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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Stellungnahme in Sachen Beamtenbesoldung an das Bundesverfassungsgericht

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  • Stellungnahme in Sachen Beamtenbesoldung an das Bundesverfassungsgericht
3. September 2019 Kommentieren Geschrieben von Mirko Prinz

Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 hat sich die Kanzlei Merkle und Rühmkopf als Prozessbevollmächtigte in einer Stellungnahme zum konkreten Normenkontrollverfahren in Bezug auf die amtsangemessene Höhe der Berliner Besoldung  2 BvL 4 bis 9/18 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht geäußert.

Neben Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Verfahrens werden in der Stellungnahme umfangreiche Vergleichsberechnungen dargelegt, die eindrucksvoll belegen, dass über Jahre der vom BVerfG geforderte Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau nicht eingehalten wurde. Die Kanzlei stützt sich dabei auf Berechnungen, die u.a von André Grashof  zusammen mit dem Deutschen Richterbund erarbeitet wurden.

Demnach ergibt sich bei einer Beamtenfamilie (Vater Besoldungsgruppe A4, Stufe 2 (30 Jahre alt) und Mutter (verheiratet, nicht berufstätig, 30 Jahre alt), zwei Kinder (sechs bis dreizehn Jahre) im Jahre 2014 nach den Vorgaben des BVerfG ein Fehlbetrag von  5109,58€  im Jahresnetto im Vergleich zu einer Berliner Sozialhilfe-Familie.

„Die Berechnungen belegen, dass in den benannten Jahren die Beamtenbezüge der Besoldungsgruppen A 4 bis A 9 den notwendigen Abstand zum Sozialhilfeniveau – in den meisten Fällen massiv – unterschreiten. […] So liegt die Eingangsbesoldung in den Jahren zwischen 2008 und 2015 danach nur gut 2 bis 4 Prozent über der sozialen Grundsicherung.“

Thematisiert werden in der Stellungnahme auch die Rechtsfolgenaussprüche hinsichtlich einer möglichen Vollstreckungsanordnung analog zur Mindestalimentation von verheirateten Beamten mit mehr als zwei Kindern, die Rechtsstellung von Ansprüchen im Vorverfahren als auch die Erstreckung der zu erwartenden Entscheidung auf Kläger von Besoldungsgruppen, die sich noch nicht im Klageverfahren befinden.

In Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes wird durch die Kanzlei nüchtern konstatiert:

„Die Beamtenschaft im Land Berlin war bislang praktisch rechtsschutzlos gestellt. Unser Mandant hat für das Jahr 2008 – also vor mittlerweile 11 Jahren – erstmals die Höhe seiner Besoldung gerügt. Die zögerliche Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte – und die fehlende Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 durch den Besoldungsgesetzgeber – halten wir für nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.“

Die Stellungnahme der Kanzlei kann hier eingesehen werden.

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