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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Stellungnahme zur Schriftlichen Anfrage

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  • Stellungnahme zur Schriftlichen Anfrage
27. April 2018 Kommentieren Geschrieben von André Grashof

Aus den Antworten zur Anzahl der bislang eingegangenen Widersprüche ist deutlich zu erkennen, dass bislang viel zu wenig Beamte gegen die voraussichtlich auch durch das BVerfG festzustellende verfassungswidrige Unteralimentation in Berlin vorgegangen sind.

Möglicherweise geht die Mehrheit der Beamten und Pensionäre davon aus, dass ihnen der Dienstherr eine ordnungsgemäße Besoldung/Versorgung zukommen lässt, bzw. dies auch im Nachhinein korrigieren wird, wenn es endlich als verfassungswidrig diagnostiziert ist.

Dem ist aber nicht so. Das belegt Herr Feiler deutlich mit einigen seiner Antworten (die in mehreren Fragen sehr ausweichend formuliert wurden). Es werden nur diejenigen ihren tatsächlich zustehenden „Lohn“ nachgezahlt bekommen, die auch zeitgerecht Widerspruch bzw. Klage eingereicht haben!

Aufgrund der geringen Anzahl an Widersprüchen und Klagen rechnet sich das dreiste mehr als rechtlich bedenkliche Vorgehen des Berliner Senats gegenüber seiner Beamtenschaft. Denn das Land Berlin spart Milliarden an Euro aufgrund seines offenkundigen Verfassungsbruchs und muss das auch nicht nachzahlen, da viel zu wenig Beamte zeitgerecht Widerspruch einlegen, bzw. den Klageweg beschreiten.

Die Antwort des Herrn Feiler auf Frage 3 des Herrn Dregger macht deutlich, wie wichtig es ist, zeitgerecht und immer wieder neu im Haushaltsjahr Widerspruch einzulegen.

Die Beantwortung zur Frage 7 und 8 zeigen deutlich, dass jeder Beamte für die Durchsetzung seiner Ansprüche persönlich verantwortlich ist. Sowohl was die Entscheidung zur Klage betrifft, als auch alleine den Nachweis führen zu können, dass sein Widerspruch zeitgerecht bei der entsprechenden Stelle eingegangen ist. Da gibt es derzeit zumindest keinerlei Entgegenkommen des Dienstherrn! Die Antwort zur Frage 10 letzter Satz, 12 und 13 sollte schon eher in der Art verstanden werden, zumindest darüber nachzudenken, ob nicht jeder Beamte und jeder Pensionär eine eigene Klage in erster Instanz anstreben sollte. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Klage beim Verwaltungsgericht Berlin dann ruhend gestellt wird, um die laufenden Verfahren jetzt beim BVerfG abzuwarten.

Auch mit der Antwort zur Frage 6 wird deutlich, dass überhaupt kein Interesse seitens des Dienstherrn besteht, eine Musterstreitvereinbarung zu schließen.

Die Antworten zu den Fragen 14 bis 19 zeigen deutlich, dass keiner der Verantwortlichen bestrebt ist, von dem derzeit ignoranten Verhalten abzuweichen, so zu tun, als ob alles in bester Ordnung wäre.

Frage 14 wird nicht hinlänglich beantwortet. Die Begründung, dass die Beamtenschaft seit dem Jahr 2010 erst jeweils zum August eines Jahres eine Besoldungserhöhung genehmigt erhält, nachdem es fünf Jahre lang Nullrunden gab, ist ganz einfach: rein fiskalische Erwägungen!

Daher (und natürlich noch aus anderen Gründen) stellten ja auch sowohl das OVG Berlin-Brandenburg, wie auch das BVerwG fest, dass die Berliner Besoldungsgesetze offenkundig verfassungswidrig sind. Da eine solche Feststellung jedoch nur das BVerfG treffen darf, wurden die Vorlagebeschlüsse dorthin übersandt.

Die Beantwortung der Fragen 15 und 16 zeigen das offenkundige Leugnen der Realität:

„Eine  Abkopplung  der  Besoldung von  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  erfolgt  daher

nicht.“ teilt Herr Feiler im letzten Satz seiner Beantwortung zu diesen Fragen mit, wohlwissend, dass es eine vollkommen andere Auffassung des BVerwG gibt, die sich mit Daten des statistischen Bundesamtes und das Landesamtes für Statistik Berlin-Brandenburg beweisen lassen:

Der Vergleich mit der Privatwirtschaft führte die Bundesverwaltungsrichter zur Aussage: „Diese Diskrepanz ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Sie liegt sogar über den bereits vom Bundesverfassungsgericht als „deutliche Diskrepanz“ und verfassungswidrig eingestuften Vergleichszahlen des Bundeslandes Sachsen. Die Zahlen belegen überdies die Entwicklungstendenz: Im Verlauf der Jahre 2006 bis 2014 hat sich das relative Besoldungsniveau der Beamten in der Endstufe um 14 Prozentpunkte (weiter) verschlechtert.“ (Fettdruck nicht im Original http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220917B2C8.17.0.pdf)

Interessant ist auch, dass Herr Feiler selbst auf die unterschiedliche Behandlung der Besoldungsgruppen hinweist und damit beiläufig eingesteht, dass auch hier bewusst verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet werden – nämlich die Vorgaben zur Einhaltung des Abstandsgebots innerhalb der Besoldungsgruppen und der Erfahrungsstufen. Diese Abstände werden durch die Maßnahmen des Berliner Senats verfassungswidrig eingeebnet (auch durch die Sonderzahlungsregelung) siehe dazu auch die Äußerung des DRB Berlin: http://berliner-verwaltungsjuristen.de/wp-content/uploads/2013/06/Stellungnahme-BesVEsAnpG-2017_2018.pdf.

Die Frage 17 ist ebenfalls falsch beantwortet. Herr Feiler nimmt irrig an: „Die  Abstandsberechnung  zum  sozialen  Grundsicherungsniveau  betrifft  zunächst  nur  die  unteren  Besoldungsgruppen.“

Sowohl das OVG Berlin-Brandenburg, als auch das BVerwG haben deutlich gemacht, dass sich die festgestellten weitaus zu geringen Abstände der unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau aufgrund des Abstandsgebots bis in die höchsten Besoldungsgruppen hinein erstrecken! Selbst die R-Besoldung ist davon noch betroffen. Auch das OVG Lüneburg hatte das in ähnlicher Form bereits festgestellt.

Korrekt ist, dass das OVG und das BVerwG selbst nicht durchsetzen können, dass die Politiker bzw. der Senat des Landes Berlin eine Korrektur vornehmen müssen, da dies nur dem BVerfG zusteht. Jedoch sind die Richter absolut überzeugt gewesen, dass das Land Berlin fast alle Parameter erfüllt, die vom BVerfG aufgestellt wurden, wie auch bei der Gesamtbetrachtung deutlich verfassungswidrig agiert und leiteten ihre feste Überzeugung schriftlich dem BVerfG zur Entscheidung zu. Selbst wenn in kleinen Nuancen anders entschieden werden sollte, so sind die Anzeichen für eine verfassungswidrige Unteralimentation in derart vielen Punkten überdeutlich erfüllt, dass man wohl kaum noch gutgläubig seinen fehlerhaften Kurs weiter gehen dürfte.

Wohl gemerkt…“dürfte“ denn die Antworten zu Fragen 18 – 20 zeigen deutlich, dass es den Verantwortlichen vollkommen egal ist, was die höchsten Verwaltungsrichter Deutschlands entschieden haben. Egal auch, wie offenkundig falsch die bisherigen Entscheidungen waren. Man geht blindlings weiter seinen falschen Weg, da das BVerfG noch nicht zu einem Urteil gekommen ist. Wunderbares Vorbild für dieses Land…….

André Grashof, Berlin, den 27.04.2018 http://berliner-besoldung.de

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