Rechtsprechung hält das Tor zur Kürzung theoretisch offen. Sie schließt es praktisch fast vollständig. Wer kürzen möchte, müsste ein bezifferter Sparkonzept vorlegen, das gleichheitsgerecht über alle Ausgabenbereiche – Subventionen, Diäten, Ministerbezüge inbegriffen – verteilt wird, prozedural ordentlich begründet ist und sich auf eine echte Ausnahmesituation stützt. Solange die Mandats- und Amtsträgerbezüge per Indexkopplung automatisch steigen, scheitert jede selektive Heranziehung der Beamtenschaft an Art. 3 Abs. 1 GG. Die Konsolidierungsdoktrin ist damit in ihrer praktischen Wirkung zu einer Konsolidierungsschranke geworden. Für den Berliner Besoldungsgesetzgeber heißt das, dass die Reparatur der A-Besoldung bis zum 31. März 2027 nur im Modus der Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation gelingen kann – nicht im Modus einer Sparpolitik gegen die Beamtenschaft.
Die Versuchung, in der Lücke zwischen Karlsruher Direktiven und haushälterischer Realität durch hybride Konstruktionen wie alimentative Ergänzungszuschläge, beihilferechtliche Selbstbeteiligungen oder verdeckte Mehrarbeitsregelungen zu operieren, ist groß. Sie wird, wenn die Verwaltungsgerichte ihre Vorlagen entsprechend anlegen, in Karlsruhe ebenso scheitern wie die früheren Versuche der unmittelbaren Kürzung. Begründen heißt befolgen – diese Formel von Schwan ist auch nach dem Beschluss vom 17. September 2025 die Hauptmessgröße der Konsolidierungsfrage.
Die juristische Vertiefung mit vollständigem Apparat findet sich im beigefügten Aufsatz „Vom Konsolidierungsvorbehalt zur Konsolidierungsschranke – Zur verfassungsrechtlichen Kürzungsfähigkeit der Beamtenbesoldung im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.)“, 18 Seiten, 87 Fußnoten, abrufbar als PDF.
Zumindest wird hier mal der Eindruck erweckt, dass man dem „Wasser predigen und selbst Wein saufen“ juristisch ein Riegel vorschieben kann. Bei X poste ich deshalb immer bei kritischen Kommentaren zum Thema Beamtenbesoldung Bund durch Dobrindt, regelmäßig meine Meinung! Hier wird medial der Eindruck erweckt dass ALLE Beamten (die ja eh schon zuviel verdienen) durch das BVerfG Urteil zur Berliner Besoldung NOCH mehr Geld kriegen sollen. Ich verweise deshalb immer darauf dass das BVerfG Urteil in erster Linie für uns Berliner Landesbeamten gesprochen wurde weil der Senat uns über viele Jahre zu wenig gezahlt hat. Dieses alle über ein Kamm scheren kann ich nicht mehr hören! Aus demselben Grund glaube ich auch nicht an ein generelles Tempolimit weil unsere Spitzenpolitiker selbst gerne mal mit ihren Sportwagen 250 km/h über die Autobahn fahren wollen. Es sei denn es wäre ein Tempolimit welches nur für den Pöbel gelten würde.