Nachzahlung für kinderreiche Beamtenfamilien – Musterwiderspruch jetzt online verfügbar

Viele Berliner Beamtinnen und Beamte haben derzeit Schreiben vom Dienstherrn erhalten, in denen die Nachzahlungen für die Jahre 2008 bis 2020, gestützt auf das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien (BerlBVAnpG 2024–2026) beschieden werden. Doch viele der Bescheide sind unvollständig oder zu niedrig bemessen.

Um betroffenen Familien zu helfen, stellt die auf Besoldungsrecht spezialisierte Kanzlei Leonhardt einen kostenlosen Musterwiderspruch zum Download bereit. Damit können Sie Ihre Ansprüche schnell, sicher und fristgerecht geltend machen.

Wichtig: Die Monatsfrist läuft ab Zustellung!

  • Mit dem Zugang des Nachzahlungsbescheids beginnt eine Frist von einem Monat, innerhalb derer Widerspruch eingelegt werden muss. Wer diese Frist versäumt, verliert dauerhaft seine Ansprüche – selbst dann, wenn das Bundesverfassungsgericht später höhere Nachzahlungen verlangt. Deshalb ist schnelles Handeln entscheidend.

Warum der Widerspruch notwendig ist?

Viele Berliner Nachzahlungsbescheide verstoßen gegen grundlegende verfassungsrechtliche Vorgaben:

  • Die Nachzahlungsbeträge sind zu niedrig. Der tatsächliche Mehrbedarf kinderreicher Familien wird nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Nicht alle Jahre sind einbezogen. Manche Bescheide decken nur Teilzeiträume ab, obwohl der Anspruch seit 2008 besteht.
  • Keine Verzinsung der Nachzahlungen. Das Land Berlin verzinst die Nachzahlungen nicht, die verstößt vermutlich gegen höherrangiges Europarecht.

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 5/18 in Kürze klärt, ob die A-Besoldung seit 2008 überhaupt verfassungsgemäß war. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob die aktuellen Nachzahlungen Bestand haben oder nachträglich erhöht werden müssen.

So nutzen Sie den Musterwiderspruch

  • Bescheid prüfen: Datum der Zustellung notieren – ab diesem Tag läuft die Monatsfrist.
  • Musterwiderspruch herunterladen: Der Vordruck steht hier kostenlos zur Verfügung,
  • Mandat erteilen oder Text des Musterwiderspruches in eigenem Namen nutzen 
  • Angaben ergänzen: Ihre persönlichen Daten und das Datum eintragen.
  • Einreichen: Den unterschriebenen Widerspruch beweissicher an die im Bescheid genannte Personalstelle.
  • Akteneinsicht nehmen und ggf. rechtlichen Rat einholen

Der Musterwiderspruch enthält bereits den Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens, die Beantragung der Akteneinsicht und die Ankündigung einer späteren Begründung. Sie müssen nichts weiter hinzufügen.

Download Musterwiderspruch Kanzlei Leonhardt

17 Kommentare zu „Nachzahlung für kinderreiche Beamtenfamilien – Musterwiderspruch jetzt online verfügbar“

  1. Hallo,
    ich habe gerade meinen Nachzahlungsbescheid erhalten – ist der Musterwiderspruch nicht teilweise überholt? Sollte man ihn trotzdem verwenden? Und gilt auch hier, was hier: https://www.berliner-besoldung.de/kommentar-by-hardy-aussage-des-sts-schyrocki-am-20-mai-2026-im-abgeordnetenhaus/#comment-66591
    so schön steht:
    „Ein Satz aus Rn. 161 der Berliner Entscheidung sollte genauer betrachtet werden. Dies wurde auch schon bei der Infoveranstaltung der Verwaltungsjuristen angesprochen. „Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahre schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.“
    Der Satz bedeutet mE eine Beweislastverschiebung zu Gunsten des Beamten beim Verfahrensstand. Es muss nur eine entsprechende Aktivität des Rechteinhabers nachgewiesen werden. Nicht „schwebt“ interpretiere ich so: Selbst wenn der Widerspruch bereits durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde und der Beamte keine Klage erhoben hat (das Verfahren also formal „erledigt“ ist), kann er dennoch zum Kreis der Berechtigten gehören, solange er sich zeitnah gewehrt hat. Also lohnt es sich – so meine Auffassung – auch bereits beschiedene Widersprüche genau zu betrachten.“
    Dann könnte ich noch für mindestens 2 weitere Jahre Nachzahlung erwarten…

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    • Hallo A.,

      das Vorgehen Berlins bei der Nachbesserung wird zeigen, wie die verschiedenen Formen von Widersprüchen bewertet werden.

      Berlin müsste die neuen Berechnungsgrundlagen eigentlich bereits seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2025 umsetzen. Bislang gelingt es dem Land jedoch offenbar nur, die Tarifanpassung zu übernehmen. Ausgerechnet das Bundesland, das Gegenstand eines der bedeutendsten Urteile in der Geschichte der Besoldungsrechtsprechung war, scheint – im Vergleich zu anderen Ländern – keine besondere Eile bei der Umsetzung an den Tag zu legen.

      Der Musterwiderspruch für das aktuelle Jahr wird gerade überarbeitet.

      BG Mirko

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      • Hallo A., du meinst sicherlich die Nachzahlung des Familienzuschlages für das 3. Kind. Die Argumentation kann man sicherlich aufgreifen und den Widerspruch entsprechend ergänzen. Sofern ein Widerspruch auch auf die Zukunft ausgerichtet ist, wäre mE auch die Überbrückung von Zeiträumen möglich. Hierzu gibt es interessante Ausführungen von der Kanzlei Ribet Buse https://www.sdrb.de/zeitnahe-geltendmachung/
        Kurzum sofern Lücken in der Nachzahlung vorhanden sind, sollte man handeln. Letztendlich müsste auch eine Gleichbehandlung wie bei den Richtern eingefordert werden. Dort heißt es in § 2 RepG BE „Sofern ein statthafter Rechtsbehelf sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, reicht dieser aus, um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein, sofern ein diesen Anspruch betreffendes Vorverfahren nicht bestandskräftig oder ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.“ https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP2
        Angesicht der in Frage stehenden Summen lohnt es sich durchaus auch einen RA zu beauftragen.

        BG Mirko

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        • Hallo Mirko,

          ja das meine ich.
          Allerdings nicht bezogen auf die Fortwirkung von Widersprüchen sondern auf den Satz bezüglich der durch Widerspruchsbescheid erledigten Widersprüche.
          Wenn das BVerfG in seinem Beschluss zur amtsangemessenen Besoldung schreibt, „Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.“ – kann doch der Berliner Gesetzgeber nicht ernsthaft glauben, dass ein nicht schwebender Rechtsbehelf (also durch Widerspruch „erledigter“) nicht nochmal aufzugreifen ist?
          Oder bin ich mal wieder zu naiv – weil ein ggf. dagegen zu führendes Verfahren wieder über 10 Jahre dauern würde?

          Antworten
          • Das Interpretieren wird immer finanzpolitisch motiviert sein, also muss man sich fragen wie der Dienstherr das handhaben wird? Die Antwort kennst du schon.

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        • Hallo Mirko,

          ja das meine ich.
          Allerdings nicht bezogen auf die Fortwirkung von Widersprüchen sondern auf den Satz bezüglich der durch Widerspruchsbescheid erledigten Widersprüche.
          Wenn das BVerfG in seinem Beschluss zur amtsangemessenen Besoldung schreibt, „Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.“ – kann doch der Berliner Gesetzgeber nicht ernsthaft glauben, dass ein nicht schwebender Rechtsbehelf (also durch Widerspruch „erledigter“) nicht nochmal aufzugreifen ist?
          Oder bin ich mal wieder zu naiv – weil ein ggf. dagegen zu führendes Verfahren wieder über 10 Jahre dauern würde?

          Antworten
  2. Hallo,
    erst einmal vielen Dank, daß ihr euch seit Jahren bemüht.

    Anfang 2024 ging ich in Pension. Mein noch im Dienst befindlicher Kumpel bei Polizei Berlin teilte mir neulich mit, dass er mit den Dezemberbezügen eine nette Nachzahlungen wegen seiner Kinder bekommt.
    Ich legte ebenfalls jährlich Widerspruch ein.

    Weiß jemand, wann die Nachzahlung für Versorgungsempfänger erfolgt?

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  3. Hallo – ich arbeite beim Finanzamt und da hat bisher noch keiner meiner Kollegen und Kolleginnen so einen Bescheid bekommen.
    Liegt es dann am Landesverwaltungsamt?

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    • Lt. Info der zuständigen Stelle wird das auch frühestens erst im Laufe des nächsten Jahres erfolgen können. Da müssen erst noch in vielen Fällen die Personalakten aufgearbeitet und Daten ermittelt werden.

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  4. der Widerspruch der Kanzlei ist so gestaltet, dass der Eintrag erweckt wird, sie hätten bereits ein Mandat. ist ein copy-paste statthaft, oder verwehrt die Kanzlei sich gegen sowas?

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    • Hallo Tim,
      es ist mit der Kanzlei vereinbart worden, dass der Text genutzt werden kann. Dies sollte auch so aus dem Blogbeitrag hervorgehen. Dort ist ausgeführt
      Mandat erteilen oder Text des Musterwiderspruches in eigenem Namen nutzen“ Wenn der Widerspruch in eigenem Namen genutzt wird, fällt natürlich der Satz mit der Mandatserteilung weg. Das sollte aber jedem auch einleuchten.

      BG Mirko

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    • Hallo Mario, der Widerspruch von der Kanzlei Leonhardt ist mE weitergehender, da er auch Zinsansprüche geltend macht. Auch wird die aktuelle Rechtssprechung des VG Berlin zur zeitnahen Geltendmachung beachtet, womit ggf. Lücken in der Widerspruchsstellung geschlossen werden können. Wichtig ist aber, dass überhaupt Widerspruch eingelegt und dies auch ggf. auch nachträglich weiter begründet wird.

      BG Mirko

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