Mit seiner Entscheidung vom 17.09.2025 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Berliner Beamtenbesoldung in weiten Teilen über Jahre hinweg nicht mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Das Land Berlin ist nun verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen und bestehende Defizite zu beheben.
Die Entscheidung wirft zahlreiche konkrete Fragen auf: zur Berechnung der Mindestbesoldung, zu möglichen Nachzahlungen einschließlich Verzinsung, zum Kreis der Anspruchsberechtigten, zu den finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt sowie zu strukturellen Reformen für die Zukunft.
Hierzu wurde ein kompakter Fragenkatalog erarbeitet. Er ist so formuliert, dass Fraktionen – insbesondere im Abgeordnetenhaus von Berlin – ihn unmittelbar für Schriftliche Anfragen nutzen können. Ziel ist Transparenz, parlamentarische Kontrolle und eine zügige, rechtssichere Umsetzung der Entscheidung.
Aufruf an die Betroffenen
Alle betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind aufgerufen, sich mit diesem Fragenkatalog an die Abgeordneten ihres Vertrauens zu wenden.
Parlamentarische Anfragen sind ein wirksames Instrument, um verbindliche Auskünfte über Zeitpläne, Berechnungsmethoden, Nachzahlungen und zukünftige Sicherungsmechanismen zu erhalten. Eine breite Befassung im Parlament stärkt Transparenz, Rechtssicherheit und das Vertrauen in eine verfassungsgemäße Alimentation.
Fragenkatalog für parlamentarische Anfragen
Ihr habt ergänzende Fragen, dann bitte unter diesem Artikel kommentieren.
Die Widersprüchlichkeit im politischen Handeln ist aktuell kaum zu übersehen. Jedenfalls dann, wenn man die Mühe macht, die Botschaften der Spitzenpolitiker näher zu betrachten.
Während vielerorts die Besoldungsgesetzgeber bei verheirateten Beamten ein fiktives Partnereinkommen anrechnen und die Lohnsteuerabzüge anhand der Steuerklasse 3 bestimmen, um so das Nettoeinkommen zu berechnen bzw. die zu eigentlich zu gewährende Alimentation kleinrechnen zu können, kommt der Bundesfinanzminister mit der Idee um die Ecke, das Ehegattensplitting abzuschaffen. Mit der Begründung, Fehlanreizen fürs Daheimbleiben oder für Teilzeitbeschäftigung entgegenwirken zu wollen.
Absurdistan.
Sehr lesenswert für Berliner Beamte & besonders Pensionäre (m/w/d):
https://dstg-berlin.de/wp-content/uploads/2026/03/2026_03_10-DSTG-S-Info-26-5-Reparaturgesetz.pdf (Deutsche Steuergewerkschaft Berlin)
Siehe auch unter:
Nr. 7 ff. „Vom Bankenskandal 2001 zu den Folgen des BVerfG‑Beschlusses 2025“ –
Die Besoldungseinsparungen des Berliner Senats übertreffen bald die Verluste Berlins durch den „Berliner Bankenskandal“ von 2001
(Nach 2001 ging es mit dem Sparen in Berlin ja richtig los…)
Gut formuliert und aufgeschlüsselt!
Ergänzungsvorschläge zum Fragenkatalog (Fokus: Systemversagen & R-Besoldung)
I. Zu: Berechnungsgrundlagen und Mindestbesoldung (Ergänzung zu Punkt 15)
15a. Wie bewertet der Senat die dämpfende Wirkung der Kostendämpfungspauschale (KDP) auf die effektive Netto-Alimentation, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BVerfG bereits im Urteil zur Richterbesoldung (2020) die „Netto-Alimentation“ als maßgebliche Größe betont hat?
15b. Erkennt der Senat an, dass die KDP eine besoldungswirksame Kürzung darstellt, die bei der Ermittlung des Abstandsgebots zwingend als Netto-Abzugsposten gegengerechnet werden muss, um die vom BVerfG gerügte Nivellierung der Ämter zu stoppen?
15c. Ist im Rahmen der Neuregelung eine rückwirkende Erstattung der KDP vorgesehen, da diese – analog zur Argumentation in der R-Besoldung – die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation zusätzlich unzulässig unterschritten hat?
II. Zu: Nachzahlungen und Anspruchsberechtigte (Ergänzung zu Punkt 27)
27c. Wird der Senat anerkennen, dass die Annahme der Nachzahlung keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche (Zinsen, KDP-Erstattung) darstellt, um den vom BVerfG geforderten „effektiven Rechtsschutz“ nicht zu unterlaufen?
27d. Wie stellt der Senat sicher, dass die Fehler bei der Umsetzung des Richter-Urteils (langsame Bearbeitung, unvollständige Heilung) bei der jetzigen Gesamtreparatur für alle Besoldungsgruppen vermieden werden?
III. Zu: Zivilrechtliche Folgen und Rechtsschutz (Ergänzung zu Punkt 41)
41a. Plant der Senat zur Vermeidung einer Klagewelle ein Musterverfahren zu den streitigen Nebenpunkten (Zinsen, Progressionsschaden), wie es nach dem Richter-Beschluss 2020 von Fachverbänden gefordert wurde?
41b. Wird das Land Berlin eine Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung abgeben, um den betroffenen Beamten und Pensionären ein faires Verfahren ohne jährliche Pro-forma-Widersprüche zu ermöglichen?
IV. Zu: Zinsen und Inflationsausgleich (Ergänzung zu Punkt 43)
43a. Wie rechtfertigt der Senat den Zinsvorteil (Bereicherung) des Landes, nachdem das BVerfG bereits 2020 feststellte, dass Berlin „sehenden Auges“ verfassungswidrig besoldet hat und damit bewusst Zinsgewinne auf Kosten der Alimentation erzielte?
43b. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um den Progressionsschaden (steuerliche Ballung) auszugleichen, der erst durch die jahrelange Verzögerungstaktik des Senats trotz klarer Vorjudikatur (R-Besoldung) entstanden ist?
43c. Wird geprüft, ob dieser steuerliche Nachteil als Amtshaftungsschaden (§ 839 BGB) zu übernehmen ist, da der Senat die verfassungskonforme Besoldung trotz der klaren Maßstäbe aus dem Jahr 2020 weiter verweigert hat?
43d. Wie hoch beziffert der Senat die kumulierten Haushaltsersparnisse, die durch das bewusste Abwarten von Gerichtsentscheidungen seit 2008 – und insbesondere seit dem wegweisenden Richter-Urteil 2020 – realisiert wurden?
43e. Inwieweit wurde der Zinsvorteil aus den einbehaltenen Bezügen in die Haushaltsplanung eingepreist, während die Empfänger den vollen Realwertverlust (Inflation) tragen mussten?
V. Zu: Spezielle Zulagen und Komponenten (Ergänzung zu Punkt 51)
51a. Wird sichergestellt, dass das Abstandsgebot nicht nur isoliert im Grundgehalt, sondern in der Gesamtjahresalimentation (inkl. vorenthaltener Sonderzahlungen) gewahrt bleibt, um die vom BVerfG festgestellte „Erschütterung des Leistungsgefüges“ zu heilen?
51b. Beachtet der Senat das Kompensationsverbot, wonach lineare Erhöhungen nicht durch das Streichen von Sonderleistungen (Weihnachtsgeld) faktisch entwertet werden dürfen, wie es in Berlin über Jahrzehnte praktiziert wurde?
Hallo Hartmut,
ganz lieben Dank, ich habe deine Fragen in den Katalog mit aufgenommen.
BG Mirko
Habe leider kein Vertrauen zu irgendeinen Abgeordneten , hier in Berlin.