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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Senat zur Berliner Besoldung – Ignoranz, Dummheit oder politisches Kalkül?

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  • Senat zur Berliner Besoldung – Ignoranz, Dummheit oder politisches Kalkül?
1. Oktober 2017 Kommentieren Geschrieben von Mirko Prinz

Die Aussagen der Pressemeldung Nr. 65/2017 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 sind eindeutig.

Schon aus der Überschrift „Berliner Besoldung nicht amtsangemessen“ wird klar, dass das Land Berlin als Dienstherr dem Alimentationsprinzip als eines der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht gerecht geworden ist.

Die inhaltlichen Ausführungen der Pressemeldung – hier auszugsweise wiedergegeben – sollten den letzten Zweifler verstummen lassen, der bis dato immer behauptet hat, dass in Sachen Berliner Besoldung alles in Ordnung sei.

„Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen …“

„Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen.“

„Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.“

„Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten.“

Den Darlegungen des höchsten Verwaltungsgerichtes unserer Republik kann oder will anscheinend das promovierte und für das Finanzressort zuständige Mitglied des Senats Herr Dr. Kollatz-Ahnen nicht folgen.

Auf die Anfrage eines CDU-Abgeordneten in der 15. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 28.09.2017, welche finanzielle Vorsorge im Berliner Haushalt getroffen werde, entgegnete er kurzerhand „Keine, weil es nicht erforderlich ist.“ Kurzum, Herr Dr. Kollatz-Ahnen sieht es als nicht notwendig an, im Berliner Haushalt Rücklagen zu bilden, um die mit Sicherheit prognostizierten Nachzahlungen zu befriedigen.

Er führt weiter aus: „Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassung falsch interpretiert hat.“ 

Was Herr Doktor damit meint, bleibt dem geneigten Zuhörer verborgen. Der finanzpolitische Vertreter der Legislative orakelt weiter über den möglichen Ausgang des Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: “ – Sie erkennen aus meiner Antwort, was meine Vermutung ist, wie ich glaube, dass das Bundesverfassungsgericht  urteilen  wird ­.“ und bringt damit zum Ausdruck, dass man so weiter „wurschtelt“ wie bisher.

Ein deutliches Nachbessern, der als verfassungswidrig klassifizierten Berliner Besoldung, wird als nicht notwendig erachtet und bis zum „Showdown“ vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesessen.

Selbiges Aussitzen war im Übrigen auch bei den Gerichtsverfahren in Sachen Altersdiskriminierung der Berliner Beamtenbesoldung zu beobachten. Das Kalkül dabei dürfte die Hoffnung sein, nicht die Masse der verbeamteten Landesbediensteten, sondern nur die Anspruchsteller mit Nachzahlungen bedienen zu müssen. Denn sollte im Nachgang eines höchstrichterlichen Urteils keine rückwirkende Anpassung der Besoldung per Gesetz (siehe Sachsen) erfolgen, können sich nur diejenigen über mehr Geld im Portemonnaie freuen, die Ansprüche in Form von Widersprüchen und Klagen geltend gemacht haben.

An dieser Stelle sei nochmal auf die Spendensammlung für die Klageverfahren zur „Verfassungsgemäßen Alimentation für alle Berliner Beamte“ hingewiesen. Nur mit diesem Geld ist es möglich fundierte Unterlagen für den Gang vor das BVerfG zu erstellen und ein Einlenken des Senates zu erreichen.

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Aktuelles, Aus dem Abgeordnetenhaus
BVerwG – Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
Besoldungsnachzahlungen – Niemand soll sagen, dass habe er nicht gewusst!

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  • Thomas Stein zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Entschuldigung, dass gerät doch jetzt aber aus dem Ruder.... hab es jetzt nicht recherchiert aber ab wann darf denn eine Rüge eingereicht werden ? und seit wann liegt denn der Klagefall beim BVerfG vor ? das sind doch mE erstmal die zwei wichtigsten Parameter !!! Und warum kommt Väterchen Frost auf diese Lösung und nicht die in dem Klagefall unterstützende Gewerkschaft ? EMRK unfassbar, was es alles gibt, ich lach mich hier nur noch kaputt und halte es weiterhin mit Markus F. ! Berlin's Beamte werden vom BVerfG und seinem eigenen Senat verarscht....
  • Väterchen Frost zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?Scheinbar gibt es Möglichkeiten, etwas gegen die offensichtlich übermäßig lange Verfahrensdauer zu unternehmen: 1. Verzögerungsrüge nach § 97b BVerfGG unter Hinweis darauf, dass das BVerfG gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und trotz Verfahrensreife seit [Datum] keine Anhaltspunkte für eine zügige Entscheidung vorliegen und nunmehr der zweiter Berichterstatter vor Abschluss des Verfahrens in den Ruhestand geht. Geht Herr Maidowski in den Ruhestand ohne das Verfahren zum Abschluss zu bringen, müsste der dritte Berichterstatter eingearbeitet werden. danach: 2. Verzögerungsbeschwerde nach § 97b Abs. 2 BVerfGG unter Nachweis des konkreten Nachteils (z.B. finanzielle Einbußen durch die anhaltende Rechtsunsicherheit, die der Berliner Senat offen dazu nutzt, die Besoldung weiterhin absichtlich niedriger zu halten, als es geboten ist und keine Nachzahlungen zahlen zu müssen). danach: 3. Europäische Menschenrechtsbeschwerde (Art. 6 EMRK) nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, also erfolgloser Verzögerungsbeschwerde. Bestimmt kennt Herr Schwan sich besser mit der Materie aus, als Google und co.
  • Markus F. zu Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?22.05.2025 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsgericht-richterwahl-100.html "Weitere Nachbesetzungen in Karlsruhe Für dieses Jahr stehen noch weitere Nachbesetzungen beim Bundesverfassungsgericht an. Zum einen will Richter Ulrich Maidowski, der dem Zweiten Senat angehört, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden." Es wird NIE eine Entscheidung geben, wenn das so weitergeht. Es müsste eine Möglichkeit geben, das BVerfG zu "verklagen" :-D

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