Die Darlegungslast in Zeiten einer dräuenden Verfassungskrise

Mit der unlängst veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. – erfolgt eine maßgebliche Neuausrichtung seiner Besoldungsrechtsprechung, die stärker als bislang das Erfordernis der laufenden Anpassung der Besoldung an die wirtschaftliche Entwicklung in den Mittelpunkt der Rechtsprechung rückt. Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich nun durch die in der Besoldungsrechtsprechung neue Figur der „Gestaltungsverantwortung“, die ihm aus der ihn treffenden Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG erwächst, noch einmal konkreter als bislang an langfristig anwendbaren Maßstäben gebunden, die also auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen (Rn. 54). Es ist dadurch nun nur umso mehr oder klarer seine Aufgabe, in Ausübung der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten (Rn. 99). Kommt er der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung mindestens über einen gewissen Zeitraum nicht hinreichend nach, sollte sich allein das bereits als erheblich erweisen können (entsprechend sollte die Rn. 153 zu verstehen sein).

Damit aber stellen sich in Klageverfahren ggf. auch die Anforderungen an die Begründetheit im Einzelnen neu dar, was sich eventuell in späteren Entscheidungen des Zweiten Senats noch konkreter herauskristallisieren wird. Auf der anderen Seite macht er aber schon heute deutlich, dass er von den den Besoldungsgesetzgeber seit 2012 im besonderen Maße noch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren treffenden prozeduralen Anforderungen abrückt und dahingegen jetzt vielmehr eine materielle Darlegungslast mit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers korrespondierend bestehen sieht. Als Folge kann sich offensichtlich die Tektonik in besoldungsrechtlichen Klageverfahren verschieben, sodass es notwendig ist, hier wesentliche Veränderungen in der bundesverfassungsgerichtlichen Dogmatik zum Besoldungsrecht nachzuzeichnen. Eine solche Darstellung soll im beigefügten Beitrag angerissen werden, was nachfolgend allerdings allein schon deshalb noch nicht erschöpfend geschehen kann, weil die aktuelle Entscheidung erst unlängst veröffentlicht wurde und sie eine umfangreiche Neuausrichtung der Rechtsprechung des Zweiten Senats erkennen lässt, die vollständig zu durchdringen noch Zeit in Anspruch nehmen muss.

Auf der anderen Seite treten seit der Veröffentlichung der aktuellen Entscheidung vermehrt Kläger mit Fragen an uns heran, da die Neuausrichtung – was nicht ungewöhnlich ist – zunächst einmal Verunsicherung auslösen kann, die allerdings nicht selten weniger der Rechtsprechung des Senats als vielmehr dem wiederkehrend schweren Vertrauensverlust geschuldet ist, den die 17 Dienstherrn insbesondere in den vergangenen rund fünf Jahren nach der letzten besoldungsrechtlichen „Pilotentscheidung“ vom 4. Mai 2020 in nicht kleinen Teilen der bundesdeutschen Beamtenschaft angerichtet haben. Es verwundert deshalb allenfalls sie selbst – sofern auch das nicht einfach nur das mittlerweile regelmäßige Theaterdonner darstellen sollte, das seit geraumer Zeit eine sachgerechte Besoldungsgesetzgebung wiederkehrend ersetzt hat –, kann tatsächlich aber niemanden verwundern, dass der Zweite Senat nun mit einiger Wucht auf die vor der Tür stehende Verfassungskrise reagiert.

Insofern ist, da der Senator der Finanzen sich – wenn man seinen aktuellen Äußerungen in der Tagespresse trauen darf – offensichtlich erneut umgehend anzuschicken scheint, auch das neue Judikat in seinen wesentlichen Konsequenzen missachten zu wollen, insbesondere SenFin das Lesen des beigefügten Beitrags ans Herz zu legen. Denn für die Berliner Politik ist als Folge der seit Jahr und Tag zu rund 95 % verfassungswidrigen Berliner Besoldungssystematik sachlich das Ende der Fahnenstange erreicht. Eine andere Konsequenz kann der aktuellen Entscheidung an keiner Stelle entnommen werden. Entsprechend ist dem Abgeordnetenhaus und Senat von Berlin insbesondere die Lektüre des zweiten Abschnitts des angehängten Beitrags zu empfehlen. Die sie treffende Gestaltungsverantwortung werden beide nicht mehr abschütteln können. Je früher ihnen das bewusst werden sollte, desto besser für sie selbst.

01 Darlegungslast und Prozessstrategie, 08.12.25

14 Gedanken zu „Die Darlegungslast in Zeiten einer dräuenden Verfassungskrise“

  1. Das Bundesverfassungsgericht stellt unmissverständlich fest:

    „Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren“ (Leitsatz 2, Rn. 26-27).

    Die Ruhegehälter sind damit explizit Teil dieser Garantie.

    Zentrale Frage an den Senat: Wenn Beamte 2008-2020 unteralimentiert wurden und ihre Besoldung deshalb verfassungswidrig war – sind dann nicht auch die Ruhegehälter verfassungswidrig, die auf dieser unteralimientierten Besoldung als Endbezugsgrundlage berechnet werden?

    Das Reparaturgesetz wird Nachzahlungen für die Aktivzeit vorsehen, aber was ist mit den Ruhegehältern, die auf Grundlage der verfassungswidrigen Besoldung berechnet wurden?

    Bis 31. März 2027 hat der Senat Zeit für das Reparaturgesetz. Das ist auch die Chance, klarzustellen: Gilt die Alimentation nur für aktive Beamte – oder wirklich ‚lebenslang‘?

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    • „…die vom Gericht angesetzte 6 % Jahresverzinsung auch möglichst im Rahmen zu halten“ Damit kann ja nur eine Verzinsung je Nachzahlungsjahr gemeint sein. Je mehr Jahre dazu kommen, um so teurer wird es wegen der Verzinsung.

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      • Hallo Mario,

        die Frist für das Reparaturgesetz ist März 2027. Sollte es bis dahin nicht stehen, sind die Nachzahlungen ab dann mit 6 Prozent zu verzinsen. So steht der Besoldungsgesetzgeber unter Druck, die gesetzte Frist einzuhalten. So würde ich es verstehen…

        LG

        M. S.

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        • Ich hab mal im Urteil nachgelesen. Das BVerfG äußert sich da nicht konkret. Jedoch formuliert es im Urteil:
          „Schließlich ist bei der Auslegung des Grundgesetzes die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einzubeziehen. Sie besitzt in der deutschen Rechtsordnung den Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) und ist daher grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts. Nach dessen ständiger Rechtsprechung leiten jedoch die Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes an (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 138, 296 ; 148, 296 ; 152, 152 – Recht auf Vergessen I) und weisen insoweit eine verfassungsrechtliche Dimension auf (vgl. BVerfGE 158, 1 – Ökotox-Daten). (Rn: 33)

          und: “ Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die potentiell die berufliche Existenz der Klägerinnen und Kläger betreffen, regelmäßig eine eilige Klärung gebieten (vgl. EGMR, König v. Germany, 28.06.1978, 6232/73, § 111). Dies gilt etwa für Verfahren, in denen ein geforderter Geldbetrag von wesentlicher Bedeutung für den Lebensunterhalt der Betroffenen ist (vgl. EGMR, Doustaly v. France, 23.04.1998, 26256/95, § 48), insbesondere für Verfahren bezüglich der Höhe von Pensionen (vgl. EGMR, Borgese v. Italy, 26.02.1992, 12870/87, § 18; Bieliński v. Poland, 21.07.2022, 48762/19, § 48, jeweils zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Selimi and Krasnići v. Serbia, 03.06.2025, 20641/20 u. 20644/20, § 205; vgl. zu pensions- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch EGMR, ARB SHPK and Others v. Albania, 27.05.2025, 39860/19 u.a., § 110). Auch wenn für Verfassungsgerichte als Hüter der Verfassung spezielle Maßstäbe gelten (vgl. EGMR , Süssmann v. Germany, 16.09.1996, 20024/92, §§ 56 ff.; siehe auch EGMR , von Maltzan and Others v. Germany, 02.03.2005, 71916/01 u.a., § 132; Deger, Die Verzögerungsbeschwerde und der Entschädigungsanspruch nach §§ 97a ff. BVerfGG, 2022, S. 40 ff.), (Rn:44)
          für mich ist das die Implementierung von Europarecht auf die Rechtsprechung. Konkret orientiert es sich dann an Entscheidungen des EGMR, 22.05.2008 – 33977/06 welches die Verzinsung geregelt hat. Kurz Zusammengefasst der Inhalt der Klage:
          VERFAHREN
          Der Fall geht auf eine Beschwerde gegen die Hellenische Republik zurück, die ein griechischer Staatsbürger, Herr Efthymios Meïdanis („der Beschwerdeführer“), am 5. Juli 2006 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) eingereicht hat. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und eine Verletzung seines Rechts auf Schutz seines Eigentums.
          SACHVERHALT
          I. Die Umstände des Falles
          Der Beschwerdeführer ist Arzt und arbeitete als Assistenzarzt im Sismanogleio, einem öffentlichen Krankenhaus in Athen, auf Basis eines befristeten privatrechtlichen Vertrags.
          Am 20. November 2000 verklagte er das Krankenhaus auf Zahlung ausstehender Gehälter für den Zeitraum Januar bis September 1998 in Höhe von ca. 4.806 EUR. Er forderte Verzugszinsen nach den Sätzen für Privatpersonen (damals zwischen 23 % und 27 %).
          Am 19. November 2001 erkannte das Gericht die Forderung an, setzte die Zinsen jedoch auf den gesetzlichen Satz von 6 % fest, wie er im Gesetzesdekret Nr. 496/1974 für juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen ist.
          Während das Berufungsgericht zunächst zugunsten des Beschwerdeführers entschied, dass dieser niedrige Zinssatz diskriminierend sei und gegen die Konvention verstoße, hob der Kassationshof (Areopag) dieses Urteil am 12. Januar 2006 auf. Die Mehrheit des Kassationshofs befand, dass der niedrigere Zinssatz für staatliche Stellen durch das öffentliche Interesse (Schutz der Staatskasse und des Gesundheitswesens) gerechtfertigt sei.
          II. Einschlägiges innerstaatliches Recht
          Das Gesetzesdekret Nr. 496/1974 legt fest, dass der Zinssatz für alle Schulden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts einheitlich auf 6 % pro Jahr fixiert ist, während für Privatpersonen deutlich höhere Sätze gelten.

          Ich denke das daher die Aussage von 6% hergeleitet ist. Rückwirkend für jedes Jahr.

          Ich wünsche ALLEN ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr

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    • Die Formulierung „freiwillige Mehrleistung“ (Ausgleichszahlung auch an nicht Widerspruchsführer) in dem Video ist schon enorm.
      Im Umkehrschluss bedeutet das, wenn ich jahrelang nicht die verfassungsgemäße Arbeitsleistung erbringe, es per Urteil festgestellt wird, ich eventuell so gnädig bin, dem Dienstherr, auch wenn er keinen Widerspruch o.ä. eingelegt hat, die eigentlich noch ausstehende Arbeitsleistung zu erbringen (als freiwillige MEHRleistung???)
      Die Verfassung sieht eine gewisse Zahlungspflicht vor, somit ist sie nicht freiwillig und auch nicht eine Mehrleistung. Es wird lediglich der Sachstand versucht nachzubessern, der von Anfang an hätte so sein müssen, keine Mehrleistung, sondern Nachholung der Verpflichtung.
      Die Pflicht der verfassungsgemäßen Alimentation nachzuholen ist keine freiwillige Mehrleistung sondern eine vorherige verfassungswidrige Minderleistung / schuldhaftes Verhalten.

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    • Haha 😂
      Gewerkschaften fordern dass die Beamten die einmal im Jahr widersprochen haben eine Rückzahlung erhalten!
      Das ist ja wohl das minimum und selbstverständlich!!

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  2. Sehr geehrter Herr Dr. Schwan,

    lieben Dank für ihre Ausführungen.
    Mir ist jetzt klar geworden, wie wegweisend der Beschluss des 2. Senats ist.

    Zwei Dinge stimmen mich jedoch sehr nachdenklich, obwohl aus Sicht der Beamtenschaft das Tal durchschritten sein sollte und es nun
    zumindest in puncto Besoldungsentwicklung merklich aufwärts gehen sollte.

    1.
    Das BVerfG vollzieht einen Wandel in seiner Rechtsprechung, da es begründet davon ausgeht, dass sämtliche Besoldungsgesetzgeber versucht haben bzw. versuchen, die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichtes zu umschiffen, was nach Ansicht des 2. Senats die Gefahr der Erosion unseres Rechtsstaates in sich birgt.
    Alleine das lässt mich erschaudern und hinterlässt ein Gefühl tiefer Sorge, wenn Parlamente, hauptsächlich besetzt mit vom Souverän gewählten Vertreterinnen und Vertretern demokratischer Parteien, vorsätzlich und mutmaßlich systematisch geltendes Recht verletzen.

    2.
    Sie selbst hegen angesichts der zumindest letzten fünf Jahre Besoldungspolitik Zweifel daran, dass die Besoldungsgesetzgeber ob des weitreichenden Beschlusses nun einsichtig sein, ihre Gesetzgebungspraxis grundlegend ändern, die Besoldung kurzfristig wirklich verfassungsgemäß ausgestalten und damit ihrer Verantwortung gerecht werden.
    Ich habe dahingehend auch meine Bedenken. Zu sehr haben sich Enttäuschung und Argwohn in meinem Inneren verankert.
    So optimistisch ich sein möchte und so sehr der Beschluss aus Karlsruhe Balsam für mein Rechtsempfinden ist, so sehr misstraue ich den politisch Verantwortlichen und ihren Amtsstuben, denen ich – bis ich vom Gegenteil überzeugt werde – unterstelle, dass bereits „kreativ“ nach Möglichkeiten gesucht wird, die Umsetzung des Beschlusses für das Land Berlin so billig wie möglich auszugestalten.

    Allen, Ihnen und André aber besonders, eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Bleibt oder werdet gesund.

    Viele Grüße

    Fragender

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