2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Senatspressemeldung – The same procedure as every (half) year

Unter der Überschrift „Senat will Umgang mit Anträgen, Widersprüchen und Klageverfahren zur amtsangemessenen Besoldung vereinheitlichen“ wurde am 05.06.2018 eine Pressemeldung veröffentlicht, in der angekündigt wird, dass eine landeseinheitliche Verfahrensweise im Umgang mit Widersprüchen zur amtsangemessenen Alimentation angestrebt wird.

Was bedeutet diese Senatsvorlage – die noch nicht beschlossen wurde – in der Praxis?

Bereits in der Vergangenheit wurden von der Innenverwaltung mit dem Rundschreiben I Nr. 8 / 2015  Empfehlungen hinsichtlich der Bescheidung von Widersprüchen gegeben.

Jedoch wurde die Ermessensentscheidung über die Aussetzung von Verwaltungsverfahren den einzelnen Dienstbehörden überlassen. Dies hatte zur Folge, dass bei einigen Behörden die Betroffenen den Klageweg beschreiten mussten bzw., wenn sie nicht reagierten, ihre Ansprüche verfielen.

Durch die nun angestrebte Verfahrensweise soll dieser Klagezwang vermieden werden. Nebenbei kann mit dieser Regelung jedoch auch das Prozesskostenrisiko des Landes Berlin im Falle eines Obsiegens der Betroffenen vermindert werden.

An der eigentlichen Prozedur – dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen und dem Schreiben von Widersprüchen – ändert diese Vorlage anscheinend nichts.

Die Äußerung vom Finanzsenator Kollatz-Ahnen, „… dass Berlin – wenn überhaupt – nur Gehälter im Umfang von unter zehn Millionen Euro nachzahlen muss.“ ( Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/30573284 ©2018) lässt darauf schließen, dass, wie in Brandenburg, lediglich die Forderungen der Anspruchsteller bedient werden.

 

 

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