Verfassungswidrig besolden und dann wegen Schulden entlassen

In einem wegweisenden Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 80 K 25/23 OL) hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Präzedenzfall an der Schnittstelle von Disziplinar- und Besoldungsrecht entschieden.

Ein Polizeibeamter des mittleren Dienstes (Vater von fünf Kindern, Schwerbehindertengrad 60) geriet in eine Schuldenfalle. Im Zeitraum von 2017 bis 2021 ergingen gegen ihn insgesamt elf Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über eine Gesamtsumme von rund 14.000 Euro. Hinzu kamen weitere Pflichtverletzungen, etwa im Zusammenhang mit fehlenden Versicherungen und offenen Bußgeldern. Aufgrund dieser Vorfälle leitete die Polizei Berlin 2021 ein Disziplinarverfahren ein und erhob 2023 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Berlin. Das Ziel des Dienstherrn: die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis.

Das Verwaltungsgericht stufte das außerdienstliche Fehlverhalten – primär die Begleichung nicht bezahlter Arztrechnungen und die Deckung normaler Lebenshaltungskosten – als mittelschweres Dienstvergehen ein. Der vom Dienstherrn beantragten Entlassung erteilte das Gericht jedoch eine Absage.

Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war die Feststellung, dass der Beamte im maßgeblichen Zeitraum verfassungswidrig unteralimentiert war. Mithilfe einer Rückrechnung auf Basis des Berliner Besoldungsanpassungsgesetzes 2024/26 legte das Gericht dar, dass die Familienzuschläge für kinderreiche Familien jahrelang strukturell zu niedrig bemessen worden waren.

So fehlten dem Beamten allein zwischen 2008 und 2017 rund 114.950 Euro an zustehender Besoldung; auch im Jahr 2019 betrug die Unteralimentation noch mehrere tausend Euro. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die vom Dienstherrn geforderte Höchstmaßnahme unverhältnismäßig sei. Wer strukturell zu wenig Geld erhalte, um die „normalen Lebenshaltungskosten“ zu decken, könne für das daraus resultierende finanzielle Chaos nicht im selben Maße disziplinarrechtlich belangt werden.
Die beantragte Entfernung aus dem Dienst wurde abgelehnt; stattdessen verhängte das Gericht eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Prozent für die Dauer von 36 Monaten.

Der vorliegende Fall illustriert einen schwerwiegenden Konflikt zwischen der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur angemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) und der disziplinarrechtlichen Praxis des Dienstherrn. Über einen längeren Zeitraum erhielt ein Beamter mit fünf Kindern, von denen eines schwerbehindert ist, eine Besoldung, die das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß unterschritt. Diese strukturelle Unteralimentation, die bei Beamtinnen und Beamten in niedrigeren und mittleren Besoldungsgruppen mit hohen Unterhaltsverpflichtungen häufiger auftritt, drängte die Familie finanziell an den Rand der Pfändungsfreigrenze und gefährdete das soziokulturelle Existenzminimum.

Besonders kritisch ist dabei der zeitliche und rechtliche Kontext der behördlichen Maßnahmen. Als der Dienstherr das Disziplinarverfahren wegen vermeintlich ungeordneter Wirtschaftsführung einleitete, waren die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Unteralimentation bereits durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – insbesondere die grundlegenden Urteile zur Familienkomponente der Besoldung – eindeutig geklärt und der Exekutive bekannt.

Trotz dieses Wissens reagierte der Dienstherr nicht mit einer Anpassung der Bezüge, um dem verfassungsrechtlichen Defizit abzuhelfen. Stattdessen wurde das Disziplinarrecht instrumentalisiert: Anstatt die eigene verfassungswidrige Besoldungspraxis als Hauptursache für die finanzielle Notlage des Beamten anzuerkennen, wurde die aus der Unteralimentation resultierende Überschuldung als persönliches Dienstvergehen gewertet und mit der Entfernung aus dem Dienst bedroht.

Dieses Vorgehen steht in eklatantem Widerspruch sowohl zum Grundsatz von Treu und Glauben als auch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Hier wurde der Versuch unternommen, die Folgen des eigenen verfassungsrechtlichen Pflichtverstoßes auf den Beamten abzuwälzen und ihn disziplinarrechtlich zu sanktionieren.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dieser Praxis zu Recht eine Absage erteilt.

Es bleiben jedoch einige Fragen offen:

Wie vielen Beamtinnen und Beamten ist es ähnlich ergangen? Wie viele mussten Disziplinarstrafen oder gar Entlassungen wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse erdulden?

Und wie viele Schicksale wären erspart geblieben, wenn der Dienstherr zeitnah die verfassungswidrig vorenthaltene Besoldung nachgezahlt hätte?

Letztendlich stellt sich auch die Frage, was das Handeln des Dienstherrn im Beamten selbst ausgelöst hat. Die Grundeinstellung zu seinem Dienstherrn dürfte infolge der erlittenen Existenzängste und der als ungerecht empfundenen Behandlung einen nachhaltigen Schaden genommen haben!

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