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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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Frank Dietrich (Fachmakler):          Denken Sie an SICH!

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

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"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

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„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Senat zur Berliner Besoldung – Ignoranz, Dummheit oder politisches Kalkül?

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  • Senat zur Berliner Besoldung – Ignoranz, Dummheit oder politisches Kalkül?
1. Oktober 2017 Kommentieren Geschrieben von Mirko Prinz

Die Aussagen der Pressemeldung Nr. 65/2017 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 sind eindeutig.

Schon aus der Überschrift “Berliner Besoldung nicht amtsangemessen” wird klar, dass das Land Berlin als Dienstherr dem Alimentationsprinzip als eines der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht gerecht geworden ist.

Die inhaltlichen Ausführungen der Pressemeldung – hier auszugsweise wiedergegeben – sollten den letzten Zweifler verstummen lassen, der bis dato immer behauptet hat, dass in Sachen Berliner Besoldung alles in Ordnung sei.

“Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen …”

“Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen.”

“Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.”

“Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten.”

Den Darlegungen des höchsten Verwaltungsgerichtes unserer Republik kann oder will anscheinend das promovierte und für das Finanzressort zuständige Mitglied des Senats Herr Dr. Kollatz-Ahnen nicht folgen.

Auf die Anfrage eines CDU-Abgeordneten in der 15. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 28.09.2017, welche finanzielle Vorsorge im Berliner Haushalt getroffen werde, entgegnete er kurzerhand “Keine, weil es nicht erforderlich ist.” Kurzum, Herr Dr. Kollatz-Ahnen sieht es als nicht notwendig an, im Berliner Haushalt Rücklagen zu bilden, um die mit Sicherheit prognostizierten Nachzahlungen zu befriedigen.

Er führt weiter aus: “Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassung falsch interpretiert hat.” 

Was Herr Doktor damit meint, bleibt dem geneigten Zuhörer verborgen. Der finanzpolitische Vertreter der Legislative orakelt weiter über den möglichen Ausgang des Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: ” – Sie erkennen aus meiner Antwort, was meine Vermutung ist, wie ich glaube, dass das Bundesverfassungsgericht  urteilen  wird ­.” und bringt damit zum Ausdruck, dass man so weiter “wurschtelt” wie bisher.

Ein deutliches Nachbessern, der als verfassungswidrig klassifizierten Berliner Besoldung, wird als nicht notwendig erachtet und bis zum “Showdown” vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesessen.

Selbiges Aussitzen war im Übrigen auch bei den Gerichtsverfahren in Sachen Altersdiskriminierung der Berliner Beamtenbesoldung zu beobachten. Das Kalkül dabei dürfte die Hoffnung sein, nicht die Masse der verbeamteten Landesbediensteten, sondern nur die Anspruchsteller mit Nachzahlungen bedienen zu müssen. Denn sollte im Nachgang eines höchstrichterlichen Urteils keine rückwirkende Anpassung der Besoldung per Gesetz (siehe Sachsen) erfolgen, können sich nur diejenigen über mehr Geld im Portemonnaie freuen, die Ansprüche in Form von Widersprüchen und Klagen geltend gemacht haben.

An dieser Stelle sei nochmal auf die Spendensammlung für die Klageverfahren zur “Verfassungsgemäßen Alimentation für alle Berliner Beamte” hingewiesen. Nur mit diesem Geld ist es möglich fundierte Unterlagen für den Gang vor das BVerfG zu erstellen und ein Einlenken des Senates zu erreichen.

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Aktuelles, Aus dem Abgeordnetenhaus
BVerwG – Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
Besoldungsnachzahlungen – Niemand soll sagen, dass habe er nicht gewusst!

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  • Hightower zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenOK Der "Trick" mit der 3.000 Euro Prämie ist schon recht "billig". Denn wie soll die Lücke dann für 2024 gestopft werden ? Denke nicht, das da dann eine prozentuale Erhöhung des Grundgehaltes im Raum steht welche dann diese Lücke ausfüllt. Und für Berlin wurde diese 3.000 Euro Prämie ja eigentlich faktisch schon ausgeschlossen. Oder habe ich da neue Infos verpasst ?
  • Peuker zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenThüringen ist einfach nur netter und wartet nicht erst noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung ab. Außerdem sieht Thüringen die Notwendigkeit einer Besoldungserhöhung auch aufgrund der Inflationsentwicklung. Aus Berlin erwarte ich diesbezüglich keine zeitnahe freiwillige Reaktion.
  • Onkel Fester zu 22 Fragen und die dazugehörigen Antwortenhttps://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/beamte-einkommen-grundsicherung-vergleich-100.html Ist bekannt, ob sich diesbezüglich in Berlin etwas bewegt!

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